{"status":"available","doknr":"OLD295106","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:1203.17K7087.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-12-03","aktenzeichen":"17 K 7087/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDas Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in der Höhe des beizutreibenden \nBetrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger verlangt vom Beklagten die Rückzahlung einer Teilsumme von \n700.000,- DM, welche die Gemeinschuldnerin auf Grund eines Vertrages für die \nHerbeiführung eines Sanierungserfolges auf einem altlastenbelasteten Grundstück \ngezahlt hat. Der Kläger meint, der Sanierungserfolg sei nur teilweise vertragsgemäß \neingetreten.\n\n3\n\nEin Grundstück in der Stadt E, auf dem eine Autoschredderanlage betrieben \nwurde (G1), sollte vom beklagten Kreis O mit finanzieller Unterstützung des Landes \nbzw. Bundes (Programm: „ZIN Zukunftsinitiative für die Region Nordrhein-\nWestfalens\") saniert werden. Das Grundstück gehörte und gehört Herrn T1, dem \nInhaber der Firma, welche die Schredderanlage betrieb. Diese ging 1982/83 in \nKonkurs. Ein Konkursverfahren wurde mangels Masse nicht eröffnet. Der Beklagte \nwollte das Grundstück sanieren und wirtschaftlich wieder nutzbar machen. Letztlich \nsollte es die Gemeinschuldnerin als Erweiterungsfläche für ihren unmittelbar \nangrenzenden Transportbetrieb nutzen.\n\n4\n\nDie Gemeinschuldnerin wollte für das Grundstück zwischen 2,2 und \n2,3 Millionen DM aufwenden, allerdings nur, wenn es für ihre Zwecke wieder nutzbar \ngemacht worden sei. Im zweiten Halbjahr des Jahres 1989 wechselte die \nursprünglich geplante Vorgehensweise zur Erreichung dieses Ziels grundlegend.\n\n5\n\nDer Beklagte sollte die Sanierung vornehmen. Hierfür waren 4 Millionen DM \nveranschlagt. Eine Million DM sollte vom Land und rund zwei Millionen sollten von \nder Gemeinschuldnerin kommen. Den Rest wollten sich die Stadt E und der Beklagte \nhälftig teilen.\n\n6\n\nUrsprünglich war folgendes Vorgehen vorgesehen: Zunächst sollte sichergestellt \nwerden, dass Zuschüsse des Landes aus dem ZIN-Programm bewilligt werden. Die \nStadt E, deren Forderungen als öffentliche Lasten auf dem Grundstück ruhten, sollte \nin einem zweiten Schritt erst die Grundpfandrechte und dann im \nZwangsversteigerungsverfahren das Grundstück selbst als Zwischeneigentümerin \nerwerben. Die Gemeinschuldnerin sollte 2,2 Millionen DM für das sanierte \nGrundstück an die Stadt E als Kaufpreis zahlen. Davon sollte die Stadt E rund \n2 Millionen DM an den Beklagten weiterreichen. Die noch ungedeckten rund \n800.000,- DM wollten sich der Beklagte und die Stadt E teilen.\n\n7\n\nDa sich jedoch auch eine andere ernsthafte Interessentin am Erwerb der auf der \nSanierungsfläche lastenden Grundpfandrechte fand (Fa. L, vgl. Anlage B 15), \nänderte sich für die Gemeinschuldnerin die Situation. Sie gab den früheren Plan zum \nErwerb des Grundstücks auf und änderte ihre Vorgehensweise.\n\n8\n\nMit Vertrag vom 6. November 1989 erwarb sie von der Bank für Gemeinwirtschaft \nfür 228.500,- DM auf dem Grundstück eingetragene Grundpfandrechte in Höhe von \n3,4 Millionen DM und wurde so - wirtschaftlich betrachtet - Eigentümerin des \nGrundstücks, das saniert nur 2,3 Millionen DM wert sein sollte. Unsaniert war das \nGrundstück angesichts der erwarteten Sanierungskosten allerdings für die \nGemeinschuldnerin wertlos. Sie war aber weiterhin bereit, 2 Millionen DM als \n„Kaufpreis\" für das sanierte Grundstück zu zahlen.\n\n9\n\nAm 18. bzw. 19. Dezember 1989 schlossen Gemeinschuldnerin und Beklagter \ndaraufhin einen Vertrag über die Abschöpfung des durch die Sanierung zu \nerreichenden Wertzuwachses. Diesen Vertrag überschrieben sie mit „öffentlich-\nrechtlicher Vertrag\". Der Vertragstext lautet auszugsweise:\n\n10\n\nPräambel\n\n11\n\n1. ... Die Rückstände auf dem Gelände stellen - besonders in der Form der \nPCB-haltigen Schreddermaterialien - ein Gefahr für die öffentliche Sicherheit und \nOrdnung dar.\n\n12\n\n2. ... besteht Einvernehmen darüber, dass eine umweltgerechte Sanierung \nnach dem Stand der Technik und wirtschaftliche Verwertung der Flächen erreicht \nwerden soll.\n\n13\n\n3. ... Zur Gesamtsanierung gehört auch die Entsorgung von ca. 3.000 t KW-\nkontaminierten Erdreiches und der Abriss bestehender Gebäude einschließlich \netwa dort vorhandener Altlasten.\n\n14\n\n§ 1\n\n15\n\nDie notwendig Sanierung ... wird hinsichtlich der 300 m³ hoch kontaminierter \nSchreddermaterialien durch den Kreis O ... nach dem Stand der Technik insoweit \ndurchgeführt, dass die 300 m³ vom Grundstück entfernt sind.\n\n16\n\nDie darüber hinausgehende Sanierung wird von dem Kreis O nur dann \nbetrieben, wenn der beantragte 80%-ige Zuschuss hierfür gewährt wird.\n\n17\n\n§ 2\n\n18\n\nFür den Fall der Gesamtsanierung der genannten Grundstücke durch den \nKreis O verpflichtet sich die Firma T GmbH & Co. KG zu dem Ausgleich des \nwirtschaftlichen Wertzuwachses an den Kreis O eine Gesamtsumme in Höhe von 2 \nMillionen DM zu zahlen. Dabei wird für das sanierte Gelände ein Grundstückswert \nin Höhe von 2,3 Millionen DM zugrundegelegt.\n\n19\n\n...\n\n20\n\n§ 3\n\n21\n\nFür den Fall der Teilsanierung bezüglich der 300 m³ hochkontaminierter \nSchreddermaterialien verpflichtet sich die Firma T GmbH & Co. KG zu der Zahlung \nvon 1,3 Millionen DM an den Kreis O.\n\n22\n\n...\n\n23\n\n§ 5\n\n24\n\nDie Firma T GmbH & Co. KG kann binnen einer Frist von 4 Wochen nach \nbestandskräftiger Versagung der für die branchentypische industrielle Nutzung der \nGrundstücke ... erforderlichen erstmaligen verwaltungsrechtlichen \nGenehmigungen, Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen von dieser \nVereinbarung zurücktreten. ...\n\n25\n\nDie 300 m³ hochkontaminierten Schreddermaterialien wurden vom Beklagten \nordnungsgemäß entsorgt und die vereinbarten 1,3 Millionen DM von der \nGemeinschuldnerin gezahlt. Weiterhin wurden 3.000 t KW-kontaminierten Erdreichs \nentsorgt sowie die aufstehenden Gebäude abgerissen. Weiterhin wurden 7.000 m³ \ngering belastetes Schreddermaterial, das mit Boden und anderen Stoffen vermischt \nwar, entsorgt. Nach der Reinigung der Geländeoberfläche wurde das Grundstück \nsoweit erforderlich mit unbelastetem Boden wiederverfüllt. Außerdem wurde eine \nOberflächenabdichtung nebst Platzbefestigung und Entwässerungsanlagen angelegt. \nInsgesamt entstanden der öffentlichen Hand Kosten von rund 27 Millionen DM, von \ndenen der Beigeladene in etwa 10 Millionen DM trug. Nach Fertigstellungsmitteilung \nzahlte die Gemeinschuldnerin die restlichen 700.000,- DM an den Beklagten.\n\n26\n\nAuf einer Gesamtfläche von rund 400 m² (Gesamtfläche rund 42.000 m²) wurde \nvon der Geländeoberkante bis zwischen 5,5 m und 12 m unter Geländeoberkante \neine im Vergleich zu den übrigen Sanierungszielwerten erhöhte \nKohlenwasserstoffbelastung im Boden festgestellt. Diese wurde jedoch im Boden \nbelassen, da Untersuchungen ergeben hatten, dass sich Mikroorganismen im Boden \nbefanden, die auf den Abbau der relativ gering konzentrierten Schadstoffe \nspezialisiert waren. Grundwasseruntersuchungen und die Ergebnisse der \nGrundwassermessstelle, die im Abstrombereich der nämlichen Fläche liegt, zeigten \nspäter keine Belastung des Grundwassers mit Kohlenwasserstoffen an. Die \nOberflächenversiegelung, die angesichts der angestrebten Nutzung durch die \nGemeinschuldnerin nach den straßenbaulichen Anforderungen des \nSchwerlastverkehrs errichtet wurde, verhindert das Einsickern der \nKohlenwasserstoffe in das Grundwasser.\n\n27\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob trotz der Restbelastung der rund 400 m² der \nBeklagte eine „Gesamtsanierung\" im Sinne des Vertrages vorgenommen hat oder ob \nes hieran fehlt und deswegen 700.000,- DM an die Klägerin zurückzuzahlen \nsind.\n\n28\n\nNach Rückzahlungsverweigerung des Beklagten hat die Gemeinschuldnerin am \n5. November 1999 Zahlungsklage erhoben. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens \nhat der Kläger das Verfahren aufgenommen.\n\n29\n\nDer Kläger meint, eine Zahlungspflicht treffe die Gemeinschuldnerin nur, wenn \nder Boden insgesamt und vollständig ausgetauscht sei. „Sanierung\" habe im \ndamaligen umweltrechtlichen Sprachgebrauch nur den vollständigen \nBodenaustausch gemeint. Sicherungsmaßnahmen wie Oberflächenversiegelung \nseien hiervon nicht erfasst gewesen.\n\n30\n\nDer Kläger beantragt,\n\n31\n\nden Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag von \n700.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu \nzahlen.\n\n32\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n33\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n34\n\nDer Beklagte meint, dass die im Vertrag vereinbarte „Gesamtsanierung\" \ndurchgeführt worden sei. Ein vollständiger Bodenaustausch des rund 42.000 m ² \ngroßen Areals sei nicht vereinbart gewesen. „Sanierung\" meine im Zusammenhang \ndes Vertrages und der beabsichtigen Nutzung des Geländes durch die \nGemeinschuldnerin nicht nur Bodenaustausch, sondern auch Sicherung durch \nVersiegelung.\n\n35\n\nDas Gericht hat den Abfallentsorgungs- und Altlastensanierungsverband \nNordrhein-Westfalen, der sich im Innenverhältnis zum Beklagten an der Sanierung \nfinanziell beteiligte, wegen möglicher Rückzahlungsansprüche nach § 65 VwGO \nbeigeladen.\n\n36\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n37\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nergänzend Bezug genommen.\n\n38\n\nEntscheidungsgründe:\n\n39\n\nDie Klage ist zulässig. Sie ist aber unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch \nauf Rückzahlung von 700.000,- DM gegen den Beklagten hat.\n\n40\n\n1. Der zum Verwaltungsgericht beschrittene Rechtsweg ist zulässig. Nach § 40 \nAbs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (in der Fassung der Bekanntmachung \nvom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom \n20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) - im Folgenden: VwGO) ist der \nVerwaltungsrechtsweg eröffnet, weil der zwischen der Gemeinschuldnerin und dem \nBeklagten geschlossene (Finanzierungs-)Vertrag jedenfalls auch auf die Sanierung \neiner Altlastenfläche gerichtet ist, welche den Normen des öffentlichen Rechts \nunterfällt, \n\n41\n\nvgl. § 25 BBodSchG; vgl. zu immissionsschutzrechtlichen Verträgen \nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 7 C 6/88, in: BVerwGE \n84, 236; Fischer, Sanierungsverträge in der Praxis, in: BauR 2000, 833 (835); \nKnopp, Vertragliche Altlastenregelungen zwischen Sanierungsverantwortlichen i. \nS. des § 4 III BBodSchG, in: NJW 2000, 905; Ehlers in: Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, VwGO (Stand: Januar 2002), § 40 Rn. 321.\n\n42\n\n2. Die Klage ist indes unbegründet, weil dem Kläger der geltend gemachte \nAnspruch gegen den Beklagten nicht zusteht. Die Voraussetzungen der Zahlung von \ninsgesamt 2 Millionen DM waren erfüllt. Ein Rückzahlungsanspruch wegen noch \nfehlender Fälligkeit der Zahlungspflicht besteht nicht. Eine „Gesamtsanierung\" \nverlangt nach dem Vertragsinhalt nicht, dass auch der umstrittene Bodenbereich von \nrund 400 m², der im Vergleich zu Restfläche erhöhte Kontaminationswerte aufweist, \nvollständig ausgetauscht wird. Eine Versiegelung der Oberfläche, die \nDiffusionsgefahren bezüglich des Grundwassers ausschließt, genügt hierfür.\n\n43\n\nWelche Bedeutung die Vertragschließenden dem Begriff der „Gesamtsanierung\", \ndie nach §§ 2 Satz 1, 4 Satz 1 des Vertrages die Zahlungspflicht auslösen sollte, \nbeigelegt haben, ist nach dem Vertragsinhalt und nach den Begleitumständen \nfestzustellen, §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 62 \nVerwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG),\n\n44\n\nvgl. zur Auslegung öffentlich-rechtlicher Verträge Bundesverwaltungsgericht, \nUrteil vom 19. Januar 1990 - 4 C 21/89, in: BVerwGE 84, 257; \nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 7 C 6/88, in: NVwZ \n1990, 665; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl. (2000), § 62 Rn. 7.\n\n45\n\nMit welchem Sinngehalt der Begriff der „Sanierung\" in der umweltrechtlichen \nLiteratur zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verwendet wurde, ist entgegen der \nMeinung des Klägers von untergeordneter Bedeutung.\n\n46\n\nIn der Präambel des Vertrages ist im Einzelnen festgelegt, welche Materialien \nbzw. Bodenmassen zu „entsorgen\" sind. Mit „entsorgen\" ist im vertraglichen \nZusammenhang „austauschen\" gemeint, wie sich aus den Ziffern 1, 2 und 3 der \nPräambel des Vertrags und aus dessen § 1 ergibt. Allein aus der Gegenüberstellung \nvon § 1 und § 2 ergibt sich, dass die Vertragschließenden unterschieden haben \nzwischen einer Sanierung bzw. Gesamtsanierung der Flächen und der „Entsorgung\" \nim Sinne eines Entfernens vom Grundstück. Die zu entfernenden Gegenstände sind \nin der Präambel im Einzelnen benannt. Die ausdrückliche Erwähnung der zu \nentfernenden Gegenstände geht auf einen Wunsch der Gemeinschuldnerin zurück, \ndie insofern um Änderung des ursprünglichen Vertragsentwurfs bat (GA Bl. 122). \nAnhaltspunkte dafür, dass der Boden vollständig ausgetauscht werden sollte, finden \nsich nicht.\n\n47\n\nDass die jetzt streitauslösende Teilfläche unmittelbar längs der Bahngleise vom \nBeklagten lediglich versiegelt werden durfte, ergibt sich des Weiteren aus einer \nBesprechung zwischen den Vertragschließenden vom 7. August 1989 (GA Bl. 39, \n40). Im von der Gemeinschuldnerin eingereichten Vermerk, der eine Besprechung \nder Vertragschließenden wiedergibt, heißt es:\n\n48\n\n„Der Aufwand könne verringert werden, wenn die derzeit begrünten Flächen \nlängs der Bahngleisseite vom teuren Bodenaustausch dadurch ausgenommen \nwerden könnten, dass sie später auf eine angepasste Nutzung, d. h. ohne \nAusschachtungsnotwendigkeiten begrenzt würden.\n\n49\n\nIm Prinzip sah Herr N1 (Vertreter der Gemeinschuldnerin, Anm. des Gerichts) \neinen Ausbau zu PKW-Abstellplätzen zwar als geeignet an, erwartete aber wie \nRechtsanwalt M eine Risikofreistellung von möglichen Diffusionsgefahren des \nUnterbodens, da eigentlich nur an den Erwerb eines 'altlastenfreien' Grundstücks \ngedacht sei.\"\n\n50\n\nDer künftigen Eigentümerin - der Gemeinschuldnerin - kam es erkennbar auf \nzweierlei an: Sie wollte das Grundstück für ihre speziellen Zwecke nutzen können \nund verhindern, dass von evtl. nicht ausgetauschten Bodenmassen \nGrundwassergefahren ausgehen, für die sie später haftbar gemacht werden könnte. \nSolche Gefahren können aber nicht nur durch einen Bodenaustausch, sondern auch \ndurch Versiegelungsmaßnahmen gebannt werden. Den späteren Erfolg der \nVersiegelungsmaßnahmen - den das Gericht nicht zur Vertragsauslegung \nherangezogen hat - haben später Untersuchungen an verschiedenen \nGrundwassermessstellen bestätigt. Die Auslegung des vertraglichen \nSanierungsbegriffs dergestalt, dass auch Sicherungsmaßnahmen erfasst werden, \nentspricht im Übrigen der gesetzlichen Definition des Sanierungsbegriffs in § 2 Abs. 7 \nNr. 2 BBodSchG. Selbstverständlich galt das Bundes-Bodenschutzgesetz zum \nZeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht. Seine Konzeption greift aber die \nEntwicklung auf, die im Umweltschutzrecht nach und nach vollzogen wurde und \nbündelt sie schließlich,\n\n51\n\nvgl. Bundestags-Drucksachen 10/2977, insbesondere zur Schutzrichtung des \nBBodSchG s. Bundestags-Drucksachen 10/2977 S. 33 ff.\n\n52\n\nAuf § 2 Abs. 7 Nr. 2 BBodSchG kann zwar nicht zur Begründung, wohl aber zur \nBestätigung des gefundenen Auslegungsergebnisses hingewiesen werden.\n\n53\n\nSchließlich ergibt sich aus dem von der Gemeinschuldnerin verfolgten Zweck des \nVertrages die Zulässigkeit der Sanierung auch durch dauerhafte \nOberflächenversiegelung. Die Gemeinschuldnerin wollte auf dem zu sanierenden \nGrundstück Entwachsungsarbeiten an Neuwagen vornehmen und \nNeuwagenvorbereitungen für die Autovermietung AVIS treffen. Dieser \nNutzungszweck ist durch die Regelung des § 5 Satz 1 Bestandteil des Vertrages \ngeworden. In § 5 Satz 1 des Vertrages wird der Gemeinschuldnerin ein \nRücktrittsrecht für den Fall eingeräumt, dass das Grundstück nicht „branchentypisch \nindustriell\" genutzt werden kann. Eine branchentypische industrielle Nutzung - etwa \ndie von der Gemeinschuldnerin beabsichtigte - ist auf dem sanierten Gelände aber \nunstreitig möglich. Jedenfalls im Hinblick auf die beim Vertragsschluss zu Grunde \ngelegte beabsichtigte Nutzung stellt sich die Sanierung der 400 m² großen Teilfläche \nlängs der Bahngleise als dem vertraglich vereinbarten „Stand der Technik\" (Präambel \nZiffer 2) entsprechend dar.\n\n54\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der \nBeigeladene einen Antrag nicht gestellt hat, wäre es - da er gemäß § 154 Abs. 3 \nVwGO kein Kostenrisiko eingegangen ist - unbillig, seine Kosten dem Kläger \naufzuerlegen. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nAbs. 1 VwGO in Verbindung mit § 709 Zivilprozessordnung.\n\n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295106","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-12-03/17-k-7087-99","cited_norms":[{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295106","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295106","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-12-03/17-k-7087-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295106","retrieved":"2026-07-09 03:17:08.172903+00:00"}}