{"status":"available","doknr":"OLD294973","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:1209.10K6223.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-12-09","aktenzeichen":"10 K 6223/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in \nderselben Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand\nDer Kläger ist als bei der Deutschen Telekom AG eingesetzter Beamter gegenüber \nder Beklagten beihilfeberechtigt. Unter dem 15. April 2000 wandte er sich an die \nPostbeamtenkrankenkasse, deren Mitglied er ist, und bat unter Hinweis auf eine bei \nseinem am 13. September 1983 geborenen Sohn L beabsichtigte \n„Implantatbehandlung\" um Mitteilung der zu erwartenden Versicherungsleistungen. \nHierzu legte er eine Bescheinigung des Zahnarztes Dr. T vom 27. März 2000 vor, in \nder seinem Sohn folgendes bestätigt wurde:\n„Sehr geehrter Herr C, \nbei Ihnen sind die Zähne 15, 14, 24, 25 nicht angelegt. Das Fehlen der Zähne ist \nvon Ihnen nicht verschuldet, da es sich um eine angeborene Fehlbildung handelt. \nDie Nachbarzähne 13, 16, 23 und 26 sind kerngesund und als Verankerungspfeiler \nfür die Brücken kommen sie nicht in Frage. Einzige Versorgungsmöglichkeit für \neinen so jungen Patienten stellen die Einzelimplantate 15, 14, 24, 25 und die \nEinzelzahnkronen dar. \nAusgerechnet in ihrem speziellen Fall ist die Implantatbehandlung absolut \nmedizinisch notwendig. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.\"\nDie Postbeamtenkrankenkasse teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 3. Mai \n2000 mit, dass die geplante Implantatversorgung weder beihilfefähig sei noch ein \nAnspruch auf eine Kassenleistung bestehe, da die hierfür bei implantologischen \nMaßnahmen nach Ziffer 4 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Beihilfevorschriften \ndes Bundes (BhV) und § 32 Abs. 5 der Kassensatzung erforderlichen besonderen \nVoraussetzungen nicht vorlägen. Den vom Kläger nach Beendigung des ersten \nAbschnitts der gleichwohl durchgeführten Behandlung am 8. Januar 2001 gestellten \nAntrag auf Gewährung von Kassenleistungen zu Aufwendungen in Höhe von \n9.644,89 DM, die dem Kläger ausweislich einer Rechnung der Spezialklinik für \nzahnärztliche Implantologie „Vitadent N\" vom 20. Dezember 2000 entstanden waren, \nlehnte die Postbeamten-krankenkasse, Bezirksstelle E, mit Bescheid vom 1. Februar \n2001 ab. Der gleichzeitig gestellte Beihilfeantrag wurde mit Bescheid der Deutschen \nTelekom AG, Zentralbere00000000000000000000000000ich Personalmanagement, \nvom 11. Mai 2001 abgelehnt. \nDen Widerspruch des Klägers gegen die Verweigerung von Kassenleistungen wies \nder Widerspruchsausschuss I der Widerspruchsstelle der Postbeamtenkrankenkasse \nmit Entscheidung vom 20. Juni 2001 zurück. Die daraufhin erhobene Klage ist derzeit \nnoch anhängig.\nDer Widerspruch gegen die Ablehnung der Beihilfe wurde mit Widerspruchsbescheid \nder Deutschen Telekom AG, Zentralbereich Personalmanagement, vom 11. \nSeptember 2001 mit folgender Begründung zurückgewiesen: Auf der Grundlage \neiner entsprechenden Ermächtigung in den Beihilfevorschriften habe das \nBundesministerium des Innern die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für \nimplantologische Leistungen einschließlich aller damit verbundenen weiteren \nzahnärztlichen Leistungen auf die Fälle beschränkt, in denen die Implantate zur \nSchließung von Einzelzahnlücken (wenn die benachbarten Zähne intakt und nicht \nüberkronungsbedürftigt sind), zur Versorgung von Freiendlücken (wenn mindestens \ndie Zähne acht und sieben fehlen) und zur Fixierung von Totalprothesen dienten. \nKeine dieser Indikationen habe beim Sohn des Klägers vorgelegen.\nDer Kläger hat am 4. Oktober 2001 Klage erhoben und diese im Wesentlichen wie \nfolgt begründet: Die Regelung des Bundesministeriums des Innern, nach deren \nWortlaut Implantate für eine „Zweizahnlücke\" nicht beihilfefähig seien, während für \neine entsprechende Versorgung von zwei Einzelzahnlücken Beihilfe gewährt werde, \nsei willkürlich und verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Abgesehen davon \nbestehe im vorliegenden Fall jedenfalls auf Grund besonderer Umstände ein \nAnspruch auf die begehrte Beihilfe. Die Versorgung mit den Implantaten sei \nangesichts der jeweils rechts und links nicht angelegten zwei Zähne medizinisch \nnotwendig und angemessen gewesen, da eine Inanspruchnahme der kerngesunden \nNachbarzähne als Brückenpfeiler nicht zumutbar gewesen wäre. Zumindest aber \nmüsse eine Beihilfe in Höhe des Betrages geleistet werden, der von der Beklagten \nbei einer Versorgung mit des lückenhaften Gebisses mit zwei Brücken übernommen \nworden wäre.\nDer Kläger beantragt, \ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Deutschen \nTelekom AG vom 11. Mai 2001 und des \nWiderspruchsbescheides vom 11. September 2001 zu \nverpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 8. Mai 2001 eine \nBeihilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren.\nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen.\nSie beruft sich darauf, dass implantologische Leistungen - von im Einzelnen genau \ndefinierten, hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - nach den \nBeihilfevorschriften grundsätzlich nicht beihilfefähig seien. In solchen Fällen könne \neine Beihilfe auch nicht unter Berücksichtigung der Aufwendungen gewährt werden, \ndie bei einer fiktiven (beihilfe-fähigen) Behandlung angefallen wären, da dies einem \ndem entgegenstehenden Grundsatz des Beihilferechts widerspräche.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Deutschen Telekom \nAG ergänzend Bezug genommen.\nEntscheidungsgründe\nDie Klage ist unbegründet. \nDer vom Kläger beanstandete Bescheid der Deutschen Telekom AG vom 11. Mai \n2001 und der zugehörige Widerspruchsbescheid vom 11. September 2001 sind \nrechtmäßig. Dem Kläger steht der von ihm geltend gemachte Anspruch weder nach \nden einschlägigen Bestimmungen des Beihilferechts zu noch kann er sich zur \nDurchsetzung seines Klagebegehrens erfolgreich unmittelbar auf die der Beklagten \nihm gegenüber obliegenden Fürsorgepflicht berufen.\nDie Versagung der beanspruchten Beihilfe steht zunächst mit der für Bundesbeamte \nmaßgeblichen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, \nGeburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV) in der Fassung vom 1. Juli \n1997 (GMBl 1997, S. 429) in Einklang. Diese Beihilfevorschriften, die nach ständiger \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts trotz ihres Charakters als \nVerwaltungsvorschriften im Hinblick auf ihre besondere rechtliche Form und ihre \nungewöhnliche rechtliche Bedeutung wie Rechtsvorschriften auszulegen sind,\nvgl. BVerwG, Urteile vom 21. November 1994 - 2 C 5.93 -, Buchholz 270 § 6 Nr. 8, \nund vom 30. März 1995 - 2 C 9.94 -, Buchholz 270 § 8 Nr. 2,\nbestimmen im Einzelnen, zu welchen Aufwendungen der Art und dem \nEntstehungsgrund nach eine Beihilfe zu gewähren ist. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV \nsind Aufwendungen „nach den folgenden Vorschriften\" beihilfefähig, wenn sie dem \nGrunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. § 6 Abs. 1 \nNr. 1 BhV erklärt auf dieser Grundlage u.a. die aus Anlass einer Krankheit für \närztliche und zahnärztliche Leistungen entstandenen Aufwendungen für beihilfefähig, \nallerdings mit der ausdrücklichen Einschränkung, dass sich Voraussetzungen und \nUmfang der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für zahnärztliche und \nkieferorthopädische Leistungen nach Anlage 2 (zu § 6 Nr. 1 BhV) bestimmen. Diese \nAnlage sieht unter Nr. 4 vor, dass Aufwendungen für implantologische Leistungen \neinschließlich aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen nur bei \nVorliegen der Indikationen „Einzelzahnlücke, wenn beide benachbarten Zähne intakt \nund nicht überkronungsbedürftig sind\", „Freiendlücke, wenn mindestens die Zähne \nacht und sieben fehlen\" und „Fixierung einer Totalprothese\" beihilfefähig sind. Der \ngeltend gemachte Beihilfeanspruch findet mithin im Wortlaut der §§ 5 und 6 BhV \nkeine Grundlage, denn beim Sohn des Klägers hat keine der in der Anlage 2 zu § 6 \nNr. 1 BhV genannten Indikationen vorgelegen. \nDer klare und eindeutige Wortlaut der Nr. 4 der Anlage 2 zu § 6 Nr. 1 BhV, deren \nZweck die Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Implantate und \neine zugleich angestrebte einfache Handhabbarkeit der Vorschrift ist, lässt eine \nerweiternde Auslegung nicht zu. Deshalb stellt sich zunächst die Frage, ob diese \nRegelung bereits als solche, d.h. unabhängig von den Gegebenheiten des \nvorliegenden Einzelfalles, mit der der Beklagten obliegenden Fürsorgepflicht für ihre \nBeamten vereinbar ist. Wäre dies zu verneinen, würde der Kläger - wie auch jeder \nandere betroffene Beihilfeberechtigte - ungeachtet der konkreten Umstände seines \nFalles allein durch die Anwendung der die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für \nImplantate auf die genannten drei Indikationen beschränkenden Regelung in seinen \nRechten verletzt. Eine derartige Feststellung kann jedoch nicht getroffen werden. \nVielmehr hat sich die Beklagte mit der unter Nr. 4 der Anlage 2 zu § 6 Nr. 1 BhV \ngetroffenen Regelung im Rahmen des ihr bei der durch Erlass der \nBeihilfevorschriften erfolgten Konkretisierung ihrer Fürsorgepflicht zustehenden \nErmessens gehalten. \nDie Beschränkung der Beihilfegewährung auf die Indikationen „Einzelzahnlücke, \nwenn beide benachbarten Zähne intakt und nicht überkronungsbedürftig sind\", \n„Freiendlücke, wenn mindestens die Zähne acht und sieben fehlen\" und „Fixierung \neiner Totalprothese\" ist insbesondere nicht willkürlich und verletzt daher nicht den \nGleichbehandlungsgrundsatz. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn ein \neinleuchtender Grund dafür fehlen würde, die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für \nImplantate ausgerechnet in dieser Weise zu beschränken. Dies ist nicht der Fall, wie \nsich aus einem Blick auf die Entwicklung der Implantologie, der sich daran \nanschließenden Aufnahme der implantologischen Leistungen in das \nGebührenverzeichnis der Gebührenordnung der Zahnärzte (GOZ) sowie die damit \neinhergehende Einbeziehung dieser Leistungen in das Beihilferecht nebst deren \ndortiger Begrenzung ergibt. Denn nachdem die zahnärztliche Implantologie in den \nletzten Jahrzehnten eine rasche Entwicklung erfahren hatte und demgemäß auch \nzunehmend in die Praxis umgesetzt wurde, war man sich von Seiten der \nZahnärzteschaft einig, dass dieses Verfahren nur in Verbindung mit eng \neingegrenzten Indikationen als wissenschaftlich anerkannt angesehen werden \nkönne. Wenn man auch davon ausging, dass die einzelnen Indikationsbereiche sehr \nunterschiedlich seien, gelangte man gleichwohl recht schnell zu deren \nsystematischer Unterteilung in solche bei Einzelzahnverlust, bei Verlust mehrerer \nZahneinheiten bzw. bei totalem Verlust aller Zahneinheiten. In diesem \nZusammenhang herrschte von Anfang an Einverständnis dahin, dass unter dem \nBegriff des Einzelzahnverlustes nur der Verlust eines einzelnen Zahnes bei \ngesunden Nachbarzähnen verstanden werden könne,\nvgl. Liebold/Raff/Wissing, Kommentar zur GOZ, Allgemeine Einführung, \nErl. 27, Stand Juli 1992, sowie Nr. 900, GOZ V - 10.1 - 5, Stand Juli 1994, \nzitiert nach OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Oktober 1998 - 10 A 10692/98 -, \nIÖD 1999, 128.\nAuf der Grundlage dieses Einverständnisses fanden daraufhin die implantologischen \nLeistungen zum 1. Januar 1988 ihre Aufnahme in den Abschnitt K des \nGebührenverzeichnisses der GOZ. Da § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV in der seinerzeit \ngeltenden Fassung vom 19. April 1985 (GMBl. 1985, S. 290) ärztliche und \nzahnärztliche Leistungen aus Anlass von Krankheiten schlechthin für beihilfefähig \nerklärte, hatten die so in das Gebührenverzeichnis aufgenommenen \nimplantologischen Leistungen damit zugleich auch Eingang in das Beihilferecht \ngefunden. Nachdem die drei genannten Indikationen jedoch in dem \nGebührenverzeichnis selbst nicht ausdrücklich beschrieben worden waren, erfolgte \ndie erforderliche Begrenzung nunmehr hier kurz darauf am 12. Februar 1988 in den \nHinweisen zu den Beihilfevorschriften (GMBl. 1988, S. 124), und zwar in den \nHinweisen zum Gebührenrecht (Anhang zum Hinweis Nr. 7 zu § 5 Abs. 2) Nr. 7.1, \nTz. 2.3, wobei in Anknüpfung an die Vorgaben der Zahnärzteschaft die \nBeihilfefähigkeit ebenfalls ausdrücklich beschränkt wurde auf die drei Indikationen \n„Einzelzahnimplantat\", „Freiendsattel-Implantat\" und Fixierung von Totalprothesen\". \nMit dieser Umschreibung wurden die drei Indikationen schließlich ab dem 10. Juli \n1993 unmittelbar in die Beihilfevorschriften selbst, nämlich in die Nr. 6 (nunmehr Nr. \n4) der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV übernommen,\nvgl. dazu Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes \nund der Länder, Kommentar, § 6 BhV, Anm. 3 Nr. 9, S. 63, zitiert nach \nOVG Rheinland-Pfalz, aaO. .\nIm Jahr 1997 war durch Übernahme von durch die 3. Stufe der Gesundheitsreform \nerfolgten Änderungen im Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung \nin das Beihilferecht zunächst vorgesehen, Aufwendungen für implantologische \nLeistungen gänzlich von der Beihilfegewährung auszuschließen. Hiervon wurde im \nHinblick auf deren ohnehin nur unter engen Voraussetzungen bestehende \nBeihilfefähigkeit abgesehen. \nDie vor dem Hintergrund der mit implatologischen Behandlungen verbundenen \nbesonders hohen Kosten vorgenommene Begrenzung der Beihilfefähigkeit von \ndiesbezüglichen Aufwendungen für Implantate auf die in Nr. 4 der Anlage 2 zu § 6 \nAbs. 1 Nr. 1 BhV genannten Fälle ist mithin kein Willkürakt, sondern orientiert sich in \ntypisierender und generalisierender Weise an Vorgaben der Zahnärzteschaft. Sie ist \ndas Ergebnis einer Abwägung zwischen der Bereitschaft, Beihilfeberechtigte \ngrundsätzlich auch bei dieser Art prothetischer Zahnbehandlung zu unterstützen, und \ndem Bedürfnis, einer Ausuferung der damit verbundenen Belastungen für die \nöffentlichen Kassen entgegenzuwirken. Nr. 4 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV \nbeinhaltet mithin keine Regelung, die unter keinem vertretbaren Gesichtspunkt \ngerechtfertigt erscheint und deshalb den Gleichheitsgrundsatz verletzt.\nDie vorbezeichnete Regelung ist als solche, d.h. unabhängig von den \nGegebenheiten des vorliegenden Einzelfalles, auch mit der der Beklagten \nobliegenden Fürsorgepflicht vereinbar. Diese beinhaltet nämlich nicht die Pflicht, über \ndie als beihilfefähig anerkannten Indikationen hinaus grundsätzlich auch in allen \nanderen Fällen, in denen Aufwendungen durch die Inanspruchnahme einer vom \nBeamten angestrebten optimalen zahnärztlichen Versorgung entstanden sind, \nergänzende Hilfestellung zu leisten. Ausreichend ist, wenn die Beklagte eine Beihilfe \nzu den Aufwendungen für eine auf „herkömmliche\" Art erfolgende Erhaltung oder \nWiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Gebisses anbietet.\nSoweit die Beihilfevorschriften - wie dargelegt - mangels Vorliegens einer der dort \nfestgelegten Indikationen keine Beihilfe für die beim Sohn des Klägers \ndurchgeführten implantologischen Leistungen vorsehen, versteht es sich von selbst, \ndass stattdessen nicht ohne weiteres auf die sich unmittelbar aus § 79 BBG \nergebende Pflicht der Beklagten zur Fürsorge zurückgegriffen werden darf, um \ndaraus alsdann dennoch einen Beihilfeanspruch herzuleiten, würden doch dadurch \ndie speziellen Vorschriften des Beihilferechts, die die Beklagte zur Konkretisierung, \naber auch Begrenzung ihrer diesbezüglichen Pflicht erlassen hat und denen insoweit \nanerkanntermaßen abschließender Charakter zukommt, unterlaufen werden. \nDeshalb wäre ein unmittelbarer Rückgriff auf die (allgemeine) Fürsorgepflicht nur \ndann möglich, wenn die Anwendung einer Regelung des Beihilferechts in besonders \ngelagerten Einzelfällen, also losgelöst von der Frage der typischen Auswirkungen der \nunter Nr. 4 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV getroffenen Regelung - die \nFürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzen würde. Dies ist hier (noch) nicht der \nFall.\nDabei ist davon auszugehen, dass - wie bereits dargelegt - die Fürsorgepflicht die \nBeklagte nicht dazu verpflichtet, zu jeglichen Aufwendungen, die aus Anlass einer \nKrankheit oder Behinderung entstehen, Beihilfen zu gewähren. Härten und Nachteile, \ndie sich aus ermessensfehlerfrei zu Stande gekommenen pauschalierenden und \ntypisierenden Regelungen der Beihilfevorschriften ergeben, muss der Beamte nur \ndann nicht hinnehmen, wenn es ihm aus außerordentlich gelagerten Gründen nicht \nzugemutet werden kann, die damit verbundene Belastung zu tragen. In diesem \nZusammenhang ist neben der Frage, ob die wirtschaftliche Lebensführung des \nBeamten als Folge der eine Beihilfeleistung ausschließenden Beihilferegelungen \nernstlich beeinträchtigt würde, auch zu berücksichtigen, ob es zu der nach den \nBeihilferegelungen nicht beihilfefähigen Behandlung eine beihilfefähige, für den \nangestrebten Erfolg zwar nicht optimale, aber doch ausreichende Alternative \ngegeben hat. Dass es im vorliegenden Fall eine solche Alternative nicht gegeben \nhat, kann hier nicht angenommen werden. \nAllein die Tatsache, dass die jeweiligen Nachbarzähne der beim Sohn des Klägers \nzu versorgenden Zahnlücken kerngesund sind, schließt die Versorgung der Lücken \nmit einer Brücke nicht zwingend aus. Zwar mag die Zerstörung gesunder Zähne zum \nZwecke ihrer Verwendung als Verankerungspfeiler angesichts der sich heutzutage \ndurch die moderne Implantologie bietenden Möglichkeiten als insbesondere bei \njungen Patienten nicht mehr zeitgemäß angesehen werden. Schlechthin unzumutbar \nist diese herkömmliche Versorgung deshalb jedoch nicht. Wenn sich der Kläger \ngleichwohl für die optimale Versorgung seines Sohnes mit implantiertem Zahnersatz \nentschieden hat, muss bei der Beantwortung der Frage, bis zu welchem Grade ihm \neine durch die hierdurch entstandenen Aufwendungen verursachte Beeinträchtigung \nseiner wirtschaftlichen Verhältnisse zugemutet werden kann, ein strenger Maßstab \nangewandt werden. Bei Anlegung eines solchen Maßstabes ist nicht erkennbar, dass \nder Kläger durch die Nichtgewährung der von ihm begehrten Beihilfe in einem \nunzumutbaren Maße in seiner Lebensführung beeinträchtigt wird. Konkrete \nEinzelheiten, aus denen sich dies ergeben könnte, hat er nicht dargetan. Der \nUmstand, dass er sich in Kenntnis der ihm von der Postbeamtenkrankenkasse \nmitgeteilten fehlenden Beihilfefähigkeit der beabsichtigten implantologischen \nLeistungen zu deren Inanspruchnahme entschlossen hat, spricht eher dafür, dass \nder Kläger sich in der Lage gesehen hat, die mit der Behandlung seines Sohnes \nverbundenen finanziellen Belastungen auch ohne Unterstützung seines Dienstherrn \ntragen zu können, und hierzu unter Inkaufnahme damit möglicherweise \neinhergehender gewisser Beeinträchtigungen seines Lebensstandards auch bereit \nwar. Bei dieser Sachlage kann in der nach Maßgabe der Beihilfevorschriften \nerfolgten Nichtgewährung der begehrten Beihilfe keine Verletzung der ihm \ngegenüber seitens der Beklagten bestehenden Fürsorgepflicht gesehen werden. \nDer Kläger kann schließlich auch nicht verlangen, zumindest eine Beihilfe auf der \nGrundlage der Aufwendungen zu erhalten, die ihm bei einer auf herkömmliche Art \nerfolgten Versorgung seines Sohnes entstanden wären. Voraussetzung für die \nBeihilfegewährung ist gemäß § 5 Abs. 2 BhV grundsätzlich das Entstehen einer \nbeihilfefähigen Aufwendung, die in dem Zeitpunkt als entstanden gilt, in dem die sie \nbegründende Leistung erbracht wird. Die danach nicht entstandene Aufwendung für \ndie Versorgung mit zwei Brücken kann nicht als beihilfefähig geltend gemacht \nwerden. Eine Möglichkeit, in Fällen, in denen die unterbliebene Leistung eine \nbeihilfefähige Aufwendung zur Folge gehabt hätte, die vom Dienstherrn gesparten \nBeihilfebeträge bei der Geltendmachung nicht beihilfefähiger Aufwendungen \n„auszukehren\", sehen die Beihilfevorschriften nicht vor. \nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \nihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.\n\n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294973","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-12-09/10-k-6223-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294973","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294973","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-12-09/10-k-6223-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294973","retrieved":"2026-07-09 03:16:57.760602+00:00"}}