{"status":"available","doknr":"OLD294949","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:1210.5K8275.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-12-10","aktenzeichen":"5 K 8275/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des Grundstücks L in N1. Das Grundstück liegt im \nGebiet des Bebauungsplanes T2, der am 29. Mai 1992 schlussbekanntgemacht \nworden ist. Der hier angesprochene Bereich ist als Mischgebiet ausgewiesen. Die \nöffentlichen Kanäle sind hier im Mischsystem verlegt. Bei der Überplanung des \nGebiets, das vor der Bebauung überwiegend aus landwirtschaftlich genutzter Fläche \n(Ackerland, Streuobstwiesen, Weiden) bestand und von drei einzeln liegenden \nGehöften bewirtschaftet wurde, sollte durch die Festsetzung von Flächen für \nMaßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft \nund zur Sicherung der auf der T2 vorhandenen Hofanlagen den Belangen von Natur \nund Landschaft wie auch den siedlungsgeschichtlichen Belangen der Höfe \nbesonders Rechnung getragen werden. Dementsprechend sieht die Begründung des \nBebauungsplans für die Mischgebiete vor, dass die Versiegelung auf 60% der \nBaugrundstücke zu beschränken ist. Die verbleibende Grundstücksfläche ist \ndauerhaft zu begrünen, wobei 50% dieser Flächen mit Gehölzen zu bepflanzen sind. \nFerner ist entsprechend dem landschaftspflegerischen Begleitplan im \nBebauungsplan festgelegt, dass aus Gründen des Landschafts- und Naturschutzes \ndie Flachdächer der Garagen und die Dächer von Nebenanlagen als Grasdächer \ndauerhaft zu begrünen sind. In Erfüllung dieser Vorgaben sind der Garagenvorplatz \nauf dem Grundstück der Kläger und die Hauszuwegung mit breitfugigem Pflaster \nausgestattet, wobei die Fugen begrünt sind.\n\n3\n\nDurch Grundbesitzabgabenbescheid vom 26. Januar 1998 zog der \nFunktionsvorgänger des Beklagten (im Folgenden ebenfalls als Beklagter \nbezeichnet) die Kläger für das Jahr 1998 u.a. zu Niederschlagswassergebühren in \nHöhe von 173,16 DM für eine Fläche von 111 m² und einem Gebührensatz von 1,56 \nDM heran. Durch weiteren Bescheid vom 11. Januar 1999 zog er die Kläger für 1999 \nu.a. ebenfalls zu Niederschlagswassergebühren in Höhe von 152,00 DM auf der \nGrundlage einer Fläche von 100 m² und einem Gebührensatz von 1,52 DM heran. \nDurch Bescheid vom 27. Dezember 1999 setzte er Niederschlagswassergebühren \nfür 2000 in Höhe von 159,00 DM (100 m² x 1,59 DM) fest.\n\n4\n\nDurch Grundbesitzabgabenänderungsbescheid vom 14. Juni 2000 änderte der \nBeklagte die Heranziehungen für die Jahre 1998 bis 2000 dahin ab, dass er für 1998 \n184,86 DM festsetzte , und zwar 171,60 DM für die bebaute/befestigte Fläche + \n13,26 DM für das begrünte Garagendach; für das Jahr 1999 setzte er 180,12 DM \nfest, und zwar 167,20 DM für die bebaute/befestigte Fläche + 12,92 DM für das \nGründach und für das Jahr 2000 188,50 DM, und zwar 174,90 DM + 13,60 DM, so \ndass sich eine Gebühr von insgesamt 553,48 DM (= 282,99 Euro) ergab. Dabei ging \nder Beklagte von einer bebauten Fläche für das Wohnhaus von 86,00 m² und einer \nbefestigten Fläche für die Zuwegungen von 24 m² = insgesamt 110,00 m² und für das \nGründach der Garage von 17 m² aus. Die Heranziehungen waren gestützt auf die \nGebührensatzung für die Abwasserbeseitigung in der Stadt N1 vom 22. Dezember \n1997 (für 1998) in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 18. Dezember \n1998 (für 1999) bzw. der Zweiten Änderungssatzung vom 20. Dezember 1999 (für \n2000) - AbwGebS -.\n\n5\n\nGegen diesen Änderungsbescheid legten die Kläger Widerspruch ein, mit dem \nsie geltend machten, das Gründach sei in der Fläche von 110 m² bereits enthalten \ngewesen. Die Zufahrtsfläche zur Garage sei mit vollversickerungsfähigen \nRasengittersteinen versehen, so dass von dieser Fläche kein Niederschlagswasser \nin die öffentliche Kanalisation gelange. Der Beklagte wies den Widerspruch durch \nWiderspruchsbescheid vom 24. Oktober 2000, zugestellt am 4. November 2000, \nzurück.\n\n6\n\nDie Kläger haben am 4. Dezember 2000 Klage erhoben, zu deren Begründung \nsie vortragen: Nach dem landschaftspflegerischen Begleitplan zum Bebauungsplan \nT2 und der Baugenehmigung hätten die Zufahrten und Zuwegungen mit \nwasserdurchlässigem Material befestigt werden müssen; das sei hier durch \nVerlegung von Nockensteinen auf einer Fläche von 16 m² und von Granitwacke mit 3 \ncm breiten Fugen auf einer Fläche von 4 m² erfolgt. Die Verwendung dieser Steine \nsei nach Rücksprache mit Bediensteten des Beklagten geschehen. Die Verlegung \nanderen Materials sei erheblich kostengünstiger gewesen. Der Beklagte setze sich \nmit seinem eigenen Verhalten in Widerspruch, wenn er einerseits \nwasserdurchlässiges Material für die Zufahrten fordere, andererseits eine solche \nBefestigung gebührenmäßig nicht honoriere. Ein Gefälle zur öffentlichen Straße sei \nnicht vorhanden.\n\n7\n\nDie Kläger beantragen sinngemäß\n\n8\n\ndie Grundbesitzabgabenbescheide des Beklagten vom 26. \nJanuar 1998, 11. Januar 1999 und 27. Dezember 1999 in der \nFassung des Änderungsbescheides vom 14. Juni 2000 \nhinsichtlich der darin festgesetzten Niederschlagswassergebühr \ndahin abzuändern, dass die befestigten Flächen von insgesamt \n20 m² nur mit einem um 30% ermäßigten Gebührensatz in \nAnsatz gebracht werden sowie dessen Widerspruchsbescheid \nvom 24. Oktober 2000 insoweit aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr hält die Bescheide für rechtmäßig und trägt ergänzend vor, die \nZuwegungsflächen erfüllten nicht die Voraussetzungen für eine Ermäßigung. Sie \nseien so angelegt, dass das Niederschlagswasser über die Straßenrinne in die \nKanaleinläufe gelange. Es bestehe keine Verpflichtung der Stadt, \nwasserdurchlässiges Pflaster, gleich welcher Art, mit einer Gebührenermäßigung zu \nversehen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Berichterstatterin ist befugt, an Stelle der Kammer zu entscheiden, da die \nKammer ihr den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vom \n29. Oktober 2002 zur Entscheidung übertragen hat und die Voraussetzungen des § 6 \nAbs. 1 VwGO vorliegen.\n\n15\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Dabei kann dahinstehen, ob es sich \nbei dem angefochtenen Änderungsbescheid um einen Zweitbescheid, der \nunabhängig von der Bestandskraft des Erstbescheides selbstständig anfechtbar ist, \noder um eine wiederholende Verfügung handelt, die kein Verwaltungsakt ist und \ndaher den Rechtsweg nicht erneut eröffnet.\n\n16\n\nVgl. zu den Unterschieden Stelkens/Bonk/Sachs, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl. 2001, § 51 Rdnrn. 46 ff.\n\n17\n\nDenn der Beklagte hat über den gegen den Änderungsbescheid eingelegten \nWiderspruch durch den Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2000 zur Sache \nentschieden und damit jedenfalls den Rechtsweg (wieder) eröffnet.\n\n18\n\nDie Klage ist jedoch nicht begründet. Die Kläger werden durch den \nÄnderungsbescheid vom 14. Juni 2000 in dem angefochtenen Umfang nicht \nrechtswidrig in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n19\n\nDie Heranziehung der Kläger beruht auf einer wirksamen satzungsrechtlichen \nGrundlage. Die Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung in der Stadt N1 in der \nfür die drei Streitjahre geltenden Fassung ist, soweit das vorliegende Verfahren eine \nÜberprüfung gebietet, rechtsgültig, was die Kläger wohl auch nicht in Abrede stellen. \nInsbesondere gibt der in § 8 Abs. 1 AbwGebS für die Erhebung der \nNiederschlagswassergebühr vorgesehene Maßstab der bebauten, überbauten \nund/oder befestigten Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser unmittelbar \noder mittelbar in die öffentliche Abwasseranlage gelangt, grundsätzlich keinen \nAnlass zu Bedenken.\n\n20\n\nVgl. zu diesem Maßstab die nunmehr ständige Rechtsprechung des OVG \nNRW, z.B. Urteile vom 20. (richtig 21.) März 1997 - 9 A 1921/95 - NWVBl. 1997 S. \n422 = GHH 1999 S. 187 und vom 1. September 1999 - 9 A 5715/98 - sowie zur \nhier angewendeten Gebührensatzung der Stadt N1 den Gerichtsbescheid des \nerkennenden Gerichts vom 15. März 2000 - 5 K 2821/98 -.\n\n21\n\nBei diesem Maßstab handelt es sich um einen zulässigen \nWahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW. Ist der \nSatzungsgeber berechtigt, einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab statt eines \nWirklichkeitsmaßstabs zu wählen, ist er in der Auswahl des Maßstabs weitgehend \nfrei. Es genügt dabei, dass der von der Maßstabsregelung vorausgesetzte \nZusammenhang zwischen der Gebührenbemessung und der Art und dem Umfang \nder Inanspruchnahme denkbar und nicht offensichtlich unmöglich ist.\n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 18. März 1996 - 9 A 428/93 -, 25. August 1995 \n- 9 A 3907/93 - und vom 1. September 1999 - 9 A 5715/98 -.\n\n23\n\nIm Einzelnen hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \nin seinem Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 5715/98 - zu dem Maßstab der \nbefestigten Fläche Folgendes ausgeführt:\n\n24\n\n„Dieser (nämlich der Maßstab der „befestigten\" Fläche) berücksichtigt zwar nur \neinen der für das Maß der Inanspruchnahme aussagekräftigen Parameter, \nnämlich die Befestigung als solche. Die damit verbundene Vernachlässigung aller \nübrigen Parameter, wie etwa der Verschmutzung des Niederschlagswassers, des \njeweiligen Neigungswinkels und der Art der Befestigung und - damit verbunden - \ndes Grades der Bodenverdichtung, ist jedoch gerechtfertigt. Denn im Rahmen der \nzulässigen Pauschalierung kann davon ausgegangen werden, dass bei der mit \neiner Befestigung verbundenen Verdichtung des Bodens das bei Regenfällen \nschlagartig auftretende Niederschlagswasser mangels ausreichender \nVersickerung oder Verdunstung zur Beseitigung abgeleitet werden muss, und \ndass die Menge des abzuleitenden Wassers steigt, je größer die befestigte \nGrundstücksfläche ist.\n\n25\n\nDass mit dem Begriff der „befestigten Grundstücksfläche\" die \nunterschiedlichen Befestigungsmaterialien und -arten und das damit \nkorrespondierende, differierende Maß der Oberflächenverdichtung und - damit \nzusammenhängend - die Menge des abgeleiteten Oberflächenwassers nicht im \nEinzelnen berücksichtigt wird, liegt auf der Hand, aber auch im Rahmen des dem \nOrtsgesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs im \nSinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG a.F. zukommenden weiten \nErmessensspielraums.\n\n26\n\nSoweit auf Grund der Verwendung besonderer Befestigungsmaterialien das \nauf dem jeweiligen Grundstück anfallende Niederschlagswasser insgesamt dort \nverbleibt, wird diesem Umstand dadurch Rechnung getragen, dass nach § 4 Abs. \n1 Satz 1 EGS Niederschlagswassergebühren nur insoweit erhoben werden, als \nvon dem jeweiligen Grundstück überhaupt Niederschlagswasser in die öffentliche \nAbwasseranlage gelangt\".\n\n27\n\nDiesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an. Die Größe der \nbefestigten/überbauten Fläche, von der Niederschlagswasser in den Kanal gelangt, \nsteht in augenscheinlicher Beziehung jedenfalls zu der Menge des dem Kanal \nzugeführten Wassers, wenn auch die Art der Befestigung eine genauere \nBemessungsgrundlage abgeben würde. Das ist jedoch für die Rechtmäßigkeit eines \nWahrscheinlichkeitsmaßstabs nicht erforderlich. Denn der Satzungsgeber ist nicht \nverpflichtet, den genauesten und der Wirklichkeit am nächsten kommenden \nWahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen.\n\n28\n\nBVerwG, Urteil vom 14. April 1967 - VII C 15.65 - BVerwGE 26 S. 317 ff, 320 \nund Beschluss vom 12. Februar 1974 - VII B 89/73 - KStZ 1974 S. 171 f., 172; \nOVG Münster, Urteile vom 12. März 1973 - II A 28/70 - OVGE 28 S. 253 ff., 273, 5. \nDezember 1973 - II A 332/71 - OVGE 29 S. 146 ff., 152 und vom 6. September \n1974 - II A 1173/73 - KStZ 1975 S. 154.\n\n29\n\nAus dem Vorstehenden folgt, dass es nicht darauf ankommt, wie viel \nNiederschlagswasser der öffentlichen Abwasseranlage von dem einzelnen \nGrundstück zugeführt wird; vielmehr ist nur erforderlich, dass überhaupt - wenn auch \nnur gelegentlich bei schlagartig auftretenden starken Regenfällen - \nNiederschlagswasser in das öffentliche Kanalnetz abgeleitet wird.\n\n30\n\nDer vom Rat der Stadt N1 gewählte Maßstab verstößt auch nicht etwa deshalb \ngegen höherrangiges Recht , weil er in § 9 Abs. 1 AbwGebS - nur - bei bestimmten \nBefestigungsarten und bei Dachbegrünung auf Antrag Gebührenermäßigungen \nvorsieht.\n\n31\n\nSoweit in § 9 Abs. 1 b) AbwGebS Dachflächen mit geschlossener Pflanzendecke \nin den Genuss einer Ermäßigung gelangen, beruht dies auf der im Rahmen einer \npauschalierenden Betrachtung gewonnenen Erkenntnis, dass eine ordnungsgemäß \ndimensionierte und ausgeführte Dachflächenbegrünung grundsätzlich geeignet ist, \ndauerhaft einen signifikanten Teil des bei Niederschlägen auftreffenden \nOberflächenwassers aufzunehmen, ohne ihn - auch nicht verzögert - abzuleiten.\n\n32\n\nSo OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 5715/98 -.\n\n33\n\n§ 9 Abs. 1 a) und c) AbwGebS beruhen auf der Überlegung, dass bei den dort \ngenannten Befestigungsarten unter Pauschalierungsgesichtspunkten davon \nausgegangen werden kann, dass bei ihnen ein Teil oder - wie bei Schotterrasen - die \nGesamtheit des auf die Fläche niedergehenden Regenwassers dauerhaft im Erdreich \nversickert und nicht dem Kanal zugeführt wird. Dieser Ansatzpunkt für eine \nDifferenzierung ist nicht willkürlich.\n\n34\n\nAuch die Beschränkung der Ermäßigung auf eine Befestigung mit \nRasengittersteinen (§ 9 Abs. 1 a AbwGebS) ist unter Berücksichtigung von \nPauschalierungsgesichtspunkten nicht willkürlich. Der Begriff „Rasengittersteine\" hat \neinen fest umrissenen Begriffsinhalt, der darin besteht, dass diese Steine mittig \ngrößere wabenförmige Kammern aufweisen, die mit Rasen eingesät werden, in \ndenen das auftreffende Niederschlagswasser zu einem großen Teil dauerhaft \nversickert. Demgegenüber sind andere Arten von Befestigung, z.B. eine Befestigung \nmit sog. „Öko-Steinen\" oder wasserdurchlässigen Steinen mit unterschiedlich breiten \nFugen und unterschiedlicher Fugenverfüllung nicht eindeutig definierbar wie auch der \nUnterbau unterschiedliche Versickerungseigenschaften aufweisen kann. Bei porösen \n(wasserdurchlässigen) Steinen setzen sich mit der Zeit die Poren durch Schmutz- \nund Abriebpartikel zu, so dass - unter Pauschalierungsgesichtspunkten - nicht von \neiner dauerhaften Absorption des Niederschlagswassers ausgegangen werden kann. \nDer Satzungsgeber ist bei der Bewältigung von Massenverfahren, wie sie die \nVeranlagung von Niederschlagswassergebühren darstellen, angesichts der \nverschiedenen Erscheinungsformen der möglichen Befestigungsarten nicht \nverpflichtet, allen unterschiedlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, zumal dies \neinen erheblichen Verwaltungsaufwand mit sich bringen würde, der sich in den \nEntwässerungskosten niederschlagen und die Gebühren erhöhen würde.\n\n35\n\nDie Kläger haben den Gebührentatbestand des § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 \nAbs. 1 AbwGebS für die hier streitigen Flächen in den Streitjahren erfüllt, da von \ndiesen Flächen Niederschlagswasser mittelbar in die öffentliche Abwasseranlage \ngelangen kann. Das wollen die Kläger offenbar auch nicht in Abrede stellen, da sie \nlediglich eine Ermäßigung der Gebühr und nicht die völlige Freistellung für die \ngenannten Flächen begehren. Dafür, dass diese ihre Wertung zutreffend ist, spricht \ndas vorgelegte Fotomaterial, das ein deutliches Gefälle der Zufahrts- und \nZuwegungsflächen zur Straße erkennen lässt. Auch ist die Befestigung dieser \nFlächen trotz der begrünten Fugen - jedenfalls bei dem Garagenvorplatz - nicht so \nbeschaffen, dass bei Starkregen auf die Plattierung niedergehendes Regenwasser \nvollständig zurückgehalten wird. Ansonsten wäre eine Gefällneigung zur Straße hin \ntrotz der im Bebauungsplan vorgegebenen Verwendung wasserdurchlässiger \nBefestigung nicht erforderlich gewesen.\n\n36\n\nDie Kläger sind als Eigentümer gebührenpflichtig (§ 3 Abs. 1 AbwGebS).\n\n37\n\nDie Gebühr ist auch der Höhe nach für die hier streitigen Flächen richtig \nberechnet (20 m² x 1,56 DM bzw. 1,52 DM bzw. 1,59 DM). Denn die Kläger haben \nkeinen Anspruch auf Ermäßigung der Gebühr nach § 9 Abs. 1 a) AbwGebS. Dabei \ngeht das Gericht wie die Kläger davon aus, dass die nicht eindeutig gefasste \nVorschrift des § 9 Abs. 1 AbwGebS in Buchstabe a) eine Ermäßigung um und nicht \netwa auf 30% vorsieht, da ansonsten die im selben Kontext stehende Regelung in \nBuchst. c) dieser Vorschrift ohne Sinn wäre.\n\n38\n\nDie hier streitigen Flächen erfüllen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Buchst. \na) AbwGebS nicht. Denn die Zufahrts-/ Zuwegungsflächen auf dem Grundstück der \nKläger sind nicht mit Rasengittersteinen befestigt. Wie oben bereits ausgeführt, hat \ndieser Begriff einen bestimmten Inhalt, der nicht auf andere ähnliche \nBefestigungsarten übertragen werden kann.\n\n39\n\nDie Kläger können einen Anspruch auf Ermäßigung auch nicht aus einer \ndiesbezüglichen verbindlichen Zusage des Beklagten herleiten, auf die sie sich auch \nnicht berufen haben. Allerdings ist dem Gericht aus anderen Verfahren bekannt, \ndass im Vorbereitungsverfahren für die Umstellung des Gebührenmaßstabs \nmöglicherweise erwogen worden ist, weiter gehende Ermäßigungstatbestände zu \nschaffen. Denn die Erläuterungen zu den an die Gebührenpflichtigen verteilten \nErfassungsbögen zur Berechnung der entwässerten Flächen enthalten folgenden \nHinweis:\" Mit wasserdurchlässigen Materialien befestigte Flächen (z. B. \nRasengittersteine, „Öko\"-Pflaster mit großer Fugenbreite o.ä.) sind zunächst \nanzugeben, können aber auf Antrag nach der Veranlagung besonders berücksichtigt \nwerden.\" Bei diesem Hinweis handelt es sich nicht um eine verbindliche Zusage. Das \nfolgt schon daraus, dass es sich lediglich um Erläuterungen zur Ausfüllung des \nErfassungsbogens handelt, und zwar zu einem Zeitpunkt, als die Satzung noch nicht \nverabschiedet war. Abgesehen davon wäre die Zusage, der Satzung einen \nbestimmten Inhalt zu geben, rechtswidrig. Dementsprechend enthalten auch die \nnach Erlass der Satzung herausgegebenen „Erläuterungen zu den \nNiederschlagswassergebühren\" einen solchen Hinweis nicht mehr.\n\n40\n\nEine analoge Anwendung der Vorschrift des § 9 Abs. 1 a) AbwGebS scheidet \nebenfalls aus. Analogie bedeutet die Übertragung der für einen Tatbestand \ngetroffenen Regelung auf einen ähnlichen, aber im Gesetz, hier in der Satzung, nicht \ngeregelten Tatbestand zur Ausfüllung einer Gesetzeslücke, d.h. einer planwidrigen \nUnvollständigkeit des Gesetzes.\n\n41\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 1987 - 2 A 2738/84 - GHH 1989 S. 37 \nf. unter Bezugnahme auf Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 5. Aufl., \nS. 354 ff.\n\n42\n\nOb eine solche planwidrige Gesetzeslücke vorliegt, ist nach den anerkannten \nAuslegungsgrundsätzen festzustellen, nämlich nach dem im Gesetz / in der Satzung \nzum Ausdruck gekommene objektivierten Wille des Gesetz- hier Satzungsgebers, \nder aus dem Wortlaut der in Betracht kommenden Vorschriften, aus ihrem \nSinnzusammenhang und ihrem Zweck sowie aus der Entstehungsgeschichte des \nGesetzes/der Satzung zu ermitteln ist\n\n43\n\nBVerfG, Beschluss vom 17. Mai 1960 - BvL 11/59, 11/60 - BVerfGE 11 S. 126 \nff. 130.\n\n44\n\nUnter Anwendung dieser Grundsätze kommt eine analoge Anwendung des § 9 \nAbs. 1 a) AbwGebS nicht in Betracht. Die Satzung nimmt nur bestimmte, eng \numschriebene Flächen von der vollen Gebührenpflicht aus. Dass es weitere \nBefestigungsarten gibt, die eine mehr oder weniger gleiche Versickerungsmöglichkeit \neröffnen, kann dem Satzungsgeber nicht verborgen geblieben sein. Daher spricht \nnichts dafür, dass die Ermäßigungstatbestände eine unbewusste Lücke enthalten, \ndie im Wege der Analogie ausgefüllt werden könnten. Dafür, dass eine erweiternde \nAuslegung nicht gewollt war, spricht auch die oben angestellte Überlegung, dass es \nzahlreiche unterschiedliche Befestigungsarten gibt, die eine mehr oder weniger \ndauerhafte Versickerung des Niederschlagswassers in mehr oder weniger großem \nUmfang zulassen und eine Differenzierung danach zu praktischen \nAbgrenzungsschwierigkeiten mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand führen \nwürde. Schließlich spricht auch gegen eine Analogie die Entstehungsgeschichte der \nSatzungsnorm. Nach den obigen Ausführungen ist möglicherweise zunächst eine \nErmäßigung auch für die Befestigungsart „wasserdurchlässige Materialien\" bzw. \n„Öko-Pflaster\" erwogen worden. Diese ist jedoch nicht in die vom Rat beschlossene \nSatzung eingegangen.\n\n45\n\nNach allem handelt es sich bei den Ermäßigungstatbeständen in § 9 Abs. 1 \nAbwGebS um Ausnahmeregelungen, die einer erweiternden oder analogen \nAnwendung nicht zugänglich sind. Dass diese nicht willkürlich gewählt worden sind, \nist oben bereits ausgeführt. \n\n46\n\nSelbst wenn man die eingangs vertretene Auffassung, dass die \nAusnahmeregelung für mit Rasengittersteinen befestigte Flächen nicht willkürlich \nwäre, nicht teilen würde, könnten die Kläger eine Ermäßigung nicht beanspruchen, \nda es dann überhaupt an einem eine Ermäßigung für solcherart befestigte Flächen \nvorsehenden Tatbestand fehlen würde.\n\n47\n\nEin Billigkeitsnachlass, der im Übrigen nur im Wege einer Verpflichtungsklage \nnach entsprechendem Vorverfahren erstritten werden könnte,\n\n48\n\nso die höchstrichterliche Rechtsprechung des BVerwG, vgl. z.B. Urteile vom 4. \nJuni 1982 - 8 C 90.81 - Buchholz 401.0 § 163 AO Nr. 1 S. 1 ff, 2 f = NJW 1982 S. \n2682, vom 12. September 1984 - 8 C 124.82 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. \n25 = BVerwGE 70 S. 96 ff, 97 ff = DVBl 1985 S. 126 = DÖV 1985 S. 535 = KStZ \n1985 S. 51 = ZMR 1985 S. 429 und vom 5. Oktober 1984 - 8 C 41.83 - Buchholz \n406.11 § 135 BBauG Nr. 26 S. 30 ff, 31 f = DVBl 1985 S. 294 = KStZ 1985 S. 49 = \nZMR 1985 S. 31 und die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, zitiert \nnach Tipke-Kruse, Abgabenordnung/ \nFinanzgerichtsordnung, Stand: April 2002, § 163 Rdnrn. 20 und 21 und OVG \nNRW, Urteil vom 4. Dezember 2001 - 15 A 5566/99 -\n\n49\n\nist ebenfalls nicht deshalb geboten, weil das in der Garagenzufahrt und dem \nHauszugang verlegte Pflaster wasserdurchlässig ist. Wenn der Satzungsgeber bei \nFestlegung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs der befestigten entwässerten Fläche \nzulässigerweise darauf verzichten durfte (siehe oben), für die einzelnen Arten der \nBefestigung trotz der erkannten Unterschiede in der Wasserdurchlässigkeit \nunterschiedliche Gebührensätze festzusetzen, hat er die durch die mengenmäßig \nunterschiedliche Ableitung des Niederschlagswassers bedingten Härten in Kauf \ngenommen. In einem solchen Fall ist für einen Billigkeitserlass wegen sachlicher \nHärte kein Raum.\n\n50\n\nBVerwG, Urteil vom 4. Juni 1982 - 8 C 106.81 - DVBl 1982 S. 1053 ff., \n1054.\n\n51\n\nDaran ändert auch nichts, dass die Kläger nicht aus freien Stücken das \nunterstellt teurere Pflaster aufgebracht haben, sondern der Bebauungsplan T2 \nvorschreibt, wasserdurchlässiges Pflaster zu verwenden und Vertreter des Beklagten \ndas verlegte Pflaster gebilligt oder sogar empfohlen haben. Die Vorgaben des \nBebauungsplans und die damit einhergehende Verteuerung des Kaufobjekts haben \ndie Kläger mit dem Kauf des Grundstücks ebenso akzeptiert wie andere \nFestsetzungen des Bebauungsplans, die ggf. ebenfalls erhöhte Kosten mit sich \nbrachten. Darin ist kein widersprüchliches Verhalten zu erkennen. \n\n52\n\nDie Festsetzung der Gebühren für die drei Streitjahre entspricht auch im Übrigen \nder Höhe nach den Regelungen der Gebührensatzung in der jeweiligen \nFassung.\n\n53\n\nDie Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen.\n\n54\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294949","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-12-10/5-k-8275-00","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294949","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294949","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-12-10/5-k-8275-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294949","retrieved":"2026-07-09 03:16:55.296236+00:00"}}