{"status":"available","doknr":"OLD295264","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:1122.15K2097.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-11-22","aktenzeichen":"15 K 2097/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25,-- Euro abwenden, wenn \nnicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Parteien streiten darüber, ob und in welcher Höhe durch die Rückgabe eines \nlandwirtschaftlichen Betriebes Milchreferenzmengen vom Beigeladenen zu 1. (als \nPächter) auf die Klägerin (als Verpächterin) übergegangen sind. \n\n3\n\nDer Beigeladene zu 1., der Milcherzeuger war, ist der Sohn der Klägerin. Er \nbewirtschaftete neben einem gepachteten landwirtschaftlichen Betrieb in M \n(Größe: 13,42.88 ha) noch eine Pachtfläche der Kirchengemeinde M \n(Größe: 0,88.91 ha).\n\n4\n\nDie Klägerin, die Eigentümerin des vom Beigeladenen zu 1. früher \nbewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebes in M mit einer Größe von 13,42.88 ha \nist, hatte im Jahre 1968 von ihrem Vater diesen damals in dessen Eigentum \nstehenden landwirtschaftlichen Betrieb gepachtet. Auf dem Hof wurde \nMilcherzeugung betrieben. Im Jahre 1980 beantragte die Klägerin die Gewährung \neiner Nichtvermarktungsprämie für die Einstellung der Milcherzeugung. Diesem \nAntrag wurde entsprochen. Der fünfjährige Nichtvermarktungszeitraum lief am \n5. November 1985 ab.\n\n5\n\nDie Klägerin und der Beigeladene zu 1. schlossen am 30. Mai 1985 zum \n1. Juni 1985 einen zunächst bis 1994 befristeten „Pachtvertrag für einen \nlandwirtschaftlichen Betrieb\". Verpachtet wurde der Hof der Klägerin in M mit \nGebäuden (einschließlich Inventar) und landwirtschaftlichen Flächen in einer Größe \nvon 13,42.88 ha zu einem Pachtzins von 12.000,-- DM jährlich, der auch nach 1994 \nstillschweigend fortgesetzt wurde. Da im Juni 1985 der Nichtvermarktungszeitraum \nnoch nicht abgelaufen war, verpflichtete sich der Beigeladene zu 1. gegenüber dem \nBeklagten in die Nichtvermarktungsverpflichtung der Klägerin einzutreten und erfüllte \ndiese Verpflichtung bis zum Ende des Nichtvermarktungszeitraumes \n(5. November 1985). Der zunächst bis 1994 befristete Pachtvertrag wurde auch \ndanach stillschweigend fortgesetzt.\n\n6\n\nDer Klägerin konnte nach Einführung der Milchgarantiemengenregelung zum \n2. April 1984 keine originäre Milchmenge zugewiesen werden, weil sie im \nReferenzjahr 1983 keine Milch produziert hatte und das Gemeinschaftsrecht eine \nZuweisung von Milchreferenzmengen an Nichtvermarkter nicht vorsah. \n\n7\n\nMit Erlass der Verordnung (EWG) Nr. 764/89 im Jahre 1989 wurde erstmals \nehemaligen Nichtvermarktern ermöglicht, einen Antrag auf Zuweisung einer \nMilchreferenzmenge zu stellen. Antragsberechtigt war danach nicht die Klägerin, die \nihren landwirtschaftlichen Betrieb zwischenzeitlich abgegeben hatte, sondern der \nBeigeladene zu 1. , der - als Pächter - auch die Nichtvermarktungsverpflichtung im \nletzten Jahr übernommen hatte. Auf seinen Antrag hin wurde dem Beigeladenen \nzu 1. mit Bescheid des Beklagten vom 6. Oktober 1989 eine „vorläufige spezifische \nAnlieferungs-Referenzmenge gemäß § 6a Abs. 1 MGV\" in Höhe von 58.792 kg \nzugeteilt, wobei deren endgültige Zuweisung voraussetzte, dass der Landwirt die \nzugeteilte Referenzmenge zu mindestens 80 % innerhalb eines \nMilchwirtschaftsjahres belieferte.\n\n8\n\nDer Beigeladene zu 1. stellte die Bewirtschaftung des Betriebes um, erwarb eine \ngebrauchte Melkanlage, ließ die veraltete Milchkühlung überarbeiten und schaffte \nweiteres Material für die Aufstallung der Kühe an, bevor er im Frühjahr 1990 mit der \nMilcherzeugung begann.\n\n9\n\nAusweislich der Bestätigung der Molkerei und Warengenossenschaft M Pfalzdorf \neG vom 13. Juni 1994 verfügte der Beigeladene zu 1. am 1. April 1994 über eine \nMilchreferenzmenge von 49.973 kg mit einem durchschnittlichen Fettgehalt von \n5,56 %.\n\n10\n\nMit Antrag vom 25. Juli 1994 beantragte der Beigeladene zu 1. - unter Vorlage \neines mit dem Beigeladenen zu 2. am 6. Mai 1994 geschlossenen Kaufvertrages - \ndie Ausstellung einer Bescheinigung nach § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 MGV über den \nendgültigen Übergang einer Milchreferenzmenge von 25.000 kg auf den \nBeigeladenen zu 2. Dabei gab der Beigeladene zu 1. u.a. an, 1983 und am \n1. April 1984 13,5 ha Eigentumsflächen und 0,88.91 ha Pachtflächen bewirtschaftetet \nzu haben. Folgende Gesprächsnotiz des Sachbearbeiters M1 des Beklagten vom \n17. August 1994 wurde zu den Akten genommen:\n\n11\n\n„Antragsteller ist Büroleiter Herrn L bekannt, es kann bestätigt werden, dass \nAntragsteller vom Pächter H1 (Opa vom Antragsteller) Fläche übernommen hat. \nPächtereinwilligung nicht erforderlich, da nur ein Teil der Referenzmenge verkauft \nwird und nicht die Pachtfläche betrifft.\"\n\n12\n\nUnter dem 22. August 1994 bescheinigte der Beklagte, dass durch Verkauf mit \nWirkung zum 6. Mai 1994 25.000 kg Referenzmenge mit einem durchschnittlichen \nFettgehalt von 5,56 % vom Beigeladenen zu 1. auf den Beigeladenen zu 2. \nübergegangen sind.\n\n13\n\nAuf die weiteren Anträge des Beigeladenen zu 1. vom 5. September 1994 und \n19. März 1997 bescheinigte der Beklagte in der Folgezeit mit Bescheiden vom 29. \nSeptember 1994 und 19. März 1997 auch den Übergang weiterer Referenzmengen \nvom Beigeladenen zu 1. auf den Beigeladenen zu 2. durch Verkauf, und zwar \nzunächst mit Wirkung zum 5. September 1994 in Höhe von 21.000 kg und schließlich \n- mit Wirkung zum 1. April 1996 - in Höhe der verbleibenden 3.973 kg.\n\n14\n\nNachdem der Beigeladene zu 1. nach Angaben der Klägerin seit 1995 keine \nPacht mehr gezahlt und - ohne ihre Genehmigung - die meisten Hofflächen \nunterverpachtet hatte, kündigte die Klägerin das Pachtverhältnis mit Schreiben vom \n5. März 1997 fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin. Sie \nverpachtete ab 20. März 1997 eine Fläche von 10,27 ha [G1 (teilw.) (Größe 8,50 ha) \nund Flur 5 Flurstück 80 (Größe 1,77 ha)] für den Zeitraum vom 20. März 1997 bis \n20. Oktober 2006 an den Landwirt X, der kein Milcherzeuger ist; eine weitere Fläche \nvon 2,013 ha veräußerte sie an Dritte.\n\n15\n\nAuf die Räumungsklage der Klägerin wurde der Beigeladene zu 1. mit Urteil des \nAmtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Kleve vom 18. November 1998 verurteilt, die \nauf dem Grundstück Mplatz 10, C2/M (Grundbuch von M, Blatt 0000, Flur 0, \nFlurstück 000) befindlichen Wohn-, Wirtschafts- und Lagerräume sowie die von ihm \nan die Kirchengemeinde C2 unterverpachtete landwirtschaftliche Fläche zu räumen \nund herauszugeben, nachdem die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen die \nübrigen landwirtschaftlichen Flächen bereits zurückerhalten und weiterverpachtet \nbzw. veräußert hatte (Az.: 6 Lw 16/98). Die zwangsweise Räumung des zum Hof der \nKlägerin gehörenden Wohnhauses durch den Gerichtsvollzieher erfolgte erst am \n29. März 2000.\n\n16\n\nMit am 7. Dezember 1999 eingegangenem Antrag beantragte die Klägerin beim \nBeklagten, den Übergang einer Referenzmenge von 49.973 kg vom Beigeladenen \nzu 1. auf sie auf Grund der Rückgewähr eines ganzen Betriebes (Größe: \n13,42.88 ha) zum 5. März 1997 zu bescheinigen.\n\n17\n\nMit Bescheid vom 10. Dezember 1999 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass \nihr Pächter, der Beigeladene zu 1., die gesamte Referenzmenge in Höhe von \n49.973 kg mit Wirkung zum 6. Mai 1994, 5. September 1994 und 1. April 1996 „unter \nAngabe als Eigentümer\" verkauft habe. Die Bescheide seien bestandskräftig und \nkönnten nicht zurückgenommen werden.\n\n18\n\nMit Schreiben vom 16. Dezember 1999 legten die Prozessbevollmächtigten der \nKlägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. Dezember 1999 ein. Zugleich \nwiesen sie darauf hin, dass der Beigeladene zu 1. wohl falsche Angaben gemacht \nund sich als Eigentümer aufgespielt habe, beantragten vorsorglich Wiedereinsetzung \nin den vorigen Stand und legten gegen die - zu Gunsten des Beigeladenen zu 2. \nergangenen - Bescheide Widerspruch ein mit der Begründung, diese seien der \nKlägerin nicht zugestellt worden.\n\n19\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2000 wies der Beklagte den \nWiderspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 10. Dezember 1999 zurück. Zur \nBegründung führte er aus, die Angaben des Beigeladenen zu 1., Eigentümer des \nBetriebes zu sein, seien durch die Referenzmengenmitteilung der Molkerei M über \n49.973 kg, ausgestellt auf den Namen des Beigeladenen zu 1., bestätigt worden.\n\n20\n\nDie Klägerin hat am 4. April 2000 Klage erhoben und macht ergänzend geltend, \nder Bescheid vom 10. Dezember 1999 sei rechtswidrig. Der ehemalige Mitarbeiter L \ndes Beklagten habe gewusst, dass der Beigeladene zu 1. nicht Eigentümer, sondern \nPächter des Betriebes gewesen sei. Diese wahren Verhältnisse habe er jedoch nicht \naufgedeckt. Er habe insoweit offensichtlich mit dem Beigeladenen zu 1. gemeinsame \nSache gemacht und, ohne die Klägerin als Eigentümerin zu informieren, die \nVoraussetzungen für die Übertragung eines Milchkontingents geschaffen.\n\n21\n\nDie Klägerin hat außerdem am 17. April 2000 gegen den Beigeladenen zu 1. \nbeim Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Kleve (Az.: 6 Lw 22/00) (Stufen-)Klage \nauf Auskunftserteilung bezüglich der aus den Referenzmengenverkäufen erzielten \nErlöse sowie auf Zahlung der sich danach ergebenden Beträge nebst Zinsen \nerhoben.\n\n22\n\nSie beantragt,\n\n23\n\nden Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 22. \nAugust 1994, 29. September 1994, 19. März 1997 und 10. \nDezember 1999 sowie des Widerspruchsbescheides vom \n13. März 2000 zu verpflichten, den Übergang der auf den \nFlächen des landwirtschaftlichen Betriebes der Klägerin in M \n(Größe: 13,42.88 ha) ruhenden Referenzmengen auf sie zu \nbescheinigen.\n\n24\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n25\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n26\n\nEr bestreitet mit Nichtwissen, dass ein ehemaliger Mitarbeiter mit dem \nBeigeladenen zu 1. gemeinsame Sache gemacht und seine Amtspflichten durch \nvorsätzlich rechtswidriges Verhalten verletzt habe und der damalige Sachbearbeiter \ndes Beklagten die Eigentumsverhältnisse im Entscheidungszeitpunkt ohne weiteres \ndurch Nachfrage bei der Verpächterin hätte erfahren können. Für die von der \nKlägerin letztlich geforderte Rücknahme der den Beigeladenen zu 2. begünstigenden \nfeststellenden Verwaltungsakte vom 22. August 1994, 29. September 1994 und \n19. März 1997 gälten die Vertrauensschutzregelungen des § 10 Abs. 1 MOG i.V.m. \n§ 48 Abs. 2 VwVfG. Danach sei eine Rücknahme zwar grundsätzlich nicht \nausgeschlossen, es müsse jedoch entsprechend dem Vertrauensschutz zu Gunsten \ndes Beigeladenen zu 2. der gesetzlichen Vermutung Vorrang eingeräumt \nwerden.\n\n27\n\nDie Beigeladenen stellen keinen Antrag.\n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten, die Aktenauszüge aus den \nlandwirtschaftsgerichtlichen Verfahren zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen \nzu 1. (Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Kleve - Az.: 6 Lw 16/98 und 6 Lw 22/00) \nund die Gerichtsakten.\n\n29\n\nEntscheidungsgründe:\n\n30\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n31\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Übertragungsbescheinigung. \nDer die Ausstellung der beantragten Bescheinigung ablehnende Bescheid des \nBeklagten vom 10. Dezember 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n13. März 2000 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 \nAbs. 5 VwGO).\n\n32\n\nAls Rechtsgrundlage für die begehrte Übertragungsbescheinigung kommt § 9 \nAbs. 1 Nr. 1 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in Betracht, die hier anzuwenden \nist in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1994, BGBl. I S. 586, zuletzt \ngeändert durch Verordnung vom 25. März 1996, BGBl. I S. 535 (MGV). Nach dieser \nVorschrift hat der Milcherzeuger in den Fällen des Übergangs von Referenzmengen \ndem Käufer durch eine von der zuständigen Landesstelle ausgestellte, mit Gründen \nvorgesehene Bescheinigung nachzuweisen, welche Referenzmengen, zu welchem \nZeitpunkt, von welchem Milcherzeuger, mit welchem Referenzfettgehalt auf ihn \nübergegangen sind.\n\n33\n\nUnbeschadet des Umstandes, dass die Verordnung zur Durchführung der \nZusatzabgabenregelung (Zusatzabgabenverordnung) vom 12. Januar 2000 \n(BGBl. I S. 27) die Milch-Garantiemengen-Verordnung mit Wirkung ab 1. April 2000 \nweitgehend aufgehoben hat, sind nach der Übergangsregelung des § 28 a \nZusatzabgabenverordnung in anhängigen Verfahren die bisherigen Vorschriften in \nder jeweils geltenden Fassung weiter anzuwenden, soweit es - wie hier - um die \nNeuberechnung der Anlieferungs-Referenzmengen mit Wirkung für die \nVergangenheit geht (hier für den 29. März 2000, als die zwangsweise Räumung des \nWohnhauses durch den Gerichtsvollzieher erfolgte und damit die Rückgewähr des \nPachtbetriebes abgeschlossen war). Dies gilt sowohl für die formelle Seite, wonach \ndie zuständige Landesstelle - hier der Beklagte - in den Fällen des Übergangs von \nReferenzmengen dem Milcherzeuger nach § 9 Abs. 1 MGV eine Bescheinigung \nbestimmten Inhalts über den Übergang von Referenzmengen auszustellen hat, als \nauch für die materielle Seite, d. h. welche Referenzmenge zu welchem Zeitpunkt von \ndem einen Milcherzeuger auf den anderen als übergegangen zu bescheinigen \nist.\n\n34\n\nDie Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf die begehrte Bescheinigung, weil \nmit Rückgabe ihres an den Beigeladenen zu 1. verpachteten landwirtschaftlichen \nBetriebes am 29. März 2000 keine Referenzmenge auf sie übergegangen ist.\n\n35\n\nMaßgeblich für die Beurteilung der Frage, nach welchen Kriterien \nReferenzmengen beim Auslaufen eines Pachtvertrages vom Pächter auf den \nVerpächter übergehen, ist das für den Zeitpunkt der Besitzübergabe geltende \nobjektive Recht.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 1. September 1994 - 3 C 1.92 -, Buchholz 451.512 \nNr. 97, und vom 6. September 1995 - 3 C 1.94 -, Buchholz 451.512 Nr. 112.\n\n37\n\nHier ist von einer vollständigen Besitzübergabe erst nach zwangsweiser \nRäumung des zum Hof der Klägerin gehörenden Wohnhauses durch den \nGerichtsvollzieher am 29. März 2000 und entsprechendem Wechsel des Besitzes an \nallen im landwirtschaftsgerichtlichen Räumungsurteils (verkündet am \n16. Dezember 1998 - Amtsgericht Kleve, Az.: 6 Lw 16/98) genannten noch \nunterverpachteten (Teil-)Flächen und restlichen (Wirtschafts-)Gebäuden auf die \nKlägerin auszugehen, da die Klägerin den Urteilsgründen zufolge zwar bereits das \nGros der landwirtschaftlichen Flächen zuvor zurückerhalten und weiterverpachtet \nbzw. veräußert hatte, für den Referenzmengenübergang aber entscheidend ist, wann \ndie letzte Teilrückgabe erfolgt ist. Bei Rückgabe eines ganzen Betriebes kommt es \nnämlich für den Zeitpunkt des Referenzmengenüberganges darauf an, wann die \nvertragliche Pflicht zur Rückgabe des gesamten Betriebes erfüllt ist.\n\n38\n\nBVerwG, Urteil vom 1. September 1994 - 3 C 1/92 -, Buchholz 451.512 MGV \nNr. 97; Düsing/Kauch, Die Zusatzabgabe im Milchsektor, S. 44. \n\n39\n\nZum Zeitpunkt der Pachtrückgabe Ende März 2000 galt auf der Ebene des \nGemeinschaftsrechts Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. \nDezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (im \nFolgenden: VO (EWG) Nr. 3950/92) , zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) \nNr. 1552/95 des Rates vom 29. Juni 1995. Art. 7 Abs. 1 S. 1 VO (EWG) Nr. 3950/92 \nsieht vor, dass die Referenzmenge eines Betriebes bei Verkauf, Verpachtung oder \nVererbung nach Bedingungen, die von den Mitgliedsstaaten unter Berücksichtigung \nder für die Milcherzeugung verwendeten Flächen oder nach anderen objektiven \nKriterien und gegebenenfalls einer Vereinbarung zwischen den Parteien festgelegt \nwerden, mit dem Betrieb auf die Erzeuger, die den Betrieb übernehmen, übertragen \nwerden. Art. 7 Abs. 1 S. 3 VO (EWG) Nr. 3950/92 regelt des Weiteren, dass die \ngleichen Bestimmungen für sonstige Fälle von Übertragungen mit vergleichbaren \nrechtlichen Folgen für die Erzeuger gelten. Zu diesen Fällen von Übertragungen mit \nvergleichbaren rechtlichen Folgen für die Erzeuger zählen auch die Fälle der \nRückgewähr von Pachtsachen.\n\n40\n\nSo OVG NRW, Urteil vom 29. September 1999 - 9 A 1745/97 -, S. 9.\n\n41\n\nArt. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3950/92 enthält als Ausnahme vom Grundsatz der \nFlächenakzessorietät eine Sonderregelung für die Beendigung landwirtschaftlicher \nPachtverhältnisse: Danach werden die verfügbaren Referenzmengen der \nbetreffenden Betriebe nach den von den Mitgliedsstaaten festgelegten oder \nfestzulegenden Bestimmungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen \nder Beteiligten ganz oder teilweise auf die Erzeuger übertragen, die sie übernehmen, \nwenn bei Beendigung eines Pachtverhältnisses eine Verlängerung zu gleichartigen \nBedingungen nicht möglich ist oder ein rechtlich gleich gelagerter Fall vorliegt und \nzwischen den Beteiligten keine Vereinbarung getroffen wurde.\n\n42\n\nIn Ausfüllung dieser Ermächtigungen hat der nationale Verordnungsgeber in § 7 \nMGV anhand verschiedener Bestimmungen den Übergang von Referenzmengen im \nFalle des Verkaufs, der Verpachtung und der Vererbung geregelt. § 7 Abs. 1 MGV \nregelt den Übergang von Referenzmengen für den Fall, dass ein gesamter Betrieb \nauf Grund eines Kauf- oder Pachtvertrages übergeben, überlassen oder \nzurückgewährt wird. Gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 MGV geht u.a. bei Rückgewähr eines \ngesamten, auf Grund eines Pachtvertrages überlassenen Betriebes die dem Betrieb \nentsprechende Referenzmenge auf den Verpächter über. Abweichend von Satz 1 \nsieht § 7 Abs. 1 S. 2 MGV vor, dass u.a. Referenzmengen, die auf Grund einer \nVereinbarung nach § 7 Abs. 2 a MGV erworben worden sind, bei Rückgewähr eines \ngesamten Betriebes nicht auf den Verpächter übergehen. \n\n43\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ist mit Rückgewähr des gepachteten \nBetriebes keine Milchreferenzmenge auf die Klägerin übergegangen, weil sie im \nmaßgeblichen Zeitpunkt nicht als Milcherzeuger im Sinne der EWG(VO) Nr. 3950/92 \nanzusehen ist.\n\n44\n\nAls Anspruchsgrundlage für einen Referenzmengenübergang auf die Klägerin ist \ndie Vorschrift des § 7 Abs. 1 S. 1 MGV einschlägig, da es sich um die auf Grund \neines nach dem 1. April 1984 abgeschlossenen sog. Neupachtvertrages erfolgende \nRückgewähr eines ganzen Betriebes an den Verpächter nach dem \n30. September 1986 handelt.\n\n45\n\nDer verpachtete Betrieb ist als selbstständige Wirtschaftseinheit anzusehen. Von \neiner solchen Betriebseinheit ist auszugehen, weil der von der Klägerin an den \nBeigeladenen zu 1. verpachtete Hof neben landwirtschaftlichen Flächen die ihrer \nBewirtschaftung dienenden Baulichkeiten - also Wohn- und Wirtschaftsgebäude - \numfasst.\n\n46\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1997 - 3 C 34/96-. \nBuchholz 451.512 Nr. 128.\n\n47\n\nDabei spielt es keine Rolle, wenn zu der verpachteten Gesamtheit \nlandwirtschaftlicher Produktionseinheiten weder Milchkühe, noch die zur \nMilcherzeugung erforderlichen technischen Anlagen gehörten und der Pachtvertrag \nauch keine Verpflichtung des Pächters zur Milcherzeugung vorsah.\n\n48\n\nEuGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - Rs 5/88 „Wachauf\" -, RdL 1989, 214 f.\n\n49\n\nMaßgebend für die Einordnung des Pachtgegenstandes ist die Sicht des \nVerpächters.\n\n50\n\nEine selbstständige Wirtschaftseinheit in diesem Sinne liegt vor, da ausweislich \ndes zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. anhand eines Formulars \neines „Pachtvertrages für einen landwirtschaftlichen Betrieb\" geschlossenen \nPachtvertrages vom 30. Mai 1985 der im Grundbuch von M verzeichnete Hof in einer \nGröße von 13,42.88 ha verpachtet worden ist, wobei Ziffer 2 des Vertrages vorsah, \ndass die zum Hof gehörigen und verpachteten, desgleichen die von der Verpachtung \nausgenommenen Gebäude und Grundstücke im Einzelnen bekannt seien. Dass das \nPachtverhältnis auch die der Bewirtschaftung dienenden Gebäude einschließlich \nInventar umfasste, ergibt sich daraus, dass das Inventar laut Vertrag in einer \ngesonderten Liste zusammengestellt worden ist, die Vertragsbestandteil ist.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1992 - 3 C 29/90 -, s. Düsing, Milch-\nQuoten Ratgeber, 5. Aufl. 1997, S. 73.\n\n52\n\nEs handelt sich um einen Neupachtvertrag, da dieser erst nach dem \n1. April 1984, nämlich am 30. Mai 1985 zwischen der Klägerin und dem \nBeigeladenen zu 1. abgeschlossen worden ist. Auch bei Rückgewähr eines nach \ndem 1. April 1985 verpachteten gesamten Betriebes geht grundsätzlich die dem \nBetrieb entsprechende Referenzmenge im Falle der Rückgewähr gemäß § 7 Abs. 1 \nS. 1 MGV auf den Verpächter über. Die Regelung des § 7 Abs. 5 MGV, der zufolge \ndie Referenzmenge übergeht, deren Übergang bei Überlassung der Pachtsache \ngemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 MGV bescheinigt worden ist, gilt ihrem Wortlaut nach \nlediglich für die Rückgewähr von einzelnen Betriebsflächen, die nach dem \n1. April 1984 verpachtet worden sind, nicht aber für die Rückgabe ganzer \nBetriebe.\n\n53\n\nDie wesentliche Voraussetzung für einen Referenzmengenübergang nach § 7 \nAbs. 1 MGV i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2, Art. 9 lit. c) der VO (EWG) Nr. 3950/92, dass \neine etwaige auf den landwirtschaftlichen Flächen ruhende Referenzmenge mit dem \nBetrieb auf einen „Erzeuger\" (zurück)übertragen wird, ist jedoch nicht erfüllt.\n\n54\n\nEs kann insoweit dahinstehen, ob mit den verpachteten Betriebsflächen im \nZeitpunkt Ende März 2000 überhaupt eine Referenzmenge verbunden war, ob also \ndie Flächen des streitgegenständlichen Betriebes im maßgeblichen Zeitraum zur \nMilcherzeugung verwendet worden sind. Keiner Entscheidung bedarf auch die \nweitere sich stellende Rechtsfrage, ob durch den Verkauf der dem Beigeladenen \nzu 1. - als Pächter - zugewiesenen Referenzmengen an den Beigeladenen zu 2. und \ndie entsprechenden vom Beklagten ausgestellten Bescheinigungen gemäß § 9 \nAbs. 1 MGV über den Übergang der gesamten ursprünglich dem Beigeladenen zu 1. \nzugeordneten Referenzmenge auf den Beigeladenen zu 2. vom 22. August 1994, \n29. September 1994 und 19. März 1997 diese Referenzmenge wirksam auf den \nBeigeladenen zu 2. übergegangen ist und dadurch eine Entquotung der \nstreitgegenständlichen Pachtflächen erfolgt ist.\n\n55\n\nEin Übergang der Milchreferenzmenge auf die Klägerin scheitert jedenfalls \ndaran, dass weder sie selbst noch der Nachpächter Herr X und/oder der Käufer der \nrestlichen 2,013 ha im Zeitpunkt der Rückgewähr des Betriebes Milcherzeuger \nwaren, dies aber nach der zu Grunde liegenden VO (EWG) Nr. 3950/92 eine \nunabdingbare Voraussetzung für eine Zuordnung einer Referenzmenge nach Art . 7 \nAbs. 1 und 2 dieser Verordnung ist.\n\n56\n\nZwar geht die für den Referenzmengenübergang maßgebliche Vorschrift des § 7 \nAbs. 1 MGV davon aus, dass im Falle der Rückgewähr eines gesamten Betriebes \neine Referenzmenge auf den „Käufer, Pächter oder (...) Verpächter\", nicht aber auf \nden Erzeuger übergeht.\n\n57\n\nDemgegenüber sehen die der Milch-Garantiemengen-Regelung zu Grunde \nliegenden - vorrangigen -Vorschriften des Gemeinschaftsrechts in Art. 7 Abs. 1 S. 1 \nund Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 3950/92 ausdrücklich vor, dass die Referenzmenge \neines Betriebes bei Verkauf, Verpachtung oder Vererbung bzw. bei Beendigung \nlandwirtschaftlicher Pachtverhältnisse auf die Erzeuger übertragen wird, die den \nBetrieb übernehmen, wobei in Art. 9 lit. c) dieser Verordnung der Begriff des \n„Erzeugers\" definiert wird als der Betriebsinhaber - eine natürliche oder juristische \nPerson oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen -, der einen \nBetrieb im geografischen Gebiet der Gemeinschaft bewirtschaftet und der Milch oder \nMilcherzeugnisse direkt an den Verbraucher verkauft bzw. an den Abnehmer liefert. \nNach dieser Definition ist als Erzeuger i.S.d. Art. 9 lit. c) der VO (EWG) Nr. 3950/92 \nnur der „aktive\" Milcherzeuger anzusehen.\n\n58\n\nDie EWG-Verordnung Nr. 3950/92, die nach Art. 249 Abs. 2 des EG-Vertrages \nunmittelbar geltendes Recht in den Mitgliedsstaaten - und damit auch in der \nBundesrepublik - darstellt, ohne dass es eines Umsetzungsaktes bedarf, hat Vorrang \nvor der Milch-Garantiemengen-Verordnung, da sich diese nur innerhalb der von der \nEWG-Verordnung eingeräumten Spielräume bewegen darf. Verstößt die MGV gegen \nEG-Recht, darf sie insoweit nicht zur Anwendung gelangen.\n\n59\n\nvgl. dazu auch Düsing/Kauch, a.a.O., S. 44. \n\n60\n\nDie in Art. 7 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 3950/92 gewählte \nFormulierung der Übertragung auf den „Erzeuger\" ist unter Berücksichtigung der \nLegaldefinition in Art. 9 lit. c) dieser Verordnung und des allgemeinen Sinnes und \nZweckes der Regelung über die Zusatzabgabe für Milch so zu verstehen, dass einem \nLandwirt nur dann eine Referenzmenge eingeräumt werden kann, wenn er oder ein \nDritter, dem er den Betrieb mit den an diesen gebundenen Referenzmengen zeitnah \nüberträgt, die Erzeugereigenschaft besitzt.\n\n61\n\nNachdem das Bundesverwaltungsgericht zu den vorhergehenden Regelungen in \nArt. 7 und 12 der VO (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 festgestellt \nhatte, dass es bei Beendigung von Pachtverhältnissen für den \nReferenzmengenübergang auf den Verpächter ohne Belang sei, ob dieser selbst die \nMilcherzeugung aufnehmen wolle oder nicht,\n\n62\n\nBVerwG, Urteil vom 15. November 1990 - 3 C 42.88 -, RdL 1991, 101, 102; \nsiehe auch Urteil vom 7. September 1992 - 3 C 23/89 -, Buchholz Nr. 60, S. \n262,\n\n63\n\nmit der Begründung, dies ergebe sich im Rahmen der Auslegung der Vorschriften \nin Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 der VO (EWG) Nr. 1371/84, der mit Art. 1 Nr. 3 der VO (EWG) \nNr. 1681/87 um einen weiteren Unterabsatz ergänzt wurde, sprach zwar einiges \ndafür, dass sich an dieser extensiven Auslegung durch die Neuregelung in der VO \n(EWG) Nr. 3950/92 nichts ändern sollte, denn in der Präambel heißt es \nausdrücklich:\n\n64\n\n„Bei der Einführung der Zusatzabgabe im Jahr 1984 wurde grundsätzlich \nfestgelegt, dass die einem Betrieb entsprechende Referenzmenge im Fall des \nVerkaufs, der Verpachtung oder der Vererbung auf den Käufer, den Pächter bzw. \nden Erben übertragen wird. Es wäre unangebracht, diese ursprüngliche \nEntscheidung zu ändern.\"\n\n65\n\nDaraus wurde in der Rechtsprechung teilweise gefolgert, dass eine Änderung der \nbisherigen Regelung u.a. des Referenzmengenübergangs im Falle der Verpachtung \nnicht beabsichtigt war. \n\n66\n\nSo auch VG Oldenburg, Urteil vom 15. Februar 2000 - 12 A 3311/99 - , S. 7 ff, \nsowie im Ergebnis BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2001 - 3 B 186.00 -.\n\n67\n\nDer Europäische Gerichtshof, der zuvor ebenfalls mehrfach zumindest inzidenter \nentschieden hatte, dass Milchreferenzmengen auch auf solche Erzeuger übergehen \nkönnten, die nicht selbst Milcherzeuger seien,\n\n68\n\nvgl. u.a. EuGH, Urteile vom 13. Juli 1989 (Rechtssache 5/88 - „Wachauf\"), \nRdL 1989, 214, vom 10. Januar 1992 (Rechtssache C-177/90 - „Kühn gegen LWK-\nWeser-Ems\"), Slg. 1992-1 (Teil I), S. 35 ff - inzidenter S. 65 Rdz. 22, und vom \n23. Januar 1997 (Rechtssache C-463/93 - „St. Martinus Elten\"),\n\n69\n\nmit der Begründung, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber die Referenzmenge \ngrundsätzlich nach Ablauf des Pachtverhältnisses dem Verpächter zukommen lassen \nwolle, der wieder die Verfügungsgewalt über den Betrieb erlange - vorbehaltlich der \nBefugnis der einzelnen Mitgliedsstaaten, diese ganz oder zum Teil dem \nausscheidenden Pächter zuzuteilen,\n\n70\n\nso Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 23. Januar 1997 (Rechtssache \nC 463/93 - „St. Martinus Elten\")\n\n71\n\nhat jedoch nunmehr mit seiner am 20. Juni 2002 getroffenen Entscheidung an \ndie bereits mit seinem Urteil vom 17. April 1997,\n\n72\n\nRechtssache C-15/95 -\" EARL Kerlast\", Slg. 1997-4, 1883 ff,\n\n73\n\ngetroffene Feststellung angeknüpft, dass Inhaber der an die zum Betrieb \ngehörenden Flächen gebundenen Referenzmenge nur derjenige werden kann, der \n„Erzeuger\" ist und des Weiteren konkrete Kriterien aufgestellt, die der Verpächter, \ndessen Betrieb nach Ablauf des Pachtverhältnisses zurückgewährt wird, erfüllen \nmuss, damit er als „Erzeuger\" im Sinne des Art. 9 lit. c) der VO (EWG) Nr. 3950/92 \nanzusehen ist und etwaige auf den Betriebsflächen ruhende Referenzmengen mit \nauf ihn übergehen.\n\n74\n\nDer auf den Vorlagebeschluss des OVG Schleswig vom \n22. September 1999,\n\n75\n\nAz.: 2 L 143/99 - RdL 2000, 37 ff,\n\n76\n\nerfolgten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 20. Juni 2002,\n\n77\n\nRechtssache C-401/99 - „Thomsen\",\n\n78\n\nzufolge ergibt sich aus dem allgemeinen Sinn und Zweck der Regelung über die \nZusatzabgabe für Milch, dass einem Landwirt grundsätzlich nur dann eine \nReferenzmenge eingeräumt werden soll, wenn er die Erzeugereigenschaft hat. Dies \nführt dazu, dass nach Einschätzung des Europäischen Gerichtshofes nach Art. 7 \nAbs. 2 der VO (EWG) Nr. 3950/92 bei Beendigung eines landwirtschaftlichen \nPachtvertrages über einen Milchwirtschaftsbetrieb die an diesen gebundene \nReferenzmenge grundsätzlich auch nur dann ganz oder teilweise an den Verpächter \nzurückfallen kann, wenn dieser die Eigenschaft eines Erzeugers im Sinne des \nArt. 9 lit. c) dieser Verordnung besitzt. Der Europäische Gerichtshof betont insoweit \nzugleich, dass Art. 7 Abs. 1 und 2 der genannten Verordnung nicht unterschiedlich \nausgelegt werden können.\n\n79\n\nDies soll jedoch für den Verpächter nicht die Möglichkeit ausschließen, den \nBetrieb mit der an ihn gebundenen Referenzmenge auf einen Dritten zu übertragen, \nwenn er selbst nicht die Milcherzeugung aufnehmen will. Den Erfordernissen des \nArt. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 lit. c) der VO (EWG) Nr. 3950/92 ist insofern auch genügt, \nwenn der Verpächter - kurzfristig - den Betrieb mit der Gesamtheit oder einem Teil \nder auf den Betriebsflächen ruhenden Milchquote insbesondere durch Verkauf oder \nVerpachtung auf einen Dritten überträgt, der den Betrieb nach Art. 7 Abs. 2 der VO \n(EWG) Nr. 3950/92 übernimmt und seinerseits als Erzeuger im Sinne des Art. 9 lit. c) \ndieser Verordnung anzusehen ist. Dabei weist der Europäische Gerichtshof \nausdrücklich darauf hin, dass aus Sicht des Gemeinschaftsrechts ein \nDurchgangserwerb der Referenzmengen durch den Verpächter nur dann mit dem \nallgemeinen Sinn und Zweck der Zusatzabgabe für Milch sowie dem Grundsatz, dass \nnur Landwirten, die selbst Milcherzeuger sind, eine Referenzmenge zugeteilt werden \nkann, in Einklang zu bringen ist, wenn er erforderlich und von möglichst kurzer Dauer \nist.\n\n80\n\nUnter Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßstäbe steht einem Übergang einer \netwaigen noch auf den Betriebsflächen ruhenden Referenzmenge mit Rückgewähr \ndes gepachteten Betriebes auf die Klägerin entgegen, dass diese weder selbst aktive \nMilcherzeugerin war noch seinerzeit konkret beabsichtigte, die Milcherzeugung \naufzunehmen, noch ihrerseits zeitnah den Betrieb oder Teilflächen mit den darauf \nliegenden Milchreferenzmenge an einen Dritten übergeben hat, der seinerseits die \nEigenschaft eines Milcherzeugers besitzt. Diese Voraussetzungen erfüllt der \nNachpächter Herr Wimsen nach Angaben der Klägerin mit Schriftsatz vom \n6. November 2002 nämlich gerade nicht. Auch für den Käufer der restlichen von der \nKlägerin veräußerten 2,013 ha ihrer Betriebsfläche hat die Klägerin auf die \nentsprechende ausdrückliche gerichtliche Aufforderung vom 30. Oktober 2002 hin \nnicht dargetan, dass dieser im Rahmen der Milcherzeugung tätig war.\n\n81\n\nWegen der vom Europäischen Gerichtshof darüber hinaus mehrfach betonten \nBedeutung des Grundsatzes, dass einem Landwirt nur dann eine Referenzmenge \nzugeteilt werden kann, wenn er die Eigenschaft eines Milcherzeugers hat, um zu \nverhindern, dass Referenzmengen nicht zur Erzeugung und Vermarktung von Milch, \nsondern zur Erzielung rein finanzieller Vorteile unter Ausnutzung ihres Marktwertes \nverwendet werden,\n\n82\n\nvgl. auch das weitere Urteil vom 20. Juni 2002 (Rechtssache C 313/99 \n„Mulligan u.a.\"),\n\n83\n\nund des ebenfalls wiederholt hervorgehobenen Sinnes und Zweckes der \nZusatzabgabe für Milch,\n\n84\n\nso auch Urteil vom 20. Juni 2002 (Rechtssache C 313/99 „Mulligan u.a.\"),\n\n85\n\nist die Rechtsfolge, dass die Klägerin einen Übergang der auf den Flächen im \nZeitpunkt der Betriebsrückgewähr liegenden Referenzmenge auf sich nicht \nbeanspruchen kann, im Ergebnis gewollt und aus Rechtsgründen nicht zu \nbeanstanden.\n\n86\n\nBei dieser Sach- und Rechtslage kommt eine Aufhebung der zugleich \nangefochtenen Bescheide vom 22. August 1994, 29. September 1994 und \n19. März 1997 ebenso wie der Bescheide vom 10. Dezember 1999 und \n13. März 2000 schon aus den dargelegten Gründen nicht in Betracht.\n\n87\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. \nDa beide Beigeladenen keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko \nausgesetzt haben, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre eigenen \naußergerichtlichen Kosten selbst tragen.\n\n88\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 \nund 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n89","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295264","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-11-22/15-k-2097-00","cited_norms":[{"jurabk":"MOG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295264","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295264","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-11-22/15-k-2097-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295264","retrieved":"2026-07-09 03:17:21.833427+00:00"}}