{"status":"available","doknr":"OLD295081","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:1204.2K3439.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-12-04","aktenzeichen":"2 K 3439/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E1 \nvom 14.03.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2000 verpflichtet, über \nden Antrag des Klägers auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage \nabgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe des zu \nvollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.00.1964 geborene Kläger verließ nach Erlangung der \nFachoberschulreife im Jahr 1980 das Gymnasium und absolvierte eine dreijährige \nBerufsausbildung zum Landwirt. Im Anschluss besuchte er von 1983 bis 1985 die \nHöhere Landbauschule L und erwarb dort den Abschluss eines staatlich geprüften \nLandwirtes. Danach war er von 1985 bis 1987 im elterlichen landwirtschaftlichen \nBetrieb tätig. Von 1987 bis 1988 besuchte er die Fachoberschule in der \nLandwirtschaftschule L und erwarb dort die Fachhochschulreife. Vom 01.03.1989 bis \n31.10.1990 leistete der Kläger seinen Zivildienst. Im Anschluss hieran studierte er bis \n1993 an der N Universität Gesamthochschule E den Diplomstudiengang Mathematik \nmit dem Nebenfach Informatik. Am 12.10.1993 erwarb der Kläger das Vordiplom und \ndamit verbunden die fachgebundene Hochschulreife für die Lehramtsstudiengänge \nMathematik und Informatik (Sek. I und II). Im Anschluss hieran begann der Kläger \nsein Lehramtsstudium und bestand am 22.04.1997 die Erste und am 23.09.1999 die \nZweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II und I in den Fächern \nMathematik und Informatik.\n\n3\n\nAm 17.01.2000 bewarb sich der Kläger um eine Einstellung in den öffentlichen \nSchuldienst des beklagten Landes. Mit Schreiben vom 28.02.2000 teilte die \nBezirksregierung E1 (Bezirksregierung) dem Kläger mit, dass sie in Aussicht \ngenommen habe, ihn zum nächstmöglichen Zeitpunkt am Städtischen Gymnasium in \nT einzustellen. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass die Einstellung bei Vorliegen der \nlaufbahn- und sonstigen dienstrechtlichen Voraussetzungen in ein Beamtenverhältnis \nauf Probe erfolgen solle. Ansonsten sei ein unbefristetes Angestelltenverhältnis \nvorgesehen. Mit Arbeitsvertrag vom 31.03.2000 wurde der Kläger von der \nBezirksregierung zum 17.03.2000 in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis \neingestellt und der Kläger trat seinen Dienst am Gymnasium in T an.\n\n4\n\nBereits während seines Vorbereitungsdienstes hatte der Kläger der damals für \nihn zuständigen Bezirksregierung L1 unter dem 07.09.1999 ein Schreiben \nzugesandt, mit welchem er für den Fall seiner Einstellung seine Übernahme in das \nBeamtenverhältnis beantragt hatte. Dieser Antrag war zunächst unbeschieden \ngeblieben. Am 08.03.2000 übermittelte der Kläger der Bezirksregierung E1 eine \nKopie dieses Antrages. Diese lehnte mit Bescheid vom 14.03.2000 eine Übernahme \ndes Klägers in ein Beamtenverhältnis auf Probe mit der Begründung ab, der Kläger \nüberschreite die einschlägige Höchstaltersgrenze von 35 Jahren. Zwar gelte gemäß \n§ 84 Abs. 1 Satz 1 LVO eine Ausnahme hiervon als erteilt, wenn der Bewerber an \ndem Tage, an dem er den Antrag gestellt habe, die Höchstaltersgrenze nicht \nüberschritten habe und die Einstellung innerhalb eines Jahres erfolge. Auch habe der \nKläger am 07.09.1999, also vor Überschreitung der Höchstaltersgrenze seine \nEinstellung beantragt. Zu diesem Zeitpunkt hätte der Kläger aber die \nEinstellungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Den Widerspruch gegen diese \nEntscheidung wies die Bezirksregierung mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2000 \nzurück. \n\n5\n\nHiergegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage, mit der der Kläger über \nsein bisheriges hinaus Vorbringen geltend macht: Es sei zu berücksichtigen, dass er \nohne seinen Zivildienst von 20 Monaten die Höchstaltersgrenze nicht überschritten \nhätte. Das Ableisten des Zivildienstes dürfe sich nicht zu seinem Nachteil auswirken. \n\n6\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich,\n\n7\n\ndas beklagte Land wird verpflichtet, ihn unter Aufhebung \ndes Bescheides der Bezirksregierung E1 vom 14.03.2000 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2000 in das \nBeamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr beruft sich auf die ergangenen Bescheide und trägt weiter vor: Die Ableistung \ndes Zivildienstes sei hier kein anzuerkennender Verzögerungstatbestand, weil dieser \nnicht ursächlich für die verspätete Einstellung geworden sei. Ursächlich sei vielmehr \nzum einen die zunächst auf ein anderes Ziel gerichtete Lebensplanung des Klägers \nvor dem Zivildienst gewesen. Auch danach habe der Kläger zunächst nicht die \nLehrerausbildung angestrebt, sondern den Diplomstudiengang begonnen. Diese \nVerzögerungen im schulischen und beruflichen Werdegang, die vom Kläger selbst zu \nvertreten seien, rechtfertigten gerade nicht die Zulassung einer \nAusnahmegenehmigung nach § 84 Abs. 1 Nr. LVO.\n\n11\n\nHierauf erwidert der Kläger u.a., dass er nach der Ableistung des Zivildienstes \nsofort das Lehramtsstudium aufnehmen wollte, jedoch nicht die allgemeine \nHochschulreife besessen habe. Deshalb hätte er zunächst das Vordiplom erlangen \nmüssen, um das Lehramtsstudium beginnen zu können.\n\n12\n\nDie Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche \nVerhandlung durch den Berichterstatter erklärt (§§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2 und 3 \nVwGO). \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. \nDer Bescheid der Bezirksregierung E1 vom 14.03.2000 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 26.04.2000 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in \nseinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Weil die Sache nicht spruchreif ist, hat \naber nur das in dem Klageantrag als Minus enthaltene Bescheidungsbegehren \nErfolg, § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO.\n\n16\n\nNach § 6 Abs. 1 S. 1 LVO darf als Laufbahnbewerber, zu denen gemäß den §§ 5 \nAbs. 1 a, 50 Abs. 1 LVO NRW auch der Kläger gehört, in das Beamtenverhältnis auf \nProbe grundsätzlich nur eingestellt werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht \nvollendet hat. Diese Altersgrenze hatte der am 00.00.1964 geborene Kläger zwar \nbereits mit Ablauf des 22. Oktober 1999 erreicht, weswegen zum Zeitpunkt seiner \nunbefristeten Einstellung am 17.03.2000 die Höchstaltersgrenze um rund fünf \nMonate überschritten war. \n\n17\n\nDem Kläger ist aber gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO \neine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze erteilt. Nach dieser Vorschrift können auf \nAntrag der obersten Dienstbehörde - heute: Ministerium für Schule und \nWeiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen - das \nInnenministerium und das Finanzministerium eine Ausnahme von dem Höchstalter \ngemäß § 6 LVO zulassen. Der Verordnungsgeber hat die Erteilung einer derartigen \nAusnahme an keine besonderen Voraussetzungen gebunden, sondern es einer \nsachgerechten Ermessensausübung überlassen, ob und in welchem Umfang \nAbweichungen von der grundsätzlich gebotenen Einhaltung der Höchstaltersgrenze \nzugelassen werden. Die zuständigen Ministerien haben sich zwischenzeitlich aber \ndurch eine Reihe von Erlassen gebunden. Vorliegend hat das Finanzministeriums (im \nEinvernehmen mit dem Innenministerium) im Rundschreiben vom 18. August 1995 \n(Az. B 1112-6.1 - IV B 3; zitiert im Rundschreiben des Ministeriums für Schule und \nWeiterbildung vom 18. September 1995, Az. - Z B 1 - 22/03 - 1157/95) folgende \nAusnahme erteilt:\n\n18\n\n„Soweit Bewerberinnen oder Bewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe \nberufen werden sollen, die die für sie maßgeblichen Altersgrenzen des § 6 Abs. 1 \nSätze 1 und 2 LVO (...) überschritten haben, erteile ich die für die Übernahme in \ndas Beamtenverhältnis auf Probe erforderliche Ausnahme gemäß § 84 Abs. 1 \nNr. 1 LVO (...) hiermit generell zu Gunsten der Bewerberinnen und Bewerber, \nderen Einstellung sich infolge Ableistens des Wehrdienstes, Zivildienstes oder \neines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres um nicht mehr als die \ntatsächliche Zeitdauer dieser Dienste verzögert hat, sofern sie im Zeitpunkt der \nvorgesehenen Verbeamtung die für sie maßgebliche laufbahnrechtliche \nAltersgrenze um nicht mehr als die tatsächliche Zeitdauer dieser Dienste \nüberschritten haben. Haben sich die Bewerberinnen oder Bewerber (...) vor dem \nErreichen des danach individuell maßgeblichen Lebensalters um die Übernahme \nin das Beamtenverhältnis auf Probe beworben und erfolgt die Verbeamtung \ninnerhalb eines Jahres seit dieser Antragstellung, gilt diese Generalausnahme in \nentsprechender Anwendung des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO ebenfalls als erteilt. Zur \nNotwendigkeit der Prüfung der Kausalität zwischen der Ableistung der genannten \nDienste und der verspäteten Einstellung verweise ich auf das Urteil des \nOVG Münster vom 6. Juli 1994 - ZBR 1995 S. 202 ff.\"\n\n19\n\nDer Kläger erfüllt die Voraussetzungen des Satzes 1 dieses Rundschreibens, \ndenn zum Zeitpunkt seiner vorgesehenen Verbeamtung, dem Zeitpunkt seiner \nunbefristeten Einstellung als Angestellter am 17.03.2000, hatte er die mit Ablauf des \n22.10.1999 erreichte Höchstaltersgrenze um ca. fünf Monate und damit um weniger \nals die tatsächliche Zeitdauer seines Zivildienstes (20 Monate) überschritten. \n\n20\n\nAuch die in der Ausnahmeregelung geforderte Prüfung der Ursächlichkeit des \nZivildienstes für die verspätete Einstellung fällt hier zu Gunsten des Klägers aus. Das \nFinanzministerium nimmt hier Bezug auf die obergerichtliche Rechtsprechung zur \nKausalitätsprüfung von Kinderbetreuungszeiten im Rahmen des § 6 LVO. Hieraus \nfolgt, dass die Ableistung des Zivildienstes die entscheidende (unmittelbare) Ursache \nfür die verzögerte Einstellung sein muss. Vermeidbare Verzögerungen zwischen \ndiesem Sachverhalt und der Einstellung, z.B. eine für die Einstellung nicht \nerforderliche Ausbildung, unterbrechen den Kausalzusammenhang,\n\n21\n\nvgl. Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n6. Juli 1994 - 6 A 1725/93 -, ZBR 1995, S. 202 f., sowie Beschluss vom 28. März \n2002 \n- 6 A 5712/00 -, amtlicher Abdruck S. 4 \n\n22\n\nAnderes gilt aber für Sachverhalte, die vor dem Verzögerungstatbestand liegen,. \nDiese vermögen den Kausalzusammenhang schon denklogisch nicht zu \nunterbrechen,\n\n23\n\nst. Rspr. der Kammer, vgl. nur Urteil vom 25.05.2001 - 2 K 965/97 - .\n\n24\n\nDer Umstand, dass der Kläger in der Zeit vor der Ableistung des Zivildienstes \nkeine auf den Lehrerberuf gerichtete Lebensplanung gezeigt hat, gereicht ihm also \nnicht zum Nachteil. Nach Ableistung des Zivildienstes hat der Kläger dann seine \nEinstellung ohne vermeidbare Verzögerungen angestrebt. Der Umstand, dass er \nzunächst einen Diplomstudiengang begonnen und mit dem Vordiplom \nabgeschlossen hat, gereicht ihm nicht zum Nachteil. Der Kläger weist hier zutreffend \ndaraufhin, dass er nicht die allgemeine Hochschulreife besessen habe und deshalb \nzunächst das Vordiplom habe erlangen müssen, um das Lehramtsstudium beginnen \nzu können. Damit war der Diplomstudiengang für den Kläger auf dem Weg zur \nErlangung der Laufbahnbefähigung eine notwendige Station und damit keine \nvermeidbare Verzögerung.\n\n25\n\nDas Gericht vermag auch nicht festzustellen, dass die hier in Rede stehende \nKausalität aus anderen Gründen ausgeschlossen ist. Insbesondere kann nicht \nfestgestellt werden und wird auch vom Beklagten nicht behauptet, dass der Kläger \nauch ohne die Ableistung seines Zivildienstes nicht früher hätte eingestellt werden \nkönnen, etwa weil seine Fächerkombination in den vorangegangenen Jahren nicht \neinstellungsrelevant gewesen wäre. Die hier in Frage kommenden \nEinstellungserlasse weisen vielmehr bestimmte Fächerkombinationen nicht mehr auf. \n\n26\n\nDie unterlassene Einstellung in das Beamtenverhältnis führt allerdings nicht zur \nSpruchreife. Daher hat nur das im Verpflichtungsbegehren enthaltene \nBescheidungsbegehren Erfolg, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Art. 33 Abs. 2 GG und \ndie zur Konkretisierung dieser Norm ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften \n(vgl. §§ 5,7 LBG) gewähren nämlich keinen unmittelbaren Anspruch auf Übernahme \nin ein Beamtenverhältnis. Die Entscheidung über die Einstellung eines Beamten liegt \nim pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der dabei den Grundsatz des gleichen \nZugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher \nEignung zu beachten hat. Der Kläger hat somit nur einen Anspruch auf eine erneute \nEntscheidung seines Antrages, wobei der Beklagte aber zu beachten hat, dass dem \nKläger eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze erteilt ist. Im Übrigen ist aber das \nErmessen des Beklagten nicht zu Gunsten des Kläger reduziert. Er kann deshalb nur \neine Verpflichtung des Beklagten zu einer erneuten Entscheidung über seinen \nEinstellungsanspruch beanspruchen, wobei sonstige Auswahlgesichtspunkte - mit \nAusnahme der Altersgrenze - erheblich werden könnten. Unter Berücksichtigung der \nTatsache, dass der Kläger bereits in einem Angestelltenverhältnis tätig ist, misst das \nGericht denkbaren Versagungsgründen aber kein besonderes Gewicht bei, so dass \nes im Rahmen der Kostenentscheidung gerechtfertigt erscheint, von einem nahezu \nvollständigen Obsiegen des Klägers auszugehen. Die Kostenentscheidung beruht \ndaher auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.\n\n27\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni.V.m. § 709 S. 1 und 2 ZPO.\n\n28\n\nDas Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil \nes die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO für nicht gegeben \nerachtet.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295081","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-12-04/2-k-3439-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295081","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295081","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-12-04/2-k-3439-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295081","retrieved":"2026-07-09 03:17:06.161127+00:00"}}