{"status":"available","doknr":"OLD295192","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:1127.18K1981.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-11-27","aktenzeichen":"18 K 1981/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 00.0.0000 geborene Klägerin war bis zum 25. Januar 2001 Schülerin der \nbeklagten Schule. Zum Zeitpunkt des Abgangs befand sie sich in der Jahrgangsstufe \n13. Auf Grund des Abgangs wurde ihr unter dem 26. Januar 2001 ein \nAbgangszeugnis ausgestellt. Nach diesem Abgangszeugnis hatte sie in den \nJahrgangsstufen 12.1, 12.2 und 13.1 in dem Leistungskurs „Französisch\" jeweils ein \n„ausreichend\" mit vier Punkten und in dem Leistungskurs „Erziehungswissenschaft\" \nebenfalls jeweils ein „ausreichend\" mit fünf Punkten erreicht. \n\n3\n\nAm 12. Februar 2001 stellte sie den Antrag bei dem Beklagten, das unter dem \n26. Januar 2001 erteilte Abgangszeugnis mit folgendem Vermerk zu versehen:\n\n4\n\n„Dieses Zeugnis gilt in Verbindung mit dem Nachweis über eine \nabgeschlossene Berufsausbildung oder ein einjähriges gelenktes Praktikum \ngemäß der Praktikum-Ausbildungsordnung vom 04.05.1993 (BASS 13-36 Nr. 5) \nals Nachweis der Fachhochschulreife. Es berechtigt zum Studium an einer \nFachhochschule des Landes Nordrhein-Westfalen. \n\n5\n\nDieses Zeugnis gilt auch als Nachweis des schulischen Teils der \nFachhochschulreife in den Ländern Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, \nMecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-\nAnhalt und Schleswig-Holstein.\"\n\n6\n\nZur Begründung führte sie aus, sie habe einen Anspruch darauf, dass ihr unter \nZugrundelegung der erfolgten Bewertung ihrer Leistungen der Erwerb der \nFachhochschulreife bescheinigt werde. Sie habe in den beiden Leistungsfächern bei \nder zweifachen Wertung insgesamt 36 Punkte erreicht. Das sei unter \nZugrundelegung der eindeutigen Zuordnung von vier Punkten zu der Note \n„ausreichend\" ausreichend. Soweit die Bestimmungen das Erreichen von insgesamt \n40 Punkten vorsähen, stünde das im Gegensatz zu der Notendefinition der \nAusbildungs- und Prüfungsordnung für die gymnasiale Oberstufe. Aus diesen \nGründen werde insofern Widerspruch gegen das erteilte Abgangszeugnis erhoben. \n\n7\n\nMit Bescheid vom 6. März 2001 wies die Bezirksregierung E diesen Widerspruch \nals unbegründet zurück.\n\n8\n\nAm 26. März 2001 stellte die Klägerin hilfsweise den Antrag, die unter dem \n28. Juni 2000 erstellte Bescheinigung (Zeugnis zum Ende der Jahrgangsstufe 12.1) \nüber die Schullaufbahn mit folgendem Vermerk zu versehen:\n\n9\n\n„Dieses Zeugnis gilt in Verbindung mit dem Nachweis über eine \nabgeschlossene Berufsausbildung oder ein einjähriges gelenktes Praktikum \ngemäß der Praktikum-Ausbildungsordnung vom 04.05.1993 (BASS 13-36 Nr. 5) \nals Nachweis der Fachhochschulreife. Es berechtigt zum Studium an einer \nFachhochschule des Landes Nordrhein-Westfalen.\n\n10\n\nDieses Zeugnis gilt auch als Nachweis des schulischen Teils der \nFachhochschulreife in den Ländern Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, \nMecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-\nAnhalt und Schleswig-Holstein.\"\n\n11\n\nÜber den letztgenannten Antrag ist bislang nicht entschieden worden. \n\n12\n\nMit ihrer am 7. April 2001 erhobenen Klage beantragt die Klägerin unter \nWiederholung ihres Rechtsstandpunktes,\n\n13\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der faktischen Entscheidung \nüber das Nichterlangen der Fachhochschulreife vom 26. Januar \n2001 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E \nvom 6. März 2001 zu verpflichten, das unter dem 26. Januar 2001 \nerteilte Abgangszeugnis mit folgendem Vermerk zu versehen: \n„Dieses Zeugnis gilt in Verbindung mit dem Nachweis über eine \nabgeschlossene Berufsausbildung oder ein einjähriges \ngelenktes Praktikum gemäß der Praktikum-Ausbildungsordnung \nvom 04.05.1993 (BASS 13-36 Nr. 5) als Nachweis der \nFachhochschulreife. Es berechtigt zum Studium an einer \nFachhochschule des Landes Nordrhein-Westfalen. Dieses \nZeugnis gilt auch als Nachweis des schulischen Teils der \nFachhochschulreife in den Ländern Brandenburg, Bremen, \nHamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, \nRheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-\nHolstein,\"\n\n14\n\nhilfsweise\n\n15\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der faktischen Entscheidung \nüber das Nichterlangen der Fachhochschulreife vom 28. Juni \n2000 bzw. 22. September 2000 zu verpflichten, die unter dem \n28. Januar 2000 bzw. 22. September 2000 erteilte Bescheinigung \nüber die Schullaufbahn mit folgendem Vermerk zu versehen: \n„Dieses Zeugnis gilt in Verbindung mit dem Nachweis über eine \nabgeschlossene Berufsausbildung oder ein einjähriges \ngelenktes Praktikum gemäß der Praktikum-Ausbildungsordnung \nvom 04.05.1993 (BASS 13-36 Nr. 5) als Nachweis der \nFachhochschulreife. Es berechtigt zum Studium an einer \nFachhochschule des Landes Nordrhein-Westfalen. Dieses \nZeugnis gilt auch als Nachweis des schulischen Teils der \nFachhochschulreife in den Ländern Brandenburg, Bremen, \nHamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, \nRheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-\nHolstein.\"\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n18\n\nEr hält das Begehren der Klägerin nicht für begründet.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug \ngenommen. \n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie Klage hat insgesamt keinen Erfolg.\n\n22\n\nDer Hauptantrag ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung \neines Abgangszeugnisses mit dem von ihr begehrten Vermerk des Erwerbs des \nschulischen Teils der Fachhochschulreife. Das ihr erteilte Abgangszeugnis vom 26. \nJanuar 2001 und der Bescheid der Bezirksregierung E vom 6. März 2001 sind \nrechtmäßig und verletzen sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 \nVwGO). \n\n23\n\nFür das Begehren der Klägerin ist hier nach den Übergangsbestimmungen der \nVerordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen \nOberstufe (APO-GOSt) vom 5. Oktober 1998 die APO-GOSt vom 28. März 1979 \nmaßgeblich, weil die Klägerin im Zeitpunkt des Inkrafttretens der APO-GOSt vom \n5. Oktober 1998 (nämlich zum 1. August 1999) ihre Ausbildung in der Jahrgangsstufe \n12 fortsetzte (vgl. Nr. 2 der Übergangsbestimmungen).\n\n24\n\nGemäß § 18 Abs. 2 APO-GOSt vom 28. März 1979 kann dem Schüler u.a. zum \nEnde der Jahrgangsstufe 13.1 der Erwerb der schulischen Voraussetzungen zum \nErwerb der Fachhochschulreife bescheinigt werden. Die Voraussetzungen hierzu \nregelt nach 18.26 der Verwaltungsvorschrift zu § 18 die Anlage 24. Nach Nr. 1.1 in \nVerbindung mit Nr. 2 dieser Anlage müssen in den beiden Leistungsfächern je zwei \nKurse belegt und insgesamt mindestens 40 Punkte der zweifachen Wertung erreicht \nsein, wobei zum Ende der Jahrgangsstufe 13.1 die Gesamtqualifikation in zwei \naufeinander folgenden Halbjahren erbracht werden muss. Diese Mindestzahl von 40 \nPunkten hat die Klägerin jedoch nicht erreicht; denn ausweislich des \nAbgangszeugnisses vom 26. Januar 2001 erzielte sie in dem Leistungskurs \n„Französisch\" in den aufeinander folgenden Halbjahren jeweils ein „ausreichend\" mit \nvier Punkten und in dem Leistungskurs „Erziehungswissenschaft\" in den aufeinander \nfolgenden Halbjahren jeweils ein „ausreichend\" mit fünf Punkten und kam somit bei \nder zweifachen Wertung auf insgesamt nur 36 Punkte.\n\n25\n\nDie von der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der 40-Punkte-Regelung \nvorgebrachten Bedenken und Einwände sind nicht durchgreifend. Der \nVerordnungsgeber hat mit dem System der Gesamtqualifikation im Einzelnen die \nBedingungen festgelegt, deren Erfüllung Voraussetzung für die Zuerkennung des \nschulischen Teils der Fachhochschulreife ist. Es ist dabei weder sachwidrig noch aus \nsonstigen Gründen rechtlich zu beanstanden, wenn in Bezug auf bestimmte \nMindestanforderungen eine Leistung gefordert wird, die, was die Gesamtsumme der \nmindestens zu erreichenden Punktzahl betrifft, einer glatt ausreichenden Note \nentspricht. Denn damit wird für den schulischen Teil der Fachhochschulreife eine \nLeistung verlangt, die trotz vorhandener Mängel im Ganzen noch den Anforderungen \nentspricht (vgl. § 25 Abs. 1 ASchO), mithin eine Leistung, bei der die Lernziele als \nerreicht angesehen werden können und die Zuerkennung der Abschlussqualifikation \ngerechtfertigt ist. Der Verordnungsgeber ist rechtlich nicht gehalten, schwächere \nLeistungen, und sei es nur solche, die durch eine negative Notentendenz einer \nuneingeschränkt ausreichenden Leistung nicht mehr entsprechen, für den \nschulischen Teil der Fachhochschulreife genügen zu lassen. Denn der schulische \nTeil der Fachhochschulreife stellt einen Teil des allgemeinen \nBefähigungsnachweises für ein wissenschaftliches Studium dar, der \nselbstverständlich nicht beliebig vergeben werden kann, sondern, wie es die \nRechtsvorschriften auch vorsehen, an Mindestanforderungen bezüglich des \nNachweises der Fähigkeit zu wissenschaftlichem Denken und Arbeiten geknüpft ist. \nDiese Betrachtung berücksichtigt, dass die Mindestanforderungen vielfach - und so \nauch bezüglich der im Falle der Klägerin entscheidenden Kriterien - sich aus einer \nSumme von Einzelleistungen zusammensetzen und lediglich in der Summe eine \nbestimmte Punktzahl zur Erfüllung der Mindestanforderungen erforderlich ist. Das \nSystem der Gesamtqualifikation lässt damit im gewissen Rahmen den Ausgleich \nschwächerer Leistungen durch bessere Leistungen zu. Eine weiter gehende \nAbsenkung der Mindestanforderungen oder die Schaffung zusätzlicher \nAusgleichsmöglichkeiten ist aus Rechtsgründen nicht geboten. Die Feststellung der \nGesamtqualifikation basiert auf einem Punktesystem (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 APO-\nGOSt vom 28. März 1979), das sich strukturell von dem Notenstufensystem \nunterscheidet, welches bei anderen schulischen Entscheidungen von maßgeblicher \nBedeutung ist. Aus der isolierten Notendefinitionen in § 25 ASchO lässt sich daher im \nvorliegenden Zusammenhang nichts zu Gunsten der Klägerin herleiten.\n\n26\n\nAuch das hilfsweise Begehren der Klägerin hat keinen Erfolg.\n\n27\n\nDieser Antrag mag zwar nach § 75 VwGO zulässigerweise erhoben sein, weil \nweder die beklagte Schule noch die Bezirksregierung E bislang hierüber befunden \nhaben. Fraglich ist, ob nicht über das hilfsweise geltend gemachte Begehren der \nKlägerin nicht bereits durch das Abschlusszeugnis für die Jahrgangsstufe 12.2 \nbestandskräftig befunden worden ist, weil nämlich die Klägerin gegen dieses \nZeugnis, das einen von ihr begehrten Vermerk bezüglich des schulischen Teils der \nFachhochschulreife nicht enthält, nicht innerhalb der Monatsfrist Widerspruch \nerhoben hat. Ungeachtet dieser Frage ist das hilfsweise Begehren der Klägerin aus \nden zu dem Hauptantrag dargelegten Gründen, die auch für den Hilfsantrag gelten, \njedenfalls unbegründet.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295192","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-11-27/18-k-1981-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295192","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295192","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-11-27/18-k-1981-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295192","retrieved":"2026-07-09 03:17:15.517295+00:00"}}