{"status":"available","doknr":"OLD295246","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:1125.3L2925.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-11-25","aktenzeichen":"3 L 2925/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der im Verfahren 3 K 4474/02 \nerhobenen Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss der \nAntragsgegnerin vom 7. Juni 2002 wiederherzustellen,\n\n4\n\nhilfsweise,\n\n5\n\n1. der Antragsgegnerin einstweilen aufzugeben, gegenüber \nder Beigeladenen anzuordnen, dass der Abbau im Flöz M, \nBauhöhe 82, einstweilen zu stoppen ist, bis die in der \ngutachterlichen Stellungnahme von Prof. Dr. T2 zur \nStandsicherheit der Rheindeiche nach \nbergsenkungsbedingten Aufhöhungen vom 17. Juli 2002 \nverlangten Sicherheitsvorkehrungen und insbesondere auch \ndie vorgeschlagenen weiter gehenden Untersuchungen \ndurchgeführt worden sind, mindestens - wiederum bezüglich \nder durch Bergbaueinwirkungen betroffenen Bereiche - \njedoch bis zur Durchführung der als notwendig erachteten \nBaugrunduntersuchung zur Dichtheit der Auelehmschicht \nsowie bis zu der Einbringung zerrungssicherer Dichtelemente \nin der gesamten Deichhöhe sowie automatischer \nZerrungsdetektionshilfen sowie darüber hinaus bis zum \nEinbau von Dichtelementen, die eine Unterströmung der \nDeiche mit einer Fließgeschwindigkeit, die geeignet ist, einen \nDeichbruch herbeizuführen, verhindern,\n\n6\n\n2. \n\n7\n\n3. der Antragsgegnerin einstweilen aufzugeben, gegenüber \nder Beigeladenen anzuordnen, dass der Abbau im Flöz M, \nBauhöhe 82, einstweilen so lange zu stoppen ist, bis die \nzusätzlichen Risiken durch eine Aufhöhung der Deiche, \nwelche die durch die Bergbaueinwirkungen betroffenen \nPolder schützen, kompensiert, zumindest jedoch Fehlmaße \nzum Bemessungshochwasser (zuzüglich der Freibordhöhe \nund sonstiger Sicherheitszuschläge) ausgeglichen \nwurden,\n\n8\n\n4.\n\n9\n\n5. der Antragsgegnerin einstweilen aufzugeben, gegenüber \nder Beigeladenen anzuordnen, dass einstweilen der Abbau im \nFlöz M, Bauhöhe 82, der zu Senkungen, Zerrungen, \nPressungen oder Schieflagen im Bereich der Deiche führt, \nwährend der Hochwasserperiode und auch während \nsonstiger Zeiten, in denen die Wahrscheinlichkeit besteht, \ndass die Deiche unter Hochwassereinwirkungen geraten \n(insbesondere während des Sommerhochwassers Mai/Juni), \nmit einem angemessenen zeitlichen Vorlauf (wegen der \nzusätzlichen Risiken durch einen abrupten Abbaustop) zu \nstoppen ist,\n\n10\n\n6.\n\n11\n\n7. der Antragsgegnerin einstweilen aufzugeben, gegenüber \nder Beigeladenen anzuordnen, dass (insbesondere wegen der \ndamit verbundenen Minderung der Hochwasserrisiken) \neinstweilen der Abbau im Flöz M, Bauhöhe 82, nur unter \nEinbringung von Versatz durchgeführt werden darf,\n\n12\n\n8.\n\n13\n\n9. der Antragsgegnerin einstweilen aufzugeben, gegenüber \nder Beigeladenen anzuordnen, dass einstweilen die \nAbbaugeschwindigkeit (m/Tag) beim Abbau im Flöz M, \nBauhöhe 82, so zu wählen ist, dass es nicht zu vermeidbaren \nEinwirkungen auf die Tagesoberfläche kommt,\n\n14\n\n10.\n\n15\n\nhat keinen Erfolg.\n\n16\n\nDer Hauptantrag ist unbegründet.\n\n17\n\nNach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage in \nden Fällen, in denen die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, die sofortige \nVollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines \nBeteiligten angeordnet hat. Das Gericht kann gemäß den §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 \nS. 1 VwGO auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. \nEin derartiger Antrag hat Erfolg, wenn das private Interesse des Betroffenen an der \naufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse oder das private Interesse des \nBeteiligten an der Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Das ist der Fall, \nwenn der angegriffene Verwaltungsakt wegen Verstoßes gegen drittschützende \nVorschriften den Antragsteller offensichtlich in seinen Rechten verletzt, weil ein \nöffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse an der Vollziehung eines \ninsoweit offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht bestehen kann, oder \nwenn das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung aus \nsonstigen Gründen das Vollziehungsinteresse überwiegt. Diese Voraussetzungen \nsind nicht erfüllt.\n\n18\n\nDer Planfeststellungsbeschluss vom 7. Juni 2002 ist nicht wegen Verletzung \ndrittschützender Vorschriften offensichtlich rechtswidrig. Vielmehr spricht alles dafür, \ndass er in Einklang mit der insoweit allein in Betracht zu ziehenden Bestimmung des \n§ 48 Abs. 2 S. 1 BBergG ergangen ist.\n\n19\n\nDanach kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine \nAufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr \nüberwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Die Vorschrift ist zu Gunsten \neiner Standortgemeinde drittschützend, soweit die Selbstverwaltung in der \nAusprägung der gemeindlichen Planungshoheit beeinträchtigt ist.\n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1998 - 21 A 7553/95 -, ZfB 1998, 146.\n\n21\n\nDas ist der Fall, wenn das Vorhaben eine hinreichend bestimmte Planung \nnachhaltig stört, wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren \nPlanung entzieht oder wenn kommunale Einrichtungen durch das Vorhaben \nerheblich beeinträchtigt werden.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 1994 - 4 B 102/94 -, DVBl. 1994, 1152 \n(1153).\n\n23\n\nDer Rahmenbetriebsplanzulassung stehen im Sinne von § 48 Abs. 2 S. 1 \nBBergG keine überwiegenden Interessen der Antragstellerin entgegen. Die Vorschrift \ngreift auch dann ein, wenn für die Schutzmaßnahmen, die gegen abbaubedingte \nGefahren ergriffen werden müssen, ein Planfeststellungsverfahren außerhalb des \nBundesberggesetzes vorgesehen ist, wie es hinsichtlich der Deichbaumaßnahmen \nnach § 31 Abs. 2 S. 1 und 2 WHG der Fall ist. Zwar ist nach § 57b Abs. 3 S. 3 \nBBergG dann, wenn für Folgemaßnahmen nach anderen Vorschriften \nPlanfeststellungsverfahren vorgesehen sind, das Verfahren insoweit nach den \nanderen Vorschriften durchzuführen. Auch besagt die Regelung, wie sich aus der \nGegenüberstellung mit § 57b Abs. 3 S. 1 BBergG ergibt, dass jenes Verfahren nicht \ninnerhalb des bergrechtlichen Zulassungsverfahrens betrieben wird, sondern \nselbstständig durchzuführen ist. Diese Parallelität bedeutet aber nicht, dass im \nbergrechtlichen Verfahren Risiken, denen durch Folgemaßnahmen nach § 57b \nAbs. 3 S. 3 BBergG Rechnung zu tragen ist, einfach durch Hinweis auf jenes \nfachrechtliche Planfeststellungsverfahren abgetan werden könnten, also \ngewissermaßen sehenden Auges hingenommen werden könnte, dass durch den \nAbbau Gefahren geschaffen werden, für deren Abwehr niemand, auch nicht das \nentsprechende Fachrecht, ein Mittel kennt. Prüfungsgegenstand im Rahmen des \n§ 48 Abs. 2 S. 1 BBergG ist mithin zumindest, dass die Wirksamkeit der \nFolgemaßnahmen plausibel ist.\n\n24\n\nIn Bezug auf den Hochwasserschutz am Rhein wird die Planungshoheit der \nAntragstellerin durch die Rahmenbetriebsplanzulassung nicht beeinträchtigt. Die \nZulassung enthält zu dieser Frage die Regelung, dass der untertägige Abbau \ngrundsätzlich durchgeführt werden kann, ohne an der Oberfläche eine \nHochwassergefahr zu verursachen. Diese Annahme trifft zu.\n\n25\n\nDie der Rahmenbetriebsplanzulassung zu Grunde liegende Erwägung, dass die \nzur Abwehr einer Hochwassergefahr erforderlichen planfeststellungspflichtigen \nDeichaufhöhungen auch unter Berücksichtigung der prognostizierten Bergsenkungen \nrealisierbar sind, wird durch den Inhalt der im Planfeststellungsbeschluss erwähnten \nStudien gestützt.\n\n26\n\nIn der Untersuchung der Rheindeiche von Strom-km 000,0 bis Strom-km 000,0 \n(zwischen E2 und W) - das schließt diejenigen Deiche, die das Gemeindegebiet der \nAntragstellerin vor Hochwasser schützen, ein - vom September 1999 hat das \nIngenieurbüro S GmbH die technischen Möglichkeiten in Bezug auf erforderliche \nAufhöhungen von Rheindeichen als Folge bergbaulicher Einwirkungen geprüft. In der \nSchlussbemerkung gelangt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass die im Rahmen der \nMachbarkeitsstudie durchgeführten Untersuchungen zeigen, dass die erforderlichen \nDeichaufhöhungen als Folge der bis 2019 errechneten Bergsenkungen grundsätzlich \nhergestellt werden können.\n\n27\n\nZudem ist die Machbarkeit der Deichaufhöhung in der Studie der B1 zur \n„Beurteilung der Deichaufhöhung für den Bereich N1\" vom 30. Mai 2001 untersucht \nworden. In der Schlussbemerkung führt der Gutachter aus, an zwei ausgewählten \nQuerprofilen seien dem Hochwasserschutz gerecht werdende \nQuerschnittsausbildungen der Deiche konzipiert und deren Standsicherheit \nnachgewiesen worden; aus diesen Berechnungen lasse sich die generelle \ntechnische Machbarkeit der erforderlichen Deichaufhöhungen für den Bereich N1 \nableiten.\n\n28\n\nDem Gesichtspunkt, dass der Kohleabbau im Abbaugebiet Bergsenkungen und \nVerformungen der Geländeoberfläche verursacht und damit verbunden in der \nVergangenheit Zerrungsrisse an verschiedenen Deichen aufgetreten waren, ist die \nB1 in der Sicherheitsstudie „Rissuntersuchungen\" vom 5. Juni 2001 nachgegangen. \nDazu wurden in der Vergangenheit aufgetretene Zerrungsrisse dokumentiert und \nausgewertet, bodenmechanische und hydraulische Auswirkungen der \nRisserscheinungen untersucht sowie daraus abgeleitet Sicherungsmaßnahmen \nerarbeitet. Zusammenfassend kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass die \nprinzipielle Machbarkeit der Deichaufhöhung untersucht und auch bei den zu \nerwartenden Rissen nachgewiesen sei, dass das Sicherheitsniveau der Deiche bei \nordnungsgemäßer Planung der Aufhöhung der in DIN 19712 geforderten Sicherheit \nentspreche und dass während der Planungsphase ggf. auftretende Probleme bei \nbodenmechanischen oder hydraulischen Nachweisen durch entsprechende bauliche \nMaßnahmen gelöst werden können.\n\n29\n\nDie nach dem Ergebnis der Machbarkeitsstudien bestehende grundsätzliche \nMachbarkeit der erforderlichen Deichbaumaßnahmen und damit auch derjenigen \nMaßnahmen, die zum Ausgleich der mit dem Abbau der Bauhöhe 82 im Flöz M \neinhergehenden Oberflächenabsenkungen erforderlich sind, wird durch die seitens \nder Antragstellerin vorgelegte „Gutachtliche Stellungnahme zur Standsicherheit der \nRheindeiche nach der bergsenkungsbedingten Aufhöhung\" von Prof. Dr. T2 vom \n17. Juli 2002 nicht widerlegt. Zwar gelangt der Gutachter zusammenfassend zu dem \nErgebnis, dass in den der Planfeststellung zu Grunde liegenden Machbarkeitsstudien \nnicht alle relevanten Kriterien ausreichend analysiert worden seien, sodass unter den \ndort zu Grunde gelegten Bedingungen die Machbarkeit der Deichaufhöhung im Zuge \ndes Kohleabbaus als nicht gegeben angesehen werden müsse. Zur Begründung hat \ner auf die in Abschnitt 10.7.4 seines Gutachtens beschriebene fehlende Sicherheit \ngegen Erosionsgrundbruch (Piping) verwiesen. Die Annahme der fehlenden \nSicherheit beruht aber, worauf der Gutachter hinweist, auf dem Umstand, dass die \nfür die Berechnung der Sicherheit von Deichen zu beachtende Norm DIN 19712 in \nder geltenden Fassung von November 1997 neuere Erkenntnisse aus \nwissenschaftlichen Publikationen nicht enthält und die dort genannten Kriterien für \nden Nachweis des Erosionsgrundbruches nicht mehr als auf der sicheren Seite \nliegend verwendet werden könnten; damit sei die Aussage des \nPlanfeststellungsbeschlusses (Abschn. 2.2.1.1.6.1.3, Seite 102), das Auftreten der \nrückschreitenden Erosion könne ausgeschlossen werden, unzutreffend. Dieser \nEinwand greift nicht durch. Er zielt darauf ab, dass die in den Machbarkeitsstudien \nuntersuchten und unter Verwendung der DIN 19712 geplanten Deichaufhöhungen \nnicht genügten, um den Hochwasserschutz zu Gewähr leisten. Zur Stützung dieser \nAuffassung reicht der Hinweis auf die Existenz neuerer Erkenntnisse aus \nwissenschaftlichen Publikationen nicht aus. Die DIN 19712 stellt, worauf im \nPlanfeststellungsbeschluss (Abschn. 2.2.1.1.6.1.3, S. 97) hingewiesen wird, das \nmaßgebliche Regelwerk für Neubau, Sanierung, Unterhaltung , Überwachung und \nVerteidigung von Flussdeichen ohne Tideeinfluss dar. Sie war deshalb zur \nBeurteilung der Standsicherheit der Deiche am Rhein heranzuziehen. \nDeichaufhöhungen, die unter Beachtung der DIN 19712 durchgeführt werden, sind \nmithin standsicher bemessen. Wissenschaftliche Erkenntnisse oder praktische \nErfahrungen, die darauf schließen lassen, dass unter Beachtung der DIN 19712 \nerrichtete Deiche nach Auftreten eines Erosionsgrundbruches gebrochen wären, \nlassen sich demgegenüber der Gutachtlichen Stellungnahme von Prof. T2 nicht \nentnehmen. Sie beschränkt sich vielmehr (vgl. S. 40) auf den Hinweis, \nUntersuchungen historischer Schadensfälle wiesen auf das Auftreten eines \nErosionsgrundbruchs als Bruchursache hin. Dadurch ist nicht dargetan, dass es \nwissenschaftlicher Erkenntnisse oder praktische Erfahrungen dahingehend gäbe, \ndass mit einem nach DIN 19712 errichteter Deich die aus einem Erosionsbruch \nresultierenden Gefahren nicht beherrschbar wären.\n\n30\n\nDie weiteren in der Gutachtlichen Stellungnahme von Prof. T2 enthaltenen \nAussagen betreffen nicht die auf die Überlegungen und Berechnungen zum \nErosionsgrundbruch beschränkten Zweifel an der grundsätzliche Machbarkeit der \nerforderlichen Deichbaumaßnahmen. Sie zeigen lediglich weitere Gesichtspunkte \nauf, die aus der Sicht des Gutachters gegen den Abbau von Kohle unter den \nDeichen sprechen (vgl. Zusammenfassung, S. 72). Dementsprechend ist unter den \nzusätzlichen, von Prof. T2 in der Zusammenfassung seiner Stellungnahme \nangesprochenen Erwägungen nicht belegt, dass durch Bergsenkungen erforderlich \nwerdende Deichaufhöhungen nicht machbar wären.\n\n31\n\nSoweit die Antragstellerin vorträgt, aus den in der Gutachtlichen Stellungnahme \nvon Prof. T2 niedergelegten Erwägungen lasse sich herleiten, dass die erforderlichen \nDeichbaumaßnahmen nicht ausführbar seien, findet sich hierfür in der \nStellungnahme jedenfalls kein Beleg. Zur Machbarkeit der Deichaufhöhung kann im \nÜbrigen auf die Ausführungen im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss \n(Abschn. 2.2.1.1.6.1.3, S. 96 ff.) verwiesen werden. Dort (S. 98 ff.) wird insbesondere \nauf das von den Antragstellern angesprochene Problem des Entstehens von Rissen \nim Deich eingegangen. Danach ist in der Tat abhängig vom Deichaufbau mit dem \nAuftreten von Rissen mit Rissweiten von bis zu einigen Zentimetern bis in eine Tiefe \nvon 2 bis 3 m zu rechnen, die jedoch die Standsicherheit eines Deiches nicht \nbeeinträchtigen. Einer möglichen Erosion an den Risswandungen kann durch \nkonstruktive Maßnahmen begegnet werden. Durch Festlegungen im \n„Sonderbetriebsplanverfahren Abbau unter dem Rhein\" kann die Früherkennung \neines Risses und dessen Beseitigung vor dem Eintreten eines Hochwassers Gewähr \nleistet werden. In Bereichen, in denen mit bergbaulich verursachten Zerrungen zu \nrechnen ist, kann beim Bau zu sanierender oder aufzuhöhender Deiche \nzerrungsunempfindliches Material verwendet werden. Ansonsten müssen in \nBereichen, in denen auf Grund bergbaulich verursachter Zerrungen die Rissbildung \nnicht auszuschließen sind, entsprechende Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden. \nDazu legt der Planfeststellungsbeschluss (S. 100) fest, dass die Einzelheiten der \nBeobachtung von Deichen im Bergbaueinwirkungsbereich und der zu treffenden \nMaßnahmen im Falle von Rissbildungen im Sonderbetriebsplanverfahren für die \njeweiligen Abbaumaßnahmen, die Einwirkungen auf Deiche bewirken, zu regeln sind. \nIm Zuge des Sonderbetriebsplans Abbau unter dem Rhein sind die Zonen im Deich \nanzugeben, in denen mit Rissen gerechnet werden muss. Diese Bereiche sind auf \ndie Entstehung von Rissen zu beobachten. Gegebenenfalls auftretende \nUnstetigkeitszonen im hydraulischen Zusammenhang mit den \nHochwasserschutzbauwerken sind fachmännisch zu beseitigen.\n\n32\n\nBelege für die Befürchtung der Antragstellerin, dass durch den Abbau der \nBauhöhe 82 im Flöz M in dem ihr Gemeindegebiet schützenden Deich Risse \nentstehen könnten, die sich entgegen der Einschätzung der Antragsgegnerin durch \ndie im Planfeststellungsbeschluss angesprochen Hochwasserschutzmaßnahmen als \nnicht beherrschbar erweisen, liegen nicht vor.\n\n33\n\nDas Gutachten von Prof. Dr.-Ing. L1 vom 31. August 2002 behandelt \nLagerstättenverhältnisse und bergbauwissenschaftliche Erkenntnisse als Grundlage \nfür die Beurteilung des möglichen Eintretens bergbaubedingter Erdstufen und Risse \ndurch die Abbautätigkeit des Bergwerks X. In Bezug auf so genannte \nDiskontinuitäten, zu denen auch Risse zählen, wird ausgeführt, dass nach \nwissenschaftlichen Beobachtungen über Tage bei Zerrungen ab 3 mm/m bis 5 mm/m \noft Erdrisse auftraten. Das deckt sich mit den Erkenntnissen, die zur Grundlage der \nPlanfeststellung der Antragsgegnerin gemacht wurden.\n\n34\n\nDas weitere Gutachten von Prof. Dr.-Ing. L1 vom 2. September 2002 behandelt \nzu erwartende bergbauliche Einwirkungen an der Oberfläche durch den Abbau der \nBauhöhe M 82 im X1. Soweit dem Gutachten entnommen werden kann, dass der \nKohleabbau unterhalb eines Deiches zu Unstetigkeiten wie Rissen und Erdstufen \nführen kann, deckt sich diese Aussage ebenfalls mit den Erkenntnissen, die zur \nGrundlage der Planfeststellung der Antragsgegnerin gemacht wurden.\n\n35\n\nSchließlich behandelt die Stellungnahme von Prof. Dr. T2 vom \n3. September 2002 Thesen zur Gefährdung der Deichsicherheit durch \nbergbaubedingte Risse. Die Feststellung des Gutachters, dass Riss- und \nStufenbildungen als Folge von Unstetigkeiten gefährlich für Deiche seien, und dass \ndiese Erscheinungen sicherheitsbedeutsam sind, wenn sie während eines \nHochwassers auftreten (These 1) deckt sich mit der im Planfeststellungsbeschluss \n(S. 99) enthaltenen Aussage, dass ein Riss als unkritisch zu betrachten ist, soweit \nGewähr leistet ist, dass er erkannt und vor dem Eintreten des Hochwassers beseitigt \nwird. Im Planfeststellungsbeschluss sind geeignete Maßnahmen aufgeführt, die eine \nFrüherkennung des Risses Gewähr leisten. Die weitere Feststellung des Gutachters, \ndass sich vorbeugende Maßnahmen treffen lassen, wenn der ungefähre Ort des \nAuftretens des Risses vorhersagbar ist (These 2), deckt sich gleichfalls mit den zur \nGrundlage der Planfeststellung gemachten Aussagen (S. 98/99). Zur weiteren in der \nThese 2 enthaltene Behauptung, dass vorbeugende Maßnahmen nur dann \nausreichende Sicherheit bieten, wenn das Ausmaß der Rissbildung im Voraus \nbekannt ist, hat sich der Gutachter nicht geäußert. Die entsprechende Behauptung \nder Antragstellerin ist daher ohne Beleg geblieben. Die in These 3 niedergelegte \nAussage des Gutachters, dass Risse ab einer Breite von 3 bis 5 cm dann nicht \nbeherrschbar sind, wenn sie vor einer Hochwasserbelastung überraschend an einer \ndafür nicht vorbereiteten Stelle auftreten, führt ebenfalls nicht weiter. Die \nPlanfeststellung basiert auf der Feststellung, dass sich nach wissenschaftlichen \nErkenntnissen Deichbereiche, in denen mit dem Auftreten von \nbergsenkungsbedingten Rissen gerechnet werden muss, vorhersagen lassen. Diese \nFeststellung hat der Gutachter bestätigt (S. 4-6 des Gutachtens). Da im Übrigen die \nFestlegungen des Planfeststellungsbeschlusses darauf abzielen, derart \nrissgefährdete Bereiche durch bauliche und organisatorische Maßnahmen \nvorbeugend abzusichern, erweisen sich auch die hier angesprochenen Risse als \nbeherrschbar. Schließlich findet sich auch in der in These 4 formulierten Feststellung \ndes Gutachters, dass bei „Einstau bis Krone\" ein landseitiger Kiesfilter nicht \nausreiche, um eine Durchströmung eines Risses von 3 - 5 cm Breite sicher zu \nverhindern, kein Beleg für die Befürchtung der Antragstellerin, dass sich Risse durch \nHochwasserschutzmaßnahmen als nicht beherrschbar erweisen. Der Gutachter führt \nnämlich nicht aus, dass die Verwendung landseitiger Kiesfilter insoweit die einzig \ndenkbare Möglichkeit der baulichen Ausgestaltung eines Deiches sei. \nDemgegenüber ist im Planfeststellungsbeschluss (S. 99) der Aufbau eines Deiches \nmit Bauteilen, welche bei Versagen der dichtenden Elemente eine weitere \nSchädigung der Deichkörpers bei Durchströmung verhindern, ausdrücklich \nangesprochen.\n\n36\n\nDie Antragsgegnerin war auch berechtigt, im Rahmen der Entscheidung über die \nZulassung des ihr vorgelegten Rahmenbetriebsplans die Prüfung der Auswirkungen \ndes Abbaus von Kohle unter dem Rhein auf die Machbarkeit der erforderlichen \nDeichbaumaßnahmen zu beschränken. Dadurch hat sie alle für den Einzelfall \nbedeutsamen Umstände (vgl. § 24 Abs. 2 VwVfG NRW) berücksichtigt. Die \nBeschränkung der Prüfung auf die Machbarkeit trägt dem Umstand Rechnung, dass \nsich die Rahmenbetriebsplanzulassung lediglich auf die Festlegung von \nSenkungsmaxima im Einwirkungsbereich des Kohleabbaus bezieht und zur \nRegelung weiterer Einzelheiten auf Sonderbetriebspläne für den Abbau unter dem \nRhein sowie Planfeststellungsverfahren zur Errichtung und Sanierung von Deichen \nverweist (vgl. Abschn. 1.4.2). Zu den Sachgesetzlichkeiten des Bergbaus gehört es \nnämlich, dass es insbesondere beim unterirdischen Abbau von Bodenschätzen mit \nmehr oder weniger großer Wahrscheinlichkeit notwendig zu Beeinträchtigungen von \nGebäuden oder anderen Anlagen an der Oberfläche in geringerem, aber auch \ngrößeren Umfang kommt, ohne dass sich dies nach Ort, Art und Ausmaß der zu \nerwartenden Schäden sicher im Voraus bestimmen lässt.\n\n37\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. März 1989 - 4 C 36/85 -, BVerwGE 81, 329 \n(334).\n\n38\n\nIm Übrigen wird durch diese Vorgehensweise der Antragsgegnerin nicht in die \nPlanungshoheit der Antragstellerin eingegriffen. Es ist weder vorgetragen noch sonst \nersichtlich, dass der erforderliche Hochwasserschutz des Gemeindegebietes der \nAntragstellerin durch eine bergbehördliche Kontrolle im Rahmen der Zulassung der \njeweils jährlich aufgestellten Sonderbetriebspläne für den Abbau unter dem Rhein \nnicht gewährleistet werden könnte. Insbesondere zeigt die Zulassung des \nSonderbetriebsplans für den Abbau unter dem Rhein für das Kalenderjahr 2002 des \nBergamts N vom 19. Dezember 2001, dass der Hochwasserschutz des \nGemeindegebietes der Antragstellerin tatsächlich trotz des Abbaus von Steinkohle im \nFlöz M, Bauhöhe 82, der unter dem Rheindeich in N1 stattfindet, hergestellt werden \nkann und daher Rechte der Antragstellerin nicht verletzt. Die Zulassung hat zur \nGrundlage, dass bereits in dem mit Schreiben vom 31. Oktober 2001 eingereichten \nSonderbetriebsplan seitens der Beigeladenen mitgeteilt wird, dass die \nDeichaufhöhung (-sanierung) in N1, von km 000, 0 bis 000,0, planfestgestellt ist und \nmit der Bauausführung begonnen wurde. Anhaltspunkte für die Annahme, dass trotz \nder durchgeführten Deichaufhöhung der erforderliche Hochwasserschutz nicht \ngegeben wäre, liegen nicht vor. Insbesondere lässt sich auch dem Vorbringen der \nAntragstellerin nicht entnehmen, dass durch den für das Jahr 2002 zugelassenen \nAbbau im Flöz M, Bauhöhe 82, der auf den Deich im Bereich von km 000,0 bis \nkm 000,0 einwirkt, eine Unterschreitung des Freibordmaßes von 1 m über dem \nBemessungshochwasser hervorgerufen würde. Zwar hat die Antragstellerin darauf \nhingewiesen, dass im Sonderbetriebsplan eine entsprechende Unterschreitung des \nFreibordmaßes im Bereich zwischen km 000 und km 000 dargestellt sei. Diese \nUnterschreitung ist jedoch weder durch den Abbau im Flöz M, Bauhöhe 82, noch \ndurch einen anderen im Rahmenbetriebsplan zugelassenen Kohleabbau \nhervorgerufen worden. Sie ist vielmehr auf einen bereits beendeten Abbau \nzurückzuführen. Zerrungen vom mehr als 3 mm/m werden durch den für das \nJahr 2002 zugelassenen Abbau ebenfalls nicht hervorgerufen. Die Antragstellerin \nweist auf Zerrungszonen in den Bereichen zwischen km 000 und km 000 sowie \nzwischen km 000 und 000 hin. Auch diese Bereiche sind von dem Abbau im Flöz M, \nBauhöhe 82, nicht betroffen.\n\n39\n\nDie Planungshoheit der Antragstellerin wird ebenfalls nicht durch diejenigen \nBergsenkungen, die außerhalb des Bereichs der Rheindeiche in ihrem Stadtgebiet \nhervorgerufen werden, verletzt.\n\n40\n\nKommunale Einrichtungen der Antragstellerin werden durch diese \nBergsenkungen nicht erheblich beeinträchtigt.\n\n41\n\nNach der Nebenbestimmung 1.3.8.2 des Planfeststellungsbeschlusses muss die \nBenutzbarkeit aller öffentlichen und kirchlichen Einrichtungen im Bereich \nbergbaulicher Einwirkungen Gewähr leistet bleiben; gegebenenfalls ist ihre \nBenutzbarkeit durch geeignete Ersatzmaßnahmen sicherzustellen. Diese Regelung \nGewähr leistet auch die Benutzbarkeit der Einrichtungen der Antragstellerin. \nAnhaltspunkte für die Befürchtung, dass die Anforderungen der Nebenbestimmung \ntatsächlich nicht erfüllt werden könnten, liegen nicht vor. Vielmehr hat die \nAntragsgegnerin in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (Seite 136) \ndarauf hingewiesen, dass Einwirkungen auf Ver- und Entsorgungsleitungen, \nöffentliche Einrichtungen und Kulturgüter über prophylaktische \nSicherungsmaßnahmen verhindert werden und im Falle unvermeidbarer oder \nunvorhersehbarer Beeinträchtigungen Ersatzeinrichtungen bzw. Vorrichtungen \ngeschaffen werden können; damit seien nachhaltige Störungen und \nUnterbrechungen der Versorgung ausgeschlossen. Belege dafür, dass sich diese \nAnnahme unrealistisch sein könnte, hat die Antragstellerin nicht beigebracht.\n\n42\n\nDie im Gebiet der Antragstellerin prognostizierten Bergsenkungen stören \nschließlich nicht nachhaltig eine hinreichend bestimmte Planung und entziehen auch \nnicht wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren Planung.\n\n43\n\nIn den Gründen des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses (S. 139) wird \ndiesbezüglich ausgeführt, dass für die Wohnbebauung in den Stadtgebieten und für \ngewerbliche Nutzungen Bebauungspläne existierten; zudem sei (zukünftig) auf dem \nStadtgebiet der Antragstellerin Wohnbebauung vor allem in den Ortschaften H im \nBereich T3, Straße T4 und N sowie westlich von W1 an der H1straße vorgesehen; \ndie Erweiterung gewerblicher Bauflächen solle in Voerde im Bereich T3 geplant sein; \ndie Umsetzung dieser bauleitplanerischen Vorgaben werde durch den Abbau im \nBergwerk X nicht unmöglich; gegebenenfalls wären in Einzelfällen z.B. im Bereich \nvon Unstetigkeitszonen kleinräumige Verschiebungen als Anpassung der Lage von \nBauvorhaben i.S.d. § 110 BBergG erforderlich. Diese Erwägungen werden durch das \nVorbringen der Antragstellerin nicht entkräftet. Der Hinweis der Antragstellerin \ndarauf, dass in den von Bergsenkungen betroffenen Bereichen tatsächlich zahlreiche \nBebauungspläne existieren und dass dort eine Vielzahl von Grundstücke noch \nunbebaut sei, reicht als Beleg für die nachhaltige Störung ihrer Bauleitplanung nicht \naus. Eine relevante Einschränkung der bauleitplanerischen Ausweisungen und damit \neine Betroffenheit der Planungshoheit wird dadurch nicht belegt.\n\n44\n\nBei diesen Gegebenheiten geht die im Übrigen vorzunehmende \nInteressenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Da die Festlegungen des \nangegriffenen Planfeststellungsbeschlusses nicht in Rechte der Antragstellerin \neingreifen, überwiegt das Interesse der Beigeladenen, von diesen Festlegungen \nunabhängig von den hiergegen eingelegten Rechtsbehelfen Gebrauch zu \nmachen.\n\n45\n\nDie auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zielenden \nHilfsanträge sind ebenfalls unbegründet.\n\n46\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor \nKlageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand \ntreffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden \nZustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder \nwesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind \neinstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug \nauf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei \ndauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder \ndrohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. \nAnordnungsgrund sowie Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§§ 123 \nAbs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die \nAntragstellerin hat das Bestehen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. \nDa die Rahmenbetriebsplanzulassung die Planungshoheit der Antragstellerin nicht \nbeeinträchtigt, ist es für sie zumutbar, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten, \nohne dass einstweilige Anordnungen erlassen werden.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentspricht der Billigkeit, der Antragstellerin als der unterliegenden Partei auch die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag \ngestellt und sich mithin dem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt \nhat.\n\n48\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1 S. 1, 20 Abs. 3 GKG. Die \nKammer bewertet das Interesse einer Standortgemeinde an der Aufhebung eines \nbergrechtlichen Rahmenbetriebsplans unter Beachtung der obergerichtlichen \nStreitwertpraxis (vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1998 - 21 A 7553/95 -, ZfB 1998, \n146) mit 50.000,00 Euro. Dieser Betrag vermindert sich um die Hälfte, da die \nAntragstellerin lediglich vorläufigen Rechtsschutz begehrt.\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295246","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-11-25/3-l-2925-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 57b","ref_norm":"57b","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295246","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295246","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-11-25/3-l-2925-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295246","retrieved":"2026-07-09 03:17:20.465528+00:00"}}