{"status":"available","doknr":"OLD295040","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:1205.15NC86.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-12-05","aktenzeichen":"15 NC 86/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDas vorläufige Rechtsschutzgesuch hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nUnbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der Antrag auf \nErlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls nicht begründet. Gemäß § 123 \nAbs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines \nvorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine \nsolche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese \nVoraussetzungen sind schon mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs \nnicht erfüllt (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).\n\n4\n\nDer geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum \nHochschulstudium bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden \nLosverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. \nmit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 \nAbs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben; die für den \nStudiengang festgesetzten Zulassungszahlen erschöpfen die Ausbildungskapazität \nder Hochschule.\n\n5\n\nDie (frühere) Ministerin für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes \nNordrhein-Westfalen (MSWF) hat die Zahl der Studienplätze für den Studiengang \nPsychologie an der I-Universität E durch die Verordnung über die Festsetzung der \nZulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für \ndas Wintersemester 2002/03 vom 19. Juni 2002 (GV NRW S. 246), zuletzt geändert \ndurch die Verordnung vom 12. August 2002 (GV NRW S. 404), gemäß ihrem Erlass \nvom 23. September 2002 (Gz.: 213.2 - 7.01.02.02.06.03) auf 65 festgesetzt. Diese \nFestsetzung für das erste Fachsemester - Anträge für höhere Fachsemester liegen \nder Kammer nicht vor - erschöpft bei summarischer Prüfung die \nAusbildungskapazität der Hochschule.\n\n6\n\nDer Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2002/03 sind gemäß § 5 Abs. 1 \nder Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die \nFestsetzung von Zulassungszahlungen (KapVO) vom 25. August 1994 (GV NRW \nS. 732), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 31. Januar 2002 (GV NRW \nS. 82), die zum Stichtag 1. März 2002 erhobenen (§ 5 Abs. 1 KapVO) und nach § 5 \nAbs. 3 KapVO zum 15. August 2002 überprüften Daten zu Grunde zu legen, nach \ndenen die Ausbildungskapazität durch eine Gegenüberstellung von Lehrangebot (I.) \nund Lehrnachfrage (II.) sowie die abschließende Überprüfung des \nBerechnungsergebnisses nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts der \nKapazitätsverordnung (III.) festzustellen ist.\n\n7\n\nI. \nLehrangebot\n\n8\n\nNach Ziffer I. 1. der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich das Angebot einer \nLehreinheit an Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen \neinschließlich des Lehrdeputats an die Hochschule abgeordneter Personen und dem \ndurch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat, abzüglich der \nVerminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 KapVO.\n\n9\n\n1. Bruttolehrdeputat:\n\n10\n\nDas in Deputatstunden (DS) gemessene (Brutto-)Lehrangebot einer Lehreinheit \nist gemäß den §§ 8, 9 KapVO anhand der für die Stellengruppen geltenden \nverschiedenen Regellehrverpflichtungen zu ermitteln.\n\n11\n\nDer Lehreinheit Psychologie sind nach dem Haushaltsplan des Landes Nordrhein \nWestfalen für das Jahr 2002 (I-Universität E, Kapitel 05 171) und dem zugehörigen \nStellenplan der Universität 21 Stellen für Lehrpersonal zugeordnet. Das auf der \nGrundlage der haushaltsrechtlichen Stellenzuweisung und der Verordnung über die \nLehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen \n(Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 30. August 1999 (GV NRW S. 518) mit \nErlass vom 23. September 2002 ermittelte Bruttolehrdeputat von 116 DS lässt \nRechtsfehler nicht erkennen:\nStellenart Stellen Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV Angebot in DS\nC 4 Universitätsprofessor 4 8 32\nC 3/2 Universitätsprofessor 4 8 32\nC 1 Wissenschaftlicher Assistent 8 4 32\nBAT I - II a Wissenschaftlicher Angestellter; befristet \n5 \n4 \n20\nSumme 21 116\nBei summarischer Prüfung entspricht die Deputatstundenzahl von 116 auch der \nLehrverpflichtung der Stelleninhaber.\n\n12\n\nAuf den 8 Stellen der Gruppe C1 werden zwar neben 3 wissenschaftlichen \nAssistenten (T, O sowie C, der entgegen der Bezeichnung im Stellenplan ausweislich \ndes Arbeitsvertrages als solcher angestellt ist) noch weitere 7 befristet angestellte \nwissenschaftliche Mitarbeiter geführt. Dies wirkt sich aber nicht kapazitätserhöhend \naus, weil einerseits für Stellen in der Gruppe der wissenschaftlichen Assistenten (§ 3 \nAbs. 1 Ziff. 6 LVV) ebenso eine Regellehrverpflichtung von 4 DS gilt wie für Stellen in \nder Gruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten (§ 3 Abs. 4 \nS. 4 LVV) und andererseits die Angestellten M, N und E1 arbeitsvertraglich jeweils \nnur die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit vollbeschäftigter Angestellter mit einer \nnach § 3 Abs. 5 LVV entsprechend reduzierten Lehrverpflichtung zu erbringen haben \nund der vollbeschäftigte Angestellte S nur in diesem Umfang auf einer C1-Stelle und \nim Übrigen in der Gruppe der befristet beschäftigten Angestellten geführt wird.\n\n13\n\nAuch verstößt die tatsächliche Besetzung der fünf Stellen, die in der Gruppe der \nbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten zur Verfügung stehen, nicht \ngegen das Gebot erschöpfender Kapazitätsnutzung. Während auf einer zur Hälfte \nnoch unbesetzten Stelle der oben bereits erwähnte wissenschaftliche Angestellte S \nmit der Hälfte einer Stelle geführt wird und eine Stelle mit dem in Vollzeit \nbeschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter T1 besetzt ist, teilen sich zwei weitere \nStellen die jeweils mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit befristet beschäftigen \nwissenschaftlichen Angestellten T2 und T3 sowie E2 und T4. Soweit die fünfte zur \nVerfügung stehende BAT I-IIa Stelle zu jeweils einem Viertel mit den befristet \nbeschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern E3, N1, T5 und M1 besetzt ist, erweist \nsich dies als kapazitätsrechtlich unschädlich, obwohl sie sämtlich mit drei Viertel der \nArbeitszeit Vollbeschäftigter angestellt sind. Ihre Beschäftigungsverhältnisse sind zu \njeweils zwei Drittel drittmittelfinanziert und bleiben in diesem Umfang im Rahmen der \nKapazitätsberechnung nach § 8 KapVO unberücksichtigt,\n\n14\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschlüsse vom 1. Februar 2002, 13 C 2/02 und vom 31. März 2000, \n13 C 1/00,\n\n15\n\nAuch der rechnerische Ansatz von 4 DS - bzw. einer der anteiligen Arbeitszeit \nentsprechend geminderten Deputatstundenzahl - für die befristet angestellten \nwissenschaftlichen Mitarbeiter verstößt bei summarischer Prüfung jedenfalls im \nErgebnis nicht gegen das Gebot erschöpfender Kapazitätsnutzung. Eine \nkapazitätsrechtliche Zuordnung dieser Stellen zu der Gruppe der unbefristet \nBeschäftigten mit 8 DS ist nicht geboten. Die nach § 57 f S. 2 des \nHochschulrahmengesetzes (HRG) in der zuletzt durch Gesetz vom 27. April 2002 \n(BGBl. I S. 1467) geänderten Fassung gemäß § 57 c Abs. 2 S. 1 HRG a. F. zu \nwahrende Befristungshöchstdauer von 5 Jahren ist - abgesehen von der \nwissenschaftlichen Mitarbeiterin Frau Dr. I1 - bei keinem der Stelleninhaber \nüberschritten.\n\n16\n\nNach den Berechnungsunterlagen fehlt es den Stelleninhabern - bis auf die \nwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen Dr. I1 und Dr. E2 - schon an einer Promotion und \ndamit an der nach § 59 Abs. 4 S. 1 Buchst. b) des Gesetzes über die Hochschulen \ndes Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. März 2000 (GV NRW S. 190) \nerforderlichen Qualifikation für die Übernahme in ein unbefristetes \nAnstellungsverhältnis. Bei Frau Dr. E2 ist auch die Befristungshöchstdauer des \n§ 57 c Abs. 2 S. 1 HRG a. F. gewahrt.\n\n17\n\nEine kapazitätsrechtliche Zuordnung von Stellen für befristet angestellte \nwissenschaftliche Mitarbeiter, deren Inhaber promoviert sind, zur Gruppe der \nunbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter kommt nach der \nRechtsprechung der Kammer,\n\n18\n\nvgl. Urteile vom 24. Oktober 1986, 15 K 2275/86 u. a., und vom 7. Oktober \n1986, 15 K 3292/85 u. a.,\n\n19\n\nnur in Betracht, wenn entweder das Beschäftigungsverhältnis - ohne sachlichen \nGrund im Sinne des § 57 b HRG a. F - nach Abschluss der Promotion verlängert \nworden ist, oder aber die nach Abschluss der Promotion gelegene \nBeschäftigungszeit die fünfjährige Frist des § 57 c Abs. 2 S. 1 HRG \na. F. überschreitet. Ausweislich der Unterlagen, die der Antragsgegner dem Gericht \nfür das Wintersemester 2002/03 vorgelegt hat bzw. der Kammer aus Anlass der \nKapazitätsüberprüfung für vorangegangene Berechnungszeiträume bekannt sind, \nsind die mit Frau Dr. E2 jeweils nach dem Abschluss ihrer Promotion vereinbarten \nVerlängerungen der Beschäftigungsverhältnisse sämtlich im Hinblick auf die Mitarbeit \nan einem befristeten Forschungsobjekt gemäß § 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG a. F. \nsachlich gerechtfertigt. Dies gilt nach Lage der Akten auch, soweit ihr \nBeschäftigungsverhältnis nach Maßgabe der zwischen ihr und dem Antragsgegner \nam 1. Februar 2000 vergleichsweise geschlossenen Regelung bis zum \n31. Oktober 2002 fortgeführt worden ist. Zwar benennt der Vergleichstext selbst \nkeinen Befristungsgrund i. S. des § 57 b Abs. 2 HRG a. F.; er nimmt aber den \nArbeitsvertrag vom 22. August 1995 in Bezug und damit die dort als Grund für die \nBefristung des Arbeitsverhältnisses benannte Mitarbeit an einem Forschungsprojekt \n(§ 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG a. F.). Abgesehen davon wahrt die nach Abschluss der \nPromotion gelegene Beschäftigungszeit von Frau Dr. E2 auch die Frist des § 57 c \nAbs. 2 S. 1 HRG a. F., da sie erst seit dem 27. Januar 1998 promoviert ist.\n\n20\n\nHingegen überschreiten die Beschäftigungsverhältnisse, die mit Frau Dr. I1 nach \nihrer Promotion am 5. Februar 1991 geschlossen worden sind, rechnerisch die \nBefristungshöchstdauer des § 57 c Abs. 2 S. 1 HRG a. F. Frau Dr. I1, die bereits in \nder Zeit vom 1. August 1985 bis zum 31. März 1991 als wissenschaftliche Angestellte \nbeschäftigt war, verfügte nämlich seit dem 1. April 1997 über einen Arbeitsvertrag als \nwissenschaftliche Angestellte, der zuletzt bis zum 28. Februar 2003 befristet war. \nGleichwohl ist diese Stelle kapazitätsrechtlich nicht der Gruppe der unbefristet \nBeschäftigten mit einer Lehrverpflichtung 8 DS zuzuordnen, weil die Stelle tatsächlich \nnicht mehr besetzt ist. Frau Dr. I1 ist zum 30. September 2002 und damit vor Beginn \ndes Wintersemesters aus dem Dienst ausgeschieden. Kapazitätsrechtlich zu \nberücksichtigende Lehrleistungen erbringt sie mithin nicht.\n\n21\n\n2. Lehrauftragsstunden:\n\n22\n\nDas Lehrangebot von danach 116 DS war nicht um Lehrauftragsstunden zu \nerhöhen.\n\n23\n\nNach § 10 S. 1 KapVO sind solche Lehrveranstaltungsstunden \nkapazitätserweiternd anzurechnen, die der Lehreinheit in den beiden dem \nBerechnungsstichtag vorangegangenen Semestern durchschnittlich pro Semester \nzur Verfügung gestanden haben, soweit sie nicht auf einer Regellehrverpflichtung \nberuhen. Daran fehlt es hier.\n\n24\n\nAusweislich der durch den Antragsgegner überreichten Übersicht, die bei \nsummarischer Überprüfung Bedenken nicht begegnet und auf die wegen der \nEinzelheiten Bezug genommen wird, sind die als Lehrauftragsstunden in Betracht \nkommenden Lehrveranstaltungen sämtlich entweder nicht dem Ausbildungsaufwand \nnach § 13 Abs. 1 KapVO zuzurechnen oder durch die Curricularnormwertanteile für \nBiologie, Chemie, Physik und Vorklinische-Medizin in der Kapazitätsberechnung für \nden Diplomstudiengang Psychologie berücksichtigt.\n\n25\n\nEine Erhöhung des Lehrdeputats kommt auch nicht mit Blick auf \nLehrauftragsstunden in Betracht, wenn und soweit sie im Rahmen der so genannten \nTitellehre erbracht worden sind. Die Pflicht zur Kapazitätserschöpfung gebietet es \nnicht, im Rahmen der Titellehre erbrachte Lehrleistungen kapazitätserhöhend zu \nberücksichtigen, weil solche freiwillig und unentgeltlich erbrachten Lehrleistungen \nnach § 10 S. 3 KapVO nicht als Lehrauftragsstunden anzurechnen sind\n\n26\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. Juli 1987, \n7 C 10.86 u. a., Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz), 421.21 Nr. 34, S. 34 f.; OVG NRW, \nBeschlüsse vom 1. Februar 2002, 13 C 2/02 und vom 10. September 1998, \n13 C 19/98; ständige Rechtsprechung der Kammer: vgl. zuletzt Beschluss vom \n29. November 2001, 15 Nc 38/01.PS u.a. m.w.N.\n\n27\n\nDem Gebot erschöpfender Nutzung öffentlicher Mittel können freiwillig und \nunentgeltlich erbrachte Lehrleistungen unabhängig davon nicht zuwider laufen, ob \ndie Lehrpersonen außeruniversitären Forschungseinrichtungen angehören oder im \nRahmen der sogenannten Titellehre tätig werden. Letztere in die Berechnung des \nLehrangebots einzustellen hieße, die das Lehrangebot um Aspekte der Praxis und \nder spezialisierten Forschung bereichernde und damit hochschulpolitisch \nwünschenswerte Titellehre zu gefährden,\n\n28\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, a. a. O.\n\n29\n\n3. Dienstleistungsexport:\n\n30\n\nDer sich gemäß § 11 KapVO kapazitätsmindernd auswirkende \nDienstleistungsbedarf für nicht der Lehreinheit zugeordnete Studiengänge ist \nebenfalls rechtlich zutreffend ermittelt.\n\n31\n\nDie Lehreinheit Psychologie erbringt Dienstleistungen für die ihr nicht \nzugeordneten Studiengänge Mathematik (Diplom) und Biologie (Diplom). Diesen \nDienstleistungsbedarf hat die MSWF gemäß Formel 2 der Anlage 1 zur KapVO wie \nfolgt und bei summarischer Prüfung im Ergebnis zutreffend berechnet:\n\n CAq Aq/2 CAq x Aq/2\nMathematik, Diplom 0,05 141,00 7,05\nBiologie, Diplom 0,03 84,50 2,54\nSumme 9,59\nDie einzelnen Curricularanteile (CAq), die die Kammer bereits einer Überprüfung \nunterzogen hat,\n\n32\n\nBeschlüsse vom 15. Dezember 1982,- 15 L 7301/82 u.a. -\n\n33\n\nsind auch bei erneuter summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden. \nRechtlich durchgreifende Bedenken gegen die übrigen Rechnungsgrößen sind \nebenfalls weder substantiiert vorgetragen noch bei summarischer Prüfung sonst \nersichtlich.\n\n34\n\n4. Bereinigtes Lehrangebot:\n\n35\n\nUnter Verwendung der unter 1) und 3) ermittelten Werte beträgt damit das \nbereinigte Lehrangebot je Semester gemäß Formel 3 der Anlage 1 zur KapVO\n\n36\n\n 116 DS - 9,59 DS = 106,41 DS.\n\n37\n\nII. \nLehrnachfrage und Aufnahmekapazität\n\n38\n\nDer für die ordnungsgemäße Ausbildung von Studierenden in dem Studiengang \nerforderliche, gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 KapVO durch den Curricularnormwert \nbestimmte Aufwand ist ebenfalls rechtlich zutreffend in die Kapazitätsberechnung \neingeflossen. Der der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegende \nCurriculareigenanteil für den Studiengang Psychologie von 3,82 (CAp) erweist sich \nbei summarischer Überprüfung als rechtsfehlerfrei.\n\n39\n\nVon dem in der Anlage 2 zur KapVO für den Studiengang Psychologie mit 4,0 \nfestgelegten Curricularnormwert, der auch unter Berücksichtigung der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei summarischer Prüfung keinen \nBedenken begegnet,\n\n40\n\nBundesverfassungsgericht, Urteil vom 22. Oktober 1991, - 1 BvR 393, \n610/85 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1992, S. 145 ff., vgl. ferner \nBeschlüsse der Kammer vom 11. Dezember 1980 - 15 L 7300/80 -,\n\n41\n\nsind in Abzug zu bringen (§ 13 Abs. 4 KapVO) die ihrerseits in Grund und Höhe \nrechtlich nicht zu beanstandenden Curricularanteile (CAq) für Dienstleistungsimporte \ndurch die Lehreinheiten\n CAq\nVorklinische Medizin 0,02\nKlinisch-theoretische Medizin 0,10\nPhysik 0,02\nBiologie 0,02\nChemie 0,02\nSumme 0,18\nDass die Lehreinheit Psychologie der I-Universität E tatsächlich kein \nAusbildungsangebot zur Verfügung stellt, das dem für die Lehreinheit Psychologie \ndamit geltenden Curriculareigenanteil von 4,0 - 0,18 = 3,82 entspricht, ist weder \nvorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n42\n\nDamit errechnet sich nach der Formel 4 der Anlage 1 zur KapVO bei der durch \ndie MSWF zu Grunde gelegten Anteilquote (Zp) von 1,0 ein gewichteter \nCurricularanteil von\n\n43\n\n CA = 3,82 x 1,0 = 3,82.\n\n44\n\nAus dem gewichteten Curriculareigenanteil von 3,82 und dem bereinigten \nBruttolehrdeputat von 106,41 DS je Semester ergibt sich in Anwendung der in \nAnlage 1 zur KapVO angeführten Formel 5 die errechnete jährliche \nAufnahmekapazität von\n\n45\n\n 2 x 106,41 DS \n -------------------- = 55,71, \n 3,82\n\n46\n\ndas heißt gerundet 56 Studienplätzen.\n\n47\n\nIII. \nÜberprüfung des Berechnungsergebnisses\n\n48\n\nSchließlich erweist sich auch die gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchgeführte \nÜberprüfung des Berechnungsergebnisses als rechtsfehlerfrei.\n\n49\n\nDer mit 1/0,86 in die Überprüfung eingestellte Schwundausgleichsfaktor, dessen \nBerechnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise,\n\n50\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2000, a. a. O.,\n\n51\n\nnach dem sog. \"Hamburger Modell\" erfolgt ist, begegnet bei summarischer \nÜberprüfung keinen rechtlichen Bedenken. Dass der anhand der amtlichen Statistik \nzu errechnende Schwundausgleichsfaktor die semesterliche Verbleibequote \nentgegen den tatsächlichen Gegebenheiten unzutreffend wiedergibt, ist weder \nsubstantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich; eine abschließende Überprüfung \nmuss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.\n\n52\n\nDurch Multiplikation mit dem von der MSWF angesetzten \nSchwundausgleichsfaktor 1/0,86 erhöht sich die ermittelte Studienanfängerzahl \nauf\n\n53\n\n 56 x 1/0,86 = 65,12\n\n54\n\nund damit 65 Studienplätze. Diese entfallen bei dem jährlich organisierten \nLehrbetrieb im Studiengang Psychologie sämtlich auf das Wintersemester \n2002/03.\n\n55\n\nIV. \nBesetzung\n\n56\n\nNach der vom Antragsgegner überreichten Namensliste mit Stand vom \n21. Oktober 2002 waren zu diesem Zeitpunkt 60 der im ersten Fachsemester des \nStudiengangs Psychologie zur Verfügung stehenden 65 Studienplätze belegt. \nStudienplätze für die gerichtliche Verteilung stehen nach allem nicht zur Verfügung, \nda die verbleibenden freien Plätze im Nachrückverfahren durch die ZVS zu vergeben \nsind.\n\n57\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf den §§ 20 Abs. 3 GKG i. V. m. § 13 Abs. 1 GKG.\n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295040","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-12-05/15-nc-86-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295040","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295040","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-12-05/15-nc-86-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295040","retrieved":"2026-07-09 03:17:02.810298+00:00"}}