{"status":"available","doknr":"OLD295107","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:1203.9L4472.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-12-03","aktenzeichen":"9 L 4472/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Aussetzung der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. \nOktober 2002 wird abgelehnt, weil die Anordnung der Beseitigung der Mobilfunksendeanlage \nvom Dach des streitbefangenen Hauses nicht offensichtlich rechtswidrig ist und hiernach die \nnach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen zu \nLasten der Antragstellerin ausgeht. Namentlich ist der Antragsgegner zu Recht davon \nausgegangen, dass die Errichtung der Anlage auf dem Dach des denkmalgeschützten Hauses \ngemäß § 9 Abs. 1 Buchstabe a) DSchG NW erlaubnispflichtig ist und die hier fehlende \ndenkmalschutzrechtliche Erlaubnis einen ausreichenden Eingriffsgrund darstellt, wegen der \nformellen Illegalität ordnungsbehördlich gegen die Maßnahme einzuschreiten. Entgegen der \nAnsicht der Antragstellerin ist die Beseitigungsanordnung nach summarischer Einschätzung \nauch nicht unverhältnismäßig, weil nach Lage der Dinge davon auszugehen sein dürfte, dass \ndie Anlage ohne Substanzverlust vom Dach entfernt und gegebenenfalls nach Erteilung der \nerforderlichen Genehmigungsbescheide wieder auf dem Dach montiert werden kann. Ebenso \nwenig rechtfertigt der Umstand, dass mit der Beseitigung der Anlage auch die \nNutzungsmöglichkeit genommen wird, nicht den Einwand der Unverhältnismäßigkeit. Denn \ndie formelle Illegalität der Aufbringung einer Mobilfunkanlage auf dem Dach eines \nWohnhauses rechtfertigt grundsätzlich auch ein sofort vollziehbares Nutzungsverbot\n\n- vgl. OVG NW, Beschluss vom 2. Juli 2002 - 7 B 924/02 mit weiteren Nachweisen.\n\nNach alledem geht die Interessenabwägung auch im Übrigen zu Lasten der \nAntragstellerin aus, um der Ordnungsfunktion des gesetzlichen Genehmigungsvorbehaltes \nsowie der staatlichen Autorität Rechnung zu tragen und um zu verhindern, dass aus \nrechtswidrigen Sachverhalten wirtschaftliche Vorteile gezogen werden. Auch ist nicht davon \nauszugehen, dass der Antragsgegner durch jahrelanges Dulden dieser Anlage die \nOrdnungsfunktion des gesetzlichen Genehmigungsvorbehaltes selbst unterlaufen hat. Der \nAblauf der von der Antragstellerin angeführten Bürgerinformationsveranstaltung vom \n31. Oktober 2001 vermag diesen Anschein jedenfalls für sich genommen nicht zu begründen. \nSchließlich geht auch der Einwand der Antragstellerin, die Anordnung der sofortigen \nVollziehung sei nicht hinreichend im Sinne von § 80 Abs. 3 VwGO begründet, fehl. Es \nentspricht gefestigten Rechtsprechungsgrundsätzen im Lande Nordrhein-Westfalen, dass \nformell illegalen Nutzungen aus den vorhergesagten generellen Überlegungen mit sofort \nvollziehbaren Maßnahmen begegnet werden darf. \n\nNach alledem bleibt der Antrag auch im Übrigen erfolglos. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt, §§ 13 Abs. 1 Satz 1, \n20 Abs. 3 GKG.\n\n1\n\n Der Antrag auf Aussetzung der Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 8. Oktober 2002 wird abgelehnt, weil die \nAnordnung der Beseitigung der Mobilfunksendeanlage vom \nDach des streitbefangenen Hauses nicht offensichtlich \nrechtswidrig ist und hiernach die nach § 80 Abs. 5 VwGO \nvorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen zu \nLasten der Antragstellerin ausgeht. Namentlich ist der \nAntragsgegner zu Recht davon ausgegangen, dass die \nErrichtung der Anlage auf dem Dach des denkmalgeschützten \nHauses gemäß § 9 Abs. 1 Buchstabe a) DSchG NW \nerlaubnispflichtig ist und die hier fehlende \ndenkmalschutzrechtliche Erlaubnis einen ausreichenden \nEingriffsgrund darstellt, wegen der formellen Illegalität \nordnungsbehördlich gegen die Maßnahme einzuschreiten. \nEntgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die \nBeseitigungsanordnung nach summarischer Einschätzung auch \nnicht unverhältnismäßig, weil nach Lage der Dinge davon \nauszugehen sein dürfte, dass die Anlage ohne Substanzverlust \nvom Dach entfernt und gegebenenfalls nach Erteilung der \nerforderlichen Genehmigungsbescheide wieder auf dem Dach \nmontiert werden kann. Ebenso wenig rechtfertigt der Umstand, \ndass mit der Beseitigung der Anlage auch die \nNutzungsmöglichkeit genommen wird, nicht den Einwand der \nUnverhältnismäßigkeit. Denn die formelle Illegalität der \nAufbringung einer Mobilfunkanlage auf dem Dach eines \nWohnhauses rechtfertigt grundsätzlich auch ein sofort \nvollziehbares Nutzungsverbot\n\n2\n\n- vgl. OVG NW, Beschluss vom 2. Juli 2002 - 7 B 924/02 mit weiteren \nNachweisen.\n\n3\n\nNach alledem geht die Interessenabwägung auch im Übrigen \nzu Lasten der Antragstellerin aus, um der Ordnungsfunktion des \ngesetzlichen Genehmigungsvorbehaltes sowie der staatlichen \nAutorität Rechnung zu tragen und um zu verhindern, dass aus \nrechtswidrigen Sachverhalten wirtschaftliche Vorteile gezogen \nwerden. Auch ist nicht davon auszugehen, dass der \nAntragsgegner durch jahrelanges Dulden dieser Anlage die \nOrdnungsfunktion des gesetzlichen Genehmigungsvorbehaltes \nselbst unterlaufen hat. Der Ablauf der von der Antragstellerin \nangeführten Bürgerinformationsveranstaltung vom \n31. Oktober 2001 vermag diesen Anschein jedenfalls für sich \ngenommen nicht zu begründen. Schließlich geht auch der \nEinwand der Antragstellerin, die Anordnung der sofortigen \nVollziehung sei nicht hinreichend im Sinne von § 80 Abs. 3 \nVwGO begründet, fehl. Es entspricht gefestigten \nRechtsprechungsgrundsätzen im Lande Nordrhein-Westfalen, \ndass formell illegalen Nutzungen aus den vorhergesagten \ngenerellen Überlegungen mit sofort vollziehbaren Maßnahmen \nbegegnet werden darf. \n\n4\n\nNach alledem bleibt der Antrag auch im Übrigen erfolglos. \n\n5\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, § 154 \nAbs. 1 VwGO.\n\n6\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- Euro \nfestgesetzt, §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG.\n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295107","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-12-03/9-l-4472-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295107","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295107","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-12-03/9-l-4472-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295107","retrieved":"2026-07-09 03:17:08.254947+00:00"}}