{"status":"available","doknr":"OLD295284","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:1121.1L4460.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-11-21","aktenzeichen":"1 L 4460/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 8055/02 gegen den Bescheid \nder Antragsgegnerin vom 14. November 2002 wird wiederhergestellt.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. \n\nDer Tenor soll den Beteiligten vorab telefonisch bekannt gegeben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer zulässige Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 8055/02 gegen den \nBescheid der Antragsgegnerin vom 14. November 2002 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nist begründet. \n\n5\n\nNach § 80 Abs. 1 VwGO haben Klage und Widerspruch grundsätzlich \naufschiebende Wirkung. Diese entfällt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO dann, \nwenn - wie hier - die sofortige Vollziehung von der Behörde, die den Verwaltungsakt \nerlassen hat, im öffentlichen oder überwiegenden Interesse eines Beteiligten \nbesonders angeordnet wird. In diesem Fall kann das Gericht der Hauptsache gemäß \n§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise \nwiederherstellen. Bei der Entscheidung darüber, ob die Vollziehung ausgesetzt und \ndie aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage wiederhergestellt \nwerden soll, hat das Gericht den voraussichtlichen Erfolg des eingelegten \nRechtsbehelfs mit zu berücksichtigen. Erweist sich die angefochtene Maßnahme bei \nder im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen \nÜberprüfung als offensichtlich rechtswidrig, ist ein öffentliches Interesse an der \nsofortigen Vollziehung stets zu verneinen. Können die Erfolgsaussichten des \nRechtsbehelfs nicht mit der erforderlichen Sicherheit beurteilt werden, erweist er sich \nalso weder als offensichtlich begründet noch als offensichtlich unbegründet, ist eine \nInteressenabwägung im weiteren Sinne vorzunehmen. Führt die Abwägung des \nöffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung mit dem Interesse des \nAntragstellers an der Aussetzung der Vollziehung dazu, dass das öffentliches \nInteresse als schutzwürdiger anzuerkennen ist, ist die Anordnung der sofortigen \nVollziehung gerechtfertigt; anderenfalls ist die aufschiebende Wirkung des \neingelegten Rechtsbehelfs wiederherzustellen.\n\n6\n\nNach diesen Maßstäben ist die aufschiebende Wirkung der Klage der \nAntragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 14. November 2002 \nwiederherzustellen, weil diese sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig \nerweist und angesichts dessen auch die allgemeine Interessenabwägung zu \nGunsten der Antragstellerin ausgeht. \n\n7\n\nAuf der Grundlage des dem Gericht vorgetragenen Sach- und Streitstandes \nspricht Überwiegendes dafür, dass die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass \nder angefochtenen Verfügung nicht gegeben sind.\n\n8\n\nNach § 119 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen \n(GO NRW) kann die Aufsichtsbehörde den (Ober-)Bürgermeister anweisen, \nBeschlüsse des Rates, die das geltende Recht verletzen, zu beanstanden. Gemäß \n§ 119 Abs. 1 Satz 2 GO NRW kann sie solche Beschlüsse nach vorheriger \nBeanstandung durch den (Ober-) Bürgermeister und nochmaliger Beratung im Rat \naufheben. Bei summarischer Prüfung liegen die Voraussetzungen für ein \nkommunalaufsichtsrechtliches Einschreiten nicht vor. Nach dem Erkenntnisstand des \nvorliegenden Eilverfahrens lässt der Ratsbeschluss vom 6. November 2002 über die \nÖffnung der Verkaufsstellen am 23. November 2002 bis \n20 Uhr in den Stadtbezirken T und W Rechtsfehler nicht erkennen.\n\n9\n\nDies gilt zunächst im Hinblick auf Verfahren und Form, die dem Beschluss zu \nGrunde liegen. Diese sind weder von der Antragsgegnerin gerügt worden noch \nliegen sonst Anhaltspunkte für Fehler vor. \n\n10\n\nEs spricht auch Überwiegendes dafür, dass der Ratsbeschluss materiell \nrechtmäßig ist. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Ladenschlussgesetz (LadSchlG) \nmüssen Verkaufsstellen samstags bis 6 Uhr und ab 18 Uhr für den geschäftlichen \nVerkehr mit Kunden geschlossen sein. Abweichend hiervon dürfen Verkaufsstellen \ngemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG aus Anlass von Märkten, Messen oder \nähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens sechs Werktagen bis spätestens 21 \nUhr geöffnet sein. Diese Tage werden nach § 16 Abs. 1 Satz 2 LadSchlG von den \nLandesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung \nfreigegeben. Gemäß § 16 Abs. 2 LadSchlG kann bei der Freigabe die Offenhaltung \nauf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. \n\n11\n\nDiese rechtlichen Vorgaben hält die von der Antragstellerin mit Ratsbeschluss \nvom 6. November 2002 aus Anlass des sog. „Art Saturday 2002\" („Beuys-Rallye\") in \nder N Innenstadt zugelassene Öffnung der Verkaufsstellen am 23. November 2002 \nbis 20 Uhr ein.\n\n12\n\nBei der „Beuys-Rallye\" handelt es sich nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand \num eine als Anlass für die verlängerte Geschäftsöffnung geeignete Veranstaltung i. \nS. v. § 16 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG. Sie ist eine „ähnliche Veranstaltung\" im Sinne \njener Norm.\n\n13\n\nDer Terminus der „ähnlichen Veranstaltung\" in § 16 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG \nbezieht sich auf die vorangestellten Begriffe der „Märkte\" und „Messen\". Mit diesen \nmuss, wie durch die sprachliche Zuordnung klargestellt ist, die Veranstaltung \nvergleichbar sein. \n\n14\n\nVGH BW, Beschluss vom 17. Mai 1995 - 1 S 1306/95 -, GewArch 1995, 349 \n(350).\n\n15\n\nDie gewerberechtlichen Voraussetzungen für Märkte und Messen sind in §§ 64 ff. \nGewerbeordnung (GewO), die wiederum von § 19 Abs. 3 LadSchlG in Bezug \ngenommen sind, geregelt. Hiernach sind diese Veranstaltungen durch eine Vielzahl \nvon Ausstellern bzw. Anbietern gekennzeichnet und im Allgemeinen auf eine \nregelmäßige Wiederkehr angelegt. Im Hinblick auf die Vielzahl von Anbietern sind \nMärkte und Messen in der Regel mit einem starken Besucherstrom verbunden. Eine \ndiesen ähnliche Veranstaltung muss - soll sie Anlass für eine Maßnahme nach § 16 \nAbs. 1 Satz 1 LadSchlG sein - mithin geeignet sein, einen ebenso beträchtlichen \nBesucherstrom auszulösen.\n\n16\n\nKammer, Beschluss vom 8. November 2002 - 1 L 41797/02 -, S. 4 des \nAbdrucks; OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2002 - 15 B 2248 /02 -, S. 4 \ndes Abdrucks; BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1989 - 1 B 153/89 -, \nGewArch 1990, S. 143; VGH BW, Beschluss vom 17. Mai 1995 - 1 S 1306/95 -, \na.a.O.; Beschluss vom 18. Mai 1995 - 1 S 134/95 -, GewArch 1995, 351 (352); \nBayVGH, Urteil vom 2. August 1989 - 22 B 87.3030 -, GewArch 1989, 391; Urteil \nvom 27. September 2001 - 22 N 01.1288 -, GewArch 2002, 87; OVG Bremen, \nUrteil vom 4. September 2001 - 1 D 307/01 -, NVwZ 2002, 873 (875).\n\n17\n\nOb sie außerdem auf regelmäßige Wiederkehr angelegt sein muss, oder ob - \nanders als bei Märkten und Messen - insoweit schon eine einmalige Veranstaltung \ngenügen kann, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Klärung. \nNach den Erkenntnissen des Eilverfahrens erfüllt die von der Antragstellerin geplante \nVeranstaltung in jedem Fall diese Voraussetzungen.\n\n18\n\nDie in dieser Form am kommenden Sonnabend erstmalig stattfindende \nVeranstaltung soll nach den Plänen der Antragstellerin unter dem Titel „Art Saturday\" \njährlich wiederkehrend als Kunstausstellung „direkt am Kunden\" durchgeführt \nwerden. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die diesbezüglichen Angaben \nder Antragstellerin nicht ernst gemeint sind und sie auch von der Antragsgegnerin \nnicht in Zweifel gezogen werden, ist der - diesjährige in Form der sog. „Beuys-Rallye\" \ngeplante - „Art Saturday\" auf regelmäßige Wiederkehr angelegt. Deshalb steht, wie \ndie Antragsgegnerin entgegen ihrer im angegriffenen Bescheid geäußerten \nRechtsauffassung nicht mehr verkennt (vgl. Schriftsatz vom 18. November 2002, S. \n4), einer verlängerten Öffnung der Verkaufsstellen nicht entgegen, dass die \nVeranstaltung erstmalig durchgeführt wird. Die Ansicht, § 16 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG \nerfasse keine neu einzuführenden Veranstaltungen, sondern nur solche mit \ntraditioneller Bedeutung, findet bereits im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag. \nAuch aus § 64 und § 67 GewO lässt sich dafür nichts ableiten. Wenn Messen bzw. \nMärkte als „regelmäßig wiederkehrend\" beschrieben werden, schließt dies schon \nlogisch nicht aus, bereits die erste von mehreren Veranstaltungen unter den \nGesetzesbegriff zu subsumieren. Soweit die Rechtsordnung den Begriff sonst \nverwendet (vgl. etwa § 17 Gerichtskostengesetz - GKG -), verlangt sie ebenfalls nur, \ndass der Bezugsgegenstand auf regelmäßige Wiederkehr angelegt ist, nicht etwa, \ndass er in der Vergangenheit schon häufiger angefallen ist.\n\n19\n\nSinn und Zweck der Norm unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte \ngebieten ebenfalls keine dahingehende Auslegung. \nIm ursprünglichen dem Bundesrat im September 1954 zugeleiteten \nRegierungsentwurf eines Gesetzes über den Ladenschluss heißt es zu der damals \nvorgeschlagenen Freigaberegelung für Sonn- und Feiertage lediglich, dass „an große \nsportliche, kulturelle und andere Veranstaltungen, wie Ausstellungen usw., gedacht \n(sei), die einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen\". \n\n20\n\nVgl. BR-Drs. 310/54, S. 24.\n\n21\n\nIm Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens wurde eine für Werktage geltende \nFreigaberegelung dahingehend konkretisiert, dass Anlass für die Offenhaltung \nMärkte, Messen oder ähnliche Veranstaltungen sein mussten. Wenn hiermit nach \ndem schriftlichen Bericht des Ausschusses für Arbeit an „traditionelle \nVeranstaltungen, z.B. das Münchner Oktoberfest\" gedacht war, \n\n22\n\nBT-Drs. 2/2810, S. 5,\n\n23\n\nso schließt das die Begründung neuer Traditionen durch erstmalig stattfindende \nVeranstaltungen nicht aus. \nDies steht im Einklang mit der Zielsetzung des Ladenschlussgesetzes. Sein Zweck \nist der Ausgleich zwischen den Interessen des Einzelhandels, der im Einzelhandel \nBeschäftigten und der Verbraucher. \n\n24\n\nVgl. VGH BW, Beschluss vom 17. Mai 1995 - 1 S 1306/95 -, a.a.O.; Stober, \nLadenschlussgesetz, Einführung, Anm. 7.\n\n25\n\nEntsprechend stellen sich die Bestimmungen im Ladenschlussgesetz als \nKompromiss divergierender Interessen dar.\n\n26\n\nVgl. dazu bereits Kammer, Beschluss vom 8. November 2002, a.a.O., S. \n10.\n\n27\n\nDieser findet sich auch in der Wechselbeziehung zwischen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. \n3 und § 16 LadSchlG wieder. So hat § 3 LadSchlG mit seiner Reglementierung der \nallgemeinen Ladenschlusszeiten eine spezifisch arbeitsschutzrechtliche Zielsetzung, \nwährend § 16 des Gesetzes mit der Möglichkeit der Ausweitung der Öffnungszeiten \nan Samstagen besonderen Bedürfnissen der Verbraucher und des Einzelhandels \nRechnung trägt. Die Einbeziehung von Verkaufsstellen in eine Veranstaltung dient \nnamentlich der Wirtschaftsbelebung sowie der Gleichbehandlung von Verkaufsstellen \nund Veranstaltungsbeschickern. Der Einzelhandel soll die Möglichkeit haben, den \nBesucherandrang geschäftlich zu nutzen.\n\n28\n\nVgl. VGH BW, Beschluss vom 17. Mai 1995 - 1 S 1306/95 -, a.a.O.; Stober, \nLadenschlussgesetz, § 16 Rn. 3 sowie § 14 Rn. 3 f. zur vergleichbaren \nBestimmung an Sonn- und Feiertagen.\n\n29\n\nDiese Zweckbestimmung gibt nichts dafür her, die Zulassung neuer \nVeranstaltungen generell vom Anwendungsbereich der Norm auszunehmen. Den \nZielen der Wirtschaftsbelebung und Partizipation des Einzelhandels an der \ngeschäftlichen Nutzung eines Besucherstroms, die mit dem Arbeitsschutz \nauszugleichen sind, dienen Veranstaltungen, die erstmalig durchgeführt werden und \nggfs. institutionalisiert werden sollen, nicht weniger als historisch gewachsene. \n\n30\n\nSo auch: Stober, Ladenschlussgesetz, § 14 Rn. 16; in diese Richtung auch: \nVGH BW, Beschluss vom 18. Mai 1995 - 1 S 134/95 -, a.a.O.\n\n31\n\nDie von der Antragstellerin geplante Veranstaltung ist auch geeignet, einen \nbeträchtlichen Besucherstrom auszulösen. Diesem Erfordernis ist dann genügt, wenn \nsich die Anziehungskraft der Veranstaltung auf Besucher nach der - nur \neingeschränkt überprüfbaren - Prognose von Veranstaltungen an „normalen\" \nSamstagen in der Weise abhebt, dass sie eine ins Gewicht fallende Zahl von \nBesuchern erwarten lässt und aus diesem Grunde Anlass bietet, die Offenhaltung \nvon Verkaufsstellen freizugeben. \n\n32\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1989 - 1 B 153/89 -, a.a.O.; VGH \nBW, Beschluss vom 17. Mai 1995 - 1 S 1306/95 -, a.a.O. \n\n33\n\nDabei darf der Besucherstrom nicht erst durch die Offenhaltung der \nVerkaufsstellen ausgelöst werden.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1989 - 1 B 153/89 -, a.a.O.; VGH \nBW, Beschluss vom 17. Mai 1995 - 1 S 1306/95 -, a.a.O.; Kammer, Beschluss vom \n8. November 2002, a.a.O., S. 4.\n\n35\n\nAbzustellen ist auf das äußere Erscheinungsbild und das objektive Gewicht der \nbetreffenden Veranstaltung nach den prognostizierten Erwartungen der freigebenden \nStelle. \n\n36\n\nVgl. BayVGH, Urteil vom 17. September 1998 - 22 N 98.1881 -, GewArch \n1999, 170 (171); Urteil vom 27. September 2001 - 22 N 01.1288 -, a.a.O. (S. \n88).\n\n37\n\nBei der von der Antragstellerin beabsichtigten „Beuys-Rallye\" handelt es sich \nnach ihren insoweit unbestrittenen Angaben um ein Kunstereignis, dass in dieser \nForm in N noch nicht durchgeführt worden ist. 100 nummerierte Exponate des \nKünstlers Joseph Beuys aus dem Besitz eines N Privatsammlers sollen am \nSamstagmorgen aus dessen Depot in die einheitlich vorbereiteten Schaufenster von \nca. 20 Geschäften der Haupteinkaufsstraße (Istraße) transportiert, dort bis zur \nGeschäftsschließung bewacht und nach Beendigung der Veranstaltung \nzurückgebracht werden. An die Besucher sollen Faltblätter mit Angabe des \nAusstellungsortes, der Titel sowie mit Kommentaren zu den einzelnen Werken \nverteilt werden. Im Anschluss an die verlängerte Geschäftsöffnung ist eine lange \nMuseumsnacht mit biographischen Beuys-Dokumentationen geplant. Die \nAntragstellerin hat weiter darauf hingewiesen, für die Aktion werde mit Plakaten \nsowie in Print- und anderen Medien überregional geworben. Bei ihrer Prognose, der \nzu erwartende Besucherstrom zur „Beuys-Rallye\" bewege sich im sechsstelligen \nBereich, hat sich die Antragstellerin nach ihrem Vorbringen vom Bekanntheitsgrad \ndes Künstlers leiten lassen, der gerade auch der Stadt N in vielfältiger Weise nicht \nnur künstlerisch verbunden gewesen sei und dessen Wirken u.a. durch zahlreiche \nAusstellungen im überregional bekannten Museum B Verbreitung gefunden habe. \nFerner hat sie die Einmaligkeit der öffentlichen Zurschaustellung von 100 seiner \nWerke als Grund für die Annahme gesehen, dass beträchtliche Besucherströme zu \nerwarten seien. Einen besonderen Reiz sieht die Antragstellerin dabei in der \nungewöhnlichen Art der Darbietung, nämlich der Einbettung in Schaufenster und \nAuslagen der Geschäfte im Unterschied zu der ansonsten typischen musealen \nAtmosphäre. All dies übt nach der Erwartung der Antragstellerin eine besondere \nAnziehungskraft auf Besucher aus. Gerade hierdurch würden weite Kreise der \nBevölkerung und nicht nur wenige Kunstinteressierte angesprochen. Schließlich \nstelle die lange Museumsnacht ein attraktives Anschlussprogramm dar. \n\n38\n\nDie Kammer hat im Rahmen des Eilverfahrens keine Veranlassung, die Angaben \nder Antragstellerin zum Ablauf der Veranstaltung in Zweifel zu ziehen, zumal die \nAntragsgegnerin diesen nicht entgegengetreten ist. Soweit die Antragsgegnerin die \nPrognose der Antragsstellerin zur Höhe der Besucherzahlen in Frage stellt und \ndarauf verweist, eine sachgerechte Vorausschau sei nicht erfolgt, ist diese \nAuffassung bei summarischer Prüfung nicht haltbar. Nach der Rechtsprechung der \nKammer, \n\n39\n\nBeschluss vom 8. November 2002, a.a.O., S. 5,\n\n40\n\nkommt dem Verordnungsgeber i.S.v. § 16 Abs. 1 Satz 2 LadSchlG hinsichtlich \nder Prognose, mit welchen Besucherzahlen gerechnet werden kann, eine nur \neingeschränkt überprüfbare Einschätzungsprärogative zu. Dies ergibt sich aus dem \nFehlen normativer Vorgaben für die Prognoseerstellung sowie dem Umstand, dass \neine Vorhersage naturgemäß (nur) auf der Basis einer Schätzung beruht. Auf Grund \nder Einschätzungsprärogative ist die gerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob die \nVorausschau sachgerecht ist und auf nachvollziehbaren Erwägungen beruht. \n\n41\n\nEntgegen der Auffassung der Antragsgegnerin basiert die Prognose der \nAntragstellerin auf sachgerechten Erwägungen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob \ndie Erwartung einer sechsstelligen Besucherzahl realistisch ist. Denn die \nVeranstaltung muss nach der Prognose der Antragstellerin (nur) geeignet sein, einen \nbeträchtlichen Besucherstrom auszulösen. Da bei einer erstmalig geplanten \nVeranstaltung nicht auf Erfahrungswerte aus der Vergangenheit zurückgegriffen \nwerden kann, dürfen die Anforderungen an die Schätzung der Besucherzahlen und \ndamit auch an die Substantiierung nicht überspannt werden. Die Antragstellerin hat \nbei ihrer Prognose auf verschiedene Gesichtspunkte abgestellt, die bei \nsummarischer Betrachtung geeignet sind, die Erwartung eines starken \nBesucherstromes zu tragen. Sachgerecht ist es, sich auf den Bekanntheitsgrad von \nJoseph Beuys zu stützen, der einer der namhaftesten deutschen Künstler der letzten \nJahrzehnte ist und in der hiesigen Region gewirkt hat. Ebenso wenig ist aus \nRechtsgründen etwas dagegen einzuwenden, die Besonderheiten der Kunstaktion \nanzuführen, die - angekündigt in den Medien - aus der ex-ante-Sicht der \nAntragstellerin zu einem großen Besucheraufkommen führen wird. Darüber hinaus \nbestehen keine Bedenken, in der Aktion auch in Verbindung mit dem \nAnschlussprogramm den Anreiz für eine große Zahl von Interessenten zu sehen, am \nSamstag die Innenstadt N zu besuchen. Demgegenüber gibt es - entgegen der \nMeinung der Antragsgegnerin - keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass kulturelle \nVeranstaltungen lediglich einen geringen Teil der Bevölkerung ansprächen. Vielmehr \nist deren Anziehungskraft von Werbemaßnahmen im Vorfeld, der Art der \nDurchführung und der Attraktivität der Kunstrichtung oder Künstlers abhängig; das \nGleiche gilt bei Veranstaltungen anderen Genres in ähnlicher Weise. Es kommt \nhinzu, dass die Prognose der Antragstellerin gerade auch auf dem Umstand beruht, \ndass die Veranstaltung ausschließlich am kommenden Sonnabend durchgeführt und \ndanach beendet wird. Dadurch haben Interessierte - im Unterschied etwa zu einer \nVernissage - gerade nicht die Möglichkeit, ihren Neigungen auch noch an anderen \nTagen nachzugehen. Sollte die Einschätzung von sechsstelligen Besucherzahlen \nüberhöht sein, führt dies gleichwohl nicht zur Sachwidrigkeit der Vorausschau. Denn \nvon einer beträchtlichen Besucherzahl ist nicht erst bei Erreichen der genannten \nGrößenordnung auszugehen. Wann ein Besucherstrom beträchtlich ist, hängt immer \nauch von der Relation zur Größe der Stadt ab. Würden für eine mittelgroße Stadt \nebenso so hohe Besucherzahlen wie in einer Großstadt gefordert, könnte diese die \nAnforderungen des § 16 Abs. 1 LadSchlG kaum erfüllen. Die Vorschrift will aber, wie \nnamentlich die Delegation der Verordnungsbefugnis durch § 16 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. \nTeil III Nr. 4.6.4 der Anlage zur Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf \ndem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25. \nJanuar 2000 (GV NRW S. 54) zeigt, eine Anpassung an die örtlichen Verhältnisse \nermöglichen. Vor dem Hintergrund der Einwohnerzahl N (ca. 270.000 Einwohner) \nkönnte daher auch schon bei einem deutlich niedrigeren Wert von einem \nhinreichenden Besucheraufkommen ausgegangen werden.\n\n42\n\nHandelt es sich danach bei der „Beuys-Rallye\" um eine Veranstaltung, die \ngeeignet ist, einen beträchtlichen Besucherstrom anzuziehen, bietet sie auch einen \nAnlass im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG. Die Anknüpfung an einen \nbesonderen Anlass bringt zum Ausdruck, dass die Freigabe nur dann erfolgen soll, \nwenn auch ein entsprechendes Bedürfnis für eine Ausnahmeregelung gegeben ist. \n\n43\n\nVgl. Stober, a.a.O., § 16 Anm. 9.\n\n44\n\nWann ein solches nach der gesetzgeberischen Zielsetzung anzunehmen ist, \nerschließt sich unter Heranziehung von Sinn und Zweck der Freigaberegelung. Diese \nliegen insbesondere - wie dargelegt - darin, dem Einzelhandel durch die \nEinbeziehung der Verkaufsstellen in die Veranstaltung die Möglichkeit zu geben, den \nBesucherandrang geschäftlich zu nutzen. Bei Märkten und Messen kommt als \nweiterer Gesichtspunkt hinzu, örtliche Verkaufsstellen und Veranstaltungsbeschicker \ngleich zu behandeln. Ferner hat die Vorschrift das Versorgungsbedürfnis der \nauswärtigen Besucher des Veranstaltungsortes im Blick. Ausgangspunkt für die \nAusnahmeregelung in § 16 Abs. 1 LadSchlG ist danach das Aufkommen eines \nbesonderen Besucherstromes. Diesem Gesichtspunkt wird mit der Auslegung des \nBegriffes der „Veranstaltung\" als solche, die einen „beträchtlichen Besucherstrom\" \nanzieht, bereits Rechnung getragen. Eine darüber hinausgehende Bedürfnisprüfung, \nwonach Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 LadSchlG voraussetzen, dass die \nVeranstaltung im Sinne von Satz 1 sie zwingend erfordert, ist vom Wortlaut der \nVorschrift nicht vorgesehen und nach ihrem Sinn nicht geboten.\n\n45\n\nVgl. dazu im Einzelnen Kammer, Beschluss vom 8. November 2002, a.a.O., S. \n5 f.; OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2002, a.a.O., S. 3 f.\n\n46\n\nDie vom Rat der Stadt N beschlossene Freigabe der Öffnungszeiten am \n23. November 2002 verletzt auch im Übrigen die Vorgaben des § 16 LadSchlG nicht. \nDie Freigabe der Ladenöffnungszeiten bis 20 Uhr hält sich innerhalb des zulässigen \nzeitlichen Rahmens. Die Begrenzung von höchstens sechs Samstagen im Jahr wird, \nverbunden mit der Inanspruchnahme der nach § 16 Abs. 2 LadSchlG eingeräumten \nMöglichkeit, die Offenhaltung auf bestimmte Bezirke zu beschränken, nach den \nvorliegenden Erkenntnissen ebenfalls gewahrt. \nSchließlich sind auch Ermessensfehler bei der Freigabeentscheidung nicht \nerkennbar. Diese liegen namentlich nicht in einer etwaigen Verletzung des im \nangegriffenen Bescheid angesprochenen Runderlasses des Ministeriums für Arbeit, \nSoziales, Stadtentwicklung, Kultur und Sport vom 9. August 1999 (MBl. NRW S. \n1052), soweit dieser Vorgaben zur Auslegung des Begriffs der „ähnlichen \nVeranstaltung\" enthält. Ob jener Erlass eine Weisung an die örtlichen \nOrdnungsbehörden nach § 9 Abs. 2 Ordnungsbehördengesetz NRW (OBG NRW) \ndahingehend darstellt, von dem nach § 16 Abs. 1 LadSchlG eingeräumten Ermessen \nin einem bestimmten Sinne Gebrauch zu machen, kann offen bleiben. Unbeschadet \nder im vorliegenden Eilverfahren nicht weiter klärungsbedürftigen Frage, ob einem \nsolchen Weisungsrecht bereits § 9 Abs. 5 OBG NRW entgegenstünde, ist dieser \nGesichtspunkt jedenfalls nicht in die die Aufhebungsverfügung der Antragsgegnerin \ntragenden Ermessenserwägungen eingeflossen, so dass diese selbst insoweit \nwegen eines Ermessensdefizits rechtswidrig bliebe.\n\n47\n\nVgl. dazu im Einzelnen: OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2002, \na.a.O., S. 5 f.\n\n48\n\nAngesichts dieser für die Rechtmäßigkeit des aufgehobenen Ratsbeschlusses \nsprechenden Umstände fällt auch die allgemeine Abwägung der widerstreitenden \nInteressen zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Die Interessenabwägung zu Gunsten \nder Antragstellerin wird dadurch bestimmt, dass Überwiegendes dafür spricht, dass \nihre Klage gegen die Aufsichtsverfügung vom 14. November 2002 Erfolg haben wird, \nda diese, wie ausgeführt, die Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 GO NRW nicht \nerfüllt, und von den Beteiligten Gesichtspunkte, aus denen eine Klärung im \nKlageverfahren über das bis jetzt Gesagte hinausweisen könnte, nicht aufgezeigt \nworden sind. Das Interesse der Antragstellerin, von einer rechtswidrigen \nAufhebungsverfügung vorläufig verschont zu bleiben, ist insoweit höher zu bewerten \nals das öffentliche Interesse an deren Vollziehung. Sollte sich im \nHauptsacheverfahren die Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 14. November 2002 \nund die Rechtswidrigkeit des Ratsbeschlusses vom 6. November 2002 ergeben, \nwäre die Öffnung der Verkaufsstellen über 16 Uhr hinaus zwar ohne wirksame \nRechtsgrundlage erfolgt. Die hiermit verbundenen Nachteile erscheinen aber mit \nBlick auf die hier nur relativ geringfügige Verlängerung der Öffnungszeiten, bei der \nder zeitliche Rahmen des § 16 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG auch nicht gänzlich \nausgeschöpft wurde, nicht derart gravierend, dass die Interessenabwägung auch \nungeachtet der Erfolgsaussichten der Klage zu Gunsten der Antragsgegnerin \nausfiele. Dies gilt umso mehr, als die Antragsgegnerin es ohne Weiteres in der Hand \nbehielte, bei ähnlichen Veranstaltungen in der Zukunft einen etwaigen anderen im \nKlageverfahren gewonnenen Standpunkt durchzusetzen.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n50\n\nDie Streitwertentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und orientiert \nsich an dem Streitwertkatalog in der Fassung von Januar 1996, dort Abschnitt II., \nZiffer 19.5 (abgedruckt etwa bei Kopp/Schenke, Kommentar zur \nVerwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl., zu § 189). Angesichts der mit dem Antrag \nbegehrten Vorwegnahme der Hauptsache sieht das Gericht von einer Reduzierung \ndes Streitwerts ab (vgl. Streitwertkatalog Abschnitt I Ziffer 7. Satz 2).\n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295284","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-11-21/1-l-4460-02","cited_norms":[{"jurabk":"LadSchlG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":17},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"LadSchlG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"LadSchlG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295284","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295284","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-11-21/1-l-4460-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295284","retrieved":"2026-07-09 03:17:23.556077+00:00"}}