{"status":"available","doknr":"OLD294974","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:1209.25K5861.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-12-09","aktenzeichen":"25 K 5861/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen de Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Istraße 68 A in E.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 8. Mai 1996 beantragte der Kläger erstmals, ihm die \nGrundsteuer für das Jahr 1996 zu erlassen, da der für dieses Jahr erzielte Ertrag von \n33.000,00 DM gegenüber dem Vorjahr um 35.500,00 DM gemindert sei. Nachdem \nder Kläger der Beklagten auf deren Aufforderung , die Vermietungsbemühungen \nnachzuweisen, mitgeteilt hatte, dass das leer stehende Gebäude unvermietbar, da \nabbruchreif sei, lehnte die Beklagte den Erlass der Grundsteuer zunächst mit \nBescheid vom 18. Juli 1997 nach § 33 Abs. 5 GrStG unter Hinweis auf die \nMöglichkeit einer Wertfortschreibung beim Finanzamt ab. Nachdem eine \nWertfortschreibung des Finanzamts rückwirkend zum 1. Januar 1996 erfolgt war, \nbewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 7. Mai 1998 für das Jahr 1996 \neinen Grundsteuererlass in Höhe von 299,87 DM. Den Grundsteuererlass für das \nJahr 1997 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. Mai 1998 wegen Fristablaufs ab. \nFür das Jahr 1998 erließ die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 13. August 1999 \ndie Grundsteuer in Höhe von 447,82 DM.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 19. Februar 2000 beantragte der Kläger, ihm die Grundsteuer \nfür das Jahr 1999 in Höhe von 447,82 DM zu erlassen. Nach Aufforderung der \nBeklagten, Nachweise über seine Vermarktungsbemühungen vorzulegen, wies der \nKläger erneut darauf hin, dass das Gebäude abbruchreif und deshalb nicht \nvermietbar sei. Aus diesem Grund habe das Finanzamt E den Gebäudewert bei der \nvorgenommenen Wertfortschreibung auch auf 0 DM festgesetzt. Wegen dieser \nUnvermietbarkeit der Räume habe er den Leerstand nicht zu vertreten.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 13. Juli 2000 lehnte die Beklagte den begehrten \nGrundsteuererlass für das Jahr 1999 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen \naus, es läge keine Minderung des normalen Rohertrages vor, da der im Jahr 1995 \nerzielte Ertrag nicht mehr als normaler Rohertrag für das Jahr 1999 angesehen \nwerden könne. \n\n6\n\nDen dagegen vom Kläger eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 10. August 2000 als unbegründet zurück. \n\n7\n\nDagegen hat der Kläger am 6. September 2000 Klage erhoben, mit der er sein \nbisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Zugleich weist er darauf hin, dass die \nKlage geboten sei, da sich die Beklagte widersprüchlich verhalte, nachdem sie \nzunächst bei gleicher Sachlage in den Vorjahren seinem Erlassbegehren \nentsprochen habe.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 13. Juli \n2000 und 10. August 2000 zu verpflichten, die Grundsteuer 1999 \nfür das Grundstück Istraße 68a in E in Höhe von 447,82 DM zu \nerlassen. \n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie hält ihre Bescheide aus den dort genannten Gründen für rechtmäßig.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet. \n\n16\n\nDie ablehnenden Bescheide der Beklagten vom 13. Juli 2000 und vom \n10. August 2000 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; \ndem Kläger steht der geltend gemachte Grundsteuererlass für das Jahr 1999 nicht \nzu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n17\n\nDer Kläger kann einen Anspruch auf Grundsteuererlass nicht aus § 33 Abs. 1 \nGrdStG herleiten. Nach dieser Vorschrift wird die Grundsteuer in Höhe des \nProzentsatzes erlassen, der vier Fünfteln des Prozentsatzes der Minderung \nentspricht, wenn bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des \nSteuergegenstandes um mehr als 20 v. H. gemindert ist und der Steuerschuldner die \nMinderung des Rohertrages nicht zu vertreten hat. \n\n18\n\nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger \ndie Mietausfälle im Jahr 1999 wegen unterbliebener Erhaltungs- und \nInstandsetzungsarbeiten zu vertreten hat, wofür einiges spricht, denn der von dem \nKläger vorgetragene Grund für die Mietausfälle, nämlich der abbruchreife Zustand \ndes Gebäudes, ist - wie auch geschehen - allein bei der Ermittlung des normalen \nRohertrages zu berücksichtigen und kann deshalb nicht als Minderung gegenüber \ndiesem geltend gemacht werden.\n\n19\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 4. April 2001 - 11 C 12.00 -, DVBl. 2001, S. 1368 \nff.\n\n20\n\nNormaler Rohertrag ist bei bebauten Grundstücken, deren Wert nach dem \nBewertungsgesetz im Ertragswertverfahren zu ermitteln ist, die Jahresrohmiete, die \nbei einer Hauptfeststellung auf den Beginn des Erlasszeitraums maßgebend wäre. \n§ 79 Abs. 3 und 4 des Bewertungsgesetzes findet keine Anwendung, § 33 Abs. 1 \nSatz 3 Nr. 2 GrdStG. Nach § 79 Abs. 1 BewG ist Jahresrohmiete das Gesamtentgelt, \ndas die Mieter (Pächter) für die Benutzung des Grundstücks auf Grund vertraglicher \nVereinbarungen nach dem Stand im Feststellungszeitpunkt für ein Jahr zu entrichten \nhaben. Statt des Betrages nach §79 Abs. 1 BewG gilt nach §79 Abs. 2 Satz 1 BewG \ndie übliche Miete als Jahresrohmiete für solche Grundstücke oder Grundstücksteile, \ndie eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich \nüberlassen sind (Nr. 1) oder die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr als \n20 % von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen hat \n(Nr. 2). In diesen Fällen ist die übliche Miete in Anlehnung an die Jahresrohmiete zu \nschätzen, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung \nregelmäßig gezahlt wird (§ 79 Abs. 2 Satz 2 BewG). Da § 33 Abs. 1 Satz 3 \nNr. 2 GrdStG nicht allein auf § 79 Abs. 1 und 2 BewG verweist, scheiden \nVeränderungen aller den Wert beeinflussenden Umstände, die bei der \nHauptfeststellung zur Feststellung eines verminderten Einheitswertes führen würden \n(vgl. § 9 Abs. 1 und 2 BewG), als Erlassgrund aus,\n\n21\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 4. April 2001, a.a.O.\n\n22\n\nDas gilt namentlich nicht nur für Ertragsminderungen, die durch Fortschreibung \ndes Einheitswertes berücksichtigt werden können, wie dies § 33 Abs. 5 GrdStG \nausdrücklich und allgemein anordnet, sondern auch für solche Ertragsminderungen, \ndie auf einer Veränderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse \n(„Wertverhältnisse\" i.S. von § 27 BewG) beruhen,\n\n23\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 4. April 2001, a.a.O.\n\n24\n\nWie sich bereits aus der Anknüpfung des § 33 Abs. 1 Satz 1 GrdStG an den \nnormalen Rohertrag ergibt, sollten nach der Vorstellung des Gesetzgebers nur \nsolche Ertragsminderungen einen Grundsteuererlass rechtfertigen, die auf für die \nErtragslage außergewöhnlichen (atypischen) Umständen beruhen, also zufälliger und \nvorübergehend Art sind,\n\n25\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 4. April 2001, a.a.O.\n\n26\n\nEs kommt daher darauf an, ob die geltend gemachte Ertragsminderung auf einer \nÄnderung der tatsächlichen Verhältnisse i.S. von § 22 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BewG \nberuht, die zu einer Wertfortschreibung führen kann und einen Grundsteuererlass \nbereits gemäß § 33 Abs. 5 GrdStG ausschließt, ob sie auf einer Änderung der \nWertverhältnisse i.S. von § 27 BewG zurückzuführen ist und gemäß § 33 Abs. 1 Satz \n3 Nr. 2 GrdStG die Jahresrohmiete mindert, sodass deshalb ein Grundsteuererlass \nausscheidet, oder ob sie zufälliger und vorübergehender Art ist, sodass bei der \nErmittlung der Jahresrohmiete die übliche Miete anzusetzen ist und ein \nGrundsteuererlass in Betracht kommt. Dabei betreffen Änderungen der tatsächlichen \nVerhältnisse i.S. von § 22 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BewG das Bewertungsobjekt und seine \nnähere Umgebung. Demgegenüber sind unter allgemeinen Wertverhältnissen i.S. \nvon § 27 BewG die allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse im \ngesamten Gemeindegebiet oder darüber hinaus zu verstehen, die sich im \nallgemeinen Markt- und Preisniveau niedergeschlagen haben, \n\n27\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 4. April 2001, a.a.O.\n\n28\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze scheidet ein Grundsteuererlass aus. Die \nMietausfälle beruhen nach den eigenen Angaben des Klägers allein auf dem \nschlechten Gebäudezustand des Hauses. Dieser Umstand stellt nach obigen \nGrundsätzen keine vorübergehende und zufällige Ursache, sondern einen \nwertbildenden Faktor dar, der allein auf die Feststellung des Einheitswertes Einfluss \nhat und deshalb von vornherein einen Grundsteuererlass nicht begründen kann. Der \nZustand des Gebäudes zählt zu den tatsächlichen Verhältnissen des \nBewertungsobjektes selbst und ist deshalb bei der Wertfortschreibung zu \nberücksichtigen; er scheidet schon gemäß § 33 Abs. 5 GrdStG als Grund für einen \nGrundsteuererlass aus. Die Beklagte ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass \ndie von dem Kläger noch bis zum Jahr 1995 erzielten Mieteinnahmen nicht mehr als \nnormaler Rohertrag anzusehen sind, da die Ertraglosigkeit des Grundstücks gerade \nnicht auf außergewöhnlichen (atypischen) Umständen beruht, sondern eine typische \nFolge des maroden Gebäudezustandes ist.\n\n29\n\nAuch der Umstand, dass die Beklagte bei gleicher Sachlage in den Vorjahren \ndem Erlassbegehren des Klägers entsprochen hatte, führt zu keiner dem Kläger \ngünstigen Entscheidung, weil der Kläger daraus für sich mangels Erfüllung des \ngesetzlichen Tatbestandes für einen Grundsteuererlass nichts für die Zukunft \nherleiten kann.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n31\n\nDie Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 und 2 \nVwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294974","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-12-09/25-k-5861-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GrStG 1973","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294974","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294974","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-12-09/25-k-5861-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294974","retrieved":"2026-07-09 03:16:57.846398+00:00"}}