{"status":"available","doknr":"OLD295245","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:1125.3L2924.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-11-25","aktenzeichen":"3 L 2924/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\n1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die\nZulassung des Sonderbetriebsplans für den Abbau unter dem\nRhein für das Kalenderjahr 2002 des Antragsgegners vom 19.\nDezember 2001 in der Fassung der Änderung vom 2. August\n2002 wiederherzustellen, zumindest soweit dieser Regelungen\nbezüglich der Deichsicherheit bzw. des Hochwasserschutzes\nfür Bereiche beinhaltet, die durch Abbaueinwirkungen auf\nGrund des Abbaus im Flöz M, Bauhöhe 82, betroffen\nwerden,\n\n4\n\n2. \n\n5\n\n3. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die\nZulassung des Sonderbetriebsplans ?betr. Abbau der\nBauhöhe 82, Flöz M\" des Antragsgegners vom 12. Juni\n2002,\n\n6\n\n4. \n\n7\n\n5. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die\nZulassung des Hauptbetriebsplans vom 31. Mai 2001 für die\nFührung des Untertage- und des Übertagebetriebes des\nSteinkohlebergwerks X des Antragsgegners vom 26. Juli 2001\nwiederherzustellen, zumindest soweit dieser den Abbau im\nFlöz M, Bauhöhe 82, betrifft,\n\n8\n\n6. \n\n9\n\n7. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die\nZulassung des Sonderbetriebsplans Abbaueinwirkungen auf\ndas Oberflächeneigentum für den Abbau im Flöz M, Bauhöhe\n82, des Antragsgegners vom 12. Juni 2002 wiederherzustellen,\n\nhilfsweise,\n\n10\n\n8. \n\n11\n\n9. dem Antragsgegner einstweilen aufzugeben, gegenüber\nder Beigeladenen anzuordnen, dass der Abbau im Flöz M,\nBauhöhe 82, einstweilen zu stoppen ist, bis die in der\ngutachterlichen Stellungnahme von Prof. Dr. T2 zur\nStandsicherheit der Rheindeiche nach\nbergsenkungsbedingten Aufhöhungen vom 17. Juli 2002\nverlangten Sicherheitsvorkehrungen und insbesondere auch\ndie vorgeschlagenen weiter gehenden Untersuchungen\ndurchgeführt worden sind, mindestens - wiederum bezüglich\nder durch Bergbaueinwirkungen betroffenen Bereiche - jedoch\nbis zur Durchführung der als notwendig erachteten\nBaugrunduntersuchung zur Dichtheit der Auelehmschicht\nsowie bis zu der Einbringung zerrungssicherer Dichtelemente\nin der gesamten Deichhöhe sowie automatischer\nZerrungsdetektionshilfen sowie darüber hinaus bis zum\nEinbau von Dichtelementen, die eine Unterströmung der\nDeiche mit einer Fließgeschwindigkeit, die geeignet ist, einen\nDeichbruch herbeizuführen, verhindern,\n\n12\n\n10. \n\n13\n\n11. dem Antragsgegner einstweilen aufzugeben, gegenüber\nder Beigeladenen anzuordnen, dass der Abbau im Flöz M,\nBauhöhe 82, einstweilen so lange zu stoppen ist, bis die\nzusätzlichen Risiken durch eine Aufhöhung der Deiche,\nwelche die durch die Bergbaueinwirkungen betroffenen Polder\nschützen, kompensiert, zumindest jedoch Fehlmaße zum\nBemessungshochwasser (zuzüglich der Freibordhöhe und\nsonstiger Sicherheitszuschläge) ausgeglichen wurden,\n\n14\n\n12. \n\n15\n\n13. dem Antragsgegner einstweilen aufzugeben, gegenüber\nder Beigeladenen anzuordnen, dass einstweilen der Abbau im\nFlöz M, Bauhöhe 82, der zu Senkungen, Zerrungen,\nPressungen oder Schieflagen im Bereich der Deiche führt,\nwährend der Hochwasserperiode und auch während sonstiger\nZeiten, in denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die\nDeiche unter Hochwassereinwirkungen geraten (insbesondere\nwährend des Sommerhochwassers Mai/Juni), mit einem\nangemessenen zeitlichen Vorlauf (wegen der zusätzlichen\nRisiken durch einen abrupten Abbaustop) zu stoppen ist,\n\n16\n\n14. \n\n17\n\n15. dem Antragsgegner einstweilen aufzugeben, gegenüber\nder Beigeladenen anzuordnen, dass (insbesondere wegen der\ndamit verbundenen Minderung der Hochwasserrisiken)\neinstweilen der Abbau im Flöz M, Bauhöhe 82, nur unter\nEinbringung von Versatz durchgeführt werden darf,\n\n18\n\n16. \n\n19\n\n17. dem Antragsgegner einstweilen aufzugeben, gegenüber\nder Beigeladenen anzuordnen, dass einstweilen die\nAbbaugeschwindigkeit (m/Tag) beim Abbau im Flöz M,\nBauhöhe 82, so zu wählen ist, dass es nicht zu vermeidbaren\nEinwirkungen auf die Tagesoberfläche kommt,\n\n20\n\n18. \n\n21\n\nist unbegründet.\n\n22\n\nDer Hauptantrag ist unbegründet.\n\n23\n\nNach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung des\nWiderspruchs in den Fällen, in denen die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen\nhat, die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden\nInteresse eines Beteiligten angeordnet hat. Das Gericht kann gemäß den §§ 80 Abs.\n5, 80a Abs. 3 S. 1 VwGO auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung\nwiederherstellen. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, wenn das private Interesse des\nBetroffenen an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse oder das\nprivate Interesse des Beteiligten an der Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt.\nDas ist der Fall, wenn der angegriffene Verwaltungsakt wegen Verstoßes gegen\ndrittschützende Vorschriften den Antragsteller offensichtlich in seinen Rechten\nverletzt, weil ein öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse an der\nVollziehung eines insoweit offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht\nbestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers an der\naufschiebenden Wirkung aus sonstigen Gründen das Vollziehungsinteresse\nüberwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.\n\n24\n\nDer angefochtenen Betriebsplanzulassungen sind nicht wegen Verletzung\ndrittschützender Vorschriften offensichtlich rechtswidrig. Vielmehr spricht alles dafür,\ndass sie in Einklang mit der insoweit allein in Betracht zu ziehenden Bestimmung des\n§ 48 Abs. 2 S. 1 BBergG ergangen sind.\n\n25\n\nDanach kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine\nAufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr\nüberwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Die Vorschrift ist zu Gunsten\neiner Standortgemeinde drittschützend, soweit die Selbstverwaltung in der\nAusprägung der gemeindlichen Planungshoheit beeinträchtigt ist.\n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1998 - 21 A 7553/95 -, ZfB 1998, 146.\n\n27\n\nDas ist der Fall, wenn das Vorhaben eine hinreichend bestimmte Planung\nnachhaltig stört, wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren\nPlanung entzieht oder wenn kommunale Einrichtungen durch das Vorhaben\nerheblich beeinträchtigt werden.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 1994 - 4 B 102/94 -, DVBl. 1994, 1152\n(1153).\n\n29\n\nDen Betriebsplanzulassungen stehen im Sinne von § 48 Abs. 2 S. 1 BBergG\nkeine überwiegenden Interessen der Antragstellerin entgegen, da sie die\nPlanungshoheit der Antragstellerin nicht beeinträchtigen. Zur Begründung wird auf\ndie Gründe des im Verfahren 3 L 2925/02 ergangenen Beschlusses vom 25.\nNovember 2002 verwiesen.\n\n30\n\nBei diesen Gegebenheiten geht die im Übrigen vorzunehmende\nInteressenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Da die Festlegungen der\nangegriffenen Zulassungen nicht in Rechte der Antragstellerin eingreifen, überwiegt\ndas Interesse der Beigeladenen, von diesen Festlegungen unabhängig von den\nhiergegen eingelegten Rechtsbehelfen Gebrauch zu machen.\n\n31\n\nDer auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zielende\nHilfsantrag ist ebenfalls unbegründet.\n\n32\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor\nKlageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand\ntreffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden\nZustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder\nwesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind\neinstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug\nauf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei\ndauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder\ndrohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.\nAnordnungsgrund sowie Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§§ 123\nAbs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die\nAntragstellerin hat das Bestehen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht.\nDa durch die Betriebsplanzulassungen nicht in die Planungshoheit der Antragstellerin\neingegriffen wird, ist es für sie zumutbar, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten,\nohne dass einstweilige Anordnungen erlassen werden.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es\nentspricht der Billigkeit, der Antragstellerin als der unterliegenden Partei auch die\naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag\ngestellt und sich mithin dem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt\nhat.\n\n34\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1 S. 1, 20 Abs. 3 GKG. Die\nKammer bewertet das Interesse einer Standortgemeinde an der Aufhebung eines\nbergrechtlichen Rahmenbetriebsplans unter Beachtung der obergerichtlichen\nStreitwertpraxis (vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1998 - 21 A 7553/95 -, ZfB 1998,\n146) mit 50.000,00 Euro. Dieser Betrag vermindert sich um die Hälfte, da die\nAntragstellerin lediglich vorläufigen Rechtsschutz begehrt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295245","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-11-25/3-l-2924-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295245","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295245","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-11-25/3-l-2924-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295245","retrieved":"2026-07-09 03:17:20.383967+00:00"}}