{"status":"available","doknr":"OLD295285","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:1121.34K4912.02PVL.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-11-21","aktenzeichen":"34 K 4912/02.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 22. April 2002 leitete die Beteiligte den \nLehrerhauptpersonalräten, so auch dem Antragsteller, einen Änderungserlass \nbetreffend die Pflichtstunden der Lehrkräfte als Fachleiterin/Fachleiter an \nStudienseminaren (BASS 21 - 11 Nr. 11) mit der Bitte um Mitwirkung gemäß § 73 \nLPVG NW zu. Der Änderungserlass soll den Runderlass des Kultusministeriums vom \n31.10.1985 (GABL. NRW S. 663) in einzelnen Punkten ablösen. \n\n4\n\nBeide Erlasse beinhalten ergänzend zu den gesetzlichen Vorgaben Regelungen \nzu den Pflichtstunden der Lehrkräfte, die als Fachleiter/-in an Studienseminaren tätig \nsind, insbesondere zur Ermäßigung der Pflichtstunden durch Anrechnung \nausbildungsbedingter Tätigkeiten. Nach dem ehemaligen Erlass des \nKultusministeriums wurde einer als Fachleiter/-in tätigen Lehrkraft für jeden \nauszubildenden Lehramtsanwärter (LAA) eine Ermäßigung der Zahl der \nwöchentlichen Pflichtstunden von 1 Stunde gewährt. Der Änderungserlass sieht vor, \ndass Fachleiter/-innen an Studienseminaren für das Lehramt für die Primarstufe \nzukünftig nur noch eine Ermäßigung von 0,6 Stunden/pro auszubildenden LAA \nerhalten. Hintergrund der Änderung ist, dass im Bereich der Studienseminare für das \nLehramt für die Primarstufe in drei, statt in sonst üblicherweise zwei Fächern \nausgebildet wird. Auf der anderen Seite bleibt der Gesamtumfang der wöchentlichen \nAusbildung für die LAA (d.h. 7 Stunden wöchentliche Ausbildung am Studienseminar \nund 10 Unterrichtsbesuche) gleich, d.h. erhöht sich die wöchentliche Ausbildungszeit \nim Bereich der Primarstufe wegen der Ausbildung in einem dritten Fach nicht. Durch \nden Änderungserlass soll dem Umstand der tatsächlichen Ausbildungszeit (im \nVergleich zu den anderen Lehrämtern um ein Drittel geringer je Fachseminar) \nRechnung getragen und im übrigen eine Anpassung an haushaltsrechtliche \nVorgaben erreicht werden.\n\n5\n\nWegen der vorbeschriebenen Reduzierung von Anrechnungsstunden mahnte der \nAntragsteller unter Hinweis auf § 72 Abs. 3 Nr. 5 LPVG NW gegenüber der \nBeteiligten erstmals am 14.5.2002 die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens \nan. Die Beteiligte lehnte dies ab. \n\n6\n\nDer Antragsteller hat am 25. Juli 2002 die Fachkammer angerufen.\n\n7\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n8\n\nfestzustellen, dass der Änderungserlass vom 27. Juni 2002 \n(BASS 21 - 11 Nr. 11) der Mitbestimmung des Antragstellers \ngem. § 72 Abs. 3 Nr. 5 LPVG NW unterliegt.\n\n9\n\nDie Beteiligte beantragt,\n\n10\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n11\n\nSie führt aus, dass es nicht um eine erhöhte Inanspruchnahme im Sinne der \nMitbestimmungsvorschrift gehe, sondern lediglich um eine andere Verteilung der im \nErgebnis gleichbleibenden Arbeitsleistung zwischen Unterrichtsstunden und der \nTätigkeit am Studienseminar. Die Anpassung der Anrechnungsstunden im Bereich \nder Primarstufe führe lediglich dazu, dass ein Teil der Ausbildungszeit reduziert und \nstattdessen mehr Unterricht erteilt werde. Die Gesamtarbeitsleistung werde dadurch \nnicht erhöht.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.\n\n13\n\nII.\n\n14\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet. \n\n15\n\nDer Antragsteller hat im Zusammenhang mit der Änderung des Erlasses des \nKultusministeriums vom 31.10.1985 (GABL. NRW S. 663) durch Änderungserlass \nvom 27. Juni 2002 (BASS 21 - 11 Nr. 11) keinen über die erfolgte Mitwirkung gem. \n§ 73 LPVG NRW hinausgehenden Anspruch auf Beteiligung im Wege der \nMitbestimmung. Ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers ergibt sich \ninsbesondere nicht aus der Vorschrift des § 72 Abs. 3 Nr. 5, 1. Alt. LPVG NRW \n(Hebung der Arbeitsleistung). Die Reduzierung der Anrechnungsstunden der \nFachleiter/Fachleiterinnen an Studienseminaren für das Lehramt für die Primarstufe \nhat keine Hebung der Arbeitsleistung zur Folge. \n\n16\n\nUnter den vorgenannten Mitbestimmungstatbestand fallen Maßnahmen, welche \ndarauf angelegt sind, die Effektivität der Arbeit in der vorgegebenen Zeit qualitativ \nund/oder quantitativ zu fördern, d.h. die Güte und/oder Menge der zu leistenden \nArbeit zu steigern, also einen höheren mengenmäßigen Arbeitsertrag zu erzielen \nund/oder die Qualität des Arbeitsprodukts zu verbessern. Dabei ist als Hebung der \nArbeitsleistung nicht die Steigerung der Menge oder Qualität des Arbeitsertrages \nselbst anzusehen, sondern vielmehr die erhöhte Inanspruchnahme des oder der \nbetroffenen Beschäftigten, zu der solche Maßnahmen typischerweise führen. Diese \nmag in gesteigerten körperlichen Forderungen oder in einer vermehrt \ngeistig-psychischen Belastung als Folge eines schnelleren Arbeitstaktes oder eines \ngeänderten Arbeitsablaufs bestehen. Auf eine Hebung der Arbeitsleistung „angelegt\" \nsind zunächst alle die Maßnahmen, die unmittelbar darauf abzielen. Von dem \nMitbestimmungstatbestand erfasst werden darüber hinaus aber auch solche \nMaßnahmen, mit denen zwangsläufig und für die Betroffenen unausweichlich \nverbunden ist, das Arbeitsergebnis zu erhöhen, etwa, weil bestimmte Tätigkeiten in \nunverminderter Menge und Güte in verringerter minutengenauer Zeit oder aber in \ngrößerer Zahl bei unverminderter Güte in gleich bleibender, exakt festgelegter Zeit zu \nverrichten sind. An der vorausgesetzten Unausweichlichkeit fehlt es u.a. dann, wenn \neine Kompensation an anderer Stelle etwa in der Weise in Betracht kommt, dass \neine Verringerung anderer Tätigkeiten oder eine Verminderung der Arbeitsgüte \nanheim gestellt wird. \n\n17\n\nVgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2002 \n- 1 A 3279/00.PVL -, m.w.N. zu höchstrichterlicher Rechtsprechung.\n\n18\n\nVorliegend lässt sich nicht feststellen, dass der im Streit befindliche \nÄnderungserlass in dem vorstehend erläuterten Sinne darauf angelegt ist, das \nArbeitsergebnis der von der Änderung betroffenen Lehrkräfte zu steigern, indem \nentweder die Menge der zu verrichtenden Arbeit erhöht worden oder aber die gleiche \nArbeitsmenge innerhalb kürzerer Zeiteinheiten zu erledigen wäre. Etwas anderes \nwürde nur dann gelten, wenn die hier streitige Änderung eine Erhöhung der \nwöchentlichen Pflichtstundenzahl zur Folge hätte.\n\n19\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 1998 - 6 P 1/97 -, \nPersR 1999 S. 271 - 273.\n\n20\n\nDas gesetzlich vorgeschriebene Stundenkontingent von 27 Pflichtstunden \nwöchentlich (vgl. § 5 Schulfinanzgesetz i.V.m. § 2 der VO zur Ausführung des § 5 \nSchFG, BASS 11 - 11 Nr. 1) wird durch den streitigen Änderungserlass jedoch nicht \nberührt. Wegen der infolge reduzierter Anrechungsmöglichkeiten frei werdenden \nStundenkontingentreserven (1 - 0,6 = 0,4) findet lediglich eine Verlagerung der \nTätigkeit von (theoretischer) Ausbildung zu (praktischem) Unterricht statt.\n\n21\n\nDie Kürzung der Anrechnungsstunden und die damit einhergehende Ermäßigung \nder Pflichtstundenzahl durch den streitigen Änderungserlass stellt auch nicht eine \nsolche Maßnahme dar, mit der zwangsläufig und für die Betroffenen unausweichlich \nverbunden ist, das Arbeitsergebnis zu erhöhen. Der Änderungserlass trägt mit dem \nstreitigen Anrechnungsmodus (0,6 statt 1,0/LAA) lediglich dem Umstand Rechnung, \ndass der Ausbildungsaufwand für Fachleiter/-innen an Studienseminaren für das \nLehramt für die Primarstufe pro Fach und Lehramtsanwärter in zeitlicher Hinsicht pro \nAusbildungsstunde um ein Drittel geringer anzusetzen ist, weil hier, anders als in \nanderen Schulformen, in insgesamt drei Fächern statt üblicherweise in zwei Fächern \nausgebildet wird, ohne dass sich insoweit der Umfang der Ausbildung für den \neinzelnen Lehramtsanwärter erhöht. Die Beteiligte geht ferner von der Überlegung \naus, dass die betroffenen Fachleiterlehrkräfte ihr auf 0,6 reduziertes \nFachleiterkontingent den Gegebenheiten anpassen und dass in quantitativer Hinsicht \nnicht die gleiche Arbeitsleistung erbracht wird wie vorher. Die von der Änderung des \nAnrechnungsmodus betroffenen Lehrkräfte werden folglich nicht von vornherein zu \neiner rationelleren Arbeitsweise bzw. zu Mehrarbeit verpflichtet, sondern ihnen wird \nanheimgestellt, in dem ihnen eingeräumten Gestaltungsspielraum andere Prioritäten \nzu setzen. \n\n22\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren. \n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295285","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-11-21/34-k-4912-02-pvl","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295285","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295285","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-11-21/34-k-4912-02-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295285","retrieved":"2026-07-09 03:17:23.644161+00:00"}}