{"status":"available","doknr":"OLD295125","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:1202.4K3204.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-12-02","aktenzeichen":"4 K 3204/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom \n13. Dezember 2001 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom \n23. April 2002 verpflichtet, die bauplanungsrechtliche Bauvoranfrage des Klägers \nvom 16. November 2001 zur Errichtung eines Einfamilienhauses und einer Garage \nauf dem Grundstück Uallee in S, Gemarkung I, Flur 13, Flurstück 707 unter \nAusschluss der Frage der Erschließung positiv zu bescheiden.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nUnter dem 16. November 2001 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer \nBauvorbescheides für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem an \nder Uallee in S, Gemarkung I, gelegenen Grundstück Flur 13, Flurstück 707. Das \nFlurstück erstreckt sich von der Uallee bis zur X Straße; das geplante Wohnhaus soll \nan der X Straße liegen. Für die an der Uallee gelegenen Grundstücksteile sind dem \nKläger Baugenehmigungen zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern mit Garagen \nerteilt worden.\n\n3\n\nDer Beklagte lehnte mit Bescheid vom 13. Dezember 2001 den Antrag mit der \nBegründung ab, das geplante Bauvorhaben stehe im Gegensatz zu der die \nUmgebung maßgeblich prägenden Bebauung, würde zu einer Hinterlandbebauung \nführen und füge sich deshalb nicht ein. Die Maßnahme übe bei der Vielzahl der in die \nTiefe führenden Grundstücke eine weit reichende, nicht übersehbare Vorbildwirkung \naus. Die Wohnbebauung im Bereich der Uallee sei straßenzeilig angeordnet. Eine \nErschließung von der L 459 her sei nicht möglich. Bei der Wohnnutzung der \nrückwärtigen Flurstücke 531 und 533 handele es sich um Altbebauung und \nEinzelfälle.\n\n4\n\nDer hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers vom 14. Januar 2002 wurde \nmit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 23. April 2002 \nzurückgewiesen.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 15. Mai 2002 Klage erhoben. Er trägt vor, in dem Dreieck \nzwischen Uallee und X Straße befinde sich jeweils entlang der Straßen Bebauung. \nDie Wohnhäuser auf den Flurstücken 747, 705 und 703 stellten sich nicht als \nFremdkörper dar, sondern prägten die Eigenart der näheren Umgebung. \n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n13. Dezember 2001 und des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E vom 23. April 2002 zu verpflichten, die \nbauplanungsrechtliche Bauvoranfrage des Klägers vom \n16. November 2001 zur Errichtung eines Einfamilienhauses und \neiner Garage auf dem Grundstück Uallee in S, Gemarkung I, \nFlur 13, Flurstück 707 unter Ausschluss der Frage der \nErschließung positiv zu bescheiden.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag. \n\n11\n\nDie Einzelrichterin hat die Örtlichkeit am 16. September 2002 in Augenschein \ngenommen. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll des Ortstermins \nverwiesen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge. \n\n13\n\nEntscheidungsgründe\n\n14\n\nDie Klage hat Erfolg.\n\n15\n\nDer ablehnende Bescheid des Beklagten und der Widerspruchsbescheid sind \nrechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Er hat Anspruch auf \nErteilung eines positiven Bauvorbescheides (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n16\n\nAnspruchsgrundlage ist §§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 BauONRW. Danach ist ein \nBauvorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften \nnicht entgegen stehen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das Vorhaben des \nKlägers ist bauplanungsrechtlich zulässig. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung \ndes nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes vorgesehenen Vorhabens \nrichtet sich nach § 34 BauGB. Das Baugrundstück ist einem im Zusammenhang \nbebauten Ortsteil zuzuordnen. Der am Rande von Haldern gelegene \nBebauungskomplex Turmallee/Wertherbrucher Straße hat nach der Zahl der \nvorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht und ist Ausdruck einer organischen \nSiedlungsstruktur. Die östliche Seite der Wertherbrucher Straße ist ebenso wie die \nwestliche Seite der spitzwinkelig zulaufenden Uallee bis zum Friedhof nahezu \ndurchgängig bebaut. Innerhalb des Dreiecks Uallee/X Straße ist lediglich das \nFlurstück 748 nicht bebaut. Hierfür gibt es aber einen positiven Bauvorbescheid. Auf \ndem Flurstück 707 des Klägers ist ein Einfamilienhaus bereits errichtet. Optisch \nabgegrenzt durch den mit dem Friedhof an der Uallee beginnenden Wald handelt es \nsich bei der kleinen Siedlung um eine zusammenhängende Bebauung.\n\n17\n\nDas Vorhaben des Klägers fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung \nund auch nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der \nnäheren Umgebung ein (§ 34 Abs. 1 BauGB). Es kann dahin stehen, ob die geplante \nBebauung des rückwärtigen, zur X Straße gelegenen Grundstückteils den durch \nseine Umgebung gesetzten Rahmen noch einhält. An der Uallee findet sich eine \nHinterlandbebauung nur auf den Flurstücken 531 und 533. Alle anderen \numliegenden Flurstücke sind straßenseitig, entweder zur Uallee oder zur X Straße \nhin, mit jeweils einem Wohnhaus bebaut. Auch wenn das Vorhaben des Klägers den \nvorhandenen Rahmen überschreiten sollte, ist es gleichwohl zulässig, weil es \nnämlich weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung \ngeeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder zu erhöhen. \nFür sich allein verursacht das geplante Wohnhaus keine derartigen Spannungen. Auf \nGrund des besonderen Zuschnitts des Grundstücks, das sowohl an der Uallee als \nauch an der X Straße liegt, hat die geplante Bebauung keinen Hinterlandcharakter. \nVielmehr wird mit der Errichtung eines Wohnhauses auf diesem Grundstücksteil die \nzwischen den Flurstücken 747, 705 und 703 bestehende Lücke in der Bebauung \nentlang der X Straße geschlossen. Auch wenn das Bauvorhaben von der Uallee her \nerschlossen werden muss, wird der Standort optisch der X Straße zugerechnet. Das \nVorhaben des Klägers stellt auch keinen Präzedenzfall für die weitere Bebauung \nrückwärtiger Grundstücksteile in der näheren Umgebung dar. Innerhalb des Dreiecks \nUallee/X Straße kommt allenfalls noch der an der Uallee gelegene Grundstücksteil \ndes Flurstücks 705 für eine Bebauung in Frage. Dabei würde es sich aber um eine \nstraßenseitige Bebauung handeln, für die das hier geplante Vorhaben nicht Vorbild \nwäre. Auch für die rückwärtigen Grundstücksteile der westlich der Uallee gelegenen \nFlurstücke ist eine Vorbildwirkung auszuschließen, weil sie mit dem klägerischen \nGrundstück von der Lage her nicht vergleichbar sind; sie werden nicht von zwei \nStraßen eingerahmt, sondern orientieren sich allein an der Uallee. \n\n18\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 167 VwGO, \n708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Es entsprach nicht der Billigkeit, auch die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil \ndiese keinen Antrag gestellt und sich somit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt \nhat.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295125","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-12-02/4-k-3204-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295125","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295125","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-12-02/4-k-3204-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295125","retrieved":"2026-07-09 03:17:09.758426+00:00"}}