{"status":"available","doknr":"OLD295227","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:1126.14K1399.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-11-26","aktenzeichen":"14 K 1399/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren \neingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\nDie Kläger sind Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien der \nVolkszugehörigkeit Roma. Sie betrieben bereits ein Asylverfahren in der \nBundesrepublik Deutschland, das seit dem 02.03.1993 bestandskräftig abgelehnt ist. \nAm 12.08.2002 reisten sie erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und \nbeantragten am 15.08.2002 die Anerkennung als Asylberechtigte. \nBei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (Bundesamt) gaben die Kläger im Wesentlichen folgende Begründung für \nseinen Asylantrag:\nDie wirtschaftliche Situation sei für sie als Roma schlecht gewesen. Er, der Kläger zu \n1), sei von seiner Arbeit entlassen worden. Sie hätten unter den Serben zu leiden.\nDas Bundesamt führte ein weiteres Asylverfahren durch.\nMit Bescheiden vom 19.02.2002 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als \noffensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAuslG offensichtlich nicht vorliegen sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nnicht bestehen.\nAußerdem forderte es die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb \neiner Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Für den Fall der \nNichteinhaltung der Ausreisefrist kündigte das Bundesamt die Abschiebung in die \nBundesrepublik Jugoslawien bzw. den Staat an, in den die Kläger einreisen dürfen \noder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist.\nDer Bescheid wurde den Klägern am 23.02.2002 zugestellt.\nDie Kläger haben am 04.03.2002 Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.\nMit Beschluss vom 26.03.2002 (15 L 728/02.A) hat das Gericht den vorläufigen \nRechtsschutzantrag abgelehnt.\nDie Klägerin zu 4) trägt vor, dass sie schwer mehrfachbehindert sei. Sie legt \ndiesbezüglich ein „Schulärztliches Gutachten\" der Schulärztin Dr. T vom 19.11.2001 \nvor, nach dem eine „beinbetonte und linksbetonte Tetraspastik nach \nFrühgeburtlichkeit mit frühkindlicher Hirnschädigung\" und „mentale Retardierung mit \nVerdacht auf Lernbehinderung\" festgestellt wird. Weiter legt sie eine Erklärung der \nKlassenlehrerin E5 vom 24.04.2002 vor, in der ausgeführt wird, dass die Klägerin zu \n4) seit Ende Dezember 2001 die Klasse 3 a der Rheinischen Schule für \nKörperbehinderte in X besuche und bis dahin weder Kindergarten noch Schule \nbesucht habe. Sie sei bis zu diesem Zeitpunkt nicht speziell gefördert worden. Nach \nanfänglichen Schwierigkeiten habe sich nun gezeigt, dass sie neue Lerninhalte auf \nGrund eines speziellen Förderplans schnell verstehe und umsetze. Es sei gerade \njetzt wichtig, dass sie kontinuierlich gefördert werde, da ihr sonst alle Möglichkeiten \neiner positiven geistigen und körperlichen Entwicklung genommen würden. Die \nKlägerin zu 4) legt darüber hinaus eine Erklärung der Sonderschullehrerin L vom \n11.11.2002 vor, nach der sich die Klägerin zu 4) mittlerweile in der Klasse 4 a \nbefinde. Sie habe in der Zeit auf der Schule neben dem guten allgemeinen \nLernzuwachs sehr große Entwicklungsschritte im sozialen Bereich sowie in ihrer \npsychischen Stabilität und Gesamtpersönlichkeit gemacht. Es sei auf Grund ihrer \nKörperbehinderung verstärkt von großer Bedeutung, dass sie durch weiter gezielte \nFörderung ihrer Persönlichkeit lerne, sich selbst zu helfen und mit fremden \nMenschen, Räumen und Situationen zu recht zu kommen. Auch eine bemühte \nFamilie könne ihr nicht den kompetenten Rahmen für diese gezielte \nPersönlichkeitsentwicklung geben. \nIm Termin zur mündlichen Verhandlung erklärten die Kläger zu 1) und 2), dass die \nKlägerin zu 4) gelähmt sei und nur mit Gehwagen etwas laufen könne. \nNormalerweise sitze sie im Rollstuhl. In ihrer Heimat hätten sie sich mehreren \nTherapien unterziehen müssen, die alle nicht geholfen hätten. Hier in Deutschland \ngehe es ihr besser. In Jugoslawien werde sie nicht gefördert und falle wieder in den \nZustand völliger Behinderung zurück. Sie könne in Jugoslawien nicht eigenständig \nleben und überleben.\nIm Termin zur mündlichen Verhandlung nahm die Prozessbevollmächtigte der Kläger \ndie Klage bezüglich Art. 16 a GG und § 51 AuslG zurück.\nDie Kläger beantragen,\ndie Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 19.02.2002 \nzu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse \nnach § 53 AuslG bestehen.\nDie Beklagte beantragt schriftlich,\ndie Klage abzuweisen.\nSie ist der Auffassung, dass bezüglich der Klägerin zu 4) ein zielstaatsbezogenes \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG nicht festgestellt werden könne, da \neine medizinische Behandlung nicht angezeigt sei. Die Kenntnisse, die ihr in der \nSchule vermittelt würden, könnten ihr auch durch die Familie vermittelt werden.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die Auskünfte \nund sonstigen Erkenntnisse ergänzend Bezug genommen, auf die der Kläger \nhingewiesen worden ist.\nEntscheidungsgründe:\nSoweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, war das Verfahren \neinzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO. Im Übrigen ist die Klage in der noch anhängigen \nForm unbegründet.\nDie Bescheide des Bundesamtes vom 19.02.2002 in ihrer noch zu überprüfenden \nForm sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO).\nIm Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen die Voraussetzungen für die \nFeststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 AuslG nicht vor.\nNach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen \nanderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche \nkonkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren im Sinne dieser \nVorschrift sind nicht zu erkennen. Allerdings kann die Gefahr, dass sich eine \nErkrankung des ausreisepflichtigen Ausländers in seinen Heimatstaat verschlimmert, \nweil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, ein \nAbschiebungshindernis iSd. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG darstellen.\nBVerwG, Urteil vom 25.4.1997 - 9 C 58.96 -\nDen Klägern zu 1) bis 3) konkret-individuell drohende Gefahren in diesem Sinne sind \nweder vorgetragen noch ersichtlich. Diesbezüglich sieht das Gericht von einer \nweiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gem. § 77 Abs. 2 AsylVfG ab, da es \nder Begründung in den Bescheiden des Bundesamtes folgt.\nAuch der Klägerin zu 4) konkret-individuell drohende Gefahren in diesem Sinne \nliegen nicht vor. Das Gericht verkennt dabei zwar nicht, dass die Behinderung der \nKlägerin zu 4) ihr Leben in erheblichem Maße beeinflusst und beeinträchtigt. \nAllerdings ist vorliegend die Voraussetzung, dass sich ein Erkrankung in dem \nHeimatstaat derart verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort \nunzureichend sind, nicht gegeben. Hier liegt der Fall so, dass die Klägerin zu 4) \nschon in der Bundesrepublik Deutschland gar keiner medizinischen Behandlung \nsondern „nur\" einer speziellen Förderung auf Grund ihrer Behinderung bedarf. Wenn \nschon in der Bundesrepublik Deutschland keine medizinische Behandlung angezeigt \nist, so ist es auch nicht ersichtlich, dass sich eine etwaige Erkrankung der Klägerin zu \n4) in ihrem Heimatstaat - unabhängig von der Frage, ob eine Behandlung dort \nmöglich ist oder nicht - verschlimmern könnte. Die behindertengerechte Förderung \nkann ihr auch in ihrem Heimatland, insbesondere durch ihre Familie, zu Teil werden. \nDa die Klägerin zu 4) bisher schon auf Grund der Förderung erhebliche Fortschritte \ngemacht hat, ist es auch zu erwarten, dass sie diese auch bei adäquater Betreuung \nund Förderung durch die Familie weiterhin machen wird.\nAusgehend von diesen Erwägungen besteht für die Klägerin zu 4) kein \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG.\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 \nAsylVfG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO \niVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295227","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-11-26/14-k-1399-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295227","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295227","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-11-26/14-k-1399-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295227","retrieved":"2026-07-09 03:17:18.875832+00:00"}}