{"status":"available","doknr":"OLD294919","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:1211.7K2297.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-12-11","aktenzeichen":"7 K 2297/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger, dessen satzungsgemäßer Zweck unter anderem in der Durchführung \nvon Krankentransporten und Notfallrettung besteht, beantragte am 3. August 1998 \nbei dem Beklagten die Erteilung einer Genehmigung für Unternehmer nach dem \nRettungsgesetz NRW. Er führte aus, es sei beabsichtigt, intensivpflichtige Patienten \nim Rahmen des so genannten „bodengebundenen Interhospitaltransfers mit einer \nIntensiv-Transport-Einheit\" in Xer Krankenhäusern aufzunehmen und unter \nArztbegleitung in andere Krankenhäuser zu verlegen. Fernmündlich erläuterte er, der \nvorgehaltene Krankenkraftwagen solle möglichst landesweit eingesetzt werden; \ngleiche Zulassungsanträge würden auch in E, F1, I usw. gestellt; die Standortfrage \nsei nicht relevant, weil Hilfsfristen nicht einzuhalten seien.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 6. August 1999 lehnte der Beklagte nach Anhörung des \nKlägers den Antrag ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Der Betrieb \neines Krankenkraftwagens in den Bereichen mehrerer Rettungsdienstträger verstoße \ngegen das Gesetz. Wie sich aus der zwingend vorgeschriebenen Festlegung eines \nStandortes und Betriebsbereiches für jedes Fahrzeug ergebe, sei der Rettungsdienst \ngesetzlich nach dem Ortsprinzip gestaltet. Nur in dem festgesetzten Betriebsbereich, \nder sich hier maximal auf das Gebiet der Stadt X erstrecken könne, sei ein \nUnternehmer berechtigt, Beförderungsaufträge entgegenzunehmen. Jede Verlegung \ndes Fahrzeugs an einen Standort außerhalb des Betriebsbereichs zur Erlangung der \nGenehmigung eines anderen Trägers des Rettungsdienstes würde bedeuten, dass \nder Unternehmer seine gesetzlichen Verpflichtungen hinsichtlich Standort und \nBetriebsbereich verletzen würde. Einen weiten, regionalen Einsatzbereich gebe es \nnur in der Luftrettung. Es bedürfte einer vergleichbaren gesetzlichen Regelung, um \nabweichend vom Ortsprinzip die Zulassung spezieller Krankenkraftwagen im Bereich \nmehrerer Träger des Rettungsdienstes zu ermöglichen. Eine solche existiere jedoch \nnicht; offenbar habe der Gesetzgeber keinen Bedarf für den überörtlichen Einsatz \nvon Krankenkraftwagen gesehen. Dies entspreche auch den tatsächlichen \nGegebenheiten in X. Ein Bedarf an der Tätigkeit des Kläger sei nicht vorhanden. Die \nVerlegung von Intensivpatienten lasse sich ohne Weiteres mit den im Stadtgebiet \nstationierten Rettungswagen, ersatzweise mit einem Luftfahrzeug, durchführen. Es \nbestehe in X bereits ein Überangebot an Rettungswagen.\n\n4\n\nGegen diesen Bescheid legte der Kläger am 6. September 1999 Widerspruch \nein. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend: Das Rettungsgesetz NRW \nverbiete den Betrieb seines Fahrzeuges nicht. Dieses diene dem Sekundärtransport, \nwenn vorhandene Rettungswagen für die Verlegung schwersterkrankter Patienten \nauf Grund ihrer Normausstattung nicht ausreichten. Das von ihm vorgehaltene \nFahrzeug sei hinsichtlich der Ausstattung mit keinem herkömmlichen Rettungswagen \nvergleichbar; seine Ausstattung liege weit über der notwendigen DIN-Ausstattung. \nMit ihm könnten Patienten bereits zu einem Zeitpunkt in Spezialkliniken transportiert \nwerden, in dem bei Verwendung üblicher Rettungswagen ihre Transportfähigkeit \nmangels hinreichend stabilen Gesundheitszustandes noch nicht gegeben wäre. \nOhne den Einsatz seines Fahrzeugs müssten die Patienten länger im abgebenden \nKrankenhaus auf die Herstellung ihrer Transportfähigkeit warten mit der Folge, dass \nsie einer schnellen und effektiven Spezialhilfe entzogen wären. Die von ihm \nbeabsichtigte Tätigkeit fülle daher eine Lücke aus; eine Konkurrenz zum \nbestehenden Rettungsdienst trete nicht ein.\n\n5\n\nDie Bezirksregierung E1 wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom \n24. März 2000 zurück. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen die Gründe \ndes ablehnenden Bescheides. Ergänzend und vertiefend führte sie aus: \nVerlegungsfahrten würden in X uneingeschränkt mit den vorhandenen \nKrankenkraftwagen durchgeführt. Diese genügten allesamt den Anforderungen. Bei \nEinsätzen besonderer Art würden die Fahrzeuge entsprechend den jeweiligen \nErfordernissen aufgerüstet. Die Vorhaltekapazitäten an Rettungswagen in X \nüberstiegen schon jetzt den Bedarf bei weitem. Die Erteilung einer weiteren \nGenehmigung an einen Unternehmer führe zu noch höheren Überkapazitäten und \ndamit zu einer Kostensteigerung. \n\n6\n\nDer Kläger hat am 13. April 2000 Klage erhoben. Zur Begründung legt er im \nEinzelnen dar, wie sich die Ausstattung seines Fahrzeuges von der DIN-Ausstattung \neines Rettungswagens unterscheidet. Sein Fahrzeug sei mit der Intensivstation eines \nkleineren Krankenhauses zu vergleichen. Weiter macht er unter anderem geltend: Er \nhabe die Genehmigung in X beantragt mit dem Ziel, auch in anderen Städten den \nEinsatz genehmigt zu bekommen, um eine landesweite Bereitstellung des Fahrzeugs \nfür Spezialtransporte zu erreichen. Ihm sei bewusst, dass der Beklagte die \nGenehmigung nur für das Stadtgebiet X erteilen könne. Dies hindere ihn, den Kläger, \nindessen nicht daran, auch in anderen Städten und Kreisen eine Genehmigung zu \nbeantragen. Dem stehe insbesondere die Festlegung eines Standortes nicht \nentgegen.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom \n6. August 1999 und des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E1 vom 24. März 2000 zu verpflichten, ihm die \nbeantragte Genehmigung nach § 18 RettG NRW zu erteilen.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung trägt er ergänzend vor: Verlegungstransporte über weite \nEntfernungen fielen in X in der Regel nicht an. Es gebe in der Stadt Krankenhäuser \nder Maximalversorgung, in denen nahezu alle Krankheitsbilder nach dem neuesten \nStand der medizinischen Wissenschaft behandelt werden könnten. Nur in absoluten \nAusnahmefällen, etwa bei einer Herztransplantation, könne es zu einer Verlegung in \nein spezielles Zentrum in einer anderen Stadt kommen; die Zentren holten ihre \nPatienten aber in der Regel mit geeigneten Transportmitteln, insbesondere \nHubschraubern, selbst ab. Auch gehe die Ausstattung der vorhandenen \nRettungswagen über die DIN-Ausstattung weit hinaus; die anfallenden Einsätze der \nNotfallrettung und des Sekundärtransportes von erstversorgten Patienten würden \nbisher problemlos und ohne Beanstandungen mit diesen Fahrzeugen durchgeführt. \nUngeachtet dessen seien die Genehmigungsvoraussetzungen aber schon deshalb \nnicht gegeben, weil Standort des Fahrzeugs des Klägers nicht X und der \nBetriebsbereich nicht auf das Stadtgebiet beschränkt sein solle; ohne weiträumigen \nBetriebsbereich sei das Fahrzeug offenbar nicht wirtschaftlich zu betreiben.\n\n12\n\nMit Datum vom 7. Juni 2000 hat der Oberbürgermeister der Stadt H dem Kläger \ndie Genehmigung für die Ausübung des Krankentransports mit demselben \nKrankenkraftwagen erteilt, für den der Kläger die Genehmigung bei dem Beklagten \nbeantragt hatte; als Betriebsbereich wurde das Gebiet der Stadt H festgelegt. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nergänzend Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet. \n\n16\n\nDer ablehnende Bescheid des Beklagten vom 6. August 1999 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 vom 24. März 2000 ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung \nzur Durchführung von Sekundäreinsätzen in X mit dem von ihm vorgehaltenen \nRettungswagen. \n\n17\n\nDer Erteilung einer Genehmigung nach den §§ 18 ff. RettG NRW, die als \nAnspruchsgrundlage allenfalls in Betracht kommen, steht - ungeachtet der Frage \nnach einer Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem funktionsfähigen \nRettungsdienst (vgl. § 19 Abs. 4 RettG NRW) - bereits entgegen, dass der \nBetriebsbereich desselben Rettungswagens (amtliches Kennzeichen: X-XX 000), den \nder Kläger in X einsetzen möchte, schon auf das Gebiet der Stadt H beschränkt ist. \nDies folgt aus der Genehmigung, die der Oberbürgermeister der Stadt H dem Kläger \nunter dem 7. Juni 2000 erteilt hat und in der es heißt: „Betriebsbereich ... ist H\". Dies \nbedeutet, dass der Kläger nur in H berechtigt ist, Beförderungsaufträge für das \nbetreffende Fahrzeug entgegenzunehmen (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 2 RettG NRW). Die \nErteilung einer Genehmigung für dasselbe Fahrzeug mit einem Betriebsbereich \naußerhalb H ist mithin ausgeschlossen. Die Vorstellung des Klägers, er könne durch \nStellung mehrerer Genehmigungsanträge im Zuständigkeitsbereich verschiedener \nGenehmigungsbehörden Betriebsbereiche sozusagen „kumulieren\", geht fehl. Sie \nläuft auf eine Umgehung des Gesetzes hinaus. Die Festlegung des Betriebsbereichs \nbezweckt, die Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft des Krankenkraftwagens, das \nheißt seine aktuelle Präsenz auf Abruf, sicherzustellen (vgl. § 23 Abs. 1 RettG NRW). \nEs liegt auf der Hand, dass gerade im Bereich der Notfallrettung, zu der auch die \nvom Kläger beabsichtigte Beförderung von Notfallpatienten aus einem Krankenhaus \nzur Weiterversorgung in ein anderes Krankenhaus gehört (sog. Sekundäreinsätze, \n§ 2 Abs. 1 Satz 2 RettG NRW),\n\n18\n\nvgl. Prütting/Mais, Kommentar zum Rettungsgesetz Nordrhein-Westfalen, \n2. Aufl. 1995, § 2 Nr. 2.2,\n\n19\n\nbesonders hohe Anforderungen an die Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft zu \nstellen sind. Dies erschließt sich aus der typischerweise gegebenen Eilbedürftigkeit, \nwie sie etwa in den einzuhaltenden Eintreffzeiten zum Ausdruck kommt. Die Frage, \nob letzterem Aspekt im Rahmen der Sekundäreinsätze die gleiche Bedeutung \nzukommt wie bei Primärtransporten, kann dahinstehen. Selbst wenn insoweit eine \ngewisse Annäherung an die (geringeren) Anforderungen im Bereich des \nKrankentransportes gerechtfertigt sein mag, sind jedenfalls bei einem „überörtlichen\" \nBetrieb Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft nicht mehr hinreichend Gewähr leistet. \nDies entspricht auch der Wertung des Gesetzes. Für den Krankentransport bestimmt \n§ 23 Abs. 3 RettG NRW ausdrücklich, dass Beförderungen nur durchgeführt werden \ndürfen, wenn ihr Ausgangsort im Betriebsbereich liegt. Für die Notfallrettung, auch \nwenn es sich um Sekundäreinsätze handelt, gilt nichts anderes. Eine entsprechende \nRegelung fehlt nur deshalb, weil der Gesetzgeber es angesichts der besonderen \nAnforderungen im Bereich der Notfallrettung für selbstverständlich gehalten hat, dass \nder überörtliche Einsatz eines Rettungswagens nicht in Betracht kommt.\n\n20\n\nVgl. Prütting/Mais, a.a.O., § 23 Nr. 1.\n\n21\n\nAuch § 18 Satz 2 RettG NRW, wonach die jeweiligen Kreisordnungsbehörden in \neigener Zuständigkeit entscheiden, soweit Unternehmen in mehreren Kreisen tätig \nsein wollen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Vorschrift betrifft nicht den Fall, \ndass ein Unternehmen mit ein und demselben Fahrzeug in mehreren Kreisen tätig \nsein möchte, sondern bezieht sich auf Unternehmen, die in mehreren Kreisen jeweils \ndort stationierte Fahrzeuge einsetzen. Einen „überörtlichen\" Einsatz sieht das Gesetz \nnur im Bereich der Luftrettung vor (§ 10 RettG NRW). Eine vergleichbare Regelung \nfür Krankenkraftwagen gibt es nicht. \n\n22\n\nAuf Bestandsschutz entsprechend § 29 Abs. 1 RettG NRW, wie er in den Fällen \nin Betracht kommt, in denen ein Unternehmer vor dem Inkrafttreten des \nRettungsgesetzes in den Zuständigkeitsbereichen verschiedener \nGenehmigungsbehörden tätig war und weiter tätig sein möchte,\n\n23\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 3. September 1998 - 13 A 1048/98 -, \nVerkehrsrechtssammlung (VRS) Bd. 96, S. 300 ff., \n\n24\n\nkann der Kläger sich ersichtlich nicht berufen.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 S. 1 \nZPO.\n\n26\n\nDie Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche \nBedeutung hat und das Urteil nicht von einer Entscheidung des \nOberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen, des \nBundesverwaltungsgerichtes, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe \ndes Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht, §§ 124a Abs. 1 Satz 1, \n124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294919","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-12-11/7-k-2297-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294919","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294919","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-12-11/7-k-2297-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294919","retrieved":"2026-07-09 03:16:52.735096+00:00"}}