{"status":"available","doknr":"OLD294827","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:1216.15NC26.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-12-16","aktenzeichen":"15 NC 26/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDas vorläufige Rechtsschutzgesuch hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nUnbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der Antrag auf\nErlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls nicht begründet. Gemäß § 123\nAbs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines\nvorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine\nsolche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese\nVoraussetzungen sind schon mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs\nnicht erfüllt (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).\n\n4\n\nDer geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum\nHochschulstudium bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden\nLosverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m.\nmit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20\nAbs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben; die für den\nStudiengang festgesetzten Zulassungszahlen erschöpfen die Ausbildungskapazität\nder Hochschule.\n\n5\n\nDie (frühere) Ministerin für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes\nNordrhein-Westfalen (MSWF) hat die Zahl der Studienplätze für den Studiengang\nZahnmedizin an der I-Universität E durch die Verordnung über die Festsetzung der\nZulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für\ndas Wintersemester 2002/03 vom 19. Juni 2002 (GV NRW S. 246), zuletzt geändert\ndurch die Verordnung vom 12. August 2002 (GV NRW S. 404), auf 46 festgesetzt,\nobwohl die Ausbildungskapazität in diesem Studiengang nach ihrem\nKapazitätserlass vom 15. November 2002 (Gz.: 331) 47 Studienplätze umfasst. Die\ndanach zwar abweichend von der Rechtsverordnung, gemäß dem ministeriellen\nErlass aber zulassungsfreundlich durch die Hochschule zur Verfügung zu stellende\nund auch tatsächlich bereit gestellte Zahl an Studienplätzen für das erste\nFachsemester - Anträge für höhere Fachsemester liegen der Kammer nicht vor -\nerschöpft bei summarischer Prüfung die Ausbildungskapazität der Hochschule.\n\n6\n\nDer Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2002/03 sind gemäß § 5 Abs. 1\nder Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die\nFestsetzung von Zulassungszahlungen (KapVO) vom 25. August 1994 (GV NRW\nS. 732), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 31. Januar 2002 (GV NRW\nS. 82), die zum Stichtag 1. März 2002 erhobenen (§ 5 Abs. 1 KapVO) und nach § 5\nAbs. 3 KapVO zum 15. August 2002 überprüften Daten zu Grunde zu legen, nach\ndenen die Ausbildungskapazität durch eine Gegenüberstellung von Lehrangebot (I.)\nund Lehrnachfrage (II.) sowie die abschließende Überprüfung des\nBerechnungsergebnisses nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts der\nKapazitätsverordnung (III.) festzustellen ist.\n\n7\n\nI.\nLehrangebot\n\n8\n\nNach Ziffer I. 1. der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich das Angebot einer\nLehreinheit an Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen\neinschließlich des Lehrdeputats an die Hochschule abgeordneter Personen und dem\ndurch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat, abzüglich der\nVerminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 KapVO.\n\n9\n\n1. Bruttolehrdeputat:\n\n10\n\nDas in Deputatstunden (DS) gemessene (Brutto-)Lehrangebot einer Lehreinheit\nist gemäß den §§ 8, 9 KapVO anhand der für die Stellengruppen geltenden\nverschiedenen Regellehrverpflichtungen zu ermitteln.\n\n11\n\nDer Lehreinheit Zahnmedizin sind nach dem Haushaltsplan des Landes\nNordrhein Westfalen für das Jahr 2002 (Fachbereich Medizin der I-Universität E und\nUniversitätsklinikum E - Kapitel 05 107 -) und dem zugehörigen Stellenplan der\nUniversität 37 Stellen für Lehrpersonal zugeordnet. Das auf der Grundlage der\nhaushaltsrechtlichen Stellenzuweisung und der Verordnung über die\nLehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen\n(Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 30. August 1999 (GV NRW S. 518) mit\nErlass vom 15. November 2002 ermittelte Bruttolehrdeputat von 184 DS lässt\nRechtsfehler nicht erkennen:\n\n12\n\nStellenart Stellen Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV Angebot in DS\nC 4 Universitätsprofessor 4 8 32\nC 3 Universitätsprofessor 1 8 8\nC 1 Wissenschaftlicher Assistent 7 4 28\nA 15 - A 13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben\n1\n8\n8\nA 15 - A 13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben\n2\n4\n8\nBAT I - II a Wissenschaftlicher Angestellter; befristet\n19\n4\n76\nBAT I - II a Wissenschaftlicher Angestellter, unbefristet\n3\n8\n24\nSumme 37 184\nAngesichts der Besetzung von zwei Stellen für befristet beschäftigte\nwissenschaftliche Mitarbeiter mit unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen\nAngestellten (L und L1) hat die MSWF entsprechend einem Vorschlag der\nHochschule wegen auf Dauer angelegter, vom Stellenplan abweichender\nStellenbesetzung durch Personen mit individuell höherer dienstrechtlicher\nLehrverpflichtung das Lehrdeputat um weitere 8 DS auf 192 DS erhöht.\n\n13\n\nBei summarischer Prüfung entspricht die Deputatstundenzahl von 192 auch der\nLehrverpflichtung der Stelleninhaber.\n\n14\n\nRechtlich nicht zu beanstanden ist der § 3 Abs. 4 S. 4 LVV entsprechende\nAnsatz von 4 DS als Lehrverpflichtung für befristet beschäftigt wissenschaftlichen\nAngestellte. Zwar hat die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung in Nordrhein-\nWestfalen,\n\n15\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),\nBeschluss vom 6. April 2001, 13 C 22/00; Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom\n17. April 2000, 6 Nc 200/00; Beschlüsse der Kammer vom 7. Dezember 2000,\n15 Nc 107/01.ZM u. a. und vom 18. Dezember 2001, 15 Nc 89/01.ZM u.a.\n\n16\n\nin der Vergangenheit der Stellengruppe derjenigen Angestellten, die befristet\nbeschäftigt sind, abweichend von der in § 3 Abs. 4 S. 4 LVV mit 4 DS bestimmten\nLehrverpflichtung eine Deputatstundenzahl von 5 DS zugeordnet, weil bislang der\nBeitrag der befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter zur ambulanten\nKrankenversorgung im Rahmen der Kapazitätsermittlung kapazitätsmindernd\nrechtswidrig zwei Mal Berücksichtigung gefunden hat, nachdem er nicht nur in die\nBemessung ihrer Regellehrverpflichtung, sondern auch in die\nPersonalbedarfsberechnung für die ambulante Krankenversorgung nach § 9 Abs. 3\nS. 2 Nr. 2 lit. c) KapVO in der Fassung der Verordnung vom 11. April 1996 (GV NRW\nS. 223) eingegangen ist. An dieser Rechtsprechung ist nicht länger festzuhalten. Der\nbeanstandeten Doppelberücksichtigung des Krankenversorgungsbeitrages hat der\nVerordnungsgeber zwischenzeitlich Rechnung getragen. Nach § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 2\nlit. c) KapVO in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der\nKapazitätsverordnung vom 31. Januar 2002, die nach ihrem Artikel II am\n8. März 2002 in Kraft getreten ist, wird der Personalbedarf für die ambulante\nKrankenversorgung berücksichtigt durch einen pauschalen Abzug von nunmehr\n30 vom Hundert der um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung\nnach § 9 Abs. 3 Nr. 3 lit. b) KapVO verminderten Gesamtstellenzahl. Ob die\nNeufassung des § 9 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c) KapVO mit dem von vormals 36 vom\nHundert um 6 % auf 30 vom Hundert geminderten Pauschalabzug dabei den\nVorgaben entspricht, die nach der Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts,\n\n17\n\nBeschluss vom 22. Oktober 1991,1 BvR 393 und 605/85, Entscheidungen des\nBundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 85, S. 36 ,\n\n18\n\nverfassungsrechtlich an die Berechnung des Abzugs für die Krankenversorgung\nzu stellen sind, muss hier offen bleiben. Eine rechtliche Überprüfung der Ableitung\ndes pauschalen Abzugsbetrages von 30 % setzt in rechtlicher und tatsächlicher\nHinsicht Feststellungen und Erwägungen voraus, die sich ihrem Umfang nach einer\nsummarischen Prüfung entziehen und die deshalb dem Hauptsacheverfahren\nvorbehalten bleiben müssen.\n\n19\n\nAuch die vom Stellenplan abweichende tatsächliche Besetzung der Stellen wirkt\nsich nicht kapazitätserhöhend aus.\n\n20\n\nDer unbefristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter I1, der nach § 3 Abs. 1\nNr. 4 LVV eine Lehrleistung von 8 DS zu erbringen hat, wird kapazitätsneutral auf der\nmit einer Lehrverpflichtung von ebenfalls 8 DS verbundenen Stelle eines\nakademischen Rates mit ständigen Lehraufgaben (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 7 LVV)\ngeführt.\n\n21\n\nEbenfalls nicht kapazitätserweiternd wirkt sich die Tatsache aus, dass in der\nGruppe der wissenschaftlichen Assistenten, in der nur vier der vorgesehenen sieben\nStellen besetzt sind, mit Ausnahme der nach den Berechnungsunterlagen am\n29. April 2002 zur wissenschaftlichen Assistentin ernannten Frau Dr. D lediglich\nbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter geführt werden, weil für beide\nStellengruppen jeweils ein Lehrdeputat von 4 DS gilt (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4\nS. 4 LVV).\n\n22\n\nAls im Ergebnis kapazitätsneutral erweist sich schließlich auch die Tatsache,\ndass in der Gruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten über\ndas Plansoll von 19 Stellen hinaus 3 weitere und damit 22 Stellen besetzt sind, auf\ndenen insgesamt 25 wissenschaftliche Mitarbeiter geführt werden. Dabei sind zwar\nden Angestellten L und L1 in dieser Gruppe Stellen zugeordnet, obwohl sie als\nunbefristet Beschäftigte nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 LVV eine Lehrleistung von 8 DS zu\nerbringen haben. Soweit ihr Lehrdeputat damit im Umfang von 2 x 4 DS über die\nLehrverpflichtung befristet beschäftigter Angestellter hinausgeht, ist es aber bereits\n- wie oben festgestellt - als zusätzliches Lehrangebot in die Kapazitätsberechnung\neingestellt.\n\n23\n\nNeben den beiden Vorgenannten und weiteren 17 Stelleninhabern, die jeweils in\nVollzeit beschäftigt sind, und Dr. B, der nach den vorliegenden Arbeitsverträgen zwar\nkeine Vollzeitkraft ist, in der Stellenübersicht aber mit zwei halben Stellen als\nVollzeitbeschäftigter geführt wird, sind die beiden übrigen Stellen auf drei befristet\nangestellte, teilzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter aufgeteilt und zwar nach\ndem Umfang ihrer jeweiligen Beschäftigungsverhältnisse, der für die Angestellten H\n(75 %) und Dr. X (25 % + 50 % = 75 %) jeweils drei Viertel und die Angestellte Dr. W\n(50 %) die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit Vollzeitbeschäftigter beträgt. Die\nÜberbesetzung von 3 Stellen in der Gruppe der befristet beschäftigten\nwissenschaftlichen Angestellten mit dem damit verbundenen Mehr an Lehrdeputat\nvon 12 DS (3 x 4 DS) erhöht indes die Ausbildungskapazität der Lehreinheit nicht,\nweil in der mit einem Lehrdeputat von ebenfalls 4 DS verbundenen Gruppe der\nwissenschaftlichen Angestellten 3 der 7 im Stellenplan ausgewiesenen Stellen nicht\nbesetzt sind und damit dort 12 DS (3 x 4 DS) an Lehrleistung nicht zur Verfügung\nsteht.\n\n24\n\nAuch der rechnerische Ansatz von 4 DS - bzw. einer der anteiligen Arbeitszeit\nentsprechend geminderten Deputatstundenzahl - für die befristet angestellten\nwissenschaftlichen Mitarbeiter verstößt bei summarischer Prüfung nicht gegen das\nGebot erschöpfender Kapazitätsnutzung. Namentlich ist eine kapazitätsrechtliche\nZuordnung dieser Stellen zu der Gruppe der unbefristet Beschäftigten mit 8 DS nicht\ngeboten. Die nach § 57 f S. 1 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der zuletzt\ndurch Gesetz vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geänderten Fassung für nach\ndem 23. Februar 2002 geschlossene Arbeitsverträge zu wahrende\nBefristungshöchstdauer von 6 Jahren (§ 57 b Abs. 1 S. 2 HRG) ist bei dem mit Frau\nDr. W am 7. Mai 2002 mit Wirkung vom 2. Mai 2002 bis 30. April 2002\ngeschlossenen Vertrag eingehalten. Auch bei den übrigen Stelleninhaber, für deren\nbefristete Arbeitsverträge nach § 57 f S. 2 HRG weiterhin die sich aus § 57 c Abs. 2\nS. 1 HRG a. F. ergebende Höchstdauer von 5 Jahren gilt, ist die\nBefristungshöchstdauer nicht überschritten. Nach den Berechnungsunterlagen fehlt\nes den Stelleninhabern - abgesehen von den wissenschaftlichen Mitarbeitern M, T1,\nT2, P, B, G, H1, W und X - schon an einer Promotion und damit an der nach § 59\nAbs. 4 S. 1 Buchst. b) des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-\nWestfalen vom 14. März 2000 (GV NRW S. 190) erforderlichen Qualifikation für die\nÜbernahme in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis.\n\n25\n\nEine kapazitätsrechtliche Zuordnung von Stellen für befristet angestellte\nwissenschaftliche Mitarbeiter, deren Inhaber promoviert sind, zur Gruppe der\nunbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter kommt nach der\nRechtsprechung der Kammer,\n\n26\n\nvgl. Urteile vom 24. Oktober 1986, 15 K 2275/86 u. a., und vom 7. Oktober\n1986, 15 K 3292/85 u. a.,\n\n27\n\nnur in Betracht, wenn entweder das Beschäftigungsverhältnis - ohne sachlichen\nGrund im Sinne des § 57 b HRG a. F - nach Abschluss der Promotion geschlossen\noder verlängert worden ist, oder aber die nach Abschluss der Promotion gelegene\nBeschäftigungszeit die fünfjährige Frist des § 57 c Abs. 2 S. 1 HRG\na. F. überschreitet. Diese Voraussetzungen für eine Zuordnung von Stellen zur\nGruppe der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten liegen\nausweislich der Unterlagen, die der Antragsgegner dem Gericht für das\nWintersemester 2002/03 vorgelegt hat bzw. die der Kammer aus Anlass der\nKapazitätsüberprüfung für vorangegangene Berechnungszeiträume bekannt sind,\nnicht vor. Die befristeten Beschäftigungsverhältnisse, die nach erlangter Promotion\ngeschlossen oder verlängert worden sind, erweisen sich im Hinblick auf die\nRegelungen des § 57 b Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 3 HRG a. F. mit der Weiterbildung zum\nFacharzt (T2, M, B, H1 und X) bzw. der Mitarbeit an einem befristeten\nForschungsobjekt (P und G) als jeweils sachlich gerechtfertigt.\n\n28\n\nEin Stellenabzug gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) KapVO wegen Personalbedarfs\nfür die stationäre Krankenversorgung erfolgt nicht. Die stationäre Krankenversorgung\nwird durch die Abteilung für Kiefer- und plastische Gesichtschirurgie erbracht, die,\nohne dass dies rechtlichen Bedenken begegnet,\n\n29\n\nvgl. betreffend die Universität Bonn: Oberverwaltungsgericht für das Land\nNordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. August 1990 - 13 B 1304/90 -,\n\n30\n\nseit dem Wintersemester 1986/87 der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin\nzugeordnet ist.\n\n31\n\nNach Maßgabe der obigen Ausführungen ist der Personalbedarf für die\nambulante Krankenversorgung mit 11,10 Stellen zutreffend ermittelt. Er entspricht\nnach der Neufassung des § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. c) KapVO dem pauschalen Abzug von\n30 vom Hundert der um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung\nverminderten Gesamtstellenzahl. Mangels eines hier in Abzug zu bringenden\nBetrages für die stationäre Krankenversorgung beläuft sich damit der Bedarf an\nStellen für die ambulante Krankenversorgung auf\n\n32\n\n37 x 30 % = 11,10.\n\n33\n\nBei einem durchschnittlichen Lehrdeputat von\n\n34\n\n192 Deputatstunden\n---------------------------- = 5,189 DS (gerundet 5,19 DS)\n 37 Stellen\n\n35\n\nbeträgt das um den Krankenversorgungsabzug bereinigte Lehrangebot somit\n\n36\n\n(37 - 11,10) x 5,19 = 134,421 DS,\n\n37\n\ndas heißt gerundet 134,42 DS.\n\n38\n\n2. Lehrauftragsstunden:\n\n39\n\nDas (Brutto)Lehrangebot von 134,42 DS war - rechtlich zutreffend - um\nLehrauftragsstunden im Umfang von 0,50 DS auf 134,92 DS zu erhöhen. Nach § 10\nS. 1 KapVO sind solche Lehrveranstaltungsstunden kapazitätserweiternd\nanzurechnen, die der Lehreinheit in den beiden dem Berechnungsstichtag\nvorangegangenen Semestern durchschnittlich pro Semester zur Verfügung\ngestanden haben, soweit sie nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen.\n\n40\n\nIn die Berechnung der Lehrauftragsstunden war danach bezogen auf das\nSommersemester 2001 und das Wintersemester 2001/02 nur die\nLehrveranstaltung\n\n41\n\nDr. L2,\nVeranstaltung: Zahnärztliche Berufskunde\nVorlesungsverzeichnis Wintersemester 2000/01, Nr. 895\n\n42\n\nmit ihrem Umfang von einer Semesterwochenstunde einzubeziehen. Bei den in\ndie Berechnung mit ihrem Maximalwert eingestellten Multiplikatoren\n(\"Lehrveranstaltungsart\" k = 1 und \"Anrechnungsfaktor\" fk = 1) ergibt sich eine\nGesamtzahl von 1 Lehrauftragsstunde und damit eine pro Semester eine\ndurchschnittliche Deputatstundenzahl von 0,5.\n\n43\n\nDie weiteren in der Übersicht des Antragsgegners aufgeführten Veranstaltungen\nbleiben bei der Berechnung der Lehrauftragsstunden außer Betracht. Nach den\nAngaben des Antragsgegners wurden sie entweder einer Lehrverpflichtung\nentsprechend gehalten oder aber sie gehörten nicht zum Ausbildungsaufwand nach\n§ 13 Abs. 1 KapVO oder werden von den Curricularnormwertanteilen der die\nDienstleistung importierenden Lehreinheit Klinisch praktische Medizin erfasst bzw.\nwaren für diese Lehreinheit angeboten und sind durch ihr zugehörige\nWissenschaftler durchgeführt worden.\n\n44\n\n3. Dienstleistungsexport:\n\n45\n\nEin sich kapazitätsmindernd auswirkender Dienstleistungsbedarf für nicht\nzugeordnete Studiengänge (§ 11 KapVO) ist entgegen dem Vorschlag der I-\nUniversität E bei der Kapazitätsberechnung der MSWF für die Lehreinheit\nZahnmedizin nicht berücksichtigt worden.\n\n46\n\n4. Bereinigtes Lehrangebot:\n\n47\n\nUnter Verwendung der unter 1), 2) und 3) ermittelten Werte beträgt damit das\nbereinigte Lehrangebot je Semester gemäß Formel 3 der Anlage 1 zur KapVO\n\n48\n\n134,42 DS + 0,50 DS = 134,92 DS.\n\n49\n\nII.\nLehrnachfrage und Aufnahmekapazität\n\n50\n\nDer für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem\nStudiengang erforderliche und gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 KapVO durch den\nCurricularnormwert bestimmte Aufwand ist ebenfalls rechtlich zutreffend in die\nKapazitätsberechnung eingeflossen. Der der Kapazitätsberechnung zu Grunde\nliegende Curriculareigenanteil für den Studiengang Zahnmedizin von 5,89 (CAp) ist\nbei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n51\n\nVon dem in der Anlage 2 zur KapVO für den Studiengang Zahnmedizin\nfestgelegten Curricularnormwert 7,8 sind in Abzug zu bringen (§ 13 Abs. 4 KapVO)\ndie ihrerseits dem Grunde und der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstandenden\nCurricularanteile (CAq) für Dienstleistungsimporte durch die Lehreinheiten:\n\n52\n\n CAq\nVorklinische Medizin 0,87\nKlinisch-praktische Medizin 0,48\nKlinisch-theoretische Medizin 0,30\nPhysik 0,13\nChemie 0,13\nSumme 1,91\nDass die Lehreinheit Zahnmedizin der I-Universität E tatsächlich kein\nAusbildungsangebot zur Verfügung stellt, das dem für die Lehreinheit Zahnmedizin\ndamit geltenden Curriculareigenanteil von\n\n53\n\n7,8 - 1,91 = 5,89\n\n54\n\nentspricht, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n55\n\nAus dem Curriculareigenanteil von 5,89 und dem bereinigten Lehrdeputat von\n134,92 DS ergibt sich in Anwendung der in Anlage 1 zur KapVO angeführten\nFormel 5 die errechnete jährliche Aufnahmekapazität von\n\n56\n\n2 x 134,92 DS\n--------------------- = 45,81,\n 5,89\n\n57\n\ngerundet 46 Studienplätzen,\n\n58\n\nIII.\nÜberprüfung des Berechnungsergebnisses\n\n59\n\nAuf Grund der gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung\ndes Berechnungsergebnisses erhöht sich die Zahl der Studienplätze auf insgesamt\n47.\n\n60\n\nDer mit 1/0,98 in die Überprüfung eingestellte Schwundausgleichsfaktor, dessen\nBerechnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise,\n\n61\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2000, a. a. O.,\n\n62\n\nnach dem so genannten \"Hamburger Modell\" erfolgt ist, begegnet bei\nsummarischer Überprüfung keinen rechtlichen Bedenken. Dass der anhand der\namtlichen Statistik zu errechnende Schwundausgleichsfaktor die semesterliche\nVerbleibequote entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten unzutreffend wiedergibt,\nist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n63\n\nDurch Multiplikation mit dem Schwundausgleichsfaktor von 1/0,98 erhöht sich die\nermittelte personalbezogene Jahresausbildungskapazität auf gerundet\n47 Studienplätze:\n\n64\n\n46 Studienplätze x 1/0,98 = 46,94.\n\n65\n\nDiese entfallen sämtlich auf das Wintersemester 2002/03.\n\n66\n\nDie nach der personellen Kapazität errechnete Zahl an aufzunehmenden\nStudierenden entspricht gemäß § 19 Abs. 2 KapVO der jährlichen\nAufnahmekapazität, weil sie die nach § 19 Abs. 1 S. 2 KapVO zu berechnende\nausstattungsbezogene Aufnahmekapazität unterschreitet; bei den der Lehreinheit\nZahnmedizin für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde nach Angaben des\nAntragsgegners zur Verfügung stehenden 36 klinischen Behandlungseinheiten\nergeben sich\n\n67\n\n36 x 1/0,67 = 53,73,\n\n68\n\ngerundet 54 Studienplätze.\n\n69\n\nIV.\nBesetzung\n\n70\n\nStudienplätze für das gerichtlich anzuordnende Verteilungsverfahren stehen\nnicht zur Verfügung. Nach der vom Antragsgegner überreichten Namensliste mit\nStand vom 21. Oktober 2002 waren zu diesem Zeitpunkt entsprechend der durch\nRechtsverordnung festgesetzten Zulassungszahl 46 Studierende im 1. Fachsemester\neingeschrieben. Den nach Maßgabe des ministeriellen Kapazitätserlasses vom\n15. November 2002 weiter zu vergebenden 47. Studienplatz hat die Hochschule\nzwischenzeitlich unter bislang nicht berücksichtigten Studienbewerbern verlost.\n\n71\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung\nberuht auf den §§ 20 Abs. 3 GKG i. V. m. § 13 Abs. 1 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294827","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-12-16/15-nc-26-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294827","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294827","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-12-16/15-nc-26-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294827","retrieved":"2026-07-09 03:16:45.066971+00:00"}}