{"status":"available","doknr":"OLD295265","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:1122.21K7468.01A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-11-22","aktenzeichen":"21 K 7468/01.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klage - hinsichtlich der Kläger zu 2. bis 4. und hinsichtlich des \r\nAnspruchs der Klägerin zu 1. auf ihre Anerkennung als Asylberechtigte - \r\nzurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. \n\n\r\n\n\r\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die \r\nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. Oktober 2001 verpflichtet, \r\nfestzustellen, dass in der Person der Klägerin zu 1. die Voraussetzungen des § 51 \r\nAbs. 1 AuslG vorliegen. \n\n\r\n\n\r\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, \r\nwerden den Klägern zu ¾, der Beklagten zu ¼ auferlegt.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n\r\n\r\n2\n\nDie am 03. Juni 1966 geborene Klägerin zu 1. und ihre drei 1988, 1994 und 1997 \r\ngeborenen minderjährigen Kinder, die Kläger zu 2. bis 4., sind syrische \r\nStaatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten nach eigenen Angaben \r\nder Klägerin zu 1. am 02. Oktober 2001 auf dem Luftwege in die Bundesrepublik \r\nDeutschland ein und meldeten sich am 09. Oktober 2001 bei der Zentralen \r\nAusländerbehörde der Stadt E als Asylsuchende. \n\n\r\n\r\n3\n\nBei der in kurdischer Sprache durchgeführten Anhörung durch das Bundesamt \r\nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge trug die Klägerin zu 1. im \r\nWesentlichen vor, sie habe mit ihren Kindern - für die sie keine eigenen Asylgründe \r\ngeltend macht - ihr Heimatland verlassen, da sie seit der Flucht ihres Mannes in die \r\nBundesrepublik Deutschland im Jahre 1997 Schwierigkeiten mit dem syrischen \r\nGeheimdienst bekommen habe. Ihr Mann sei kurdischer Künstler und bereits vor \r\nihrer Heirat 1982 aktives Mitglied in der Partei „Al Hilim Al Demokraty Al Kurdi Fie \r\nSurya\" gewesen. Einmal sei er für 3 bis 4 Tage in Haft gewesen. Nach der Flucht \r\nihres Mannes habe der Geheimdienst sie mehrmals nach seiner Adresse gefragt, ihr \r\nHaus sei vier Mal durchsucht und sie drei Mal zu Verhören mitgenommen worden. \r\nDabei hätten die Mitarbeiter des Geheimdienstes sie angefasst und versucht zu \r\nküssen. Sie habe durch energische Gegenwehr diese Versuche abwenden können. \r\nAußerdem habe sie Syrien verlassen, da ihre Kinder dort als Kurden keine Chance \r\nauf Weiterbildung hätten und sie zudem wieder einen Vater bräuchten.\n\n\r\n\r\n4\n\nMit Bescheid vom 22. Oktober 2001 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung \r\nausländischer Flüchtlinge die Asylanträge ab, stellte das Nichtvorliegen der \r\nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie von Abschiebungshindernissen nach \r\n§ 53 AuslG fest und forderte die Kläger unter Androhung ihrer ansonsten erfolgenden \r\nAbschiebung nach Syrien auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines \r\nMonats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. \n\n\r\n\r\n5\n\nDem Ehemann der Klägerin zu 1., Herrn B3, wurden vom Verwaltungsgericht \r\nMagdeburg die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG mit rechtskräftigem Urteil \r\nvom 03. September 1999 zuerkannt. Das Gericht stützte sich dabei maßgeblich auf \r\ndie exponierte exilpolitische Tätigkeit des Ehemannes der Klägerin zu 1. im \r\nkünstlerischen Bereich, die es für ausreichend erachtete, ihn als herausgehobenen \r\nRegimefeind zu bewerten.\n\n\r\n\r\n6\n\nDie Kläger haben am 21. November 2001 Klage beim Verwaltungsgericht \r\nDüsseldorf erhoben. \n\n\r\n\r\n7\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zu 1. zu dem Schicksal ihres bis \r\nEnde Dezember 2001 in Syrien verbliebenen ältesten Sohnes, B4, vorgetragen, der \r\nsich jetzt ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland befinde. Er sei geflohen, da er \r\nwie ihre ganze Familie Probleme mit den syrischen Sicherheitskräften gehabt habe. \r\nMan habe ihn damals aus der Schule mitgenommen und über seinen Vater befragt, \r\nauch sei er unter Druck gesetzt worden, mit den Sicherheitskräften zu kollaborieren. \r\nFerner sei er wegen seiner Familienherkunft nicht in die nächsthöhere Schulklasse \r\nversetzt worden. Zu der Zeit, als sie selbst noch in Syrien gewesen sei, habe man, \r\nsofern sie nicht zu Hause war, statt ihrer den Sohn mitgenommen. Ursächlich für die \r\nSchwierigkeiten sei die Tätigkeit ihres Ehemannes als kurdischer Künstler gewesen. \r\nEs gebe in Syrien Sippenhaft. Hinsichtlich des weiteren Vortrages wird auf das \r\nSitzungsprotokoll Bezug genommen. \n\n\r\n\r\n8\n\nDie Klägerin zu 1. hat die Klage hinsichtlich ihrer eigenen Anerkennung als \r\nAsylberechtigte gemäß § 16a GG sowie bezüglich der Kläger zu 2. bis 4. \r\nzurückgenommen. \n\n\r\n\r\n9\n\nDie Klägerin zu 1. beantragt, \n\n\r\n\r\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des \r\nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \r\nvom 22. Oktober 2001 zu verpflichten festzustellen, dass \r\nhinsichtlich der Klägerin die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \r\nAuslG vorliegen. \n\n\r\n\r\n11\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n\r\n\r\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der \r\nGerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für die Anerkennung \r\nausländischer Flüchtlinge und die die Kläger betreffenden beigezogenen \r\nAusländerakten sowie die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Magdeburg \r\nbetreffend den Ehemann der Klägerin zu 1. (Az. 8 K 63/98) Bezug genommen. \n\n\r\n\r\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\r\n15\n\nDas Verfahren war einzustellen, soweit die Klägerin zu 1. sowie die Kläger zu 2. \r\nbis 4. ihre Klage zurückgenommen haben (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).\n\n\r\n\r\n16\n\nIm Übrigen ist die zulässige Klage begründet.\n\n\r\n\r\n17\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \r\nvom 22. Oktober 2001 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin zu 1. in ihren \r\nRechten, soweit die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \r\nabgelehnt wurde (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n\r\n\r\n18\n\nGemäß § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \r\nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \r\nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \r\nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen für die \r\nGewährung von Asyl einerseits und von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 \r\nAuslG andererseits sind deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das \r\ngeschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. \r\nAnspruch auf Schutz vor einer Abschiebung in sein Heimatland hat danach \r\nderjenige, dem dort wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu \r\neiner sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung \r\nVerfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib oder Leben oder schwer wiegende \r\nBeeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit drohen und dem deshalb nicht \r\nzuzumuten ist, in seinem Land zu bleiben oder dorthin zurückzukehren, weil die ihm \r\ndrohenden Verfolgungsmaßnahmen an Intensität und Schwere über das hinaus \r\ngehen, was die Bewohner des Heimatstaates auf Grund des dort herrschenden \r\nSystems allgemein hinzunehmen haben. In Anlehnung an das durch den \r\nZufluchtsgedanken geprägte normative Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die \r\nBeurteilung, ob jemand politisch Verfolgter in diesem Sinne ist, je nach dem, ob \r\ndieser seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener bzw. unmittelbar \r\ndrohender politischer Verfolgung verlassen hat oder unverfolgt in die Bundesrepublik \r\nDeutschland gekommen ist, unterschiedliche Maßstäbe. Im erstgenannten Fall ist \r\nAsyl und Abschiebungsschutz bereits dann zu gewähren, wenn der Ausländer vor \r\nerneuter Verfolgung in seinem Heimatland nicht hinreichend sicher sein kann. Hat \r\nder Ausländer sein Heimatland dagegen unverfolgt verlassen, so kann sein \r\nBegehren auf Asyl und Abschiebungsschutz nur dann Erfolg haben, wenn ihm dort \r\nnunmehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.\n\n\r\n\r\n19\n\nIm vorliegenden Fall ist die Klägerin zu 1. bereits als politisch Vorverfolgte aus \r\nSyrien ausgereist. Eine hinreichende Sicherheit vor wiederholter politischer \r\nVerfolgung der Klägerin zu 1. kann im Falle ihrer Rückkehr auf Grund ihrer \r\nsippenhaftähnlichen Gefährdung nicht angenommen werden. Es steht daher zu \r\nvermuten, dass sie im Falle ihrer Rückkehr auf Grund der politischen Verfolgung \r\nihres Ehemannes damit rechnen muss, in seine Verfolgung mit einbezogen zu \r\nwerden. Somit liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vor. \n\n\r\n\r\n20\n\nZwar ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass von einer generellen Praxis \r\nder Sippenhaft in Syrien nicht ausgegangen werden kann, jedoch wird eine \r\nSippenhaftgefährdung ausnahmsweise dann angenommen, wenn es sich um nahe \r\nAngehörige solcher Personen handelt, die vom syrischen Staat als gefährliche \r\nRegimegegner eingestuft werden,\n\n\r\n\r\n21\n\nvgl. OVG NRW, Urteil v. 25.06.1992 - 16 A 1334/91.A - juris; VGH B-W, Urteil \r\nv. 06.09.2001 - A 2 S 2249/98 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss v. 22.06.1999 - 2 \r\nL 670/98, juris; OVG Saarlouis, Beschluss v. 13.05.2002 - 3 Q 53/01 -.\n\n\r\n\r\n22\n\nDies deckt sich mit den Einschätzungen des Auswärtigen Amtes und des \r\nDeutschen Orient-Instituts,\n\n\r\n\r\n23\n\nvgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 11.03.2002 - 508-516.80/3 SYR -, \r\nS. 12; bereits früher Lagebericht des Auswärtigen Amtes v.19 .07.200 - 514-\r\n516.80/3 SYR -, S. 10; Deutsches Orient-Institut, Gutachten v. 05.09.2000 - 660 \r\nal/br -, S. 2.\n\n\r\n\r\n24\n\nSoweit amnesty international insbesondere in älteren Stellungnahmen allgemein \r\nSippenhaft in Syrien bejaht hat, fehlt es an dafür benannten Referenzfällen, \n\n\r\n\r\n25\n\nvgl. amnesty international, Auskunft v. 02.09.1993 - MDE 24/855/93.050 -, S. \r\n4; und amnesty international Länderbericht Syrien v. 25.02.1999, S. 1.\n\n\r\n\r\n26\n\nAllein die bloße Behauptung einer generellen Sippenhaftpraxis in Syrien vermag \r\ndiese nicht zu begründen. Erst in einer neueren Stellungnahme aus dem Jahr 2000 \r\nführt amnesty international drei Referenzfälle der Sippenhaft aus den Jahren 1979, \r\n1984 und 1998 auf, die im Zusammenhang mit der vom Regime als besonders \r\ngefährlich angesehenen „Muslim-Bruderschaft\" bzw. einem Bombenanschlag stehen, \r\n\n\r\n\r\n27\n\nvgl. amnesty international, Gutachten v. 26.06.2000 - MDE 24-99.102 -, S. \r\n4f.\n\n\r\n\r\n28\n\nDiese Stellungnahme bietet allerdings keinen Anlass von einer generellen \r\nSippenhaftpraxis in Syrien auszugehen. Vielmehr bestätigt sie im Ergebnis die \r\nbereits genannte Rechtsprechung, die eine Sippenhaftgefährdung dann annimmt, \r\nwenn es sich um nahe Angehörige solcher Personen handelt, die vom syrischen \r\nStaat als gefährliche Regimegegner bewertet werden. \n\n\r\n\r\n29\n\nEine solche Einstufung ist hinsichtlich des Ehemanns der Klägerin zu 1. \r\ngerechtfertigt. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat ihm rechtskräftig die \r\nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG auf Grund seiner herausgehobenen \r\nexilpolitischen Aktivität zugesprochen. Der Ehemann sei seit seiner Einreise \r\nwiederholt als Musiker bei kurdischen Veranstaltungen aufgetreten und habe dabei \r\ndie an der syrischen Kurdenpolitik zum Ausdruck gebrachte Kritik nicht nur \r\nkünstlerisch umrahmt, sondern auch mit seiner in Syrien sehr bekannten Person \r\nbegleitet und damit die politische Bedeutung der Veranstaltung erhöht. Sowohl in der \r\nregionalen als auch vereinzelt in der überregionalen Presse sei der Ehemann \r\nnamentlich genannt und oftmals mit Foto abgebildet worden. Der Kläger habe zudem \r\nnicht nur als Musiker gewirkt, sondern sich auch während seiner Kunstausstellungen \r\nöffentlich kritisch zur Kurdenpolitik der syrischen Regierung geäußert. Die \r\nKunstwerke gäben ein Abbild seiner Position. Durch die öffentlichen Auftritte gehe \r\nsein Engagement weit über die bloße Veranstaltungsteilnahme heraus. Er sei \r\njedenfalls in der Gesamtschau als dem syrischen Geheimdienst auffällige Person zu \r\nbewerten, sodass für ihn bei Rückkehr in sein Heimatland eine beachtliche \r\nVerfolgungswahrscheinlichkeit bestehe. An den Ausführungen des \r\nVerwaltungsgerichts Magdeburg zu zweifeln besteht für die erkennende Kammer \r\nkein Anlass.\n\n\r\n\r\n30\n\nDie Klägerin zu 1. hat wegen ihres Ehemannes bereits ihr Heimatland in einer \r\nSituation verlassen, in der sie gute Gründe hatte, erhebliche und gezielte \r\nRepressalien des syrischen Staates als konkret bevorstehend zu befürchten. Dies \r\nbelegen die von ihr bei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung \r\nausländischer Flüchtlinge geschilderten Übergriffe des Sicherheitsdienstes. Der \r\nsyrische Geheimdienst hat mehrmals ihre Wohnung durchsucht und sie drei Mal in \r\nden Stützpunkt mitgenommen. Einmal ist sie dort 4 bis 5 Stunden festgehalten \r\nworden. Zuletzt suchte der Geheimdienst sie etwa zwanzig Tage vor ihrer Flucht auf. \r\nSie wurde mehrmals während der Verhöre angefasst, man versuchte sie zu küssen. \r\nSie konnte dies nur durch energische Gegenwehr und Schreie verhindern. Die \r\nKlägerin zu 1. wusste nicht, wie lange sie noch die Kraft zu dieser Gegenwehr hätte \r\naufbringen können. Ihre Angaben erscheinen der Kammer insoweit glaubhaft und \r\nzutreffend, mit der Folge, dass sie die Möglichkeit einer erneuten und gegebenenfalls \r\nan Intensität zunehmenden Verfolgung auf Grund der herausgehobenen \r\nexilpolitischen Regimegegnerschaft ihres Ehemannes im Rückkehrfalle nicht ganz \r\nentfernt scheinen lassen. Daher kann im Rahmen der zu treffenden \r\nVerfolgungsprognose nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, \r\ndass sie selbst bei einer Rückkehr einer relevanten Gefährdung durch Repressalien \r\ndes syrischen Staates ausgesetzt wird. Tragender Gesichtspunkt für diese Prognose \r\nist das Bestehen einer potenziellen Gefährdungslage, die daraus resultiert, dass der \r\nsyrische Staat im Falle von als besonders gefährlich eingestuften Regimegegnern \r\ndazu neigt, an Stelle des politischen Gegners, dessen er aktuell nicht habhaft werden \r\nkann, auf ihnen besonders nahe stehende Personen zurückzugreifen und sie \r\ngewissermaßen stellvertretend oder zusätzlich für den Hauptadressaten von \r\nVerfolgungsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen.\n\n\r\n\r\n31\n\nDies belegen auch die Übergriffe, die ihr ältester Sohn, B4, erdulden musste. In \r\nder mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zu 1. glaubhaft dargelegt, dass auch \r\nihr Sohn nach dem Weggang ihres Mannes Schwierigkeiten bekommen habe. Er sei \r\nvon der Schule mitgenommen und über den Aufenthalt seines Vaters befragt \r\nworden. Immer wenn sie nicht zu Hause gewesen sei, hätten die Sicherheitskräfte \r\nstatt ihrer ihren Sohn mitgenommen. Nach ihrer eigenen Flucht sei ihr - noch länger \r\nin Syrien verbliebener - Sohn weiterhin vom Sicherheitsdienst vernommen und \r\naufgefordert worden, mit ihm zu kollaborieren.\n\n\r\n\r\n32\n\nVor dem Hintergrund der gegenüber der Klägerin zu 1. und ihrem ältesten Sohn \r\nauf Grund der herausgehobenen Regimegegnerschaft des Ehegatten bzw. des \r\nVaters erfolgten Übergriffe ist daher nicht mit hinreichender Sicherheit \r\nauszuschließen, dass auch der Ehefrau des politisch verfolgten Mannes wegen \r\ndessen Aktivitäten bei Rückkehr in den syrischen Heimatstaat zielgerichtete \r\nVerfolgungsmaßnahmen drohen. \n\n\r\n\r\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO i.V.m. § \r\n83b Abs. 1, 2 Satz 1, 3 AsylVfG. Hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage \r\nhaben die Kläger die Kosten gem. § 155 Abs. 2 VwGO zu tragen. Die übrigen Kosten \r\nhat die Beklagte als unterlegene Partei nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. \n\n\r\n\r\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295265","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-11-22/21-k-7468-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295265","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295265","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-11-22/21-k-7468-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295265","retrieved":"2026-07-09 03:17:21.924699+00:00"}}