{"status":"available","doknr":"OLD294987","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:1206.2L3995.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-12-06","aktenzeichen":"2 L 3995/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber trägt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDas am 9. Oktober 2002 bei Gericht eingegangene Begehren mit dem \nAntrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu untersagen, die unmittelbar zur Besetzung anstehende freien \nStelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO \n(Justizamtsrätin/Justizamtsrat) bei einer Staatsanwaltschaft im \nGeschäftsbereich des Generalstaatsanwalts G mit der \nBeigeladenen zu besetzen und dieser die Ernennungsurkunde \nauszuhändigen, bevor über den parallel erhobenen Widerspruch \ndes Antragstellers gegen die Beförderungsentscheidung vom \n2. Oktober 2002 bestandskräftig entschieden worden ist,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nFür das Begehren fehlt schon insoweit das Rechtsschutzbedürfnis, als es darauf \ngerichtet ist, dem Antragsgegner bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den \nWiderspruch die Besetzung der Stelle zu untersagen. Eine derart weit reichende \nvorläufige Regelung ist zur Durchsetzung des in Rede stehenden \nBewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers nicht erforderlich. Diesem wäre \nvielmehr bereits dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass die Wirkungsdauer \nder einstweiligen Anordnung bis zur Neubescheidung der Bewerbung unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts reicht,\n\n6\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Januar 2002 - 6 B 1275/01 - und vom \n19. Oktober 2001 - 1 B 581/01 -, DVBl. 2002, 212 (LS).\n\n7\n\nDer Antrag im Übrigen ist zwar zulässig, aber ist nicht begründet.\n\n8\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur \nSicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr \nbesteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung \ndieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind \ngemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines \nzu sichernden Rechts (Anordnungs-anspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit \n(Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.\n\n9\n\nDas vom Antragsteller verfolgte Begehren ist allerdings eilbedürftig. Nachdem \nder Personalrat am 23. September 2002 zugestimmt hat, hat der Antragsgegner \nnämlich die Absicht bekundet, die in Streit stehenden Stelle mit der Beigeladenen zu \nbesetzen. Ihre Ernennung zur Justizamtsrätin und ihre Einweisung in die freie \nPlanstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO würde aber das vom Antragsteller \ngeltend gemachte Recht auf diese Stelle endgültig vereiteln. \n\n10\n\nJedoch hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch auf Freihaltung der \nStelle nicht glaubhaft gemacht.\n\n11\n\nEin Beamter hat keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er \nhat allerdings ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde \nDienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung \nüber die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr \nbei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Beförderungsbewerbern er die \nStelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, \nBefähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen \n(Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 LBG). Ist ein Bewerber besser \nqualifiziert, so ist er zu befördern. Im Übrigen ist die Entscheidung in das \npflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der Anspruch auf Beachtung \ndieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach \ndie vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so muss \nglaubhaft gemacht werden, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft \nerweist und dass im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens die \nBeförderung des Antragstellers möglich, jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint. \nDiese Voraussetzungen sind auf der Grundlage der im einstweiligen \nRechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung \nvorliegend nicht als erfüllt anzusehen.\n\n12\n\nÜber die Auswahlkriterien des § 7 Abs. 1 LBG verlässlich Auskunft zu geben, ist \ngrundsätzlich Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung. \n\n13\n\nDie hier herangezogenen dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers vom \n16. Juli 2002 und der Beigeladenen vom 17. Juli 2002 bilden ausreichende \nEntscheidungsgrundlagen in diesem Sinne. Die Einschätzung der \nGeneralstaatsanwaltschaft G, ausgehend von dem Gesamturteil der dienstlichen \nBeurteilungen seien beide Bewerber gleichermaßen qualifiziert, ist von Rechts \nwegen nicht zu beanstanden und wurde vom Antragsteller auch nicht in Abrede \ngestellt. Ihnen ist übereinstimmend das Prädikat „sehr gut\" und eine hervorragende \nEignung für das angestrebte Amt zuerkannt worden. \n\n14\n\nDurften der Antragsteller und die Beigeladene damit als gleich gut qualifiziert \nangesehen werden, konnte sich der Antragsgegner unter dem Gesichtspunkt der \nFrauenförderung rechtsfehlerfrei für die Beigeladene entscheiden. Stehen männliche \nund weibliche Bewerber in Konkurrenz zueinander, ist nämlich gemäß § 25 Abs. 6 \nSatz 2, erster Halbsatz LBG für die weitere Auswahlentscheidung das gesetzliche \n(Hilfs-)Kriterium der „Frauenför-derung\" zu beachten. Die Vorschrift hat folgenden \nWortlaut: \n\n15\n\n„Soweit im Bereich der für die Beförderung zuständigen Behörde im jeweiligen \nBeförderungsamt der Laufbahn weniger Frauen als Männer sind, sind Frauen bei \ngleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern, so \nweit nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen\".\n\n16\n\nRegelungen dieser Art sind mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft unter \nbestimmten Voraussetzungen vereinbar. Der Gerichtshof der Europäischen \nGemeinschaft (EuGH) hat entschieden,\n\n17\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 11. November 1997 - Rs/C-409/95 - (DVBl 1998, 183), \n\n18\n\ndass Artikel 2 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates der \nEuropäischen Gemeinschaften vom 9. Februar 1976 einer nationalen Regelung nicht \nentgegensteht, nach der bei gleicher Qualifikation von Bewerbern unterschiedlichen \nGeschlechts in Bezug auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung weibliche \nBewerber in behördlichen Geschäftsbereichen, in denen im jeweiligen \nBeförderungsamt einer Laufbahn weniger Frauen als Männer beschäftigt sind, \nbevorzugt zu befördern sind, sofern nicht in der Person eines männlichen \nMitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Das setze aber voraus, dass\n\n19\n\ndiese Regelung den männlichen Bewerbern, die die gleiche Qualifikation wie \ndie weiblichen Bewerber besitzen, in jedem Einzelfall garantiert, dass die \nBewerbungen Gegenstand einer objektiven Beurteilung sind, bei der alle die \nPerson der Bewerber betreffenden Kriterien berücksichtigt werden und der den \nweiblichen Bewerbern eingeräumte Vorrang entfällt, wenn eines oder mehrere \ndieser Kriterien zu Gunsten des männlichen Bewerbers überwiegen, und\n\n20\n\nsolche Kriterien gegenüber den weiblichen Bewerbern keine diskriminierende \nWirkung haben.\n\n21\n\nDabei hat sich der EuGH davon leiten lassen, dass die Richtlinie grundsätzlich \ndas Ziel verfolgt, in den Mitgliedsstaaten den Grundsatz der Gleichbehandlung von \nMännern und Frauen u.a. hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, einschließlich \ndes Aufstiegs, zu verwirklichen. Hiervon enthält Artikel 2 Abs. 4 lediglich eine \nAusnahme. Es sollen Maßnahmen möglich sein, die zwar dem Anschein nach \ndiskriminierend sind, tatsächlich aber in der Wirklichkeit bestehende faktische \nUngleichheiten zu Lasten weiblicher Bewerber beseitigen oder verringern sollen. \n\n22\n\nEine solche Interpretation des § 25 Abs. 6 Satz 2, erster Halbsatz LBG fordert \neine Einzelfallprüfung und gebietet, dass stets sämtliche jeweils relevanten \nHilfskriterien - und nicht nur der Gesichtspunkt der Frauenförderung - ernst \ngenommen und in die jeweiligen Auswahlerwägungen ihrem Gewicht entsprechend \neinbezogen werden. Bei einem solchen Verständnis der Vorschrift sieht sich das \nGericht in der Lage, Zweifel an der Vereinbarkeit der Frauenförderung mit \ninnerstaatlichem Verfassungsrecht,\n\n23\n\nvgl. dazu u.a. auch Beschlüsse des 6. Senats des OVG NRW vom 2. Juli 1992 \n- 6 B 713/92 - und 31. Oktober 1995 - 6 B 2809/95 - sowie Beschluss des \n12. Senats des OVG NRW vom 10. April 1992 - 12 B 2298/90 -,\n\n24\n\njedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zurückzustellen, weil \ndiese nicht mehr das Gewicht haben, das für den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung vorausgesetzt werden muss.\n\n25\n\nVgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992 - 1 BvR 1028/91 -, \nNJW 1992, 2749; zur Verfassungsmäßigkeit des Frauenförderungsgesetzes \nebenso OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 1999 - 6 B 439/98 - und Beschluss \nvom 29. Mai 1998 - 12 B 247/98 -, IÖD 1998, 256.\n\n26\n\nZur rechtlichen Einordnung und Handhabung der Frauenförderung nach dem \nUrteil des EuGH vom 11. November 1997 sind folgende Grundsätze entwickelt \nworden:\n\n27\n\nEs muss eine rechnerische Unterbesetzung hinsichtlich der Frauenquote im \nBeförderungsamt der Laufbahn vorliegen. Hierzu bedarf es weder einer „signifikanten \nUnterrepräsentation\",\n\n28\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 1999 - 6 B 941/99 -,\n\n29\n\nnoch kommt es nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 25 Abs. 6 Satz 2, \nerster Halbsatz LBG darauf an, ob sich in der jeweiligen Laufbahn generell weniger \nFrauen als Männer befinden.\n\n30\n\nDemnach greift auch vorliegend der Gesichtspunkt der Frauenförderung ein, weil \nnach der vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogenen Darstellung des \nAntragsgegners im vorliegenden Beförderungsamt eine Frauenquote von nur knapp \nüber 44 % (acht Frauen und zehn Männer im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung) \nbesteht. \n\n31\n\nAuch die in § 25 Abs. 6 Satz 2, erster Halbsatz LBG enthaltene \n„Öffnungsklausel\", wonach der Gesichtspunkt der Frauenförderung nicht zum Tragen \nkommt, wenn in der Person eines Mitbewerber liegende Gründe überwiegen, greift \nhier nicht ein. Ob in der Person eines männlichen Mitbewerbers liegende Gründe \nüberwiegen, ist grundsätzlich eine uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle \nunterliegende Rechtsfrage. \n\n32\n\nVgl. OVG NW, Beschlüsse vom 25. November 1999 - 6 B 1957/99 -, vom \n22. Februar 1999 - 6 B 439/98 - und vom 10. November 1999 - 6 B 503/99 -. \n\n33\n\nDieser Ausgangspunkt wird aber relativiert durch die Entscheidungsfreiheit des \nDienstherrn bei der der konkreten Personalentscheidung vorausgehenden \nBestimmung des bzw. der maßgebenden Hilfskriterien. Nicht anders als bei der \nAuswahl zwischen Bewerbern gleichen Geschlechts darf (und muss) der Dienstherr \nauch im Falle einer Konkurrenz gleichqualifizierter Bewerber unterschiedlichen \nGeschlechts grundsätzlich (nur) auf diejenigen Hilfskriterien zurückgreifen, die er \nauch sonst bei einem Qualifikationsgleichstand - rechtlich bedenkenfrei - \nanzuwenden pflegt, sofern diese keine diskriminierende Wirkung gegenüber dem \nweiblichen Mitbewerber haben.\n\n34\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 22. Februar 1999, a.a.O. und 10. November 1999 \n- 6 B 503/99 -; Schnellenbach, NWVBl. 1998, 417 (418).\n\n35\n\nNach den Vorgaben des EuGH (s.o.) sind stets sämtliche jeweils relevanten \nHilfskriterien und nicht nur der Gesichtspunkt der Frauenförderung erst zu nehmen \nund ihrem Gewicht entsprechend in die Auswahlentscheidung einzubeziehen. \nDaraus ergibt sich einerseits, dass nicht nur „krasse\", ins Auge fallende Sachverhalte \ndie Anwendung der Öffnungsklausel nach sich ziehen. Ebenso ist überwiegendes \nGewicht nicht nur dann anzunehmen, wenn die Zurückstellung des Mannes sich \nnach den Umständen des Einzelfalles als „unbillig\" oder „unerträglich\" darstellt. \nAndererseits folgt hieraus, dass zu Gunsten des männlichen Mitbewerbers immerhin \ndeutliche Unterschiede gegeben sein müssen, sollen die in seiner Person liegenden \nGründe im Sinne des § 25 Abs. 6 Satz 2, erster Halbsatz LBG überwiegen. \n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 1999, a.a.O.\n\n37\n\nEs ist nämlich darauf zu achten, dass dem Frauenförderungsgesetz ein \nhinreichender Anwendungsbereich verbleibt. Ist eine Bewerberin besser qualifiziert \nals die männlichen Bewerber oder ist die Bewerberin nach den üblichen oder von der \nErnennungsbehörde im Einzelfall favorisierten Hilfskriterien ohnehin auszuwählen, \nbedarf es der Anwendung des Frauenförderungsgesetzes nicht. Der gesetzlichen \nBestimmung des § 25 Abs. 6 Satz 2, erster Halbsatz LBG verbleibt deshalb nur dann \ndie gebotene praktische Bedeutung, wenn auch in den Fällen, in denen nach \nsonstigen Hilfskriterien eigentlich ein männlicher Bewerber zum Zuge käme, wegen \ndes Gesichtspunktes der Frauenförderung die Entscheidung zu Gunsten des \nweiblichen Bewerbers ausfallen kann. Die Anwendung dieser Vorschrift ist daher \ninsbesondere nicht auf echte Pattsituationen beschränkt.\n\n38\n\nVgl. Beschluss der Kammer vom 15. Dezember 1998 - 2 L 44774/98 - und \nOVG NRW, Beschluss vom 27. März 1998, a.a.O.; \n\n39\n\na.A.: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. Juni 1999 - 2 B 11189/99 -, RiA \n2000, 47, wonach der Gesichtspunkt der Frauenförderung erst durchgreift, wenn \nbei den übrigen Hilfskriterien, insbesondere der Leistungsentwicklung, ein \nGleichstand gegeben ist. \n\n40\n\nAusgehend von den dargestellten Maßstäben lässt sich nicht feststellen, dass in \nder Person des Antragstellers liegende Gründe überwiegen. Die zu Gunsten des \nAntragstellers bestehenden Unterschiede bei den Hilfskriterien sind vielmehr \ngeringfügig.\n\n41\n\nDer Antragsgegner misst - nach der Frauenförderung - dem leistungsnächsten \nHilfskriterium „Dauer der (Best)Note im Statusamt\" rechtsfehlerfrei die größte \nBedeutung bei. Der Antragsteller weist insoweit einen Vorsprung von lediglich zwei \nJahren gegenüber der Beigeladenen auf. Dabei war in Übereinstimmung mit der \nRechtsprechung des erkennenden Gerichts abzustellen auf den gesamten Zeitraum, \nin dem die Bewerber (best)beurteilt waren, nicht hingegen auf das Datum der \nerstmaligen Bestbeurteilung. Die erstmalige Bestbeurteilung des Antragstellers \ndatiert vom 20. April 1995 und erstreckt sich auf einen Zeitraum, der mit Abfassung \nder vorangegangenen Beurteilung am 10. Februar 1994 beginnt. Die erstmalige \nBestbeurteilung der Beigeladenen stammt vom 2. Juni 1997 und betrifft die Zeit, die \nmit Abfassung der vorangegangenen Beurteilung am 13. Februar 1996 beginnt. \nHieraus ergibt sich der genannte Vorsprung des Antragstellers von zwei Jahren.\n\n42\n\nDie übrigen vom Antragsgegner verwandten, nachrangigen Hilfskriterien weisen \nsogar deutliche Vorteile für die Beigeladene auf. Bei der „Dienstzeit im Statusamt\" ist \ndie Beigeladene, die am 1. April 1984 zur Justizamtfrau ernannt wurde, dem \nAntragsteller, der erst zum 1. September 1992 Justizamtmann wurde, um über acht \nJahre voraus. Noch größer ist ihr Vorsprung bei der „Dienstzeit gemäß § 11 LVO\"; \ndie Beigeladene wurde am 1. Dezember 1971 Justizinspektorin auf Lebenszeit, der \nAntragsteller hingegen erst am 1. Februar 1984. \n\n43\n\nSelbst bei Berücksichtigung allein des ersten Hilfkriteriums „Dauer der Note im \nStatusamt\" ist der zweijährige Vorsprung des Antragstellers nicht ausreichend, um \ndamit die Anwendung Öffnungsklausel zu rechtfertigen und den Gesichtspunkt der \nFrauenförderung zurückzustellen. Dass die Frauenquote mit 44 % fast erreicht \nist,\n\n44\n\nzur Berücksichtigung der Höhe der Frauenquote vgl. OVG NRW, Beschlüsse \nvom 10. November 1999 - 6 B 595/99 - ZBR 200,286 (LS).\n\n45\n\nändert an dieser Einschätzung nichts. Das gilt umso mehr, als bei einer \nGesamtschau der hier vom Antragsgegner berücksichtigten Hilfskriterien die \nBeigeladene deutlich an Boden gewinnt. Der schon für sich genommen \nunzureichende Vorsprung des Antragstellers relativiert sich dadurch so weit, dass \nrealistischerweise ein Eingreifen der Öffnungsklausel nicht in Betracht gezogen \nwerden kann. \n\n46\n\nVgl. in diesem Zusammenhang etwa folgende, ein Durchgreifen der \nFrauenförderung bejahende Entscheidungen des OVG NRW: Beschluss vom 25. \nNovember 1999, a.a.O. (2 Jahre und 8 Monate höheres ADA und Lebensalter des \nMannes, bei einem BDA der Frau von rund 6 Jahren und einer Frauenquote von \n36 %), Beschluss vom 10. November 1999 - a.a.O. (5 ½ Jahre höheres \nLebensalter des Mannes, Frauenquote von 0 %), Beschluss vom 19. März 1999 - 6 \nB 137/99 - (BDA des Mannes ca. 8 ½ Jahre, dabei 2 Jahre und 2 Monate höher als \ndas der Frau) sowie Beschluss vom 22. Februar 1999, a.a.O. (knapp 2 Jahre \nhöheres ADA sowie 3 Jahre und 2 Monate höheres Lebensalter des Mannes). Ein \nZurücktreten der Frauenförderung ist etwa erst angenommen worden bei einem \nfast 6 Jahre höheren ADA und einem 9 Jahre und 10 Monate höheren Lebensalter \n(OVG NRW, Beschluss vom 10. November 1999 - 6 B 503/99 -) und bei um ca. 8 \nJahre höherem ADA und Lebensalter (OVG NRW, Beschluss vom 27. März 1998 \n- 6 B 431/98 -, IÖD 1999, 28).\n\n47\n\nDie vom Antragsteller vorgebrachten sozialen Gesichtspunkte fallen gegenüber \nden vom Antragsgegner verwandten leistungsbezogenen Auswahlkriterien nicht \nentscheidend ins Gewicht. Gleiches gilt für die „bedeutsamen Zusatzaufgaben\", mit \ndenen er betraut ist.\n\n48\n\nDer Antrag war daher mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO \nabzulehnen. Mit Rücksicht darauf, dass die Beigeladene keinen Antrag gestellt und \nsich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es \nder Billigkeit, dass sie etwaige außergerichtliche Kosten selbst trägt.\n\n49\n\nDie Streitwertbemessung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294987","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-12-06/2-l-3995-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294987","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294987","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-12-06/2-l-3995-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294987","retrieved":"2026-07-09 03:16:58.916327+00:00"}}