{"status":"available","doknr":"OLD295196","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:1127.18L4590.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-11-27","aktenzeichen":"18 L 4590/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n\r\n\n\r\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der \r\nBeigeladenen werden nicht erstattet.\n\n\r\n\n\r\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,- Euro festgesetzt.\n\n\r\n\n\r\n\nDer Beschluss wird dem Antragsteller nach telefonischer Benachrichtigung \r\ngegen Empfangsbekenntnis und dem Antragsgegner per Fax zugestellt.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Gründe:\n\n\r\n\r\n2\n\nFrau X1 ist beizuladen, weil sie als die Person, zu deren Schutz die polizeiliche \r\nAnordnung über die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot vom \r\n23. November 2002 ergangen ist, durch die Entscheidung im vorliegenden Verfahren \r\nin ihren rechtlichen Interessen berührt wird, § 65 VwGO.\n\n\r\n\r\n3\n\nDer am 25. November 2002 bei Gericht zur Niederschrift aufgenommene \r\nAntrag,\n\n\r\n\r\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des \r\nAntragstellers vom 25. November 2002 gegen die polizeiliche \r\nAnordnung des Antragsgegners vom 23. November 2002 \r\nanzuordnen,\n\n\r\n\r\n5\n\nhat keinen Erfolg.\n\n\r\n\r\n6\n\nEine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels in der \r\nHauptsache kommt nach übereinstimmender Rechtsprechung der \r\nVerwaltungsgerichte nur in Betracht, wenn eine kraft Gesetzes - hier gemäß § 80 \r\nAbs. 2 Nr. 2 VwGO - sofort vollziehbare Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist \r\noder wenn auf Grund einer Abwägung das Interesse des Antragstellers an der \r\nAnordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abweichend vom \r\ngesetzlichen Regelfall gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Beibehaltung der \r\nsofortigen Vollziehung ausnahmsweise als vorrangig zu bewerten wäre. Beide \r\nVoraussetzungen sind nicht erfüllt.\n\n\r\n\r\n7\n\nBei der in Eilverfahren regelmäßig und auch in Verfahren der vorliegenden \r\nArt\n\n\r\n\r\n8\n\nvgl. dazu Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 22. Februar \r\n2002, 1 BvR 300/02\n\n\r\n\r\n9\n\nallein gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht \r\ndavon auszugehen, dass die auf § 34a des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-\r\nWestfalen (PolG NRW) gestützte Anordnung offensichtlich rechtswidrig ist. Vielmehr \r\nspricht alles für ihre Rechtmäßigkeit.\n\n\r\n\r\n10\n\nNach § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW kann die Polizei eine Person zur Abwehr \r\neiner von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer \r\nanderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus \r\nderen unmittelbarer Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich \r\nuntersagen. Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die vom Antragsgegner \r\nverfügte Wohnungsverweisung liegen vor. \n\n\r\n\r\n11\n\nVon dem Antragsteller ging zum allein maßgeblichen Zeitpunkt der \r\nPolizeieinsätze eine gegenwärtige Gefahr für - zumindest- die körperliche \r\nUnversehrtheit der Beigeladenen aus. Eine gegenwärtige Gefahr liegt vor, wenn der \r\nEintritt des Schadens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit jederzeit \r\nerfolgen kann oder wenn ein Schaden schon eingetreten ist und durch den \r\neingetretenen Zustand weitere Schäden drohen. Diese Voraussetzungen waren \r\nerfüllt.\n\n\r\n\r\n12\n\nNach der von dem Antragsgegner zur Gerichtsakte übersandten Dokumentation \r\nüber drei polizeiliche Einsätze bei häuslicher Gewalt vom 23. November 2002 \r\nbestehen keine Zweifel daran, dass der Antragsteller, insbesondere unter \r\nAlkoholeinfluss, dazu neigt, mit körperlicher Gewalt gegen die Beigeladene \r\nvorzugehen. Den tatsächlichen Feststellungen des Antragsgegners ist der \r\nAntragsteller weder in seinem Widerspruch noch im vorliegenden Eilverfahren \r\nentgegengetreten.\n\n\r\n\r\n13\n\nDer vorliegende tatsächliche Befund stützt die vom Antragsgegner getroffene \r\nGefahrenprognose.\n\n\r\n\r\n14\n\nLagen demnach zum Zeitpunkt des Polizeieinsatzes die gesetzlichen \r\nVoraussetzungen für eine Wohnungsverweisung und ein Rückkehrverbot aus der \r\nehelichen Wohnung vor, so ist die dementsprechende Entscheidung des \r\nAntragsgegners rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n\r\n\r\n15\n\nEin anderes Ergebnis rechtfertigt sich nicht daraus, dass die Beigeladene \r\nsinngemäß um Aufhebung der Maßnahmen bittet, mithin auf die zu ihrem Schutz \r\ngetroffenen Anordnungen des Antragsgegners verzichten will. Dies ist schon deshalb \r\nunerheblich, weil diesem Wunsch nichts anderes als - offensichtlich begründete - \r\nAngst zu Grunde liegt, vor der sie nach dem Willen des Gesetzgebers gerade, wenn \r\nauch nur vorübergehend, geschützt werden soll. Einer etwaigen erneuten \r\nAussöhnung misst der Einzelrichter kein Gewicht bei. Bereits nach dem ersten \r\nEinsatz hat - offensichtlich im Beisein der Bediensteten des Antragsgegners - eine \r\nAussöhnung zwischen den Eheleuten stattgefunden. Wie der weitere Ablauf mit zwei \r\nnachfolgenden Polizeieinsätzen zeigt, hat sich der Antragsteller nach dem Abzug der \r\nPolizeikräfte davon jedoch nicht beeindrucken lassen, sondern hat vielmehr erneut \r\nversucht, mit Gewalt gegen die Beigeladene vorzugehen. Diese erhebliche Gefahr \r\nzum Nachteil der Beigeladenen ist nach wie vor zu besorgen, insbesondere dann, \r\nwenn der Antragsteller wiederum dem Alkohol zusprechen sollte.\n\n\r\n\r\n16\n\nAbgesehen hiervon kann aber der Ehepartner auch aus Rechtsgründen auf die \r\nWohnungsverweisung nicht verzichten. Dies folgt daraus, dass der Gesetzgeber mit \r\ndem Erlass des § 34a PolG in Fällen häuslicher Gewalt seinen auf Art. 2 und Art. 6 \r\ndes Grundgesetzes (GG) beruhenden Schutzauftrag wahrgenommen hat.\n\n\r\n\r\n17\n\nBVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2002, a.a.O.\n\n\r\n\r\n18\n\nDeshalb ist die Anwendung der genannten Bestimmung eine originäre und \r\nunverzichtbare Aufgabe der Polizeibehörden, über die der Bürger, mithin auch der \r\nEhepartner, nicht verfügen kann.\n\n\r\n\r\n19\n\nIst nach allem die angefochtene Maßnahme - auch hinsichtlich ihrer zeitlichen \r\nBegrenzung - rechtlich nicht zu beanstanden, geht auch die im Übrigen \r\nvorzunehmende Interessenabwägung zum Nachteil des Antragstellers aus. In \r\nAnbetracht des gesetzlichen Regelvorrangs des Sofortvollzuges kommt es nicht \r\nentscheidungserheblich darauf an, dass eine Wohnungsverweisung und ein \r\n- befristetes - Rückkehrverbot einen Eingriff in Grundrechte - u.a. Art 13 GG - des \r\nvon ihm Betroffenen beinhalten. Dies ist eine Konsequenz, die der Gesetzgeber \r\ngesehen und im Interesse höherrangiger Rechtsgüter hingenommen hat. Die mit \r\neiner Wohnungsverweisung für den Verwiesenen verbundenen Unannehmlichkeiten \r\nsind unter Abwägung mit den Interessen der vor körperlichen Übergriffen zu \r\nschützenden Person regelmäßig zu vernachlässigen. \r\nDass der geäußerte Wunsch der Beigeladenen, die Anordnung solle aufgehoben \r\nwerden, rechtlich unerheblich ist, ist bereits begründet worden. Er kann deshalb auch \r\nkeine Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers begründen.\n\n\r\n\r\n20\n\nIm Hinblick auf die zugleich erfolgte Androhung eines Zwangsgeldes für jeden \r\nFall der Zuwiderhandlung gegen die verfügte Maßnahme in Höhe von 300,- Euro \r\ngelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Auch insoweit spricht in erster \r\nLinie vieles für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme, wobei aus Sicht des \r\nEinzelrichters die Höhe des konkret angedrohten Betrages im Licht der betroffenen \r\nRechtsgüter den unteren Bereich markiert.\n\n\r\n\r\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei \r\nentspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht zu \r\nerstatten, weil sie keinen Antrag gestellt und sich deshalb nicht am Kostenrisiko \r\nbeteiligt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO.\n\n\r\n\r\n22\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 \r\nGerichtskostengesetz (GKG), berücksichtigt den ab 1. Januar 2002 geltenden \r\nAuffangwert und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung in der \r\nHauptsache vorweggenommen wird,\n\n\r\n\r\n23\n\nvgl. OVG NRW, a.a.O.\n\n\r\n\r\n24\n\nDie Zwangsmittelandrohung ist streitwertmäßig nicht berücksichtigt worden.\n\n\r\n\r\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295196","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-11-27/18-l-4590-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295196","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295196","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-11-27/18-l-4590-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295196","retrieved":"2026-07-09 03:17:15.837894+00:00"}}