{"status":"available","doknr":"OLD295243","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:1125.3L2829.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-11-25","aktenzeichen":"3 L 2829/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage gegen den \nPlanfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom \n7. Juni 2002 wiederherzustellen, soweit dieser den Abbau im \nBergwerk X der Beigeladenen, Flöz A, Bauhöhe 44, betrifft,\n\n4\n\nist zulässig, aber nicht begründet.\n\n5\n\nDer Antrag ist zulässig, insbesondere besteht ein Rechtsschutzbedürfnis der \nAntragsteller.\n\n6\n\nDas Rechtsschutzinteresse fehlt dann, wenn sich die Inanspruchnahme des \nGerichtes als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der \nbegehrten Entscheidung nicht verbessern kann.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 1987 - 4 N 3/86 -, BVerwGE 78, 85 \n(91).\n\n8\n\nSo liegt der Fall nicht.\n\n9\n\nZwar wird ein Abbau von Kohle im Flöz A, Bauhöhe 44, auch von der \nRahmenbetriebsplanzulassung des Bergamts E1 vom 30. Dezember 1993 umfasst, \ndie nicht ausgenutzt werden kann, solange der Planfeststellungsbeschluss vom \n7. Juni 2002 vollziehbar ist (vgl. Abschn. 1.4.3.3 des Beschlusses). Damit steht aber \nnicht fest, dass die Beigeladene im Falle der Aussetzung der Vollziehung des \nangefochtenen Beschlusses nunmehr gestützt auf die Zulassung vom \n30. Dezember 1993 das Flöz mit denselben Auswirkungen für die Antragsteller \nabbauen könnte, wie es ihr unter der Geltung der aktuellen Zulassung möglich ist. \nDie aktuelle Zulassung betrifft den zeitlich unbefristeten Abbau eines Feldes von \n2.300 m Länge. Demgegenüber lässt die alte Zulassung den Abbau in einer Länge \nvon lediglich 2.000 m zu. Sie ist außerdem bis Ende 2003 befristet. Die Befristung \nbewirkt, dass der Abbau wegen geologischer Besonderheiten vor Erreichen der \nursprünglich festgelegten Strecke beendet werden muss. Der auf der aktuellen \nZulassung basierende Abbau kann mithin mit entsprechend verlängerten Senkungen \nder Tagesoberfläche einhergehen mit der Möglichkeit des zusätzlichen Risikos eines \nDeichschadens.\n\n10\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet.\n\n11\n\nNach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage in \nden Fällen, in denen die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, die sofortige \nVollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines \nBeteiligten angeordnet hat. Das Gericht kann gemäß den §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 \nS. 1 VwGO auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. \nEin derartiger Antrag hat Erfolg, wenn das private Interesse des Betroffenen an der \naufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse oder das private Interesse des \nBeteiligten an der Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Das ist der Fall, \nwenn der angegriffene Verwaltungsakt wegen Verstoßes gegen drittschützende \nVorschriften den Antragsteller offensichtlich in seinen Rechten verletzt, weil ein \nöffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse an der Vollziehung eines \ninsoweit offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht bestehen kann, oder \nwenn das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung aus \nsonstigen Gründen das Vollziehungsinteresse überwiegt. Diese Voraussetzungen \nsind nicht erfüllt.\n\n12\n\nDer Planfeststellungsbeschluss vom 7. Juni 2002 ist nicht wegen Verletzung \ndrittschützender Vorschriften offensichtlich rechtswidrig. Vielmehr spricht alles dafür, \ndass er in Einklang mit den insoweit allein in Betracht zu ziehenden Bestimmungen \nder §§ 55 Abs. 1 Nr. 3 und 48 Abs. 2 S. 1 BBergG ergangen ist.\n\n13\n\nNach § 55 Abs. 1 Nr. 3 BBergG ist die Zulassung eines Betriebsplanes zu \nerteilen, wenn - unter anderem - die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für \nLeben und Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern Dritter im Betrieb, \ninsbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik \nentsprechenden Maßnahmen, getroffen ist. Die Bestimmung ist in Bezug auf \nGefahren für Leben und Gesundheit Dritter auch außerhalb des Betriebes \nnachbarschützend.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1991 - 7 C 25/90 -, BVerwGE 89, 246 \n(248f.).\n\n15\n\nDie Frage, ob sie auch dem Sachgüterschutz dient, soweit Sachschäden mit \nverhältnismäßigen Mitteln vermeidbar sind, kann auf sich beruhen, da die \nAntragsteller sich - im Zusammenhang mit dem Schutz gegen eine abbaubedingte \nHochwassergefahr - außer auf ihr Eigentum auch auf die Rechtsgüter Leben und \nGesundheit berufen. Die Vorschrift greift auch dann ein, wenn für die \nSchutzmaßnahmen, die gegen abbaubedingte Gefahren ergriffen werden müssen, \nein Planfeststellungsverfahren außerhalb des Bundesberggesetzes vorgesehen ist, \nwie es hinsichtlich der Deichbaumaßnahmen nach § 31 Abs. 2 S. 1 und 2 WHG der \nFall ist. Zwar ist nach § 57b Abs. 3 S. 3 BBergG dann, wenn für Folgemaßnahmen \nnach anderen Vorschriften Planfeststellungsverfahren vorgesehen sind, das \nVerfahren insoweit nach den anderen Vorschriften durchzuführen. Auch besagt die \nRegelung, wie sich aus der Gegenüberstellung mit § 57b Abs. 3 S. 1 BBergG ergibt, \ndass jenes Verfahren nicht innerhalb des bergrechtlichen Zulassungsverfahrens \nbetrieben wird, sondern selbstständig durchzuführen ist. Diese Parallelität bedeutet \naber nicht, dass im bergrechtlichen Verfahren Risiken, denen durch \nFolgemaßnahmen nach § 57b Abs. 3 S. 3 BBergG Rechnung zu tragen ist, einfach \ndurch Hinweis auf jenes fachrechtliche Planfeststellungsverfahren abgetan werden \nkönnten, also gewissermaßen sehenden Auges hingenommen werden könnte, dass \ndurch den Abbau Gefahren geschaffen werden, für deren Abwehr niemand, auch \nnicht das entsprechende Fachrecht, ein Mittel kennt. Prüfungsgegenstand im \nRahmen des § 55 Abs. 1 S. 3 BBergG ist mithin zumindest, dass die Wirksamkeit der \nFolgemaßnahmen plausibel ist.\n\n16\n\nDurch die Rahmenbetriebsplanzulassung ist im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 3 \nBBergG die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben und Gesundheit der \nAntragsteller getroffen, die durch den Bruch des Rheindeiches entstehen würden. \nDie Zulassung enthält zu dieser Frage die Regelung, dass der untertägige Abbau \ngrundsätzlich durchgeführt werden kann, ohne an der Oberfläche eine \nHochwassergefahr zu verursachen. Diese Annahme trifft zu. Sie ist zunächst \nsachlich richtig unter den Vorgaben, die als Ergebnis eines wasserrechtlichen \nPlanfeststellungsverfahrens hinsichtlich der Deichsanierung zu Grunde gelegt \nwerden, aber auch nach den tatsächlichen Verhältnissen, die im Zeitraum bis zur \nFertigstellung jener Schutzmaßnahmen gegeben sind.\n\n17\n\nDie der Rahmenbetriebsplanzulassung zu Grunde liegende Erwägung, dass die \nzur Abwehr einer Hochwassergefahr erforderlichen planfeststellungspflichtigen \nDeichaufhöhungen auch unter Berücksichtigung der prognostizierten Bergsenkungen \nrealisierbar sind, wird durch den Inhalt der im Planfeststellungsbeschluss erwähnten \nStudien gestützt.\n\n18\n\nIn der Untersuchung der Rheindeiche von Strom-km 000,0 bis Strom-km 000,0 \n(zwischen E2 und W) - das schließt die Deiche im Bereich E3, welche die \nAntragsteller vor Hochwasser schützen, ein - vom September 1999 hat das \nIngenieurbüro S GmbH die technischen Möglichkeiten in Bezug auf erforderliche \nAufhöhungen von Rheindeichen als Folge bergbaulicher Einwirkungen geprüft. In der \nSchlussbemerkung gelangt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass die im Rahmen der \nMachbarkeitsstudie durchgeführten Untersuchungen zeigen, dass die erforderlichen \nDeichaufhöhungen als Folge der bis 2019 errechneten Bergsenkungen grundsätzlich \nhergestellt werden können.\n\n19\n\nIn der Machbarkeitsstudie „Aufhöhungsvarianten mit \nStandsicherheitsuntersuchung und Beurteilung der Aufbruchsicherheit\" vom \n19. Oktober 1998 hat das ErdbaulC2 den Deich im Bereich E3, Rhein-km 000,0 bis \n000,0, rechtes Ufer, begutachtet. In der Schlussbemerkung der Studie führt der \nGutachter aus, dass die durchgeführten Untersuchungen zum Ergebnis haben, dass \ndie auf Grund der bis zum Jahre 2020 prognostizierten Bergsenkungen erforderliche \nAnhebung der Deichkrone im untersuchten Streckenabschnitt des Rheindeiches \nprinzipiell machbar ist.\n\n20\n\nSchließlich ist die Machbarkeit der Deichaufhöhung in der Studie der B1 zur \n„Beurteilung der Deichaufhöhung für den Bereich südlich E3\" vom 30. Mai 2001 \nuntersucht worden. In der Schlussbemerkung der Studie führt der Gutachter aus, an \nzwei ausgewählten Querprofilen seien dem Hochwasserschutz gerecht werdende \nQuerschnittsausbildungen der Deiche konzipiert und deren Standsicherheit \nnachgewiesen worden; aus diesen Berechnungen lasse sich die generelle \ntechnische Machbarkeit der erforderlichen Deichaufhöhung für den Bereich südlich \nE3 ableiten.\n\n21\n\nDem Gesichtspunkt, dass der Kohleabbau im Abbaugebiet Bergsenkungen und \nVerformungen der Geländeoberfläche verursacht und damit verbunden in der \nVergangenheit Zerrungsrisse an verschiedenen Deichen aufgetreten waren, ist die \nB1 in der Sicherheitsstudie „Rissuntersuchungen\" vom 5. Juni 2001 nachgegangen. \nDazu wurden in der Vergangenheit aufgetretene Zerrungsrisse dokumentiert und \nausgewertet, bodenmechanische und hydraulische Auswirkungen der \nRisserscheinungen untersucht sowie daraus abgeleitet Sicherungsmaßnahmen \nerarbeitet. Zusammenfassend kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass die \nprinzipielle Machbarkeit der Deichaufhöhung untersucht wurde und auch bei den zu \nerwartenden Rissen nachgewiesen ist, dass das Sicherheitsniveau der Deiche bei \nordnungsgemäßer Planung der Aufhöhung der in DIN 19712 geforderten Sicherheit \nentspricht und dass während der Planungsphase ggf. auftretende Probleme bei \nbodenmechanischen oder hydraulischen Nachweisen durch entsprechende bauliche \nMaßnahmen gelöst werden können.\n\n22\n\nDie nach dem Ergebnis der Machbarkeitsstudien bestehende grundsätzliche \nMachbarkeit der erforderlichen Deichbaumaßnahmen und damit auch derjenigen \nMaßnahmen, die zum Ausgleich der mit dem Abbau der Bauhöhe 44 einher \ngehenden Oberflächenabsenkungen erforderlich sind, wird durch die seitens der \nAntragsteller vorgelegte „Gutachtliche Stellungnahme zur Standsicherheit der \nRheindeiche nach der bergsenkungsbedingten Aufhöhung\" von Prof. T2 vom \n17. Juli 2002 nicht widerlegt. Zwar gelangt der Gutachter zusammenfassend zu dem \nErgebnis, dass in den der Planfeststellung zu Grunde liegenden Machbarkeitsstudien \nnicht alle relevanten Kriterien ausreichend analysiert worden seien, sodass unter den \ndort zu Grunde gelegten Bedingungen die Machbarkeit der Deichaufhöhung im Zuge \ndes Kohleabbaus als nicht gegeben angesehen werden müsse. Zur Begründung hat \ner auf die in Abschnitt 10.7.4 seines Gutachtens beschriebene fehlende Sicherheit \ngegen Erosionsgrundbruch (Piping) verwiesen. Die Annahme der fehlenden \nSicherheit beruht aber, worauf der Gutachter hinweist, auf dem Umstand, dass die \nfür die Berechnung der Sicherheit von Deichen zu beachtende Norm DIN 19712 in \nder geltenden Fassung von November 1997 neuere Erkenntnisse aus \nwissenschaftlichen Publikationen nicht enthält und die dort genannten Kriterien für \nden Nachweis des Erosionsgrundbruches nicht mehr als auf der sicheren Seite \nliegend verwendet werden könnten; damit sei die Aussage des \nPlanfeststellungsbeschlusses (Abschn. 2.2.1.1.6.1.3, S. 102), das Auftreten der \nrückschreitenden Erosion könne ausgeschlossen werden, unzutreffend. Dieser \nEinwand greift nicht durch. Er zielt darauf ab, dass die in den Machbarkeitsstudien \nuntersuchten und unter Verwendung der DIN 19712 geplanten Deichaufhöhungen \nnicht genügten, um die nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 BBergG erforderliche Vorsorge gegen \nGefahren für Leben und Gesundheit zu treffen. Zur Stützung dieser Auffassung reicht \nder Hinweis auf die Existenz neuerer Erkenntnisse aus wissenschaftlichen \nPublikationen nicht aus. Die DIN 19712 stellt, worauf im Planfeststellungsbeschluss \n(Abschn. 2.2.1.1.6.1.3, S. 97) hingewiesen wird, das maßgebliche Regelwerk für \nNeubau, Sanierung, Unterhaltung , Überwachung und Verteidigung von \nFlussdeichen ohne Tideeinfluss dar. Sie war deshalb zur Beurteilung der \nStandsicherheit der Deiche am Rhein heranzuziehen. Deichaufhöhungen, die unter \nBeachtung der DIN 19712 durchgeführt werden, sind mithin standsicher bemessen. \nWissenschaftliche Erkenntnisse oder praktische Erfahrungen, die darauf schließen \nlassen, dass unter Beachtung der DIN 19712 errichtete Deiche nach Auftreten eines \nErosionsgrundbruches gebrochen wären, lassen sich demgegenüber der \nGutachtlichen Stellungnahme von Prof. T2 nicht entnehmen. Sie beschränkt sich \nvielmehr (vgl. S. 40) auf den Hinweis, Untersuchungen historischer Schadensfälle \nwiesen auf das Auftreten eines Erosionsgrundbruchs als Bruchursache hin. Dadurch \nist nicht dargetan, dass es wissenschaftlicher Erkenntnisse oder praktische \nErfahrungen dahingehend gäbe, dass mit einem nach DIN 19712 errichteten Deich \ndie aus einem Erosionsbruch resultierenden Gefahren nicht beherrschbar wären.\n\n23\n\nDer in der Gutachtlichen Stellungnahme enthaltene Hinweis, dass sich aus den \nBeobachtungen und Messungen der Bürgerinitiative C3 anlässlich der \nUntersuchungen der Schäden am Deich südlich E3 ergeben habe, dass die \nUntersuchungen der Machbarkeitsstudie auf unzutreffenden Bestandsunterlagen \naufgebaut worden sei (vgl. S. 72), führt ebenfalls nicht weiter. Die in der \nMachbarkeitsstudie vom 30. Mai 2001 enthaltene Aussage, dass sich aus den \ndurchgeführten Berechnungen die generelle technische Machbarkeit der \nerforderlichen Deichaufhöhung für den Bereich südlich E3 ableiten lasse, basiert \nnicht auf dem aktuellen Ausbauzustand des Deiches, sondern legt den \nBerechnungen, wie sich aus der in den Abschnitten 4.1 und 4.2 der \nMachbarkeitsstudie niedergelegten Beschreibung des Vorgehens ergibt, die jeweils \nneu zu erstellenden Deichquerschnitte zu Grunde. Im Übrigen steht nach dem Inhalt \nder Stellungnahme von Prof. T2 nicht fest, ob die Machbarkeitsstudie tatsächlich auf \nunzutreffenden Bestandsunterlagen aufbaut. Zur näheren Begründung dieser \nAussage wird dazu einschränkend lediglich ausgeführt (vgl. S. 66), obwohl nicht alle \nüber diesen Deichabschnitt vorhandenen Unterlagen zur Verfügung gestanden \nhätten, wiesen die zur Verfügung gestellten Unterlagen auf erhebliche Abweichungen \ndes tatsächlichen Aufbaus dieses Deiches von den der Machbarkeitsstudie zum \nRahmenbetriebsplan zu Grunde gelegten Querschnitten QP 3 und QP 4 hin.\n\n24\n\nDie weiteren in der Gutachtlichen Stellungnahme von Prof. T2 enthaltenen \nAussagen betreffen nicht die auf die Überlegungen und Berechnungen zum \nErosionsgrundbruch beschränkten Zweifel an der grundsätzliche Machbarkeit der \nerforderlichen Deichbaumaßnahmen. Sie zeigen lediglich weitere Gesichtspunkte \nauf, die aus der Sicht des Gutachters gegen den Abbau von Kohle unter den \nDeichen sprechen (vgl. Zusammenfassung, S. 72). Dementsprechend ist unter den \nzusätzlichen, von Prof. T2 in der Zusammenfassung seiner Stellungnahme \nangesprochenen Erwägungen nicht belegt, dass durch Bergsenkungen erforderlich \nwerdende Deichaufhöhungen nicht machbar wären.\n\n25\n\nSoweit die Antragsteller vortragen, aus den in der Gutachtlichen Stellungnahme \nvon Prof. T2 niedergelegten Erwägungen lasse sich herleiten, dass die erforderlichen \nDeichbaumaßnahmen nicht ausführbar seien, findet sich hierfür in der \nStellungnahme jedenfalls kein Beleg. Zur Machbarkeit der Deichaufhöhung kann im \nÜbrigen auf die Ausführungen im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss \n(Abschn. 2.2.1.1.6.1.3, S. 96 ff.) verwiesen werden. Dort (S. 98 ff.) wird insbesondere \nauf das von den Antragstellern angesprochene Problem des Entstehens von Rissen \nim Deich eingegangen. Danach ist in der Tat abhängig vom Deichaufbau mit dem \nAuftreten von Rissen mit Rissweiten von bis zu einigen Zentimetern bis in eine Tiefe \nvon 2 bis 3 m zu rechnen, die jedoch die Standsicherheit eines Deiches nicht \nbeeinträchtigen. Einer möglichen Erosion an den Risswandungen kann durch \nkonstruktive Maßnahmen begegnet werden. Durch Festlegungen im \n„Sonderbetriebsplanverfahren Abbau unter dem Rhein\" kann die Früherkennung \neines Risses und dessen Beseitigung vor dem Eintreten eines Hochwassers Gewähr \nleistet werden. In Bereichen, in denen mit bergbaulich verursachten Zerrungen zu \nrechnen ist, kann beim Bau zu sanierender oder aufzuhöhender Deiche \nzerrungsunempfindliches Material verwendet werden. Ansonsten müssen in \nBereichen, in denen auf Grund bergbaulich verursachter Zerrungen die Rissbildung \nnicht auszuschließen sind, entsprechende Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden. \nDazu legt der Planfeststellungsbeschluss (S. 100) fest, dass die Einzelheiten der \nBeobachtung von Deichen im Bergbaueinwirkungsbereich und der zu treffenden \nMaßnahmen im Falle von Rissbildungen im Sonderbetriebsplanverfahren für die \njeweiligen Abbaumaßnahmen, die Einwirkungen auf Deiche bewirken, zu regeln sind. \nIm Zuge des Sonderbetriebsplans Abbau unter dem Rhein sind die Zonen im Deich \nanzugeben, in denen mit Rissen gerechnet werden muss. Diese Bereiche sind auf \ndie Entstehung von Rissen zu beobachten. Gegebenenfalls auftretende \nUnstetigkeitszonen im hydraulischen Zusammenhang mit den \nHochwasserschutzbauwerken sind fachmännisch zu beseitigen.\n\n26\n\nBelege für die Befürchtung der Antragsteller, dass durch den Abbau der \nBauhöhe 44 in dem sie schützenden Deich Risse entstehen könnten, die sich \nentgegen der Einschätzung der Antragsgegnerin durch die im \nPlanfeststellungsbeschluss angesprochen Hochwasserschutzmaßnahmen als nicht \nbeherrschbar erweisen, liegen nicht vor.\n\n27\n\nDas Gutachten von Prof. L1 vom 31. August 2002 behandelt \nLagerstättenverhältnisse und bergbauwissenschaftliche Erkenntnisse als Grundlage \nfür die Beurteilung des möglichen Eintretens bergbaubedingter Erdstufen und Risse \ndurch die Abbautätigkeit des Bergwerks X. In Bezug auf so genannte \nDiskontinuitäten, zu denen auch Risse zählen, wird ausgeführt, dass nach \nwissenschaftlichen Beobachtungen über Tage bei Zerrungen ab 3 mm/m bis 5 mm/m \noft Erdrisse auftraten. Das deckt sich mit den Erkenntnissen, die zur Grundlage der \nPlanfeststellung der Antragsgegnerin gemacht wurden.\n\n28\n\nDas weitere Gutachten von Prof. L1 vom 2. September 2002 behandelt zu \nerwartende bergbauliche Einwirkungen an der Oberfläche durch den Abbau der \nBauhöhe L/K 82 im X1. Es besitzt, da es Auswirkungen des Abbaus in einem \nanderen als den hier interessierenden Bereich betrachtet, nur geringe Aussagekraft \nfür das vorliegende Verfahren. Soweit dem Gutachten entnommen werden kann, \ndass der Kohleabbau unterhalb eines Deiches zu Unstetigkeiten wie Rissen und \nErdstufen führen kann, deckt sich diese Aussage ebenfalls mit den Erkenntnissen, \ndie zur Grundlage der Planfeststellung der Antragsgegnerin gemacht wurden.\n\n29\n\nSchließlich behandelt die Stellungnahme von Prof. T2 vom 3. September 2002 \nThesen zur Gefährdung der Deichsicherheit durch bergbaubedingte Risse. Die \nFeststellung des Gutachters, dass Riss- und Stufenbildungen als Folge von \nUnstetigkeiten gefährlich für Deiche seien, und dass diese Erscheinungen \nsicherheitsbedeutsam sind, wenn sie während eines Hochwassers auftreten \n(These 1) deckt sich mit der im Planfeststellungsbeschluss (Seite 99) enthaltenen \nAussage, dass ein Riss als unkritisch zu betrachten ist, soweit Gewähr leistet ist, \ndass er erkannt und vor dem Eintreten des Hochwassers beseitigt wird. Im \nPlanfeststellungsbeschluss sind geeignete Maßnahmen aufgeführt, die eine \nFrüherkennung des Risses Gewähr leisten. Die weitere Feststellung des Gutachters, \ndass sich vorbeugende Maßnahmen treffen lassen, wenn der ungefähre Ort des \nAuftretens des Risses vorhersagbar ist (These 2), deckt sich gleichfalls mit den zur \nGrundlage der Planfeststellung gemachten Aussagen (S. 98/99). Zur weiteren in der \nThese 2 enthaltene Behauptung, dass vorbeugende Maßnahmen nur dann \nausreichende Sicherheit bieten, wenn das Ausmaß der Rissbildung im Voraus \nbekannt ist, hat sich der Gutachter nicht geäußert. Die entsprechende Behauptung \nder Antragsteller ist daher ohne Beleg geblieben. Die in These 3 niedergelegte \nAussage des Gutachters, dass Risse ab einer Breite von 3 bis 5 cm dann nicht \nbeherrschbar sind, wenn sie vor einer Hochwasserbelastung überraschend an einer \ndafür nicht vorbereiteten Stelle auftreten, führt ebenfalls nicht weiter. Die \nPlanfeststellung basiert auf der Feststellung, dass sich nach wissenschaftlichen \nErkenntnissen Deichbereiche, in denen mit dem Auftreten von \nbergsenkungsbedingten Rissen gerechnet werden muss, vorhersagen lassen. Diese \nFeststellung hat der Gutachter bestätigt (S. 4-6 des Gutachtens). Da im Übrigen die \nFestlegungen des Planfeststellungsbeschlusses darauf abzielen, derart \nrissgefährdete Bereiche durch bauliche und organisatorische Maßnahmen \nvorbeugend abzusichern, erweisen sich auch die hier angesprochenen Risse als \nbeherrschbar. Schließlich findet sich auch in der in These 4 formulierten Feststellung \ndes Gutachters, dass bei „Einstau bis Krone\" ein landseitiger Kiesfilter nicht \nausreiche, um eine Durchströmung eines Risses von 3 - 5 cm Breite sicher zu \nverhindern, kein Beleg für die Befürchtung der Antragsteller, dass sich Risse durch \nHochwasserschutzmaßnahmen als nicht beherrschbar erweisen. Der Gutachter hat \nsich insoweit der Stellungnahme von Prof. C4 vom 6. August 2002 angeschlossen. \nDieser hat festgestellt, dass zur Sicherung des Hochwasserschutzes im Bereich des \nDeiches B2 Grobfilter als Zerrsicherungselemente nicht ausreichen, um im \nSchadensfall (Zerrungsrisse) das durchfließende Wasser schadlos abzuführen. Die \nvorgeschlagenen Sicherungsmaßnahmen sind Gegenstand des vollziehbaren \ndeichrechtlichen Genehmigungsbescheides der Bezirksregierung E4 vom \n19. Juni 2002 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23. August 2002. \nEntsprechende Arbeiten am Deich wurden durchgeführt.\n\n30\n\nAllerdings betrifft der Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung E4 lediglich \ndie Aufhöhung der Deichkrone des in Rede stehenden Banndeiches um bis zu \n0,24 m. Dadurch wird ein Sicherheitsmaß von BHW + 0,50 m erreicht. Diese \nMaßnahme entspricht nicht dem im Bereich B2 angestrebten Hochwasserschutz. \nDieser soll nach Angaben der Bezirksregierung E4 (Erörterungstermin vom \n11. Oktober 2002, 3 L 2843/02, Protokoll S. 8) nach Abschluss des bereits \nanhängigen Planfeststellungsverfahrens durch eine Deichertüchtigung nach dem \nheutigen Stand der Technik und mit einem Freibordmaß von 1 m realisiert \nwerden.\n\n31\n\nMit der Aufhöhung des Deiches unter Einhaltung eines Sicherheitsmaßes von \nBHW + 0,50 m zum Ausgleich von abbaubedingten Bergsenkungen wird hingegen \nauch für das Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Zulassung des Abbaus von \nSteinkohle im Flöz A, Bauhöhe 44, die nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 BBergG erforderliche \nVorsorge gegen Gefahren für Leben und Gesundheit der Antragsteller getroffen. Die \nAntragsteller sind nämlich im laufenden Jahr trotz des Kohleabbaus und der damit \neinher gehenden Absenkung der Deichkrone ausreichend vor Hochwasser \ngeschützt, wie sich aus den Stellungnahmen ergibt, welche die mit der \nDeichsicherheit befassten Behörden im Erörterungstermin vom 11. Oktober 2002 \nabgegebenen haben.\n\n32\n\nDanach ist beim Schutz vor Hochwasser am Rhein zwischen dem \nBemessungswasserabfluss und der daraus resultierenden Wasserspiegellage zu \nunterscheiden. Die Abflussmenge des Bemessungswassers beträgt derzeit im hier \nbetrachteten Bereich 14.400 m³/sec. Auf dieser Grundlage hat die Bezirksregierung \nE4 im Jahre 1977 für jeden Punkt des Rheins in ihrem Zuständigkeitsbereich die \nWasserspiegellage als Bemessungshochwasser (BHW 1977) festgelegt. Seither \nhaben sich die für die Wasserspiegellage maßgeblichen Verhältnisse durch \nAbgrabungen, Erosionen und Ablagerungen im Flussbett allerdings verändert. Auf \nGrund der Erfahrungen mit den Hochwassern 1993 und 1995 hat die Bundesanstalt \nfür Gewässerkunde im Jahre 1997 einen Abschlussbericht gefertigt. Dieser gelangt, \nausgehend von der Abflussmenge von 14.400 m³/sec, zum Ergebnis, dass ein \nUnterschied besteht von etwa 0,50 m zwischen dem 1977 angenommenen \nWasserspiegel und dem unter den heutigen Bedingungen auftretenden \nWasserspiegel. Durch die Veränderungen im Gewässerbett läuft die unterstellte \nWassermenge mithin etwa 50 cm niedriger ab als 1977 errechnet. Dieser niedrigeren \nWasserspiegellage trägt die aktuelle Deichhöhe Rechnung.\n\n33\n\nAnhaltspunkte für die Annahme, dass die Angaben zur Wasserspiegellage durch \nzwischenzeitlich eingetretene Veränderungen nicht mehr aktuell wären, liegen nicht \nvor. Insbesondere kommt ein durch Bergsenkungen verursachter örtlich und zeitlich \nbegrenzter Sohlenmassenverlust im Bereich des Rheinstroms als Ursache für die \nAbsenkung der Wasserspiegellage nicht in Betracht. Im Erörterungstermin vom \n11. Oktober 2002 sind Auszüge aus Ergebnissen der Wasserspiegelberechnungen \nam Rhein vom Dezember 1997, die durch die Bundesanstalt für Gewässerkunde \nerstellt wurden, vorgelegt worden. Sie betreffen Wasserspiegellagen zwischen \nRhein-km 000,00 und Rhein-km 000,00, die für Abstände von jeweils 0,1 km \nerrechnet wurden. Die Wasserspiegellagen sind über die gesamte betrachtete \nStrecke im Wesentlichen gleich bleibend und nehmen erwartungsgemäß \nstromabwärts gerichtet kontinuierlich ab. Dadurch scheidet ein auf den Bereich \nWalsum beschränkter Sohlenmassenverlust als Ursache für die Absenkung der \nWasserspiegellage aus, weil diese Absenkung über den Bereich X hinausreicht. Im \nÜbrigen ist die Behauptung der Antragsteller, die Beigeladene habe seinerzeit \nentgegen den Regelungen in den einschlägigen Sonderbetriebsplänen die \nerforderlichen Ausgleichsmaßnahmen bezüglich der Sohlenmassenverluste nicht \ndurchgeführt, nicht näher belegt. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass die \nBeigeladene die ihr durch die Sonderbetriebspläne auferlegten Verpflichtungen \nseinerzeit nicht erfüllt hätte.\n\n34\n\nWeiter liegen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die mit \n14.400 m³/sec angegebene Abflussmenge des Bemessungswassers den aktuellen \nErkenntnissen widerspricht. Im Erörterungstermin ist seitens der Bezirksregierung E4 \ndarauf hingewiesen worden, dass die Klärung der Frage, ob weiter von einer \nAbflussmenge von 14.400 m³/sec oder von einer anderen Annahme für die \nFestsetzung des BHW auszugehen sei, noch nicht erfolgt sei. Das hat die von den \nAntragstellern vorgelegte Bestandsaufnahme der Internationalen Kommission zum \nSchutze des Rheins bestätigt. In dieser Bestandsaufnahme wird lediglich von ersten \nÜberlegungen der Hochwasserstudiengruppe gesprochen, die darauf hindeuten, \ndass ein Bemessungswasserabfluss von 15.000 m³/sec als geboten erscheine.\n\n35\n\nReicht nach den vorstehenden Ausführungen die Aufhöhung des in Rede \nstehenden Deichabschnitts um bis zu 24 cm aus, um die Antragsteller vor den \nWassermengen zu schützen, die einem Bemessungswasserabfluss von \n14.400 m³/sec entsprechen, können sie sich nicht darauf berufen, dass die \nerforderliche Vorsorge gegen Gesundheits- und Lebensgefahren erst bei einer \nAufhöhung des Deiches unter Beachtung des BHW 1977, also um weitere 50 cm, \ngetroffen wäre.\n\n36\n\nEine derartige Aufhöhung lässt sich aktuell nicht herstellen, weil sie den \nAbschluss eines bei der Bezirksregierung E4 anhängigen \nPlanfeststellungsverfahrens voraussetzt. Ein entsprechender \nPlanfeststellungsbeschluss ist für 2002 nicht zu erwarten, da nach bisherigen \nErfahrungen nicht damit zu rechnen ist, ein Planfeststellungsverfahren vor Ablauf von \nacht Monaten abzuschließen. Andererseits ist damit die vom Deichverband X als \nnotwendig angesehene Deichsanierung auch nicht auf unabsehbare Zeit \nhinausgeschoben. Im laufenden Planfeststellungsverfahren hat am 8. Oktober 2002 \nein Scoping-Termin stattgefunden. Zudem wird derzeit eine \nUmweltverträglichkeitsstudie erstellt, die Teil der Planungsunterlagen sein wird.\n\n37\n\nDie Aufhöhung würde im Übrigen auch nicht eine Lücke in einem Deich \nschließen, der ansonsten durchgehend mit einer Deichhöhe BHW + 1,00 m errichtet \nworden wäre. Vielmehr ergibt sich aus dem im Erörterungstermin vorgelegten \nKartenmaterial, dass der Deich an drei weiteren Stellen die Höhe BHW + 1,00 m \nunterschreitet.\n\n38\n\nAuch in konstruktiver Hinsicht wird die Deichertüchtigung nicht bis zum \nAbschluss des wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens zurückgestellt. In den \nDeich ist wegen zu erwartender Zerrungen ein Zerrungssicherungselement in Form \neiner Spundwand eingebaut worden. Zusätzlich ist auf der landseitigen Kronenkante \nein Betonstreifen verlegt worden, um bergbaubedingte Zerrungen des Deiches \noptisch erkennen zu können. Außerdem ist auf der Landseite dort ein Flächendrän \naufgestellt worden. Eine weiter bergsenkungsbedingte Aufhöhung des Deiches über \ndas bisherige Maß von 24 cm nicht erforderlich. Aus den durch die Bezirksregierung \nE4 im Erörterungstermin vorgelegten Berechnungen der Erdsenkungen, die durch \nden Abbau der Bauhöhe 44 hervorgerufen werden, ergibt, sich, dass für den \nZeitraum nach dem 31. Dezember 2002 im hier interessierenden Bereich relevante \nAbsenkungen der Deichkrone nicht eintreten werden.\n\n39\n\nDie erforderliche Vorsorge gegen Gesundheits- und Lebensgefahren ist darüber \nhinaus auch deshalb getroffen, weil der Deich in seinem derzeitigen, nur \nvorübergehenden Ausbauzustand selbst im Falle eines Hochwassers, welches \nwesentlich über 14.400 m³/sec Abflussmenge betragen würde, zu verteidigen wäre. \nEr besitzt einen Verteidigungsweg, der nach Einschätzung des Staatlichen \nUmweltamtes L2 ausreichend hoch ist, um nicht vom Wasser überströmt zu werden. \nDaher könnte im Bedarfsfall auf der vorhandenen breiten Deichkrone eine \nAufhöhung durch Sandsäcke um 0,50 m vorgenommen werden. Genügende Zeit zur \nDurchführung dieser Maßnahme ist ebenfalls vorhanden, weil am Rhein bei \nHochwasser nach den bisherigen Erfahrungen eine Vorwarnzeit von mindestens drei \nTagen anzusetzen ist.\n\n40\n\nDer Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin, der mithin den Schutz von \nLeben und Gesundheit der Antragsteller nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 BBergG Gewähr \nleistet, verstößt auch nicht gegen § 48 Abs. 2 S. 1 BBergG.\n\n41\n\nNach dieser Bestimmung kann die für die Zulassung von Betriebsplänen \nzuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder \nuntersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Die \nVorschrift ist hinsichtlich von Eigentumsbeeinträchtigungen an der Oberfläche von \neinigem Gewicht insbesondere dann nachbarschützend, wenn Eigentümer \nvoraussichtlich von nicht unerheblichen Schäden betroffen werden, die insbesondere \ndas Ausmaß eines Gemeinschadens, also eines Schadens, der sich auf das \nAllgemeinwohl auswirkt, erreichen.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1989 - 4 C 36/85 -, BVerwGE 81, 329 \n(345).\n\n43\n\nNach der Rahmenbetriebsplanzulassung sind derartige Sachschäden am \nEigentum der Antragsteller nicht zu besorgen. Die Zulassung beruht in diesem \nPunkte auf der Annahme, dass in den durch den Rahmenbetriebsplan gesteckten \nGrenzen grundsätzlich ein Abbau möglich ist, der nicht solche \nEigentumsbeeinträchtigungen nach sich zieht. Diese Annahme trifft in der Sache zu. \nEs steht fest, dass der diese Grenzen beachtende Abbau im Flöz A, Bauhöhe 44, \nkeine Schäden von einigem Gewicht am Grundeigentum der Antragsteller \nhervorrufen wird. Das Bergamt N hatte die Antragsteller mit Schreiben vom \n7. September 2001 darüber unterrichtet, dass durch diesen Abbau im Bereich ihres \nGrundstücks Bodenbewegungen in folgender Größenordnung zu erwarten seien: \nSenkungen - 1 cm; Schieflage - (maximal) 0,1 mm/m; Längenänderung - (maximal) \n< 0,1 mm/m (Zerrung); daher sei mit Eigentumsbeeinträchtigungen von einigem \nGewicht nicht zu rechnen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Prognose fehlerhaft wäre, \nsind nicht ersichtlich.\n\n44\n\nBei diesen Gegebenheiten geht die im Übrigen vorzunehmende \nInteressenabwägung zu Lasten der Antragsteller aus. Da die Festlegungen des \nangegriffenen Planfeststellungsbeschlusses nicht in Rechte der Antragsteller \neingreifen, überwiegt das Interesse der Beigeladenen, von diesen Festlegungen \nunabhängig von den hiergegen eingelegten Rechtsbehelfen Gebrauch zu \nmachen.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 \nVwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern als der \nunterliegenden Partei die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, \nda diese einen Antrag gestellt und sich mithin dem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 \nVwGO ausgesetzt hat.\n\n46\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG. \nDie Kammer bewertet das Interesse der Antragsteller an der Aufhebung des \nangefochtenen Planfeststellungsbeschlusses in Anlehnung an die Vorgaben des \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563) mit \n10.000,00 Euro, soweit sie sich auf die Gefährdung ihrer Gesundheit und ihres \nLebens berufen (vgl. Nr.'n. 9.2 und 1.2.2). Soweit sie sich auf die Beeinträchtigung \nihres Eigentums berufen, sind weitere 10.000,00 Euro anzusetzen (vgl. Nr.'n. 9.2 und \n1.2.1). Der Gesamtbetrag von 20.000,00 Euro vermindert sich um die Hälfte, da im \nAussetzungsverfahren nur vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden kann.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295243","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-11-25/3-l-2829-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":7},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 57b","ref_norm":"57b","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295243","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295243","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-11-25/3-l-2829-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295243","retrieved":"2026-07-09 03:17:20.213218+00:00"}}