{"status":"available","doknr":"OLD294986","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:1206.1K4023.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-12-06","aktenzeichen":"1 K 4023/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund \ndes Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nIn der Sitzung vom 29. Februar 2000 beschloss der Beklagte, Küchenkräfte in \nden städtischen Kindertagesstätten zukünftig auf der Basis von 630,00 DM-\nVerträgen mit 10 Wochenstunden einzusetzen. Zuvor waren mit diesen befristete \nArbeitsverträge mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 19,25 Stunden \nabgeschlossen worden, die durch ein Förderprogramm des Landes subventioniert \nworden waren. Nach Auslaufen jener Verträge sollten die Arbeitsverhältnisse \nentsprechend dem Inhalt des Ratsbeschlusses umgestellt werden. \n\n3\n\nUnter dem 14. März 2000 zeigten die Kläger als Vertretungsberechtigte an, ein \nBürgerbegehren mit dem Ziel der Weiterbeschäftigung von Küchenhilfen mit \nmindestens 19,25 Wochenstunden anzustrengen. Dieses Bürgerbegehren enthielt \nfolgende Fragestellung: \n\n4\n\n„Sind Sie dafür, dass künftig in den städtischen Kindertagesstätten zur \nEntlastung der Erzieherinnen Küchenhilfen mit mindestens 19,25 Wochenstunden \nbeschäftigt werden?\"\n\n5\n\nMit Schreiben vom 22. März 2000 vertrat der Bürgermeister der Stadt F \ngegenüber dem Landrat des Kreises N als Kommunalaufsichtsbehörde die \nAuffassung, das Bürgerbegehren sei unzulässig, weil es die innere Organisation der \nGemeindeverwaltung sowie die Rechtsverhältnisse der Bediensteten der Gemeinde \nbetreffe und der Finanzierungsvorschlag nicht ausreichend sei. Unter dem 29. März \n2000 teilte der Landrat des Kreises N dem Bürgermeister der Stadt F mit, er trete den \nrechtlichen Bedenken über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens bei. Der \nBürgermeister der Stadt F teilte den Initiatoren des Bürgerbegehrens seine \nRechtsauffassung sodann mit Schreiben vom 30. März 2000 mit. \n\n6\n\nAnlässlich der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 6. April 2000 \nüberreichten die Kläger dem Bürgermeister der Stadt F Listen mit insgesamt 3.493 \nUnterschriften. \n\n7\n\nIn seiner Sitzung vom 13. April 2000 lehnte der Beklagte einen gemeinsamen \nAntrag der Fraktionen der SPD sowie Bündnis 90/Die Grünen, das Bürgerbegehren \nfür zulässig zu erklären, ab. Mit Bescheid vom 2. Mai 2000 teilte der Bürgermeister \nder Stadt F den Klägern den Ratsbeschluss mit. Zur Begründung führte er an: \nDer Finanzierungsvorschlag reiche zur Deckung der Kosten der verlangten \nMaßnahme nicht aus. Darüber hinaus sei das Bürgerbegehren unzulässig, weil es \ndie innere Organisation der Gemeindeverwaltung betreffe. Schließlich seien die \nRechtsverhältnisse der Bediensteten der Gemeinde einem Bürgerbegehren \nentzogen. Hier würde die Stadt F - zumindest bei den jetzt schon bzw. noch \nbeschäftigten Mitarbeitern - verpflichtet, eine tarifarbeitsvertragliche Regelung zu \ntreffen und sicherzustellen. \n\n8\n\nHiergegen erhoben die Kläger am 8. Mai 2000 Widerspruch, mit dem sie mit \nnäherer Begründung geltend machten, einen ausreichenden Finanzierungsvorschlag \neingereicht zu haben. Ferner unterliege die Beschäftigung von Küchenhilfen nicht \ndem alleinigen Organisationsrecht des Bürgermeisters. Dies habe in der \nVergangenheit regelmäßig der Rat entschieden. Das Bürgerbegehren greife auch \nnicht in die Rechtsverhältnisse der Bediensteten der Gemeinde ein, da es sich nicht \nzu der Frage äußere, wer diese Bediensteten sein sollten, ob etwa die derzeit in den \nEinrichtungen tätigen Kräfte weiter beschäftigt oder nach Auslaufen der \nFörderprogramme andere Kräfte neu eingestellt werden sollten oder das Personal \ndurch Umschichtungen innerhalb der Verwaltung gewonnen werden solle. \n\n9\n\nNachdem der Rat in seiner Sitzung vom 24. Mai 2000 beschlossen hatte, den \nWiderspruch als unbegründet zurückzuweisen, teilte der Bürgermeister der Stadt F \ndies den Klägern durch Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2000 mit. \n\n10\n\nMit der am 30. Juni 2000 erhobenen Klage tragen die Kläger ergänzend vor, ihr \nDeckungsvorschlag reiche aus, um auch die in den Folgejahren entstehenden \nKosten zu finanzieren. Da der Beklagte lediglich für zwei Jahre an ein erfolgreiches \nBürgerbegehren gebunden sei, müsse der Finanzierungsvorschlag auch nur die in \ndiesem Zeitraum entstehenden Kosten decken. Abgesehen davon gehe der \nDeckungsvorschlag im Bürgerbegehren darüber hinaus. Ferner werde in das \nOrganisationsrecht des Bürgermeisters nicht eingegriffen, weil es in der Aufgabe und \nZuständigkeit des Rates liege, den Stellenplan zu erlassen und damit festzulegen, \nwie viele Mitarbeiter in welchen Bereichen der Stadt tätig sein sollten. Das \nOrganisationsrecht des Bürgermeisters umfasse allenfalls die Entscheidung, welcher \nbereits bei der Gemeinde beschäftigte Mitarbeiter wo eingesetzt werde. Diese Frage \nwerde aber durch das Bürgerbegehren nicht tangiert. Es ziele nicht auf die \nBeschäftigung konkreter Personen, sondern lediglich darauf, dass überhaupt \nPersonal in einem bestimmten Umfang in den Kindertagesstätten eingesetzt werde. \n\n11\n\nDie Kläger beantragen, \n\n12\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des \nBürgermeisters der Stadt F vom 2. Mai 2000 und des \nWiderspruchsbescheides vom 29. Mai 2000 zu verpflichten, die \nZulässigkeit des Bürgerbegehrens zur Beschäftigung von \nKüchenhilfen mit mindestens 19,25 Wochenstunden in den \nstädtischen Kindertagesstätten in F festzustellen.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr tritt dem Klagevorbringen unter Wiederholung und Vertiefung seines \nbisherigen Vorbringens entgegen.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. \n\n19\n\nSie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig.\n\n20\n\nIhr Ziel ist die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung der Zulässigkeit des \nBürgerbegehrens sowie die Aufhebung des Bescheides des Bürgermeisters der \nStadt F vom 2. Mai 2000, mit dem der ablehnende Beschluss des Beklagten vom \n13. April 2000 bekannt gegeben wurde. Die gemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 \nGemeindeordnung (GO) NRW in der Fassung des Änderungsgesetzes vom \n27. November 2001 (GV NRW S. 811) zu treffende Entscheidung des Rates über die \nrechtliche Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens ist ein gegenüber den \nVertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens ergangener Verwaltungsakt im Sinne \ndes § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) NRW. \n\n21\n\nStändige Rechtsprechung der Kammer, vgl. zuletzt Urteil vom 2. November \n2001 \n- 1 K 423/01 -, S. 7 f. UA; ebenso: OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 2002 - 15 A \n1965/99 -, NWVBl. 2002, 346 (347); Urteil vom 23. April 2002 - 15 A 5594/00 -, \nNVwZ-RR 2002, 766 (insoweit nicht veröffentlicht).\n\n22\n\nDie auch im Übrigen zulässige Klage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.\n\n23\n\nDer Beschluss des Beklagten vom 13. April 2000, den Klägern bekannt gemacht \nmit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt F vom 2. Mai 2000, ist rechtmäßig und \nverletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, die \nZulässigkeit des Bürgerbegehrens festzustellen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n24\n\nDer Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass das Bürgerbegehren unzulässig ist \n(vgl. § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW). \n\n25\n\nEs kann dahinstehen, ob die Zulässigkeit des Bürgerbegehren bereits daran \nscheitert, dass es Einfluss auf den Stellenplan nehmen will (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 1 \nGO NRW), der Anlage zum Haushaltsplan ist (§ 78 Abs. 2 Satz 2 GO NRW). Da der \nHaushaltsplan ein Bestandteil der Haushaltssatzung ist (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 GO NRW), \nkönnte dem Bürgerbegehren insoweit schon der Zulässigkeitstatbestand des § 26 \nAbs. 5 Nr. 3 GO NRW entgegenstehen. Der Stellenplan weist die im Haushaltsjahr \nerforderlichen Stellen der Beamten und nicht nur vorübergehend beschäftigten \nAngestellten und Arbeiter aus und enthält Angaben über die Gesamtzahl der Stellen \nfür das Vorjahr sowie der am 30. Juni des Vorjahres besetzten Stellen in jeder \nBesoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppe (§ 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 \nGemeindehaushaltsverordnung - GemHVO - NRW). Zwar sind die betroffenen \nKüchenkräfte in den Kindertagesstätten zum Zeitpunkt der Initiierung des \nBürgerbegehrens aus Förderprogrammen des Landes und anderer öffentlicher \nStellen bezahlt worden und deshalb im Stellenplan für die Jahre 2000 und 2001 nicht \nverzeichnet. Nach Auslaufen des Förderprogrammes war jedoch aus \nhaushaltswirtschaftlichen Gründen eine Umstellung auf sog. 630,00 DM-Verträge \nbeschlossen worden. Soweit das Bürgerbegehren an den Verträgen mit 19,25 \nWochenstunden festhalten will, spricht vieles dafür, dass diese - da nunmehr aus \nHaushaltsmitteln zu bestreiten - an der entsprechenden Tarifstelle im Stellenplan \nauszuweisen wären. \n\n26\n\nDiese Frage bedarf indessen keiner abschließenden Beantwortung, weil das \nBürgerbegehren unabhängig hiervon jedenfalls die Rechtsverhältnisse von \nGemeindebediensteten i.S.v. § 26 Abs. 5 Nr. 2 GO NRW betrifft.\n\n27\n\nWer die Gemeindebediensteten sind, ergibt sich aus dem 7. Teil der \nGemeindeordnung, in dem ausweislich seiner Überschrift „Verwaltungsvorstand und \nGemeindebedienstete\" geregelt sind. Der Verwaltungsvorstand wird aus dem \nBürgermeister, dem Kämmerer und - soweit bestellt - den hauptamtlichen \nBeigeordneten gebildet, § 70 Abs. 1 GO NRW. Gemeindebedienstete sind, wie aus § \n74 Abs. 1 Satz 1 GO NRW folgt, die Beamten, Angestellten und Arbeiter der \nGemeinde. Über ihre Rechtsverhältnisse treffen §§ 73, 74 GO NRW folgende \nRegelungen: Die Beamten, Angestellten und Arbeiter müssen die für ihren \nFachbereich erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen (§ 74 Abs. 1 Satz 1); \ndie beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen werden durch den \nBürgermeister getroffen (§ 74 Abs. 1 Satz 2), vorbehaltlich einer anderen Regelung \ndurch die Hauptsatzung (§ 74 Abs. 1 Satz 3); grundsätzlich ist der Stellenplan \neinzuhalten (§ 74 Abs. 2 Satz 1); die Rechtsverhältnisse der Gemeindebediensteten \nbestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des allgemeinen Beamten- und \ndes Tarifrechts (§ 74 Abs. 2 Satz 2); ihr Dienstvorgesetzter ist der Bürgermeister (§ \n73 Abs. 2).\n\n28\n\nDas Bürgerbegehren betrifft die Rechtsverhältnisse städtischer Angestellter \ninsoweit, als es Vorgaben zu deren tarif- bzw. arbeitsrechtlicher Einstufung macht. \nWie zuvor sollen Küchenkräfte in den städtischen Kindertagesstätten Verträge mit \nmindestens 19,25 Wochenstunden erhalten. Damit will es die Entscheidung des \nRates ersetzen, der beschlossen hatte, jene Gemeindebediensteten nur noch auf der \nGrundlage von sog. 630,00 DM-Verträgen zu beschäftigen. \nDer Begriff der „Rechtsverhältnisse\" ist weit auszulegen und erfasst nicht nur \neinzelne konkrete Beschäftigungsverhältnisse innerhalb der Gemeinde, sondern \ndarüber hinaus auch die Begründung künftiger Rechtsverhältnisse und die dabei zu \nbeachtenden Grundsätze. Ein Bürgerbegehren berührt Rechtsverhältnisse in diesem \nSinne mithin dann, wenn es eine Einflussnahme auf ein konkretes Rechtsverhältnis \nmit einem bestimmten Beschäftigten intendiert, wie auch dann, wenn es um eine \nkonkrete oder allgemeine Mitentscheidung in künftigen, noch nicht \nzustandegekommenen Rechtsverhältnissen mit noch nicht feststehenden Personen \ngeht. \n\n29\n\nDer Wortlaut der Norm enthält bereits keine Anhaltspunkte für eine \nDifferenzierung zwischen beiden Regelungskomplexen. Dies gilt gleichermaßen für \ndie - hier betroffenen - Rechtsverhältnisse der Gemeindebediensteten wie für die \nauch erfassten Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Rates, der Bezirksvertretungen \nund der Ausschüsse. Die Rechte und Pflichten aus jenen Mandaten sind der \nbürgerschaftlichen Mitwirkung von vornherein nicht zugänglich, ohne dass ein \nkonkretes Mandat tangiert sein müsste. § 26 Abs. 5 Nr. 2 GO NRW schließt eine \nplebiszitäre Mitentscheidung in solchen Rechtsverhältnissen generell aus, schon weil \ndiese weitestgehend gesetzlich umschrieben und daher nicht der Disposition durch \ndie Bürgerschaft unterliegen (vgl. §§ 43 ff., 36, 58 GO NRW). Bei den \nGemeindebediensteten verhält es sich ähnlich: Deren Rechtsverhältnisse sind durch \n- zumeist zwingende - beamten-, tarif- oder arbeitsrechtliche Bestimmungen geregelt \n(vgl. § 74 Abs. 2 Satz 2 GO NRW). Aber auch soweit Spielräume für Regelungen \ndurch das Ortsrecht bestehen, unterscheidet § 26 GO NRW nicht zwischen \nMitwirkung bei konkreten Rechtsverhältnissen und bei eher abstrakteren \nEntscheidungen mit Auswirkung auf erst künftige Rechtsverhältnisse. So wäre es \netwa wertungswidersprüchlich, ein Bürgerbegehren, das sich auf die Ausgestaltung \nvon Kinderbetreuungskosten konkreter Mandatsträger erstreckte (vgl. § 45 Abs. 3 \nGO NRW), für unzulässig zu erklären, hingegen eine wesentlich weiter gehende \nRegelung, die auf Änderung der Hauptsatzung angelegt wäre (vgl. § 45 Abs. 3 Satz \n3 GO NRW), für zulässig zu halten. Bei einer solchen Auslegung hätte die Norm \nauch praktisch keinen Gehalt: Es ist kaum vorstellbar, dass ein Bürgerbegehren, das \neine Mitentscheidung allein in konkreten Einzelfällen beansprucht, das notwendige \nUnterschriftenquorum erreichen könnte (vgl. § 26 Abs. 4 GO NRW). Vielmehr soll die \nunmittelbare bürgerschaftliche Entscheidung immer ausgeschlossen werden, wo \nRechtsverhältnisse von Mandatsträgern oder Gemeindebediensteten betroffen sein \nkönnen, mögen diese auch erst in Zukunft begründet werden. \nFür diese Auslegung spricht auch, dass ein Bürgerbegehren, das sich zu noch nicht \nkonkret bestehenden Rechtsverhältnissen verhält, jedenfalls in dem Augenblick ein \nbestimmtes Rechtsverhältnis betrifft, in dem jenes zustande kommt. Durch seine \nEinflussnahme im Vorfeld könnte das Bürgerbegehren letztlich doch eine \nMitentscheidung bezüglich später zustande kommender Rechtsverhältnisse treffen. \nSo auch hier: Nach der Rechtsauffassung der Kläger dürften die Bürger keinen \nEinfluss auf die Beschäftigungsverhältnisse der seinerzeit angestellten Küchenkräfte \nnehmen, während die Unterzeichnenden des Bürgerbegehrens Vorgaben hinsichtlich \nder Modalitäten der Arbeitsverhältnisse jener Küchenkräfte machen dürften, mit \ndenen Verträge nach Auslaufen der damals bestehenden befristeten geschlossen \nwürden. Für eine solche Auslegung gibt die Norm keinen Anhalt.\n\n30\n\nDieses aus Wortlaut und Gesetzessystematik gewonnene Auslegungsergebnis \nwird durch Sinn und Zweck der Norm bestätigt. Vom Bürgerbegehren generell - ohne \nRücksicht auf den konkreten Einzelfall - ausgenommen sind die genannten \nRechtsverhältnisse ohnehin insoweit, als sie gesetzlich geregelt sind (etwa in §§ 43 \nff. GO NRW oder im Beamten- und Arbeitsrecht). Wo eine gesetzliche Bindung nicht \nbesteht, soll die basisdemokratische Entscheidung mit Blick auf die tatsächliche und \nrechtliche Komplexität derartiger Lebenssachverhalte ausgeschlossen werden. \nDiesen Zielsetzungen unterliegen auch andere Bestimmungen in § 26 Abs. 5 GO \nNRW: Nrn. 3 und 4 (Komplexität finanzwirtschaftlicher Vorgänge), Nrn. 7 bis 9 \n(rechtliche Bindungen). \n\n31\n\nAus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift lässt sich nicht Gegenteiliges \nableiten. In der Gesetzesbegründung wird die Norm nicht weiter begründet.\n\n32\n\nVgl. Landtagsdrucksache 11/4983, S. 8.\n\n33\n\nIn der Einleitung,\n\n34\n\nLandtagsdrucksache 11/4983, S. 1,\n\n35\n\n wird lediglich festgehalten, dass Angelegenheiten, die sich aus rechtlichen oder \nordnungspolitischen Gründen nicht für eine Mitentscheidung eignen, vom \nBürgerbegehren ausgenommen sind. Aus den vorgenannten Gründen sind die \nRechtsverhältnisse der Gemeindebediensteten generell ungeeignet für eine \nplebiszitäre Einflussnahme: Es sind so vielfältige (beamten-, tarif- und arbeits-) \nrechtliche Regelungen sowie haushaltswirtschaftliche Grundsätze wie auch die etwa \naus dem Gleichheitssatz abzuleitenden Folgewirkungen zu beachten, die für den \nBürger nur schwer durchschaubar und, davon abgesehen, vielfach auch nicht \ndisponibel sind. Von daher wollte der Gesetzgeber die Bürger hieran nicht im Wege \neines Bürgerbegehrens beteiligen.\n\n36\n\nSchließlich spricht auch der Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung für das \nvorstehende Normverständnis: Der Begriff der „Rechtsverhältnisse\" findet sich auch \nin Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 73 Nr. 8 GG wieder. Art. 75 GG regelt die \nGesetzgebungskompetenz u.a. für die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst \nder Gemeinden stehenden Personen. Der Begriff ist nach allgemeiner Auffassung im \nstaatsrechtlichen Schrifttum weit auszulegen und umfasst das gesamte öffentliche \nDienstrecht einschließlich der Begründung und Beendigung des Dienstverhältnisses, \ndas Laufbahnrecht und sonstige Rechte und Pflichten öffentlich Bediensteter, mit \nAusnahme der Besoldung und Versorgung, die in Art. 74 a GG geregelt ist.\n\n37\n\nVgl. nur: Dreier, GG, 1998, Band II, Art. 75 Rn. 19 und Art. 73 Rn.38; v. \nMangoldt/Klein, Das Bonner Grundgesetz, 4. Aufl. 2000, Band 2, Art. 75 Rn. \n31.\n\n38\n\nDie Annahme, die Verfassung habe zur Rahmengesetzgebung nur zur Regelung \neines konkreten, schon bestehenden Rechtsverhältnisses ermächtigen wollen, liegt \nbei dieser Bestimmung von vornherein fern. Dass der wortgleiche Begriff in § 26 Abs. \n5 Nr. 2 GO NRW anders auszulegen wäre, drängt sich nach dem oben Gesagten \nnicht auf. Vielmehr ist ein Bürgerbegehren nicht zulässig, soweit - abstrakt oder im \nkonkreten Einzelfall - Rechte und Pflichten von Gemeindebediensteten betroffen sein \nkönnen.\n\n39\n\nDa das Bürgerbegehren mithin nach § 26 Abs. 5 Nr. 2 GO NRW unzulässig ist, \nkann offen bleiben, ob ihm auch entgegengehalten werden kann, es betreffe die \ninnere Organisation der Gemeindeverwaltung (§ 26 Abs. 5 Nr. 1 GO NRW) und \nenthalte keinen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden \nKostendeckungsvorschlag (§ 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW).\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.\n\n41\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n42\n\nDie Berufung war gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nwegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die im vorliegenden Fall \nklärungsbedürftige Rechtsfrage der Auslegung von § 26 Abs. 5 Nr. 2 GO NRW lässt \nsich über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantworten. Sie \nist durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen noch nicht \ngeklärt worden.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294986","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-12-06/1-k-4023-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294986","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294986","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-12-06/1-k-4023-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294986","retrieved":"2026-07-09 03:16:58.826956+00:00"}}