{"status":"available","doknr":"OLD295194","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:1127.18K5619.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-11-27","aktenzeichen":"18 K 5619/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nauf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte \nvor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Erstattung von Gebühren für die Ausstellung \neines „Reiseausweis als Passersatz\".\n\n3\n\nDer Kläger erschien am 2. Oktober 2000 am Flughafen N2 in H, um nach Palma \nde Mallorca (Spanien) zu fliegen. Die Flughafen N2 GmbH fertigte einen Flug in die \nTürkei ab sowie verschiedene Flüge in Staaten, die dem Schengener Abkommen \nbeigetreten sind.\n\n4\n\nAn der Passkontrollposition führte ein Beamter des Hauptzollamtes N2 \nPasskontrollen durch und forderte den Kläger auf, sich auszuweisen. Der Kläger \nkonnte dabei keinen Reisepass vorzeigen, da sich dieser nach seinen Angaben in \nseiner Reisetasche befand, die bereits aufgegeben worden war. Er konnte lediglich \nseinen Führerschein vorlegen.\n\n5\n\nDer Abfertigungsbeamte stellte dem Kläger daraufhin gegen eine Gebühr von 15 \nDM einen „Reiseausweis als Passersatz\" aus.\n\n6\n\nAuf den Widerspruch des Klägers mit dem Ziel, die Gebühr von 15 DM \nzurückerstattet zu erhalten, erließ der Präsident des Grenzschutzpräsidiums West \ndes Bundesgrenzschutzes in B am 22.8.2001 einen Widerspruchsbescheid, der dem \nKläger am 27.8.2001 zugestellt wurde.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 8.9.2001 Klage erhoben.\n\n8\n\nDer Kläger ist der Ansicht, es reiche aus, den Reisepass im Gepäck mitzuführen, \nohne gegen die Bestimmungen des Passgesetzes zu verstoßen. Es sei zudem beim \nHauptzollamt N2 (Zollamt Flughafen H) Brauch, das unmittelbare Beisichführen eines \nPasses nicht zu verlangen.\n\n9\n\nEr beantragt sinngemäß,\n\n10\n\ndie Beklagte zu verurteilen, ihm unter Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides vom 22.08.2001 7,67 Euro \n(nachrichtlich 15 DM) zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von \n5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-\nÜberleitungsgesetzes seit dem 20. Dezember 2000.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDas Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten \nihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\n16\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet .\n\n17\n\nDie örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ergibt sich aus § \n52 Nr. 2 Satz 1 VwGO, da der Sitz der Bundesbehörde im Bezirk dieses Gerichtes \nliegt. Es liegt eine Maßnahme des Bundesgrenzschutzamtes L vor, dessen \nZuständigkeit sich nach § 3 Abs. 2 Nr. 17 der Verordnung über die Zuständigkeit der \nBundesgrenzschutzbehörden (vom 17. Dezember 1997, BGBl. I, S. 3133) im Land \nNordrhein-Westfalen unter anderem auf den Regierungsbezirk N2 und damit auch \nauf H im Landkreis T erstreckt.\n\n18\n\nDie durchgeführte Maßnahme durch Beamte der Zollverwaltung gilt gemäß § 66 \nAbs. 2 Satz 2 BGSG als Handeln des Bundesgrenzschutzes. Dies ergibt sich aus der \nÜbertragung von Aufgaben der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden \nVerkehrs nach § 66 Abs. 1 BGSG i.V.m. § 1 und § 2 Nr. 1 und 2 der Verordnung über \ndie Übertragung von Grenzschutzaufgaben auf die Zollverwaltung (BGSZollV) vom \n25. März 1975 (BGBl. I, S. 1068). Dazu zählen die polizeiliche Überwachung der \nGrenzen und die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs \naußerhalb der Grenzübergangsstellen.\n\n19\n\nDer Kläger hat keinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, da die zu \nGrunde liegende Maßnahme rechtmäßig war.\n\n20\n\nDies ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger das Angebot des handelnden \nBeamten, ihm einen „Reiseausweis als Passersatz\" auszustellen, angenommen hat. \nDie somit von ihm begehrte Ausstellung eines solchen Dokuments ist mit der \nErhebung von Gebühren für diese Amtshandlung verknüpft. Es blieb ihm freigestellt, \nseinen Reisepass aus der Reisetasche zu holen oder die Reise nicht anzutreten.\n\n21\n\nDie Erhebung der Gebühr nach § 20 Abs. 1 und 2 Passgesetz (PassG) i.V.m. der \nPassgebührenverordnung (PassGebV) vom 3.12.2001 (BGBl. I, S. 3274) war jedoch \nauch deshalb rechtmäßig, weil die zu Grunde liegende Amtshandlung rechtmäßig \nwar.\n\n22\n\nDer handelnde Beamte war berechtigt, vom Kläger die Vorlage eines gültigen \nReisepasses zu verlangen. Dies ergibt sich ohne jegliche Einschränkung aus der \nPasspflicht des § 1 Abs. 1 PassG. Der Kläger ist Deutscher i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG \nund wollte am 2.10.2000 aus dem Geltungsbereich des PassG ausreisen, nämlich \nnach Spanien.\n\n23\n\nDer Vorlagepflicht genügte der Kläger nicht.\n\n24\n\nVorlage im Rechtssinne bedeutet „vorlegen\", mithin das Dokument der zur \nKontrolle befugten Person körperlich vorzulegen. Das Mitführen in einer bereits \naufgegebenen Reisetasche genügt der Vorlagepflicht ebenso wenig wie ein \neventueller Hinweis auf einen vergessenen oder verlorenen Reisepass, da dies kein \n„Vorlegen\" in dem angeführten Sinne darstellt.\n\n25\n\nDer Verweis auf den Reisepass in der bereits aufgegebenen Reisetasche ist \nebenfalls unerheblich. Es konnte zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen \nwerden, dass sich der Reisepass tatsächlich in der Reisetasche befand. Denn auch \nin diesem Fall konnte er den erforderlichen Pass nicht vorlegen.\n\n26\n\nEs wird deshalb darauf hingewiesen, dass der während des \nVerwaltungsverfahrens und des Widerspruchsverfahrens streitige Sachverhalt, ob \nder Kläger den handelnden Beamten darauf hingewiesen hat, dass sich sein Pass in \nder Reisetasche befindet, aus den dargestellten Gründen rechtlich unerheblich ist. \nSelbst wenn man mit der Darstellung des Klägers davon ausgeht, dass er dem \nBeamten diesen Hinweis erteilt hat, so bleibt festzustellen, dass er den erforderlichen \nPass nicht vorlegen konnte.\n\n27\n\nDer Hinweis des Klägers, er sei in jenem Jahr bereits vier Mal nach Mallorca \ngeflogen, ohne jemals kontrolliert worden zu sein, führt ebenfalls zu keinem anderen \nErgebnis. Nach Art. 2 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) \ndürfen zwar die Binnengrenzen an jeder Stelle ohne Personenkontrollen \nüberschritten werden. Nach Art. 2 Abs. 3 SDÜ bleiben jedoch die nationalen \nVerpflichtungen „über den Besitz, das Mitführen und das Vorzeigen von Urkunden \nund Bescheinigungen\" von der Abschaffung der Personenkontrollen unberührt. Dazu \nzählt auch die Passvorlagepflicht, die § 1 PassG postuliert.\n\n28\n\nEine Befreiung von der Passpflicht nach § 2 PassG lag ebenfalls nicht vor. Der \nKläger zählt nicht zu dem von der Passpflicht befreiten Personenkreis. Er legte auch \nkein Reisedokument vor, das als Passersatz zugelassen ist. Ein Führerschein stellt \nkeinen Pass im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 PassG oder des § 2 Abs. 1 Nr. 2 PassG \ni.V.m. § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Befreiung von der Passpflicht und zur \nBestimmung von amtlichen Ausweisen als Passersatz (Verordnung zur Durchführung \ndes Passgesetzes - DVPassG) vom 2. Januar 1988 (BGBl. I, S. 13) dar.\n\n29\n\nDie Ermessensentscheidung der nach § 2 Abs. 2 PassG für die polizeiliche \nKontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörde, hier des \nHauptzollamtes H, im Einzelfall, insbesondere aus humanitären Gründen, eine \nAusnahme von der Passpflicht zuzulassen, ist aus Rechtsgründen nicht zu \nbeanstanden. Das Gericht prüft die Ermessensentscheidung der Behörde nach § 114 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO), ob die rechtlichen Grenzen des Ermessens \neingehalten wurden. Anhaltspunkte dafür, dass das Ermessen der handelnden \nBehörde dahingehend reduziert war, dass eine Ausnahme von der Passpflicht \ngeboten gewesen wäre, liegen nicht vor. Auch sind Gründe für einen \nErmessensfehlgebrauch nicht zu erkennen.\n\n30\n\nAusnahmen von der Passpflicht können insbesondere dann zugelassen werden, \nwenn es sich um eine Wiedereinreise in das Bundesgebiet handelt, während der \nKläger vorliegend das Bundesgebiet verlassen wollte. Humanitäre Gründe liegen \nebenfalls nicht vor. Darunter sind insbesondere Fälle zu verstehen, in denen jemand \nin höchster Eile ins Ausland reist, um nahe stehenden Personen in Fällen von \nKrankheit, eines Verkehrsunfalls oder ähnlich gravierenden Ereignissen zu \nhelfen.\n\n31\n\nvgl. auch Medert/Süßmuth, Pass- und Personalausweisrecht, Band 2, 3. \nAuflage 2001, Erl. § 2 PassG, Rdnr. 14.\n\n32\n\nRein touristische Reisen fallen jedoch nicht hierunter.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295194","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-11-27/18-k-5619-01","cited_norms":[{"jurabk":"PaßG 1986","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"PaßG 1986","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295194","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295194","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-11-27/18-k-5619-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295194","retrieved":"2026-07-09 03:17:15.685208+00:00"}}