{"status":"available","doknr":"OLD295244","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:1125.3L2843.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-11-25","aktenzeichen":"3 L 2843/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\n1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die\nZulassung des Sonderbetriebsplans des Antragsgegners für\nden Abbau unter dem Rhein für das Kalenderjahr 2002 vom\n19. Dezember 2001 in der Fassung der Änderung vom 2.\nAugust 2002 wiederherzustellen, soweit dieser den Abbau im\nFlöz A, Bauhöhe 44, betrifft,\n\n4\n\n2. \n\n5\n\n3. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die\nZulassung des Sonderbetriebsplans des Antragsgegners\n?betr. Abbau der Bauhöhe 44, Flöz A1\" vom 29. Oktober 2001\nin der Fassung der Änderung vom 8. Juli 2002\nwiederherzustellen,\n\n6\n\n4. \n\n7\n\n5. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die\nZulassung des Hauptbetriebsplans des Antragsgegners für\ndie Führung des Untertage- und des Übertagebetriebs des\nSteinkohlebergwerks X vom 26. Juli 2001 wiederherzustellen,\nsoweit dieser den Abbau im Flöz A, Bauhöhe 44, betrifft,\n\n8\n\n6. \n\n9\n\n7. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die\nZulassung des Sonderbetriebsplans des Antragsgegners\n?betr. Einwirkungen des Abbaus des Steinkohlebergwerks X\nin Flöz A, Bauhöhen 28, 29 und 44, auf das\nOberflächeneigentum\" vom 16. Oktober 2001\nwiederherzustellen, soweit dieser den Abbau im Flöz A,\nBauhöhe 44, betrifft,\n\nhilfsweise,\n\n10\n\n8. \n\n11\n\n9. anzuordnen, dass dem Antragsgegner einstweilen\naufgegeben wird, gegenüber der Beigeladenen anzuordnen,\ndass der Abbau im Flöz A, Bauhöhe 44, einstweilen zu\nstoppen ist, bis die Flöz A betreffenden Nebenbestimmungen\nzum Sonderbetriebsplan für den Abbau unter dem Rhein für\ndas Kalenderjahr 2002, insbesondere die Ziffer 2 (bezüglich\nBauhöhe 33) und Ziffer 3 (bezüglich Bauhöhe 44) erfüllt sind\nund über den Abschluss dieser Maßnahmen eine schriftliche\nBestätigung des Deichverbandes X vorliegt sowie darüber\nhinaus im Flöz A, Bauhöhe 44, die in der gutachterlichen\nStellungnahme von Prof. T2 zur Standsicherheit der\nRheindeiche nach bergsenkungsbedingten Aufhöhungen\nvom 17. Juli 2002 verlangten Sicherheitsvorkehrungen\ngetroffen sind, mindestens aber die dort beschriebenen\nZerrungssicherungselemente sowie Zerrungsdetektionshilfen\neingebaut sind und die in der gutachterlichen Stellungnahme\nvon Prof. T2 zu den Schäden des rechtsrheinischen Deiches\nsüdlich E3 nach den Hochwässern im Frühjahr 2002 unter\nZiffer 8 beschriebenen Sanierungsmaßnahmen ausgeführt\nsind,\n\nweiter hilfsweise,\n\n12\n\n10. \n\n13\n\n11. anzuordnen, dass dem Antragsgegner einstweilen\naufgegeben wird, gegenüber der Beigeladenen anzuordnen,\ndass der Abbau im Flöz A, Bauhöhe 44, soweit dieser auf den\nDeichabschnitt ?B2\" einwirkt, einstweilen zu stoppen ist, bis\ndie Nebenbestimmungen zu Ziffern 2 und 3 zum\nSonderbetriebsplan für den Abbau unter dem Rhein für das\nKalenderjahr 2002 erfüllt sind, hierüber Nachweis gemäß\nvorstehendem Antrag geführt ist und weiterhin die\nvorbezeichneten Zerrungssicherungselemente sowie\nZerrungsdetektionshilfen eingebaut sind sowie durch den\nEinbau von Spundwänden oder anderen geeigneten\nMaßnahmen sichergestellt ist, dass eine Unterströmung der\nDeiche nicht mit einer Fließgeschwindigkeit erfolgen kann,\ndie geeignet ist, einen Deichbruch herbeizuführen, und\ndarüber hinaus der Deich B2 mindestens in der Weise\nertüchtigt ist, dass in seiner gesamten Länge und Höhe bis\nzur Deichkrone zerrungssichere Dichtelemente\n(Dichtschürzen) eingebaut sind,\n\n14\n\n12. \n\n15\n\nist unbegründet.\n\n16\n\nDer Hauptantrag ist unbegründet.\n\n17\n\nNach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung des\nWiderspruchs in den Fällen, in denen die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen\nhat, die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden\nInteresse eines Beteiligten angeordnet hat. Das Gericht kann gemäß den §§ 80 Abs.\n5, 80a Abs. 3 S. 1 VwGO auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung\nwiederherstellen. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, wenn das private Interesse des\nBetroffenen an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse oder das\nprivate Interesse des Beteiligten an der Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt.\nDas ist der Fall, wenn der angegriffene Verwaltungsakt wegen Verstoßes gegen\ndrittschützende Vorschriften den Antragsteller offensichtlich in seinen Rechten\nverletzt, weil ein öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse an der\nVollziehung eines insoweit offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht\nbestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers an der\naufschiebenden Wirkung aus sonstigen Gründen das Vollziehungsinteresse\nüberwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.\n\n18\n\nDie Zulassungen der mit den Anträgen zu 1) bis 4) angegriffenen Haupt- und\nSonderbetriebspläne des Antragsgegners sind nicht wegen eines Verstoßes gegen\ndrittschützende Vorschriften offensichtlich rechtswidrig. Vielmehr spricht alles dafür,\ndass sie in Einklang mit den insoweit allein in Betracht zu ziehenden Bestimmungen\nder §§ 55 Abs. 1 Nr. 3 und 48 Abs. 2 S. 1 BBergG ergangen sind.\n\n19\n\nNach § 55 Abs. 1 Nr. 3 BBergG ist die Zulassung eines Betriebsplanes zu\nerteilen, wenn - unter anderem - die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für\nLeben und Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern Dritter im Betrieb,\ninsbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik\nentsprechenden Maßnahmen, getroffen ist. Die Bestimmung ist in Bezug auf\nGefahren für Leben und Gesundheit Dritter auch außerhalb des Betriebes\nnachbarschützend.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1991 - 7 C 25/90 -, BVerwGE 89, 246\n(248f.).\n\n21\n\nDie Frage, ob sie auch dem Sachgüterschutz dient, soweit Sachschäden mit\nverhältnismäßigen Mitteln vermeidbar sind, kann auf sich beruhen, da die\nAntragsteller sich - im Zusammenhang mit dem Schutz gegen eine abbaubedingte\nHochwassergefahr - außer auf ihr Eigentum auch auf die Rechtsgüter Leben und\nGesundheit berufen.\n\n22\n\nDurch die Betriebsplanzulassungen ist im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 3 BBergG\ndie erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben und Gesundheit der\nAntragsteller getroffen, die durch den Bruch des Rheindeiches entstehen würden.\nZur Begründung wird auf den im Verfahren 3 L 2829/02 ergangenen Beschluss vom\n25. November 2002 verwiesen.\n\n23\n\nDie Zulassungen des Antragsgegners, die demnach den Schutz von Leben und\nGesundheit der Antragsteller nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 BBergG Gewähr leisten,\nverstoßen auch nicht gegen § 48 Abs. 2 S. 1 BBergG.\n\n24\n\nNach dieser Bestimmung kann die für die Zulassung von Betriebsplänen\nzuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder\nuntersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Die\nVorschrift ist hinsichtlich von Eigentumsbeeinträchtigungen an der Oberfläche von\neinigem Gewicht insbesondere dann nachbarschützend, wenn Eigentümer\nvoraussichtlich von nicht unerheblichen Schäden betroffen werden, die insbesondere\ndas Ausmaß eines Gemeinschadens, also eines Schadens, der sich auf das\nAllgemeinwohl auswirkt, erreichen.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1989 - 4 C 36/85 -, BVerwGE 81, 329\n(345).\n\n26\n\nDerartige Sachschäden am Eigentum der Antragsteller sind nicht zu besorgen,\nwie sich aus dem im Verfahren 3 L 2829/02 ergangenen Beschluss vom 25.\nNovember 2002 ergibt.\n\n27\n\nBei diesen Gegebenheiten geht die im Übrigen vorzunehmende\nInteressenabwägung zu Lasten der Antragsteller aus. Da die Festlegungen der\nangegriffenen Zulassungen nicht in Rechte der Antragsteller eingreifen, überwiegt\ndas Interesse der Beigeladenen, von diesen Festlegungen unabhängig von den\nhiergegen eingelegten Rechtsbehelfen Gebrauch zu machen.\n\n28\n\nDer auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zielende\nHilfsantrag ist ebenfalls unbegründet.\n\n29\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor\nKlageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand\ntreffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden\nZustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder\nwesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind\neinstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug\nauf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei\ndauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder\ndrohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.\nAnordnungsgrund sowie Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§§ 123\nAbs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die\nAntragsteller haben das Bestehen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft\ngemacht. Da durch die Betriebsplanzulassungen die erforderliche Vorsorge gegen\nGefahren für Leben und Gesundheit getroffen ist und auch Schäden von einigem\nGewicht am Eigentum der Antragsteller nicht zu erwarten sind, ist es für sie\nzumutbar, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten, ohne dass einstweilige\nAnordnungen erlassen werden.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3\nVwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern als der\nunterliegenden Partei die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen,\nda diese einen Antrag gestellt und sich mithin dem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3\nVwGO ausgesetzt hat.\n\n31\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG.\nDie Kammer bewertet das Interesse der Antragsteller an der Aufhebung der\nangefochtenen Planfeststellungsbeschlüsse in Anlehnung an die Vorgaben des\nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563) mit\n10.000,00 Euro, soweit sie sich auf die Gefährdung ihrer Gesundheit und ihres\nLebens berufen (vgl. Nrn. 9.2 und 1.2.2). Soweit sie sich auf die Beeinträchtigung\nihres Eigentums berufen, sind weitere 10.000,00 Euro anzusetzen (vgl. Nrn. 9.2 und\n1.2.1). Der Gesamtbetrag von 20.000,00 Euro vermindert sich um die Hälfte, da im\nAussetzungsverfahren nur vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden kann.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-11-25/3-l-2843-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":4},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295244","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295244","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-11-25/3-l-2843-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295244","retrieved":"2026-07-09 03:17:20.304348+00:00"}}