{"status":"available","doknr":"OLD294918","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:1211.18L4636.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-12-11","aktenzeichen":"18 L 4636/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000.- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 28. November 2002 bei Gericht zur Niederschrift erhobene, teilweise \nsinngemäße Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des mit Schreiben vom \n21. November 2002 erhobenen Widerspruchs des Antragstellers \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom \n12. November 2002 hinsichtlich der für sofort vollziehbar \nerklärten Widerrufs- und Schließungsverfügung in Bezug auf die \nBierwirtschaft „D\" im Hause G-Straße 0 in N wiederherzustellen \nund in Bezug auf die Androhung unmittelbaren Zwanges \nanzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nEine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs \nhinsichtlich der Widerrufsentscheidung sowie der Schließungsverfügung kommt nicht \nin Betracht, weil die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung \nzu Lasten des Antragstellers ausgeht. Die Regelungen sind mit hoher \nWahrscheinlichkeit im Ergebnis nicht zu beanstanden; ein schützenswertes Interesse \ndes Antragstellers, gleichwohl vom Sofortvollzug verschont zu bleiben, ist nicht \nersichtlich.\n\n6\n\nDer Antragsgegner war nach summarischer Prüfung verpflichtet, die \ngaststättenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers zu widerrufen.\n\n7\n\nVor Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung ist dem Antragsteller in \nAnwendung von § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-\nWestfalen (VwVfG NRW) ausreichend Gelegenheit gegeben worden, sich zu den \nentscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern, Bl. 10 der Verwaltungsakte, Heft 2. \nSoweit in dem Anhörungsschreiben ein wörtlicher Hinweis auf die \nSchließungsverfügung und die Androhung unmittelbaren Zwanges fehlt, ist darin ein \nVerfahrensfehler nicht zu erblicken, weil für den Antragsteller klar sein muss, dass er \nim Falle eines Entzugs seiner Gaststättenkonzession seine Betriebsstätte schließen \nmuss und dieses Gebot ggf. mit Zwangsmitteln durchgesetzt wird. \nEin Rechtsfehler ist auch nicht darin zu erblicken, dass die schriftliche Reaktion des \nAntragstellers im Rahmen der Anhörung zwar bereits am 6. November beim \nAntragsgegner eingegangen, offensichtlich aber erst am 14. November und damit \nnach Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung zur Kenntnis des Fachamtes \ngelangt ist, Bl. 22 der Verwaltungsakte, Heft 2. Denn bei der Anhörung handelt es \nsich um ein Verfahrensschritt, der mit heilender Wirkung nachgeholt werden kann, \nvgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW. Zudem enthält das Anhörungsschreiben \nkeine Aspekte, die ein Absehen von den getroffenen Maßnahmen indizieren.\n\n8\n\nNach § 15 Abs. 2 Gaststättengesetz (GastG) ist die Erlaubnis zum Betrieb einer \nGaststätte zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung \nder Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Dieser \nVersagungsgrund ist gegeben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der \nGewerbetreibende die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht \nbesitzt. Unzuverlässig ist ein Gastwirt, der nach dem Gesamteindruck seines \nVerhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig \nordnungsgemäß betreibt,\n\n9\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C \n146.80 -, Entscheidungen des BVerwG, Bd. 65, S. 1, (2); \nMetzner, Gaststättengesetz, 6. Aufl. 2002, § 4 Rdnr. 10.\n\n10\n\nDie Annahme der Unzuverlässigkeit des Antragstellers ist insbesondere deshalb \nbegründet, weil er wirtschaftlich leistungsunfähig ist und infolge Fehlens der \nerforderlichen Geldmittel zu einer ordnungsgemäßen Betriebsführung im \nAllgemeinen und zur Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen im \nBesonderen nicht in der Lage ist. Von einem solchen Gewerbetreibenden muss nach \nder Rechtsprechung des BVerwG zur Frage der Unzuverlässigkeit bei wirtschaftlicher \nLeistungsunfähigkeit erwartet werden, dass er ohne Rücksicht auf die Gründe seiner \nwirtschaftlichen Schwierigkeiten die angemessenen Folgerungen aus seiner \nLeistungsunfähigkeit zieht und zur Vermeidung einer Gläubigergefährdung seine \ngewerbliche Betätigung aufgibt,\n\n11\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 2. Februar 1998 - 1 C 94.78 -, Gewerbearchiv \n(GewArch) 1982, S. 298 f. sowie - 1 C 52.78 -, GewArch 1982, S. 233.\n\n12\n\nDer Antragsteller ist als in dem vorstehend beschriebenen Sinne wirtschaftlich \nleistungsunfähig anzusehen. Dies folgt aus den aktenkundig gewordenen \nSteuerrückständen in einer Größenordnung von aktuell weit über 8.000,- Euro, wobei \nes unerheblich ist, wie es zu den Rückständen gekommen ist. Das gilt insbesondere \nim Hinblick auf den Vortrag des Antragstellers in seinem Schreiben vom 6. November \nd. J. (Bl. 22 der Verwaltungsakte, Heft 2), dass wegen der festgesetzten Steuern die \nkleine Gaststätte nicht so viel Geld einbringe, um eine Existenz aufrecht erhalten zu \nkönnen.\n\n13\n\nDer Antragsteller wird aller Voraussicht nach nicht nur außer Stande sein, die \ninsbesondere bei der Finanzverwaltung aufgelaufenen Steuerrückstände alsbald zu \ntilgen. Es ist auch nicht zu erwarten, dass der Antragsteller zudem die laufend fällig \nwerdenden Steuern pünktlich und freiwillig bezahlen können wird. In der \nVergangenheit durchgeführte Pfändungsversuche sind fruchtlos verlaufen, Bl. 5 der \nVerwaltungsakte, Heft 2. Ferner ist der Antragsteller aufgefordert worden, die \neidesstattliche Versicherung abzugeben, Bl. 17 der Verwaltungsakte, Heft 2.\n\n14\n\nDamit kann insgesamt zumindest im vorliegenden Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes von einer Zahlungsunfähigkeit des Antragstellers ausgegangen \nwerden.\n\n15\n\nIndem der Antragsteller trotz der offenbarten Vermögenslosigkeit seine \ngewerbliche Betätigung auch noch nach Erlass der angefochtenen \nOrdnungsverfügung fortsetzt, statt sie, wie es erforderlich gewesen wäre, \naufzugeben, hat er seine gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit manifestiert.\n\n16\n\nDie weiter gehende Interessenabwägung zwischen dem Interesse der \nAllgemeinheit an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Entscheidung und \ndem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der Entscheidung über den \nEntzug der Erlaubnisse bis zum Eintritt ihrer Bestandskraft verschont zu bleiben, fällt \nzu Lasten der Antragstellerseite aus. An der Vollziehung des Erlaubnisentzuges \nbesteht nämlich ein erhebliches öffentliches Interesse, weil - wie schon ausgeführt - \nnicht damit gerechnet werden kann, dass der Antragsteller auf Dauer, wie es \nerforderlich wäre, ein weiteres Entstehen von Steuerrückständen und sonstigen \nVerbindlichkeiten wird vermeiden und die entstandenen Rückstände wird abtragen \nkönnen oder wollen. Demgegenüber muss das private Interesse des Antragstellers \nan der Weiterführung seines Betriebes selbst dann zurücktreten, wenn ihn dies \nwirtschaftlich empfindlich treffen sollte. Ein privates Interesse daran, wirtschaftliche \nZiele im Zustand der Leistungsunfähigkeit verfolgen zu dürfen, verdient keinen \nSchutz. Dass der Antragsteller durch den Verlust der gaststättenrechtlichen Erlaubnis \nmöglicherweise nicht in der Lage sein wird, die aufgelaufenen Schulden zu \nbegleichen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dies ist eine Konsequenz, die der \nGesetzgeber gesehen hat und hinnimmt.\n\n17\n\nBegegnen dem angefochtenen Entzug der gaststättenrechtlichen Erlaubnis nach \nMaßgabe der vorstehenden Ausführungen keine durchgreifenden Bedenken, spricht \nauch alles dafür, dass der Antragsgegner gemäß § 31 GastG in Verbindung mit § 15 \nAbs. 2 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) berechtigt war, die Schließung des \nBetriebes anzuordnen. Nach den vorgenannten Vorschriften kann die Fortsetzung \ndes Betriebes verhindert werden, wenn die Gaststätte ohne die dafür erforderliche \nErlaubnis betrieben wird. Dies ist vorliegend der Fall, weil der Antragsteller - wie \noben ausgeführt - infolge des sofort vollziehbaren Entzugs seiner \ngaststättenrechtlichen Erlaubnisse den Betrieb konzessionslos betreibt.\n\n18\n\nDie in der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 12. November 2002 \nbestimmte Frist zur Betriebsschließung bis spätestens zum 27. November 2002 ist \nnicht zu beanstanden. Der danach zu berücksichtigende Zeitraum von zwei Wochen \ngestattete es dem Antragsteller, sich auf die bevorstehende Schließung der \nGaststätte in ausreichendem Umfange einzustellen. Dies gilt umso mehr vor dem \nHintergrund, dass im vorliegenden Fall eine Bierwirtschaft betroffen ist, bei der die \nAbgabe von Speisen ausgeschlossen ist.\n\n19\n\nIm Übrigen fällt die vorzunehmende Interessenabwägung aus den gleichen \nGründen zu Lasten des Antragstellers aus, die bereits Gegenstand der im \nZusammenhang mit der Entscheidung über den Entzug der gaststättenrechtlichen \nErlaubnis vorgenommenen Abwägung waren.\n\n20\n\nIm Hinblick auf die Androhung unmittelbaren Zwanges war die aufschiebende \nWirkung des Widerspruchs nicht anzuordnen. \nDie Androhung des unmittelbaren Zwangs beruht auf den §§ 55 Abs. 1, 62, 63 und \n69 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG \nNRW) und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere steht das Zwangsmittel \nin einem angemessenen Verhältnis zu dem erstrebten Erfolg, vgl. § 58 Abs. 1 und 2 \nVwVG NW.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n22\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nGerichtskostengesetz (GKG). Dabei kam wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen \nRechtsschutzverfahrens die Hälfte des in einem entsprechenden \nHauptsacheverfahren angemessenen Mindestbetrages in Ansatz.\n\n23\n\nVgl. auch die Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen in gaststättenrechtlichen Verfahren, Beschluss vom 8. \nOktober 1993 - 4 B 2077/93 -.\n\n24\n\nNach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit\n\n25\n\n- Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1996, S. 605 -\n\n26\n\nist bei Streitigkeiten um eine Gaststättenkonzession mangels konkreter Angaben \nzum Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns ein Mindestbetrag von \n20.000,00 DM anzusetzen (vgl. Ziffer 14.1), wobei unselbstständige \nSchließungsverfügungen und vollstreckungsrechtliche Maßnahmen streitwertmäßig \nnicht ins Gewicht fallen.\n\n27\n\nMit Blick auf die in § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG getroffene Regelung zum aktuellen Auffangwert hat das \nGericht im vorliegenden Verfahren den in der Währung „Euro\" festzusetzenden Streitwert entsprechend \ngerundet.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294918","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-12-11/18-l-4636-02","cited_norms":[{"jurabk":"GastG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GastG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294918","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294918","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-12-11/18-l-4636-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294918","retrieved":"2026-07-09 03:16:52.653925+00:00"}}