{"status":"available","doknr":"OLD294972","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:1209.17K3291.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-12-09","aktenzeichen":"17 K 3291/01","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin \ndarf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\nDie Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \nwird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt als Abfallentsorgerin eine Müll- und \nKlärschlammverbrennungsanlage in L und begehrt die Bestätigung eines \nEntsorgungsnachweises, den ein Abfallerzeuger vergeblich bei der Beklagten \nbeantragt hatte.\n\n3\n\nDie Klägerin ist eine Gesellschaft, deren Gesellschafterinnen die Stadtwerke L zu \n51 % und die S AG zu 49 % sind. Nach Mitteilungen der Klägerin ist die S AG eine \n00%-ige Tochtergesellschaft der S1 AG, deren Anteile wiederum zu rund 40 % in \nöffentlicher Hand liegen. Rechnerisch gehört die Klägerin zu rund 71 % der \nöffentlichen Hand.\n\n4\n\nDie Beklagte lehnte die Bestätigung des Entsorgungsnachweises für jährlich \n1.000 t Aufsaug-, Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit schädlichen \nVerunreinigungen der N GmbH & Co. KG, S2, ab. Der inhaltlich von der Klägerin \nnicht begründete Widerspruch blieb erfolglos. Er wurde am 14. Mai 2001 \nzugestellt.\n\n5\n\nAm 13. Juni 2001 hat die Klägerin Klage erhoben.\n\n6\n\nDie Klägerin hält die Klage wegen einer möglichen Verletzung der von Art. 12 \nGrundgesetz (GG) geschützten Berufsfreiheit für zulässig. Da die Abfälle bei ihr \nordnungsgemäß und schadlos verwertet würden, meint sie zudem einen Anspruch \nauf Erteilung der Bestätigung zu haben.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Versagungsbescheides \nvom 16. Januar 2001 und des hierzu ergangenen \nWiderspruchsbescheids vom 10. Mai 2002 zu verpflichten, die \nZulässigkeit der Entsorgung gemäß dem Entsorgungsnachweis \nNr. 000000000000 zu bestätigen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie hält den Entsorgungsnachweis für nicht bestätigungsfähig, weil Grenzwerte \nder Anlagengenehmigung überschritten würden (Kupfergehalt).\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \nergänzend Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nI.\n\n15\n\nDas Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid \nentscheiden, weil es der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen \nSchwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt \ngeklärt ist, § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung\n\n16\n\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), \nzuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) - im \nFolgenden: VwGO.\n\n17\n\nNachdem das Gericht auf sein Urteil vom 25. Juni 2002 (17 K 9880/98) \nverwiesen hat, in dem es sich ausführlich mit der Frage der Klagebefugnis eines \nEntsorgers befasst hat, dessen Gesellschafterinnen ausschließlich juristische \nPersonen des öffentlichen Rechts sind, haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit \neiner Entscheidung durch Gerichtsbescheid erklärt.\n\n18\n\nII.\n\n19\n\nDie Klage bleibt ohne Erfolg, weil die gestellten Klageanträge unzulässig \nsind.\n\n20\n\nDie Klage ist unzulässig, weil der Klägerin die Befugnis fehlt, den Erlass einer \nBestätigung einzuklagen, die ein Dritter beantragt hat und die nur diesem zu erteilen \nwäre. Sachurteilsvoraussetzung der erhobenen Verpflichtungsklage ist, dass der \nKläger geltend macht, durch den unterlassenen Verwaltungsakt in seinen Rechten \nverletzt zu sein, § 42 Abs. 2 VwGO. Der Kläger muss vortragen, dass er einen \nöffentlich-rechtlichen Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts hat. Dazu \nmuss die in Frage kommende Anspruchsnorm zumindest auch dem Schutz der \nklägerischen Interessen zu dienen bestimmt sein,\n\n21\n\nvgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 1993 - 3 C 3/89, \nin: BVerwGE 92, 313, 317.\n\n22\n\nSie muss den Kläger als grundsätzlich möglichen Anspruchsberechtigten \nerfassen, \n\n23\n\nvgl. Wahl/Schütz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO (Stand: Januar \n2002), § 42 Abs. 2 Rn. 53.\n\n24\n\nDass mit einem Rechtssatz und einem darauf gestützten Verwaltungsakt \nReflexwirkungen zu Gunsten des Klägers verbunden sind, genügt nicht, um die \nKlagebefugnis zu begründen,\n\n25\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. Mai \n1999 - Az: 5 A 5682/97, in: NVwZ 2000, 335; Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. März 1998 - 14 E 117/97, in: NZM 1999, \n231.\n\n26\n\nDie Kammer ist sich der tatsächlichen Lage bewusst, in der sich die Klägerin - \nvermutlich auch in anderen Fällen - befindet. Wenn ein Abfallerzeuger, der \nbestimmte Abfälle bei einem Abfallentsorger entsorgen will, den begehrten \nEntsorgungsnachweis nicht erhält, weil nach Auffassung der Beklagten der \nEntsorgung Gründe entgegenstehen, dient der Abfallerzeuger die Abfälle einem \nanderen Abfallentsorger an - mit allen damit verbundenen wirtschaftlichen Folgen. \nDie Ablehnung des Bestätigungsnachweises trifft in ihren wirtschaftlichen \nAuswirkungen also zuvörderst den Abfallentsorger und nicht den Abfallerzeuger, der \nsich angesichts der Vielzahl der am Markt tätigen Entsorgungsunternehmen einen \nanderen Vertrags- und Entsorgungspartner suchen kann. Aus wirtschaftlichen \nGründen wird der Abfallerzeuger im Regelfall diesen Weg wählen und kaum je gegen \neinen Versagungsbescheid den ggfs. langwierigen Klageweg beschreiten. Auf Grund \ndieser tatsächlichen Gegebenheiten wird sich die Beklagte mit ihrer \nRechtsauffassung aus rein faktischen Gründen regelmäßig durchsetzen.\n\n27\n\nGleichwohl vermag die Kammer die Auffassung nicht zu teilen, dass es sich beim \nEntsorgungsnachweisverfahren um ein dreipoliges Verwaltungsverfahren handelt, in \nwelchem dem Abfallentsorger neben dem Abfallerzeuger eine eigene Rechtsposition \neingeräumt ist, die durch eine rechtswidrige Ablehnung der Bestätigung durch die \nzuständige Behörde verletzt werden könnte,\n\n28\n\nfür eine eigene Rechtsposition des Abfallentsorgers unter nicht weiter \nbegründetem Verweis auf § 6 Abs. 1 NachwV auch Fink/Fluck, in: Fluck, \nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Kommentar, Loseblatt (Stand Dezember \n2001), § 5 NachwV Rn. 93, § 7 NachwV Rn. 12.\n\n29\n\nEine solche Auffassung findet in der Verordnung über Verwertungs- und \nBeseitigungsnachweise \n\n30\n\nvom 10. September 1996 (BGBl I S. 1382, berichtigt BGBl I 1997, S. 2860), \nzuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher \nNachweisbestimmungen vom 25. April 2002 (BGBl I, S. 1488) (im Folgenden: \nNachwV) \n\n31\n\nkeine Stütze. Aus Wortlaut und Systematik der §§ 3 ff. NachwV ergibt sich \nvielmehr, dass die Bestätigungsvorschriften allein den Rechten des Abfallerzeugers \nzu dienen bestimmt sind. Denn die Pflicht zur Führung des Nachweises, um dessen \nBestätigung es geht, obliegt gemäß § 3 Abs. 1 NachwV allein dem Abfallerzeuger, \n\n32\n\nebenso zur Vorgängernorm des § 8 Abs. 1 Abfall- und \nReststoffüberwachungsverordnung vom 3. April 1990 (BGBl I S. 648) \nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 1997 - 10 S \n2599/95, in: DVBl 1998, 601 (LS); Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-\nHolstein, Urteil vom 17. Juni 1996 \n- 4 M 37/96 (juris).\n\n33\n\nFolgerichtig wird der Entsorgungsnachweis auch nicht an den Entsorger \nadressiert. Die (gesetzmäßige) Adressierung eines Verwaltungsakts kann jedoch ein \ngewichtiges Indiz dafür sein, wer von ihm materiell betroffen ist. Jedenfalls erzeugt \nsie einen so starken behördlich veranlassten Rechtsschein des Betroffenseins im \nSinne des § 42 Abs. 2 VwGO, dass der Adressat eines belastenden Verwaltungsakts \nstets klagebefugt ist,\n\n34\n\nKopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl. (1998), § 42 Rn. 69,\n\n35\n\nDer fehlenden Adressierung des Abfallentsorgers - der Klägerin - kommt \ndeswegen große Bedeutung zu, weil der Verordnungsgeber den Ablauf des \nEntsorgungsnachweisverfahrens in §§ 3 - 9 NachwV bis in die Einzelheiten geregelt \nhat und dabei auch immer auf die Stellung des Entsorgers Bedacht genommen hat. \nEr hat ihn aber ausdrücklich nicht als Adressaten vorgesehen. Er ist vielmehr nur ein \nsonstiger Beteiligter des Bestätigungsverfahrens, der durch Übersendung einer \nKopie (vgl. § 7 NachwV) die tatsächliche Möglichkeit zur Kenntnisnahme erhält, dem \naber keine eigene Rechtsstellung eingeräumt wird.\n\n36\n\nebenso Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember \n1997 - 10 S 2599/95, in: DVBl 1998, 601; Oberverwaltungsgericht für das Land \nSchleswig-Holstein, Urteil vom 17. Juni 1996 - 4 M 37/96 (juris): nur „reflexartig\" \nbetroffen.\n\n37\n\nFür diese Auslegung spricht weiterhin, dass der Verordnungsgeber trotz \nVeröffentlichung der diesbezüglichen oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung \ndie Nachweisverordnung insofern nicht geändert hat, wiewohl dazu in der jüngst \nerlassenen Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Nachweisbestimmungen vom \n25. April 2002 Gelegenheit gewesen wäre. Die novellierte Nachweisverordnung stützt \nvielmehr in ihrem neuen § 5 Abs. 4 Satz 2 die hier vertretene Auslegung. § 5 Abs. 4 \nSatz 2 NachwV lautete bisher: „Der Abfallerzeuger muss den Auflagen \nnachkommen.\". In der geänderten - hier wegen fehlenden Streits um Auflagen nicht \nunmittelbar anwendbaren - Fassung heißt es jetzt: „Der Abfallerzeuger und der \nAbfallentsorger müssen den Auflagen nachkommen.\" Träfe es zu, dass auch der \nAbfallentsorger Adressat der Bestätigung des Entsorgungsnachweises ist, wäre eine \nsolche Sonderregelung für Auflagen unnötig. Da der Abfallentsorger aber nicht \nAdressat der Bestätigung ist, muss die Geltung der Auflagen für ihn besonders \nangeordnet werden. Dies verkennt die Begründung der Bundesregierung zur \nÄnderungsverordnung (Bundestags-Drucksache Nr. 14/8461 vom 8. März 2002), \nwenn es dort zu § 5 Abs. 4 NachwV n. F. heißt: „Diese nunmehrige Gleichstellung \nvon Abfallerzeuger und Abfallentsorger in § 5 Abs. 4 Satz 2 ist notwendig und \ngerechtfertigt, da der Abfallentsorger ebenso wie der Abfallerzeuger Adressat der \nbehördlichen Bestätigung ist\". \n\n38\n\nAus der Formulierung der Begründung lässt sich schließen, dass der \nVerordnungsgeber davon ausgeht, dass die Bestätigung des \nEntsorgungsnachweises auch an den Abfallentsorger gerichtet ist. Dieser Auffassung \nschließt sich die erkennende Kammer nicht an.\n\n39\n\nDazu ist zunächst festzustellen, dass Auslegung der Nachweisverordnung durch \nden Verordnungsgeber das Gericht nicht bindet. Das Bundesverfassungsgericht \nstellte bereits kurz nach seiner Gründung Folgendes zum Verhältnis zwischen dem \nWillen des historischen Gesetzgebers und dem Gesetzestext fest: „Maßgebend für \ndie Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der in dieser zum Ausdruck kommende \nobjektivierte Wille des Gesetzgebers.\"\n\n40\n\nseit Bundesverfassungsgericht, Beschl. vom 21. Mai 1952 - 2 BvH 2/52, in: \nBVerfGE 1, 299, 312.\n\n41\n\nEs kommt also nicht auf den subjektiven Willen des Gesetzgebers, des \nGesetzesverfassers, an. Er bietet nur einen Anhaltspunkt für die Auslegung. \nEntscheidend ist, welchen Ausdruck der Wille des historischen Gesetzgebers \nobjektiv in der Gesetzesformulierung gefunden hat.\n\n42\n\nKritisch steht Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. (1991) \nS. 328-333, 344 der historischen Auslegung gegenüber. Er wendet ein, dass es \nsich bei den Materialien um die Normvorstellungen der an der Vorbereitung und \nAbfassung des Gesetzes beteiligten Personen (der Ministerien, Ausschüsse, \neinzelner Abgeordneter) handelt, die aber nicht den Willen des Gesetzgebers \ndarstellen und deswegen für die Auslegung unverbindlich seien.\n\n43\n\nObjektiv kommt im Normtext des § 5 Abs. 4 Satz 2 NachwV n. F. nur zum \nAusdruck, dass Auflagen, die einer Bestätigung beigegeben werden, auch den \nAbfallentsorger binden. Über die Frage, wer Adressat des Grundverwaltungsakts ist, \nalso der Bestätigung, der die Auflagen beigegeben werden, verhält sich die \nangeführte Norm nicht. Noch viel weniger geht aus § 5 Abs. 4 Satz 2 NachwV n. F. \nhervor, welche Rechtswirkungen die Ablehnung der Bestätigung eines abgelehnten \nEntsorgungsnachweises im Hinblick auf den Abfallentsorger entfaltet. Die Tatsache, \ndass Auflagen zu einer Bestätigung auch den Abfallentsorger binden und ihm \ninsofern Klagebefugnis verschaffen dürften, lässt nicht den Schluss zu, dass \nGleiches für die Ablehnung einer Bestätigung gilt. Denn im Fall der Auflagenerteilung \nist eine Bestätigung ergangen. Deswegen wird der Abfallentsorger mit den Abfällen \ndes Abfallerzeugers in Berührung kommen. Es ist in dieser Konstellation sinnvoll, \ndass nicht nur der Abfallerzeuger, sondern auch der Abfallentsorger an die Auflagen \nder Bestätigungsbehörde gebunden ist. Hierdurch kann die Behörde ihn unmittelbar - \nohne Erlass eines eigenen Verwaltungsakts - zur Einhaltung der Auflagen \nveranlassen. Eine solche Einwirkungsmöglichkeit ist aber nur bei der Bestätigung \ndes Entsorgungsnachweises vonnöten, nicht bei seiner Ablehnung. Im Fall der \nKlägerin ist aber gerade keine Auflage erlassen worden, sondern es fehlt an der \nBestätigung insgesamt.\n\n44\n\nDer Auffassung der Kammer, dass der Klägerin die Klagebefugnis fehlt, steht \nauch nicht der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen vom 18. Dezember 1998 entgegen,\n\n45\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nBeschl. vom 18. Dezember 1998 - 20 B 1388/98, in: NVwZ-RR 1999, 731.\n\n46\n\nHierin stellt - im summarischen Verfahren - der 20. Senat zunächst klar, dass aus \nder Nachweisverordnung keine eigene Rechtsstellung des Abfallentsorgers \nabzuleiten ist, da Zuordnungssubjekt der Nachweispflicht allein der Erzeuger ist. Die \nFrage, ob die §§ 43 Abs. 1, 46 Abs. 1 KrW-/AbfG die Auslegung der rangniedrigeren \nNachweisverordnung in der Weise gebieten, dass der Abfallentsorger eine eigene \nRechtsposition erhält, hat das nordrhein-westfälische Obergericht ausdrücklich nicht \nentschieden,\n\n47\n\nebenso Beckmann, Entscheidungsanmerkung, in: AbfallPrax 1999, 112, \n113.\n\n48\n\nEs begründete die Antragsbefugnis des Abfallentsorgers vielmehr mit einem \nEingriff in dessen Grundrecht der Berufsfreiheit, Art. 12 GG. In der Versagung der \nBestätigung des Entsorgungsnachweises erblickte der beschließende Senat einen \nmittelbaren Eingriff mit objektiv berufsregelnder Tendenz.\n\n49\n\nEin Eingriff in Art. 12 GG kommt bei der Klägerin indes nicht in Betracht, weil sie \nkeine Grundrechtsträgerin ist. Die Klägerin ist als GmbH & Co. KG zwar eine \njuristische Person des Privatrechts. Ihre Gesellschaftsanteile liegen sind aber \n(letztlich) zu fast 71 % in öffentlicher Hand, also bei juristischen Personen des \nöffentlichen Rechts. Nach Art. 19 Abs. 3 GG „gelten Grundrechte für inländische \njuristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind\". \nJuristische Personen des öffentlichen Rechts können sich nicht auf Grundrechte \nstützen, da sie keine Rechte, sondern Kompetenzen wahrnehmen. Ihnen fehlt die \ngrundrechtstypische Gefährdungslage. Der Staat (in allen Erscheinungsformen) ist \nVerpflichteter der Grundrechte, nicht Berechtigter. Beide Rechtsstellungen können \nvom Staat nicht gemeinsam eingenommen werden. Ausnahmen gelten nur \nhinsichtlich der Justizgrundrechte sowie solcher juristischen Personen des \nöffentlichen Rechts, die unmittelbar dem Lebensbereich der Bürger zugeordnet \nwerden (Rundfunkanstalten, Universitäten; grundrechtsfähig unabhängig von ihrer \nOrganisationsform sind die Kirchen und Religions- und \nWeltanschauungsgemeinschaften). Diese Ausnahmefälle sind bei der \nAbfallentsorgung nicht gegeben.\n\n50\n\nBei der Klägerin handelt es sich zwar nicht um eine juristische Person des \nöffentlichen Rechts, gleichwohl kann sie sich nicht auf Individualgrundrechte mit der \nBegründung berufen, sie sei eine Gesellschaft des Privatrechts. Andernfalls wäre die \nFrage der Grundrechtsfähigkeit der öffentlichen Hand in nicht geringem Umfang \nabhängig von der (frei) wählbaren Organisationsform,\n\n51\n\nvgl. zur fehlenden Grundrechtsfähigkeit einer Gesellschaft des Privatrechts, die \nvollständig in öffentlicher Hand ist, Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 7. Juni \n1977 \n- 1 BvR 108/73 u. a., in: BVerfGE 45, 63, 78 ff; keine Grundrechtsträgerschaft \neines privatrechtlichen Unternehmens, das zu 72 % in öffentlicher Hand ist, \nBundesverfassungsgericht, Beschl. vom 16. Mai 1989 - 1 BvR 705/88, in: NJW \n1990, 1783.\n\n52\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat weiter festgestellt, dass Grundrechte für \njuristische Personen des privaten Rechts grundsätzlich nicht gelten, soweit diese \nöffentliche Aufgaben wahrnehmen. \n\n53\n\nBundesverfassungsgericht, Beschl. vom 16. Mai 1989 - 1 BvR 705/88, in: NJW \n1990, 1783 mit weiteren Nachweisen der älteren Rechtsprechung des \nGerichts.\n\n54\n\nBei der Abfallentsorgung handelt es sich um eine öffentliche Aufgabe, wie sich \naus § 15 KrW-/AbfG ergibt, in dem diese den öffentlich-rechtlichen \nEntsorgungsträgern zugewiesen wird. Ausdrücklich bestimmt § 16 KrW-/AbfG, dass \nselbst in Fällen der Drittbeauftragung die Verantwortlichkeit bei den \nEntsorgungsträgern verbleibt. Der mögliche Einwand, dass in diesem Bereich \nmittlerweile eine Wettbewerbssituation entstanden sei, ist vor diesem Hintergrund \nunerheblich.\n\n55\n\nZur Verwendung des Begriffs der öffentlichen Aufgabe in der Rechtsprechung \ndes Bundesverfassungsgerichts und der Literatur s. Schulte, Rettungsdienst durch \nPrivate (1999), S. 62-71.\n\n56\n\nWeiterhin erstrebt die Klägerin die Begünstigung eines Dritten, sodass die \nabwehrrechtliche Schutzfunktion des Art. 12 GG ihr gegenüber höchstens mittelbar \nbetroffen sein kann. Die für mittelbare Eingriffe erforderliche berufsregelnde Tendenz \noder Schwere liegt nicht vor. Die Klägerin hat eine Existenzbedrohung, die der \nEntscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zu \nGrunde lag, nicht vorgetragen. Eine solche ist auch nicht ersichtlich, da die \nGesamtabfallmenge, die sie im Jahr 2000 verbrannte bei 331.320 t lag. Die \nversagten zusätzlichen 1.000 t jährlich machen also nur einen Anteil von 0,302 % der \nbehandelten Gesamtabfallmenge aus.\n\n57\n\nDie Klagebefugnis ebenfalls verneinend: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, \nUrteil vom 25. April 2002 - 8 K 5290/97.\n\n58\n\nEine wehrfähige eigene Rechtsposition der Klägerin - eines Abfallentsorgers - \nergibt sich auch nicht aus denjenigen Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und \nAbfallgesetzes, die dem Abfallentsorger eine Nachweisführungs- und -vorlagepflicht \nauferlegen. Diese Pflichten sind zwar in den §§ 43 Abs. 1 und 46 Abs. 1 KrW-/AbfG \nstatuiert. Hieraus folgt aber noch nicht, dass ein Abfallentsorger in seinen Rechten \nverletzt ist, wenn die zuständige Behörde die Bestätigung eines \nEntsorgungsnachweises ablehnt. In diesen Fällen treffen den (beabsichtigten) \nAbfallentsorger nämlich gar keine Pflichten, da er weder beseitigen noch verwerten \ndarf. Die (durchgeführte) Beseitigung oder Verwertung ist aber tatbestandliche \nVoraussetzung dafür, dass die Nachweis- und -vorlagepflichten nach §§ 43 Abs. 1 \nund 46 Abs. 1 KrW-/AbfG überhaupt entstehen. Im Übrigen erhält der Anfallentsorger \nKopien von allen Bescheiden, die an den Abfallerzeuger gerichtet sind, sodass er \nohne weiteres in der Lage ist, evtl. aus §§ 43 Abs. 1, 46 Abs. 1 KrW-/AbfG folgende \nPflichten zu erfüllen. \n\n59\n\nIII.\n\n60\n\nDie Berufung war gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nzuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Rechtssache hat \ngrundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Rechtsmittelverfahren \nklärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Frage des \nmateriellen oder formellen Rechts aufwirft, die über ihre Bedeutung für den konkreten \nFall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung \noder für die Weiterentwicklung des Rechts hat.\n\n61\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss \nvom 27. Juni 1997 - 11 B 1136/97, in: NVwZ 1998, 306; Oberverwaltungsgericht \nfür das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Februar 1998 - 18 B \n286/98.\n\n62\n\nDie Frage, ob der Abfallentsorger neben dem Abfallerzeuger befugt ist, gegen \ndie Versagung der Bestätigung des Entsorgungsnachweises vorzugehen, ist für die \nZulässigkeit der Klage entscheidend und kann über den Einzelfall hinaus in \nverallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden. Eine obergerichtliche Klärung \nder Frage hat - wie dargelegt - erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für die \nAbfallentsorger.\n\n63\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und 1 VwGO in Verbindung mit \n§§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n64","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294972","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-12-09/17-k-3291-01","cited_norms":[{"jurabk":"NachwV 2007","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"NachwV 2007","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"NachwV 2007","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"NachwV 2007","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294972","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294972","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-12-09/17-k-3291-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294972","retrieved":"2026-07-09 03:16:57.670813+00:00"}}