{"status":"available","doknr":"OLD295195","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:1127.18L4032.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-11-27","aktenzeichen":"18 L 4032/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nverpflichtet, die Antragstellerin bis zur bestandskräftigen Entscheidung in der \nHauptsache am Unterricht der Jahrgangsstufe 12 des Gymnasiums W in T \nteilnehmen zu lassen.\n\nDer Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt \nX aus T bewilligt.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n \n \n2\n\nDer am 11. Oktober 2002 bei Gericht eingegangene Antrag mit den \nBegehren,\n\n \n \n3\n\n1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweilige Anordnung \nzu verpflichten, die Antragstellerin bis zur bestandskräftigen \nEntscheidung in der Hauptsache am Unterricht der \nJahrgangsstufe 12 des Gymnasiums W in T teilnehmen zu \nlassen,\n\n \n4\n\n2.\n\n \n5\n\n3. der Antragstellerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung \nvon Rechtsanwalt X aus T zu bewilligen\n\n \n6\n\n4.\n\n \n7\n\nhat Erfolg.\n\n \n \n8\n\nEr ist zulässig und begründet.\n\n \n \n9\n\nNach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen \nPrüfung spricht einiges dafür, dass sich die Antragstellerin auf einen \nAnordnungsanspruch (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 \nZivilprozessordnung - ZPO) berufen kann.\n\n \n \n10\n\nNach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Bildungsgang und die \nAbiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (Ausbildungs- und Prüfungsordnung \ngemäß § 26 b SchVG - APO-GOSt) dauert der Besuch der gymnasialen Oberstufe \nhöchstens vier Jahre. Diesen Zeitraum hat die Antragstellerin nach Ablauf des \nlaufenden, streitbefangenen Schuljahres erreicht, aber noch nicht überschritten. Zwar \ngelingt es der Antragstellerin nicht, innerhalb der Vierjahresfrist die Zulassung zur \nAbiturprüfung zu erlangen, vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 APO-GOSt. Darauf kann es jedoch \nim Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht entscheidend ankommen. \nDenn das Erreichen des Abiturs ist nicht das einzige sinnvolle Ziel, welches in der \ngymnasialen Oberstufe von einem Schüler angestrebt werden kann. § 40 Abs. 2 \nAPO-GOSt verbindet mit dem Besuch der gymnasialen Oberstufe neben der \nZuerkennung der allgemeinen Hochschulreife weitere Berechtigungen. Nach dieser \nVorschrift kann nach Jahrgangsstufe 11 und nach Jahrgangsstufe 12 der schulische \nTeil der Fachhochschulreife zuerkannt werden. Dieses Ausbildungsziel hat die \nAntragstellerin mit ihrer Versetzung in die Jahrgangsstufe 12 zwar bereits erreicht. \nAllerdings ergibt ein Vergleich der Anlagen 17 und 18 zur APO-GOSt, dass der \nErwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) am Ende der Jahrgangsstufe 12 \ngegenüber der vergleichbaren Berechtigung am Ende der Jahrgangsstufe 11 \nvorteilhafter ist. Während die Antragstellerin aktuell eine abgeschlossene mindestens \nzweijährige Berufsausbildung nachweisen muss, um die Fachhochschulreife zu \nerlangen, benötigt sie nach Abschluss der Jahrgangsstufe 12 - falls weitere, näher \nbezeichnete Bedingungen erfüllt sind - nur eine abgeschlossene Berufsausbildung \noder ein einjähriges gelenktes Praktikum gemäß der Praktikum-Ausbildungsordnung, \num dasselbe Ausbildungsziel zu erreichen.\n\n \n \n11\n\nDie Chance der Antragstellerin, diesen vorteilhafteren Ausbildungsabschluss \nnach erfolgreicher Beendigung der Jahrgangsstufe 12 zu erreichen, ist im Rahmen \nder Folgenbetrachtung höher zu bewerten als die Anstrengungen auf Seiten der \nAntragsgegnerin, die Antragstellerin in das laufende Schuljahr zu integrieren.\n\n \n \n12\n\nDie Kammer merkt der Vollständigkeit halber an, dass es im Rahmen des hier \nanhängigen Eilverfahrens noch nicht darauf ankommt, ob eine Ausnahmesituation \ngemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 APO-GOSt vorliegt. Danach kann unter bestimmten \nVoraussetzungen die Höchstverweildauer eines Schülers in der gymnasialen \nOberstufe von der oberen Schulaufsichtsbehörde angemessen verlängert werden. \nDiese Frage wird sich frühestens nach Abschluss des laufenden Schuljahres stellen, \nfalls die Antragstellerin dann den Übergang in die Jahrgangsstufe 13 mit dem \nAusbildungsziel „Abitur\" anstreben sollte.\n\n \n \n13\n\nDer Antragstellerin war auch Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von \nRechtsanwalt X aus T zu bewilligen. Die Rechtsverfolgung bietet hinreichende \nAussicht auf Erfolg und ist nicht mutwillig; zudem ist die von ergänzenden Leistungen \nnach dem Bundessozialhilfegesetz abhängige Antragstellerin nach ihren \npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der \nProzessführung aufzubringen, §§ 166 VwGO, 114 Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n \n \n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n \n \n15\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 \nGerichtskostengesetz (GKG) und geht im Ansatz vom aktuellen Auffangwert aus. \nDieser Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens \num die Hälfte zu reduzieren.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295195","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-11-27/18-l-4032-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295195","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295195","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-11-27/18-l-4032-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295195","retrieved":"2026-07-09 03:17:15.762983+00:00"}}