{"status":"available","doknr":"OLD294856","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:1213.6L358.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-12-13","aktenzeichen":"6 L 358/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nA. Der Antrag des Antragstellers, \n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, ihm - dem Antragsteller - vorläufig, bis zu einer \nunanfechtbaren Entscheidung über seinen Antrag nach \nMaßgabe des § 16 Abs. 3 PBefG eine Genehmigung zur \nAusübung des Gelegenheitsverkehrs mit einer Taxe zu \nerteilen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zu erlassen, \nwenn der jeweilige Antragsteller eine besondere Eilbedürftigkeit, mithin das Drohen \nvon unzumutbaren Nachteilen ohne die begehrte Entscheidung des Gerichts \n(Anordnungsgrund) und den geltend gemachten materiellen Anspruch \n(Anordnungsanspruch) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, \n294 ZPO).\n\n6\n\nVorliegend fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Dem \nAntragsteller steht unter Zugrundelegung der im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung ein (Rechts-\n) Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung für den Taxiverkehr nach § 13 des \nPersonenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom \n8. August 1990 (BGBl. I, S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom \n21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) (PBefG), nicht zu. Er dürfte zwar die subjektiven \nZulassungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG erfüllen (I.). Die objektiven \nVersagungsgründe des § 13 Abs. 4 und Abs. 5 PBefG (II.) stehen seinem Anspruch \nindes entgegen. Dies gilt zwar nicht im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner im \nSinne des § 13 Abs. 4 PBefG dargelegt hätte, Genehmigungserteilungen oberhalb \nder für das Jahr 2002 vorgesehenen Anzahl bedrohten das örtliche Taxengewerbe in \nseiner Funktionsfähigkeit (II.1.). Die - wenn auch nur vorläufige - Verpflichtung zur \nErteilung einer Taxikonzession scheitert aber daran, dass sich der Antragsteller unter \nZugrundelegung der Regelung des § 13 Abs. 5 PBefG mit seiner Bewerbung auf \nGrund seines derzeitigen Rangplatzes weder im Bereich einer sicher feststellbaren \nMindestanzahl noch innerhalb einer sog. \"Grauzone\" für eine (weitere) Aufstockung \neines bisher zu geringen Kontingents befindet (II.2.).\n\n7\n\nI. Der Antragsteller dürfte die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen des § 13 \nAbs. 1 PBefG erfüllen. Ausweislich der seinem Antrag beigefügten und \nnachgereichten Unterlagen dürfte die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des \nBetriebes gegeben sein (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG), dürfte angesichts der vorgelegten \nBescheinigung die fachliche Eignung gegeben sein (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 PBefG) und \ndürften schließlich keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des \nAntragstellers als Unternehmer dartun (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG). Insoweit hat auch \nder Antragsgegner Bedenken nicht vorgetragen.\n\n8\n\nII. Dem Anspruch steht indes ein objektiver Versagungsgrund entgegen.\n\n9\n\n1. Allerdings hat der Antragsgegner das Vorliegen des objektiven \nVersagungsgrundes des § 13 Abs. 4 PBefG im Hinblick darauf, dass - generell - \nGenehmigungserteilungen oberhalb der für das Jahr 2002 vorgesehenen Anzahl das \nörtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedrohen, nicht dargelegt. \n\n10\n\nNach § 13 Abs. 4 Satz 1 PBefG ist eine beantragte Genehmigung zum \nTaxenverkehr zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch \nbeeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das \nörtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Gemäß § 13 Abs. 4 \nSatz 2 PBefG sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu \nberücksichtigen die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr (Nr. 1), \ndie Taxendichte (Nr. 2), die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter \nEinbeziehung der Einsatzzeit (Nr. 3) und die Anzahl und Ursachen der \nGeschäftsaufgaben (Nr. 4).\n\n11\n\n§ 13 Abs. 4 Satz 1 PBefG stellt damit eine objektive \nBerufszulassungsbeschränkung auf und greift in den Schutzbereich der \nBerufswahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) ein. An den verfassungsrechtlich \ngebotenen Nachweis der Notwendigkeit objektiver \nBerufszulassungsvoraussetzungen sind besonders strenge Anforderungen zu \nstellen. Der Eingriff muss zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher \nschwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut unabdingbar \nsein. § 13 Abs. 4 Satz 1 PBefG kann im Hinblick auf Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 GG \nnicht in der Weise ausgelegt und angewandt werden, dass die wirtschaftliche Lage \nder am Ort das Taxengewerbe betreibenden Unternehmen Maßstab für die Erteilung \noder Versagung weiterer Taxengenehmigungen in der Weise sein dürfte, dass \ndiesen ein den Kapitaldienst, die laufenden Kosten und einen angemessenen \nUnternehmergewinn abdeckendes Einkommen gewährleistet sein müsste. Eine \nschwierige Ertrags- und Kostenlage ist kein Versagungsgrund, sondern nur ein Indiz \nfür die Beurteilung, ob das öffentliche Verkehrsinteresse durch Bedrohung des \nörtlichen Taxengewerbes in seiner Funktionsfähigkeit beeinträchtigt ist \n\n12\n\nZur Annahme einer Bedrohung der Funktionsfähigkeit des örtlichen \nTaxengewerbes bedarf es einer von der Behörde konkret zu belegenden Gefahr, \ndass die Erteilung weiterer Genehmigungen zu schwer wiegenden Mängeln in der \nVerkehrsbedienung durch Taxen führen kann, etwa derart, dass die Existenzfähigkeit \nvon Betrieben allgemein nur unter übermäßiger, die Verkehrssicherheit gefährdender \nEinsatzzeit der Fahrer oder nur unter Einsatz unterbezahlter Gelegenheitsfahrer mit \nähnlichen Gefahren für die Verkehrssicherheit oder die ansonsten zuverlässige \nVerkehrsbedienung gesichert werden kann. Das Gesetz hat in § 13 Abs. 4 Satz 2 \nPBefG beispielhaft und nicht abschließend einige Merkmale aufgeführt, die indizielle \nBedeutung für die Bewertung der Frage haben können, ob bei weiteren \nGenehmigungen über den vorhandenen Bestand hinaus die Funktionsfähigkeit des \nörtlichen Taxengewerbes bedroht wird oder nicht. \n\n13\n\nDie Beantwortung der Frage, ob die Erteilung weiterer Taxengenehmigungen das \nörtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht, setzt eine prognostische \nEntscheidung der Genehmigungsbehörde voraus, die gerichtlich nur dahin \nüberprüfbar ist, ob die Behörde den maßgebenden Sachverhalt zutreffend und \nvollständig ermittelt, die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte erkannt und den \nmöglichen Verlauf der Entwicklung nicht offensichtlich fehlerhaft eingeschätzt hat. Bei \ndieser Prognose ist nicht allein auf die Auswirkungen der einzelnen Genehmigung \nauf die Funktionsfähigkeit abzustellen. Vielmehr ist eine einheitliche Betrachtung der \nVerhältnisse im örtlichen Taxengewerbe und der durch Erteilung weiterer \nGenehmigungen zu erwartenden Auswirkungen geboten.\n\n14\n\nZum Vorstehenden vgl. mit vertiefenden Ausführungen: BVerfG, Urteil vom \n11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 - BVerfGE 7, 377, 408; BVerwG, Urteile vom \n27. November 1980 - 7 C 57.79 - BVerwGE 64, 239 (242), vom 15. April 1988 -\n 7 C 94.86 - BVerwGE 79, 208 ff und vom 7. September 1989 - 7 C 44/88 und 7 C \n45/88, BVerwGE 82, 295 ff.. \n\n15\n\nDen hier aufgestellten Anforderungen an die Darlegung einer Bedrohung der \nFunktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes im Fall der Erteilung von \nGenehmigungen oberhalb der für das Jahr 2002 vorgesehenen Anzahl genügen die \nErläuterungen des Antragsgegners nicht. Er hat keine ausreichende \nTatsachengrundlage ermittelt und dargelegt, die die Prognose einer Bedrohung der \nFunktionsfähigkeit des Eer Taxigewerbes bei Erteilung einer höheren Anzahl von \nGenehmigungen stützen könnte.\n\n16\n\nÜber Meinungsäußerungen Betroffener hinaus ist konkret die Entwicklung der \nErtrags- und Kostenlage der Taxiunternehmen in E unter Einbeziehung der \nEinsatzzeit der Fahrer (§ 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 PBefG) nicht ermittelt worden. \nGeschäftsaufgaben (§ 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 PBefG) in Form der Rückgabe der \nKonzession hat es seit Erteilung der letzten Konzessionen im Jahr 1997 nicht \ngegeben. Bei Geschäftsaufgaben wurden die Unternehmen vom Käufer \nweiterbetrieben. Zwar wurden mehrere Insolvenzverfahren eingeleitet, die \nUnternehmen wurden aber entweder verkauft und durch andere Unternehmer \nweitergeführt oder Insolvenzverfahren wurden nach Zahlung der Außenstände \neingestellt. Die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr (§ 13 Abs. 4 \nSatz 2 Nr. 1 PBefG) war in der jüngsten Vergangenheit auch nicht rückläufig. Werden \ndie von der Fahrtenvermittlungszentrale der Taxi E EG und der S-Taxi \nDatenfunkzentrale 000000 GmbH angegebenen Fahrten addiert, zeigt sich vielmehr \nein Ansteigen der vermittelten Fahrten auf das Niveau der Jahre 1992 und 1993: \nZwar ist seit 1992 bei der Taxi E EG ein Rückgang der vermittelten Fahrten \nfestzustellen (s. dazu Übersichten Beiakte Heft 4 zu 6 K 376/01 Bl. 181, 194, 263 f \nund 268 f: 1992: 3.309.464 Fahrten; 1993: 3.124.162 Fahrten; 1994: 3.041.615 \nFahrten; 1995: 3.025.313 Fahrten; 1996: 2.971.450 Fahrten; 1997: 2.823.156 \nFahrten; 1998: 2.856.217 Fahrten; 1999 2.786.077 Fahrten). Parallel dazu konnte \naber die am 21. November 1996 gegründete S-Taxi Datenfunkzentrale 000000 \nGmbH ihre Vermittlungszahlen ab 1997 erheblich steigern (s. u.a. Beiakte Heft 4 zu \n6 K 376/01 Bl. 266 ff: 1996; 7.200 Fahrten; 1997: 167.000 Fahrten; 1998: 302.000 \nFahrten; 1999: 450.000 Fahrten). Darüber hinaus vermag die Zahl der über die \nZentralen vermittelten Fahrten keine brauchbare Grundlage für die Ermittlung der \nZahl der Beförderungsaufträge zu geben, weil die über die Taxiunternehmer \nunmittelbar, an Taxiständen oder durch Anhalten auf der Straße \nzustandegekommenen Aufträge nicht berücksichtigt sind. Das gilt insbesondere für \ndie in E besonders bedeutsamen Aufträge am Flughafen. Eine zuverlässige \nGrundlage für die Beurteilung der Gesamtsituation des Taxigewerbes in E ist damit \nnicht ersichtlich. Die Taxendichte (§ 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 PBefG) von gegenwärtig \n2,3 Taxen je 1000 Einwohner mag zwar im Vergleich mit anderen Städten hoch \nliegen; sie erreicht aber noch keinen Wert, der für sich allein eine Bedrohung der \nFunktionsfähigkeit des Taxengewerbes bei Erteilung weiterer Konzessionen über die \nbeabsichtigten hinaus belegt.\n\n17\n\nAuch die weiteren vom Antragsgegner eingeholten Stellungnahmen enthalten \nkeine nachprüfbaren Tatsachen, auf deren Grundlage eine derartige Prognose hätte \ngetroffen werden können. Die um Stellungnahme gebetene Industrie- und \nHandelskammer zu E hat darauf verwiesen, dass über die wirtschaftliche \nGesamtsituation im Taxigewerbe verlässliche Daten nicht vorliegen, erklärt, dass es \n„reine Spekulation\" sei, vor diesem Hintergrund ein Votum für eine konkrete Zahl von \nNeukonzessionen abzugeben, sowie gefordert, dass eine Bestandsaufnahme der \nwirtschaftlichen Situation des Eer Taxigewerbes Ausgangspunkt für die Neuerteilung \nvon Taxikonzessionen sein sollte. Das Polizeipräsidium E hat zwar auf \nVerkehrsprobleme an bestimmten Stellen, das Stehen in 2. Reihe, \nGeschwindigkeitsüberschreitungen und Parkverstöße hingewiesen und erläutert, \nletztere würden mit Zeitdruck begründet. Es hat aber keine Bedenken hinsichtlich der \nBetriebssicherheit der Taxifahrzeuge aufgeführt. Mangelnde Wartung und nur \nnotdürftige Reparaturen wären aber im Fall der wirtschaftlichen Existenzbedrohung \nder Betriebe zu erwarten. Der Taxiverband NRW e.V. führt aus, dass bereits \ngegenwärtig von einer Bedrohung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxigewerbes \nauszugehen sei, konkretisiert dies aber weder durch Tatsachen noch durch Zahlen \nund tendiert im Übrigen zu der Auffassung, dass durch Einholung eines Gutachtens \ndie Bedrohung dokumentiert werden könne. Konkrete nachprüfbare Tatsachen \nwerden auch durch die Fachvereinigung Personenverkehr in ihrer Stellungnahme \nnicht angeführt.\n\n18\n\n2. Trotz dieser fehlerhaften behördlichen Prognose scheitert eine - wenn auch \nnur vorläufige - Verpflichtung zur Erteilung einer Taxikonzession dennoch daran, \ndass der Antragsteller den aktualisierten Angaben des Antragsgegners vom \n2. Dezember 2002 zufolge auf der Neubewerberliste den Rangplatz Nr. 304 inne hat \nund ihm ausgehend von der vom Antragsgegner geführten Altbewerberliste bei einer \nBerücksichtigung von Neu - und Altbewerbern im Verhältnis von zwei zu eins 93 \nAltbewerber vorgehen (a.). Damit dürfte er weder im Bereich einer sicher \nfeststellbaren Mindestanzahl noch innerhalb einer sog. \"Grauzone\" für eine (weitere) \nAufstockung eines bisher zu geringen Kontingents liegen (b.)\n\n19\n\na. Der in Anwendung des § 13 Abs. 5 PBefG geführten Bewerber- bzw. \nVormerkliste kommt nicht nur eine verfahrensmäßige Bedeutung zu; sie berührt \nvielmehr die materielle Rechtsposition eines Antragstellers, gibt ihm eine den Schutz \ndes § 42 Abs. 2 VwGO genießende Rechtsposition und vermittelt ihm als \nKonsequenz daraus auch einen Anspruch darauf, dass diese Liste in Einklang mit \nden Bestimmungen des PBefG und unter Berücksichtigung der Folgerungen aus \nArt. 12 GG geführt und abgebaut wird.\n\n20\n\nVgl. insbesondere OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 1990 - 13 B 1283/90 -. \n\n21\n\nDie Führung der Bewerberlisten durch den Antragsgegner dürfte zwar in \neinzelnen Punkten rechtlichen Zweifeln unterliegen (aa.); eine grundlegende \nVeränderung der Anzahl der dem Antragsteller gegenüber vorrangig zu \nberücksichtigenden Bewerber dürfte sich hierdurch indes nicht ergeben (bb.).\n\n22\n\naa. Voraussetzung für die Aufnahme in die Bewerberliste ist die Stellung eines \nAntrags im Sinne des § 12 PBefG, dem - anders als vom Antragsgegner bislang \ngefordert - jedenfalls die in § 12 Abs. 2 PBefG genannten Unterlagen beizufügen \nsind. Dies ergibt sich aus der Zusammenschau von § 12 Abs. 2 PBefG und § 13 \nAbs. 5 Satz 2 PBefG. § 13 Abs. 5 Sätze 2 und 3 PBefG stellen hinsichtlich der \nBewerberlisten auf die Reihenfolge des Eingangs der „Anträge\" ab. Welche \nAnforderungen an einen Antrag zu stellen sind, regelt § 12 PBefG, insbesondere \ndessen Abs. 2, wonach Unterlagen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des \nAntragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes ermöglichen, \nbeizufügen sind. Diese Anforderungen sind auch zu stellen, wenn von vornherein nur \nein Antrag auf Aufnahme in die Bewerberliste gestellt wird, bzw. allenfalls eine solche \nin Betracht kommt. Bei der Aufnahme in die Bewerberliste und der Erteilung der \nTaxikonzession handelt es sich um ein einheitliches Genehmigungsverfahren, wobei \nbei dem Antrag auf Aufnahme in die Bewerberliste eine Entscheidung über die \nGenehmigungserteilung selbst noch nicht getroffen wird. Die \nGenehmigungsvoraussetzungen des § 13 PBefG müssen nämlich noch nicht erfüllt \nsein; insoweit ist grds. erst auf den Zeitpunkt der Konzessionsvergabe \nabzustellen.\n\n23\n\n Vgl. insoweit ausführlicher VG Augsburg, Urteil vom 23. Juli 1998 - Au \n3 K 97.908 -, BayVBl. 1999, 412.\n\n24\n\nBedenken des Antragsgegners im Hinblick auf die Genehmigungsfiktion des § 15 \nAbs. 1 Sätze 2 bis 5 PBefG greifen schon im Hinblick darauf nicht durch, dass auf die \nEinhaltung der Genehmigungsfrist durch den jeweiligen Antragsteller verzichtet \nwerden kann\n\n25\n\nvgl. Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Stand Juni 2002, § 15, R. 22 \n\n26\n\nund die Fiktionsfrist des § 15 Abs. 1 PBefG im Übrigen nur in Lauf gesetzt wird, \nwenn der Antrag auch alle Angaben enthält, die für die Prüfung der subjektiven \nGenehmigungsvoraussetzungen des § 13 PBefG von Bedeutung sind.\n\n27\n\nVgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. Februar 1996 - 4 L 40/95 -, GewArch \n1997, 118.\n\n28\n\nZur Behandlung Minderjähriger bei Antragstellung und Genehmigungsvergabe \nenthält das PBefG keine ausdrückliche Regelung. Bewerbungen geschäftsunfähiger \nMinderjähriger unter sieben Jahren hat der Antragsgegner seiner Mitteilung vom \n2. Dezember 2002 zufolge nunmehr aus den Bewerberlisten gestrichen. Ob die \nVorgehensweise, beschränkt Geschäftsfähige, bei denen die Bestellung eines \nGeschäftsführers in Betracht kommt, in die Bewerberliste aufzunehmen, sie aber im \nHinblick darauf, dass von einer hauptberuflichen Tätigkeit nicht ausgegangen werden \nkönne, nachrangig zu behandeln, rechtlichen Bedenken unterliegt, kann im \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes offen bleiben - eine nachrangig zu \nbehandelnde Bewerbung beeinflusst aktuell die Chancen des Antragstellers nicht. \nDie Frage der Zulässigkeit dieser Vorgehensweise müsste u.a. unter \nBerücksichtigung der Vorschrift des § 112 BGB und auch der \nMinderjährigenhaftungsbeschränkung in § 1629a BGB geprüft werden. \n\n29\n\nSoweit der Antragsgegner bei der Erteilung von Taxikonzessionen diejenigen \nBewerber, die ausgehend vom Zeitpunkt des Eingangs ihres Antrags zwar zu \nberücksichtigen wären, die aber die Voraussetzungen für eine nachrangige \nBehandlung gemäß § 13 Abs. 5 Satz 3 Nrn. 1, 2 oder 3 PBefG erfüllen - weil sie \ninsbesondere das Taxigewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben \nbeabsichtigen (Nr. 1) oder weil sie ihr Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung \nbetrieben haben oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert \noder verpachtet haben (Nr. 2) -, unter Belassung ihrer Rangplätze „überspringt\", \ndürfte dies nicht zu beanstanden sein. § 13 Abs. 5 PBefG betrifft in erster Linie die \nErteilung der Taxikonzession und deren Modalitäten. Einen dauernden Verlust der \nRangstelle als zusätzliche Sanktionierung, verbunden mit einer - dann erforderlichen \n- mehr oder minder willkürlichen Fiktion eines neuen Antragsdatums, sieht das \nGesetz nicht vor. Liegen zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag die \nVoraussetzungen des § 13 Abs. 5 Satz 3 Nrn. 1, 2 oder 3 PBefG nicht (mehr) vor, \nverbleibt es bei der grundsätzlichen Berücksichtigung nach der zeitlichen \nReihenfolge des Antragseingangs.\n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. November 1991 - 13 B 2722/91 - zum Fall \ndes § 13 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 PBefG; diese Vorgehensweise sieht auch Ziffer 5.5 \ndes Runderlasses des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr NW \nvom 20. November 1987 - II C 6-33-32 - MBL NW 1988, 7 vor.\n\n31\n\nBewerber hingegen, so der Antragsgegner, die ausgehend vom Zeitpunkt des \nEingangs ihres Antrags zu berücksichtigen wären, indes aus sonstigen Gründen kein \nInteresse zeigen, werden - was rechtlich nicht zu beanstanden ist - aus der Liste \ngestrichen. Die Richtigkeit dieser Angaben des Antragsgegners zu bezweifeln, sieht \ndie Kammer keine Veranlassung, zumal auch der Antragsteller keine konkreten \nAnhaltspunkte vorgetragen hat, die Anlass zu Zweifeln bieten könnten. Schließlich \nbegegnet auch die Berücksichtigung von Neubewerbern gegenüber Altunternehmern \nnach dem Schlüssel von zwei zu eins keinen rechtlichen Bedenken. \n\n32\n\nVgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 19. September 1989 - 7 CB 32/89 -. \n\n33\n\nbb. Auch unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen und ohne eine \n- im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht angezeigte - in Einzelheiten \ngehende Überprüfung der vorgelegten Neu- und Altbewerberliste dürfte sich indes \neine grundlegende Veränderung der Anzahl der dem Antragsteller gegenüber \nvorrangig zu berücksichtigenden Bewerber nicht ergeben.\n\n34\n\nDie bisherige Praxis des Antragsgegners, Bewerbern um die Aufnahme in die \nBewerberliste mittels eines Vordrucks die Rücknahme ihres „Antrags\" auf Erteilung \neiner Taxikonzession nahe zu legen, führt nicht dazu, dass solche Bewerber, die \ndiesen Vordruck ausgefüllt zurückgereicht haben, aus der Bewerberliste zu streichen \nwären. Die Erklärung in dem Vordruck ist vielmehr dahin auszulegen, dass lediglich \nauf die umgehende Entscheidung über die Genehmigungserteilung verzichtet wird - \nmithin zugleich der Verzicht auf die Einhaltung der Genehmigungsfrist des § 15 \nAbs. 1 Sätze 2 bis 5 PBefG erklärt wird. Denn die vorformulierte Erklärung in dem \nVordruck lässt gerade nicht darauf schließen, dass der Erklärende von dem \nBegehren auf Erteilung einer Taxikonzession Abstand nimmt - er äußert darin \nnämlich zugleich die Bitte um Aufnahme in die Bewerberliste. \n\n35\n\nAuch der Umstand, dass der Antragsgegner bislang bei Antragstellung von dem \nErfordernis der Vorlage der in § 12 Abs. 2 PBefG genannten Unterlagen abgesehen \nhat, dürfte nicht zu einer pauschalen vorrangigen Berücksichtigung des \nAntragstellers jedenfalls vor den Bewerbern führen, die in der Vergangenheit der \nPraxis des Antragsgegners folgend diese Unterlagen nicht vorgelegt haben. Das gilt \nschon im Hinblick darauf, dass es - bei Zugrundelegung des obigen \nRechtsstandpunktes - Sache des Antragsgegners gewesen wäre, seiner Beratungs- \nund Auskunftspflicht (vgl. § 25 VwVfG) gemäß, auf die Unvollständigkeit von \nAntragsunterlagen hinzuweisen und anzugeben, welche weiteren Unterlagen \nvorzulegen sind. Eine Streichung dieser Bewerber aus der Bewerberliste, ohne ihnen \nnunmehr nach Umstellung der Verwaltungspraxis die Möglichkeit zu geben, die \ngemäß § 12 Abs. 2 PBefG erforderlichen Unterlagen nachzureichen, dürfte gegen \nden auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben \nverstoßen.\n\n36\n\nDamit ist hinsichtlich des Rangplatzes des Antragstellers und der Anzahl der ihm \nvorgehenden Bewerbungen im Ergebnis Folgendes festzuhalten: Zunächst sind \nausgehend von den Angaben des Antragsgegners in der Neubewerberliste 21 \nBewerber nachrangig zu behandeln - zu denen der Antragsgegner auch beschränkt \ngeschäftsfähige Minderjährige zählt. Von den verbleibenden insgesamt 376 \nvorgehenden Bewerbern (283 von der Neubewerberliste und 93 Altbewerber) ist \nferner ein - jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein zu \nschätzender - Anteil an Bewerbern abzuziehen, der entweder nicht (mehr) \ninteressiert ist oder der die für den Antrag und die Erteilung der Genehmigung \nerforderlichen Unterlagen und Belege nicht in der Lage ist vorzulegen. Diesen Anteil \nauf ca. ein Drittel zu schätzen dürfte auch im Hinblick auf die Angaben des \nAntragsgegners im Schriftsatz vom 21. August 2002 zu den Rangplätzen der \nBewerber, die im gegenwärtigen Zuteilungsverfahren eine Konzession erhalten \nhaben, angemessen sein, zumal die „Ausfallquote\" bei den zeitlich jüngeren \nBewerbungen geringer sein dürfte. Hiervon ausgehend verbliebe es bei ca. 250 dem \nAntragsteller vorgehenden Bewerbungen. \n\n37\n\nb. Der Antragsteller dürfte sich damit weder im Bereich einer sicher feststellbaren \nMindestanzahl noch innerhalb einer sog. \"Grauzone\" für eine (weitere) Aufstockung \neines bisher zu geringen Kontingents, die die Funktionsfähigkeit des örtlichen \nTaxengewerbes ebenfalls noch nicht offensichtlich bedroht, liegen. \n\n38\n\nZu den Konsequenzen einer - wie hier - fehlerhaften behördlichen Prognose hat \ndas Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 7. September 1989 - \n7 C 44 und 45/88 u.a - (a.a.O.) ausgeführt: \n\n39\n\n„....Allerdings setzt die Verpflichtung der Behörde zu positiver (statt nur zu \nerneuter) Bescheidung des Zulassungsantrags voraus, dass die Behörde nicht \nihrerseits substantiiert Umstände darlegt, die es in hohem Maße zweifelhaft \nerscheinen lassen, dass der Kläger bei Beachtung der Vormerkliste zum Zuge \nkommen könnte. Der Kläger muss auf der Vormerkliste eine Rangstelle erreicht \nhaben, bei der für das Gericht - bei nur begrenzt möglicher Überprüfung der \nbehördlichen Prognose - nicht offenkundig ist, dass eine Erteilung von \nGenehmigungen bis zu (einschließlich) dieser Rangstelle die Funktionsfähigkeit \ndes örtlichen Taxengewerbes bedrohen würde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass \ndas Gericht im Regelfall nicht zuverlässig beurteilen kann, wie viele der dem \nKläger zeitlich vorrangigen Bewerber noch ernsthaft eine Genehmigung \nanstreben. Auch dies hat der erkennende Senat in dem genannten Urteil vom \n15. April 1988 (a.a.O. Seite 218) bereits ausgeführt. Zwar mag ein Gericht eine \nsolche Feststellung nur in Ausnahmefällen treffen können, weil ihm eine Prognose \ndarüber, wie viele Taxen ohne konkrete Gefährdung öffentlicher \nVerkehrsinteressen letztlich zugelassen werden können, nicht zusteht. Zur \nFestlegung einer genauen Zahl als Grenze für eine Bedrohung der \nFunktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes ist vom Gesetz nämlich nur die \nBehörde ermächtigt. Gleichwohl kann dem Gericht je nach den Umständen des \nEinzelfalles bereits die Feststellung möglich sein, dass eine rechtmäßige \nbehördliche Prognose eine bestimmte Mindestzahl neu zuzulassender Bewerber \nkeinesfalls unterschreitet. In einem solchen Fall der Reduzierung des \nPrognosespielraums ist die Behörde ohne weiteres zur Erteilung der \nGenehmigung zu verpflichten, wenn der Kläger eine Rangstelle in diesem Bereich \neinnimmt. Darüber hinaus kann es eine sich dem Gericht aufdrängende \n\"Grauzone\" für eine (weitere) Aufstockung des bisher zu geringen Kontingents \ngeben, die die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes ebenfalls noch \nnicht offensichtlich bedroht. Das schließt nicht aus, dass die Behörde dieses \nSpektrum durch eine spätere Prognose rechtmäßig eingrenzt. Ein Bewerber, der \nnach seiner Rangstelle auf der Vormerkliste innerhalb einer solchen \"Grauzone\" \nliegt, hat aber, da er im Sinne des genannten Senatsurteils vom 15. April 1988 \nnicht aussichtslos ist, gleichfalls einen Anspruch auf positive und nicht nur auf \nerneute Bescheidung seines Antrags.....\"\n\n40\n\nDiesen zu einer früheren Fassung des PBefG entwickelten, aber auch für das \nPBefG in der hier maßgeblichen Fassung geltenden Grundsätzen schließt sich die \nKammer an.\n\n41\n\nEine Aufstockung der in Düsseldorf bislang erteilten 1334 Taxikonzessionen in \neinem Zug um 250 weitere Konzessionen auf dann insgesamt 1.584 Konzessionen \ndürfte die Funktionsfähigkeit des Eer örtlichen Taxengewerbes offensichtlich \nbedrohen. Dabei würde es sich um eine Erhöhung des Kontingents um knapp 19 % \nhandeln. Die Taxendichte würde ausgehend von einer Einwohnerzahl von 569.046 \n(Stand 31. Dezember 2000) von 2,3 auf 2,784 Taxen je 1000 Einwohner steigen und \ndamit (ausgehend von der in den Verwaltungsvorgängen Beiakte 4 Blatt 217 \naufgeführten Aufstellung mit dem Stand 10. März 1999) mit deutlichem Abstand den \nSpitzenplatz selbst im Vergleich mit anderen im oberen Bereich liegenden Städten \neinnehmen. Die Taxendichte beläuft sich in der Stadt München auf 2,688, in der \nStadt Frankfurt auf 2,634, in der Stadt Hamburg auf 2,263 und schließlich im Bezirk \ndes Landeseinwohneramtes Berlin auf 1,951 je 1000 Einwohner. Von besonderer \nBedeutung wäre darüber hinaus, dass diese Aufstockung in einem Zug. d.h. ohne \nEinschaltung eines Beobachtungszeitraumes (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 3 PBefG ) \nerfolgen würde, in dem die Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die \nöffentlichen Verkehrsinteressen festgestellt werden könnten.\n\n42\n\nB. Ob im Hauptsacheverfahren ein Anspruch des Antragstellers auf erneute \nBescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Taxikonzession durchsetzbar ist, \nbedarf für das hier anhängige Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner \nEntscheidung. Zwar kann eine einstweilige Anordnung im Einzelfall auf eine \nVerpflichtung zur Neubescheidung eines Genehmigungsantrages mit vorläufiger \nWirkung gerichtet sein, etwa dann, wenn im konkreten Fall ein berechtigtes Interesse \ndaran besteht, dass eine Genehmigungsbehörde möglichst frühzeitig und nicht erst \nnach Durchführung eines Hauptsacheverfahrens in eine erneute Prüfung der \nGenehmigungsvoraussetzungen eintritt. Der Antragsteller hat aber in seiner \nAntragsbegründung weder substantiiert dargelegt, dass er im vorliegenden Fall ein \nderartiges Interesse hat, noch ist im Übrigen ein auf eine Neubescheidung \ngerichtetes Interesse angesichts des Rangplatzes des Antragstellers und des \nUmstandes, dass der Antragsgegner eine Überprüfung der Bewerberlisten im \nHinblick auf die Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin vom \n5. September 2002 bereits eingeleitet hat, erkennbar.\n\n43\n\nC. Es bedarf ebenso wenig einer Entscheidung, ob ein Anspruch des \nAntragstellers auf Zuordnung des Rangplatzes in der Neubewerberliste, der ihm bei \nordnungsgemäßer Führung und Überarbeitung bzw. Aktualisierung der Liste \nzustehen würde, mittels eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \ndurchsetzbar wäre. Einen hierauf gerichteten Antrag hat der Antragsteller - anders \nals im Klageverfahren 6 K 376/01 - im Eilverfahren nicht gestellt. Überdies hat der \nAntragsgegner, wie oben ausgeführt, bereits eine Überarbeitung der Vormerkliste \neingeleitet.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n45\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Das \nInteresse an der Erteilung einer Taxikonzession wird im Hauptsacheverfahren in \nständiger Rechtsprechung der Kammer mit 10.000,00 Euro (früher 20.000,00 DM) \nbewertet (vgl. Ziffer 46.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit \n1996: 20.000,00 DM). In Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen \ngerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich dieser Betrag um die Hälfte.\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294856","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-12-13/6-l-358-02","cited_norms":[{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":24},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1629a","ref_norm":"1629a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294856","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294856","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-12-13/6-l-358-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294856","retrieved":"2026-07-09 03:16:47.488224+00:00"}}