{"status":"available","doknr":"OLD295193","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:1127.18K2105.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-11-27","aktenzeichen":"18 K 2105/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und trat nach eigenen Angaben im \nJahre 1993 zum Islam über. Er legte eine „Islam-Urkunde (Schahada)\" vor, nach der \ner am 16. Juni 2000 offiziell den Islam angenommen hat. Er gehört der Islamischen \nBrudergemeinde e.V. in E an.\n\n3\n\nDer Kläger ist im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes X eingetragen und hat \nam 1. Oktober 1999 eine Eidesstattliche Versicherung abgegeben. Das \nFührungszeugnis des Bundeszentralregisters vom 11. November 2002 weist \n21 Eintragungen aus den Jahren von 1984 bis 2001 auf, darunter zahlreiche \nDiebstahlsdelikte, Körperverletzungsdelikte und Delikte des unerlaubten Erwerbs und \nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Er sitzt nach der \n(letzten) rechtskräftigen Verurteilung durch das Amtsgericht X vom 29. August 2001 \nnach wie vor in Strafhaft.\n\n4\n\nAm 3. Oktober 2000 beantragte er bei dem Beklagten zunächst die Änderung \nseines Familiennamens von „T\" in „N\". Diesen Antrag stellte er später um in einen \nAntrag auf Änderung seines Vornamens von „André Borris\" in „N\".\n\n5\n\nNach Anhörung lehnte der Beklagte den Antrag auf Änderung des Vornamens \nmit Bescheid vom 22. März 2001, zugestellt am 30. März 2001, ab. Dieser Bescheid \nwurde durch Bescheid vom 9. Mai 2001 ergänzt.\n\n6\n\nDer Kläger legte mit Schreiben vom 2. April 2001 Widerspruch ein, den die \nBezirksregierung E1 mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2002, zugestellt am \n5. März 2002, ablehnte.\n\n7\n\nAm 5. April 2002 hat der Kläger Klage erhoben.\n\n8\n\nDer Kläger trägt vor, seit seinem Übertritt zum Islam fühle er sich ernsthaft dem \nneuen Glauben zugehörig und praktiziere diesen täglich. Er trage einen Bart und \neine Gebetsmütze, gehe täglich zum Gebet in die Moschee, meide Alkohol, Drogen \nund Glücksspiele, habe sich Tätowierungen entfernen und sich auch beschneiden \nlassen, wünsche sich eine muslimische Bestattung und habe sich einen \nmuslimischen Freundeskreis aufgebaut.\n\n9\n\nEr möchte eine Pilgerfahrt nach Mekka (Hajj) unternehmen. Es sei jedoch ohne \nmuslimischen Namen schwer, ein Visum für eine Pilgerfahrt nach Mekka in Saudi-\nArabien zu bekommen.\n\n10\n\nEr trägt weiter vor, wenn man in eine neue muslimische Gemeinde komme und \nsich mit einem nicht muslimischen Namen (also André Borris) vorstelle, dann werde \nes von den anderen Gläubigen ertönen, man sei kein richtiger Moslem.\n\n11\n\nZudem sei es für ihn unerträglich, beim Arzt seinen eingetragenen Namen \nnennen zu müssen anstatt seines muslimischen Namens.\n\n12\n\nEr fühle sich in seiner ungestörten Religionsausübung beeinträchtigt, denn er \nkönne ja auch eine Muslimin heiraten und dann ihren Namen annehmen.\n\n13\n\nGegenüber jüdischen Mitbürgern fühle er sich diskriminiert, denen „jede \nerdenkliche Erleichterung im Praktizieren ihrer Religion zugestanden wird, im \nGegensatz zu den hier lebenden, ebenfalls praktizierenden deutschen Staatsbürgern \nmit muslimischem Glauben\".\n\n14\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n15\n\nden Bescheid des Beklagten vom 22.3.2001 in der Form des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 vom \n27.2.2002 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, seinen \nVornamen von „André Borris\" in „N\" zu ändern, hilfsweise den \nbisherigen Vornamen „André Borris\" in „André Borris N\" zu \nergänzen.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nDer Beklagte lehnt den Antrag auf Vornamensänderung unter Berufung auf § 11 \ni.V.m. §§ 1 und 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und \nVornamen (Namensänderungsgesetz - NamÄndG) ab, nach dem ein Vorname nur \nbei Vorliegen eines wichtigen Grundes geändert werden dürfe. Das schutzwürdige \nInteresse des Antragstellers an der Namensänderung müsse hinter \nentgegenstehenden schutzwürdigen Interessen anderer Beteiligter an den in den \ngesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der \nNamensführung zurücktreten. Dazu zählten auch soziale Ordnungsfunktionen und \ndas öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens. Die öffentlich-\nrechtliche Namensänderung diene der Beseitigung auftretender Unzulänglichkeiten \nim Einzelfall und habe damit Ausnahmecharakter.\n\n19\n\nDer Übertritt zum islamischen Glauben alleine könne nicht als wichtiger Grund im \nSinne des Namensänderungsrechts angesehen werden. Es müssten vielmehr \nweitere Umstände hinzu kommen.\n\n20\n\nDas öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Namens sei vielmehr in den \nFällen besonders hoch anzusetzen, in denen der Antragsteller erheblich oder \nwiederholt vorbestraft ist, um die künftige Identifizierung zu ermöglichen.\n\n21\n\nNach seinem eigenen Vortrag trete der Kläger unter Verwendung seines von ihm \ngewählten Namens „N\" in der islamischen Gemeinde auf und sei dort voll integriert. \nDie Glaubensbrüder sprächen ihn mit seinem islamischen Namen an. Der \neingetragene Name sei deshalb von untergeordneter Bedeutung.\n\n22\n\nDarüber hinausgehende Namensänderungswünsche, um eine Pilgerfahrt nach \nMekka unternehmen zu können oder den eingetragenen Namen in anderen \nLebensbereichen vorweisen zu können, müssten hingegen hinter den überragenden \nöffentlichen Interessen an einer künftigen Identifizierung zurückstehen. Dabei sei \nnicht zuletzt zu berücksichtigen, dass der Familienname des Klägers sehr häufig \nvorkomme.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDas Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten \nihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\n26\n\nDie Klage, mit der der Kläger die Änderung seines Vornamens von „André Borris\" \nin „N\", hilfsweise die Ergänzung seines Vornamens von „André Borris\" in „André \nBorris N\" begehrt, ist unbegründet.\n\n27\n\nEin wichtiger Grund zur Änderung des Vornamens ist nach § 11 i.V.m. §§ 1 und \n§ 3 Abs. 1 NamÄndG nicht gegeben. \n\n28\n\nDas Begehren des Klägers, seinen Vornamen zu ändern oder diesem weitere \nNamen hinzuzufügen, stellt den Wunsch nach einer Vornamensänderung im Sinne \ndes § 11 NamÄndG dar. Eine solche Vornamensänderung liegt nicht nur bei \nAuswechslung eines Vornamens, sondern auch bei Hinzufügung eines zweiten \nVornamens zum bisherigen Vornamen vor.\n\n29\n\nBVerwG, Beschluss vom 6. Mai 1997, 5 B 97.180, BayVBl. 1998, 632, 633; \nOVG NW, Urteil vom 8. Dezember 2000, 8 A 3628/00, S. 10 f.\n\n30\n\nEin die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund ist durch Abwägung \naller für und gegen die Namensänderung streitenden Interessen zu bestimmen. \nDabei müssen die schutzwürdigen Interessen desjenigen, der die Namensänderung \nerstrebt, die in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens zusammengefassten \nInteressen der Allgemeinheit einschließlich der Grundentscheidungen des \nBürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zum Namensrecht als zwingende rechtliche \nRegelungen überwiegen.\n\n31\n\nBVerwG, Urteil vom 24.4.1987, NJW 1988, 85.\n\n32\n\nEin die Änderung eines Vornamens rechtfertigender wichtiger Grund i.S.d. § 3 \nAbs. 1 NamÄndG liegt nach diesen Grundsätzen vor, wenn das schutzwürdige \nInteresse des Antragstellers an der Namensänderung das öffentliche Interesse an \nder Beibehaltung des bisherigen Vornamens überwiegt. \n\n33\n\nSt. Rspr., BVerwG, Beschluss vom 27.09.1993, 6 B 58/93, Buchholz 402.10 § \n11 NÄG Nr. 4; OVG NW, Urteil vom 8. Dezember 2000, 8 A 3628/00, S. 11.\n\n34\n\nDie Änderung eines Vornamens unterscheidet sich von der Änderung eines \nNachnamens nur insoweit, als den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung \ndes Vornamens Bedacht zu nehmen ist, ein geringeres Gewicht zukommt als dem \nöffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens. \n\n35\n\nOVG NW, Beschluss vom 11. Oktober 2002, 8 A 312/01, S. 3; OVG NW, Urteil \nvom 8. Dezember 2000, 8 A 3628/00, S. 11; BayVGH, Urteil vom 3.6.1992, 5 B \n92.162, NJW 1993, 346, 347.\n\n36\n\nDies entspricht auch der Regelung in Nr. 62 der Allgemeinen \nVerwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz (NamÄndVwV).\n\n37\n\nDer Übertritt zum Islam kann einen rechtfertigenden wichtigen Grund darstellen, \nwenn die Ernsthaftigkeit des religiös begründeten Begehrens durch zusätzliche \nUmstände unterstrichen wird.\n\n38\n\nBayVGH, Urteil vom 3.6.1992, 5 B 92.162, NJW 1993, 346, 347.\n\n39\n\nDaran fehlt es hier. Es bestehen Zweifel an der Ernsthaftigkeit der \nGlaubensentscheidung des Klägers, der nach eigener Darstellung im Jahre 1993 \nzum Islam übergetreten sei und ein gottesfürchtiges Leben führe. Diese Zweifel \ngründen darauf, dass der Kläger seither in zehn Fällen wegen Straftaten rechtskräftig \nverurteilt wurde.\n\n40\n\nDoch selbst wenn nunmehr eine ernsthafte Glaubensentscheidung des Klägers \nvorläge, wäre kein wichtiger Grund gegeben. Zwar kommt dem klägerischen \nBegehren im Lichte des Art. 4 GG ein besonderes Gewicht zu. Der Grundsatz der \nReligionsfreiheit, der auch den Anhängern des islamischen Glaubens zukommt,\n\n41\n\nOVG NW, Urteil vom 15.11.1991, NWVBl. 1992, 136, 137.\n\n42\n\numfasst nicht nur die innere Freiheit zu glauben oder nicht zu glauben, sondern \nauch die äußere Freiheit, den Glauben in der Öffentlichkeit zu manifestieren, zu \nbekennen und zu verbreiten.\n\n43\n\nBVerfGE 24, 236, 245; OVG NW, Urteil vom 15.11.1991, NWVBl. 1992, 136, \n137; BayVGH, Urteil vom 3.6.1992, 5 B 92.162, NJW 1993, 346.\n\n44\n\nDazu gehört auch das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den \nLehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung \ngemäß zu handeln. Dabei sind nicht nur Überzeugungen, die auf imperativen \nGlaubenssätzen beruhen, durch die Glaubensfreiheit geschützt. Vielmehr umfasst sie \nauch die religiösen Überzeugungen, die für eine konkrete Lebenssituation eine \nausschließlich religiöse Reaktion zwar nicht zwingend fordern, diese Reaktion aber \nfür das beste und adäquate Mittel halten, um die Lebenslage nach der \nGlaubenshaltung zu bewältigen. Anderenfalls würde das Grundrecht der \nGlaubensfreiheit sich nicht voll entfalten können.\n\n45\n\nBVerfGE 32, 98, 106 f.; OVG NW, Urteil vom 15.11.1991, NWVBl. 1992, 136, \n137; BayVGH, Urteil vom 3.6.1992, 5 B 92.162, NJW 1993, 346.\n\n46\n\nDavon ausgehend kann grundsätzlich auch der Wunsch, aus Glaubensgründen \nseinen Vornamen zu ändern, vom Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG umfasst sein. \nEs ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung, ob der Islam für seine \nAnhänger die Annahme eines Vornamens, der die Zugehörigkeit zum moslemischen \nGlauben bestätigt, zwingend fordert, oder dies den Gläubigen nur nahe legt. Denn \ngeschützt sind nicht nur Überzeugungen, die auf imperativen Glaubenssätzen \nberuhen, sondern auch solche religiösen Überzeugungen, die der Betreffende in \neiner bestimmten Situation als für ihn verbindlich ansieht.\n\n47\n\nBei der Konversion zum Islam wird in der Regel das Glaubensbekenntnis vor \nmuslimischen Zeugen ausgesprochen sowie ein islamischer Personenname \nangenommen. Islamische Personennamen sind auf Grund der zentralen Stellung des \nArabischen als Kultsprache meist arabischen Ursprungs.\n\n48\n\nVgl. Elger (Hrsg.), Kleines Islamlexikon, 2001, Stichwort Konversion, S. 168 \nund Stichwort Personennamen, S. 243.\n\n49\n\nDer religiös motivierte Wunsch, seinen bisherigen Vornamen in einen \nislamischen Vornamen ändern zu wollen, wird jedoch durch die Tatsache relativiert, \ndass der Kläger zumindest seit dem 16. Juni 2000, als er laut „Islam-Urkunde\" zum \nIslam übertrat, den Vornamen „N\" gewählt hat und in seinem islamischen Umfeld \nauch so genannt wird. Der Kläger trägt selbst vor, dass er von seiner muslimischen \nBrudergemeinde in E akzeptiert sei und dort „N\" genannt werde. Er sei dort \nunabhängig von seinem eingetragenen (deutschen) Namen integriert.\n\n50\n\nZudem verwenden nichtarabische muslimische Völker oft einheimische und \narabische Namen nebeneinander.\n\n51\n\nVgl. Elger (Hrsg.), Kleines Islamlexikon, 2001, Stichwort Personennamen, S. \n244\n\n52\n\nEs ist darüber hinaus nach islamischen Grundsätzen jedem Moslem - \nunabhängig von seiner Staatsangehörigkeit und seinem Namen - möglich, nach \nMekka zu pilgern und eine Pilgerfahrt (Hajj) zu machen. Dasselbe gilt auch für eine \nBeerdigung nach islamischem Ritus. Entscheidend ist allein die \nReligionszugehörigkeit.\n\n53\n\nVgl. Auskunft des Seminars für Orientalistik und Indologie der Ruhr-Universität \nBochum vom 21. November 2002.\n\n54\n\nDen dargestellten Interessen des Klägers an einer Änderung seines Vornamens \nstehen gewichtige öffentliche Interessen an der Beibehaltung des Namens \ngegenüber.\n\n55\n\nDas öffentliche Interesse wird bestimmt durch die Ordnungsfunktion des Namens \nund dem Interesse an seiner Beibehaltung. Die Kontinuität dient der künftigen \nIdentifizierung einer Person, die durch eine Namensänderung erschwert wird. Die \nNamensänderung durch Heirat ist hiermit nicht vergleichbar, wie der Kläger meint, da \nder Geburtsname weiterhin ersichtlich bleibt. Das öffentliche Interesse an der \nNamenskontinuität ist im Hinblick auf die Kennzeichnungsfunktion einer Person in \nder Öffentlichkeit bei einer Vornamensänderung weniger gewichtig als bei einer \nÄnderung des Familiennamens. Das Interesse wird nochmals geringer, wenn statt \neiner Ersetzung hilfsweise eine Hinzufügung eines anderen Vornamens erstrebt \nwird.\n\n56\n\nVgl. dazu OVG NW, Urteil vom 8. Dezember 2000, 8 A 3628/00, S. 12.\n\n57\n\nDie Kennzeichnungsfunktion auch des Vornamens wird jedoch dadurch \ngemindert, dass der Kläger einen häufig vorkommenden Familiennamen (sog. \n„Sammelname\") trägt, sodass dem Vornamen wiederum eine gesteigerte Bedeutung \nfür die Kennzeichnungsfunktion zukommt.\n\n58\n\nDem Ziel der künftigen Identifizierung dient Nr. 30 Abs. 4 der \nVerwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz (NamÄndVwV), indem die \nNamensänderung einschränkt wird, sofern sich aus dem Führungszeugnis ergibt, \ndass der Antragsteller erheblich oder wiederholt vorbestraft ist. Die Vorschriften der \nNamÄndVwV finden zwar keine direkte Anwendung auf die Änderung von \nVornamen, sie sind jedoch auf diese analog anwendbar.\n\n59\n\nVgl. dazu OVG NW, Urteil vom 8. Dezember 2000, 8 A 3628/00, S. 19.\n\n60\n\nDie Rechtsprechung hat deutlich hervorgehoben, dass eine vom Regelfall \nabweichende Gewichtung erforderlich ist, wenn der Antragsteller noch mehrere Jahre \nin Strafhaft einsitzt und zudem in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist.\n\n61\n\nBVerwG, Beschluss vom 27.9.1993, 6 B 58/93, Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. \n4.\n\n62\n\nDer dem Gericht vorliegende neueste Auszug aus dem Bundeszentralregister \nvom 11. November 2002 weist für den Kläger seit dem Jahr 1984 21 Eintragungen \nwegen diverser Delikte auf. Er wurde zuletzt am 29. August 2001 vom Amtsgericht X \nzu 1 Jahr und 9 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und sitzt nach wie vor in Strafhaft. \nEs ist zu befürchten, dass er nach seiner Haftentlassung unter geändertem Namen \nweitere Delikte begehen wird. Diese Prognose bezieht die klägerischen Angaben ein, \nnach dem er bereits im Jahre 1993 zum Islam übergetreten sei und ein \ngottesfürchtiges Leben lebe. Seit 1993 wurde der Kläger jedoch in 10 Fällen \nrechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilt, darunter wegen Diebstahls in einem \nbesonders schweren Fall, Bedrohung und unerlaubten Erwerbs von \nBetäubungsmitteln. Der Beklagte hat deshalb zu Recht das Interesse an der \nBeibehaltung des Namens hervorgehoben.\n\n63\n\nDiese Wertung wird dadurch verstärkt, dass der Kläger im Schuldnerverzeichnis \ndes Amtsgerichts eingetragen ist und eine Eidesstattliche Versicherung abgegeben \nhat. Es dient dem Schutz der Gläubiger und damit mittelbar auch öffentlichen \nInteressen, dass Schuldner nicht ohne entsprechend gewichtige Gründe ihren \nNamen ändern und sich dadurch der Vollstreckung zu entziehen versuchen.\n\n64\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27.9.1993, 6 B 58/93, Buchholz 402.10 § 11 \nNÄG Nr. 4.\n\n65\n\nEine Abwägung der für eine gegen eine Änderung des Vornamens sprechenden \nGründe zeigt, dass das öffentliche Interesse an einer Beibehaltung des Namens und \neiner Ablehnung des Änderungsantrages das Interesse des Klägers bei weitem \nüberwiegt. Die Straftaten des Klägers nahmen in der Vergangenheit weder an \nHäufigkeit noch an Schwere ab. Der Beklagte hat deshalb zu Recht darauf \nhingewiesen, dass die Allgemeinheit vor dem Aufbau einer neuen Identität durch \nNamenswechsel geschützt werden müsse, selbst wenn diese nicht Ziel, sondern nur \nErgebnis der Namensänderung sei. Eine Person mit dem „Sammelnamen\" T kann \ndurch Namensänderung in offiziellen Dateien oder auch privaten Registern wie etwa \nder Schufa verloren gehen.\n\n66\n\nAuch unter Beachtung der engen Voraussetzungen einer Einschränkung des \nArt. 4 Abs. 1 GG überwiegt das öffentliche Interesse an der Kontinuität der \nNamensführung. Dem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG können allein durch andere \nBestimmungen des Grundgesetzes Grenzen gezogen werden. Dies bedeutet, dass \nEinschränkungen des Art. 4 Abs. 1 GG vor dem Grundgesetz nur dann Bestand \nhaben können, wenn sie sich als Ausgestaltung einer Begrenzung durch die \nVerfassung selbst erweisen.\n\n67\n\nBVerfGE 44, 37, 50; BayVGH, Urteil vom 3.6.1992, 5 B 92.162, NJW 1993, \n346, 347.\n\n68\n\nDie Normen des Namensänderungsgesetzes stehen ihrerseits mit dem \nGrundgesetz im Einklang. Das in Art. 2 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf freie \nEntfaltung der Persönlichkeit steht der gesetzlichen Forderung, Vornamen nur aus \nwichtigem Grund zu ändern, nicht entgegen.\n\n69\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27.9.1993, 6 B 58/93, Buchholz 402.10 § 11 \nNÄG Nr. 4. Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde mangels \nhinreichender Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG, \nBeschluss vom 10.10.1989 - 1 BvR 358.89.\n\n70\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n71","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295193","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-11-27/18-k-2105-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"NamÄndG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"NamÄndG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295193","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295193","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-11-27/18-k-2105-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295193","retrieved":"2026-07-09 03:17:15.600936+00:00"}}