{"status":"available","doknr":"OLD295334","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:1119.3K4948.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-11-19","aktenzeichen":"3 K 4948/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt unter der Anschrift Y Straße 0 in S ein Heim. Mit Verfügung \nvom 23. Dezember 1999 ordnete die Beklagte der Klägerin gegenüber an, den \nDienstplan in einer bestimmten Weise so zu gestalten, dass ein hinreichender \nEinsatz von Fachkräften im Sinne der §§ 5 ff. der Verordnung über personelle \nAnforderungen für Heime (HeimPersV) sicher gestellt wird. Insoweit ist vor dem \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen der Rechtsstreit \n4 A 151/01 anhängig.\n\n3\n\nWegen der Einzelheiten wird auf das Urteil vom 14. November 2000 im \nVerfahren 3 K 1775/00 Bezug genommen.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 11. September 2001 beantragte die Klägerin die Zustimmung \nnach § 5 Abs. 2 HeimPersV „zu der Personalstruktur und dem Verhältnis zwischen \nqualifizierten und nicht qualifizierten Mitarbeitern, die aus der ihnen mit Schreiben \nvom 07.09.2001 übersandten Personalliste....... ersichtlich\" seien. In dieser Liste \nhatte die Klägerin ihr Personal aufgeschlüsselt nach examinierten Pflegekräften und \nsonstigen Kräften unter Angabe der monatlichen Einsatzstunden aufgeführt. \n\n5\n\nDie Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19. Februar 2002 ab. Mehrere \nPersonal- und Dienstplanprüfungen, zuletzt im September 2001, hätten gezeigt, dass \nes keinerlei Bemühungen zur Beseitigung des bestehenden Missverhältnisses \nzwischen den beschäftigten Fach- und Hilfskräften in der Einrichtung der Klägerin \ngäbe, obwohl Fachkräfte auf dem Arbeitsmarkt verfügbar seien. Im Übrigen bilde § 5 \nAbs. 2 HeimPersV keine allgemeine Befreiungsvorschrift. Sie gelte vielmehr nur für \nAusnahmesituationen, die eine vorübergehende Abweichung vom Regelgebot \nerforderten. \n\n6\n\nDen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom \n27. Juni 2002 zurück. Eine Zustimmung des begehrten Inhaltes sehe § 5 Abs. 2 \nHeimPersV nicht vor. Die Regelung knüpfe an § 5 Abs. 1 HeimPersV an, der das \nVerhältnis zwischen Fachkräften und Hilfskräften beim Einsatz in der betreuenden \nTätigkeit regele. Deshalb könne auch § 5 Abs. 2 HeimPersV nur eine Zustimmung zu \neinem bestimmten Einsatz bei betreuenden Tätigkeiten, nicht aber zu einer Quote \nvon Fach- und Hilfskräften bezogen auf die Anstellungsverhältnisse ermöglichen. \n\n7\n\nDie Klägerin macht geltend, sie habe durchaus eine konkrete Absenkung der \nFachkraftquote des § 5 Abs. 1 HeimPersV begehrt. Im Rahmen ihrer Entscheidung \nhabe die Beklagte sich ausschließlich daran zu orientieren, ob mit einer \nUnterschreitung der Anforderung des § 5 Abs. 1 HeimPersV gleichwohl eine \nfachgerechte Betreuung gewährleistet sei. Hierbei handele es sich um eine \ngebundene Verwaltungsentscheidung. Selbst wenn die Fachkraftquote im \nVerständnis der Beklagten zu bestimmten Zeiten eines Tages unterschritten werde, \ngefährde dies die fachgerechte Betreuung der Bewohner nicht. Es komme deshalb \nauch nicht darauf an, ob sie gewillt sei, die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 \nHeimPersV zu erfüllen, obwohl dies theoretisch möglich wäre. Zumindest für die Zeit \nnach März 2001 habe sie nachgewiesen, dass mit ihrer Fachkräfteausstattung und \nauf Grund der Struktur der Betriebsführung eine ausreichende Betreuung sicher \ngestellt werden könne. Dies zeige etwa der Bericht der Landesverbände der \nPflegekassen über die am 14. März 2001 durchgeführte Qualitätsprüfung nach § 80 \nSGB XI. Entsprechendes gelte für einen Bericht der Pflegekasse der Rheinischen \nLandwirtschaft vom 11. April 2001.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom \n19. Februar 2002 und des Widerspruchsbescheides vom \n27. Juni 2002 zu verpflichten, ihr die beantragte Zustimmung \nnach § 5 Abs. 2 HeimPersV mit Wirkung ab dem \n13. September 2001 zu erteilen,\n\n10\n\nhilfsweise,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom \n19. Februar 2002 und des Widerspruchsbescheides vom \n27. Juni 2002 zu verpflichten, ihren Antrag unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie ist der Ansicht, die begehrte Zustimmung könne der Klägerin nach wie vor \nnicht erteilt werden. Mit der begehrten Zustimmung zur Personalstruktur strebe die \nKlägerin etwas an, was durch § 5 Abs. 2 HeimPersV nicht vorgesehen werde. Auch \ndie materiellen Voraussetzungen lägen nicht vor. Der Verordnungsgeber sehe im \nRegelfall vor, dass ein hohes Maß an fachlicher Qualität zur Betreuung vorhanden \nsein müsse, § 5 Abs. 1 HeimPersV stelle eine eng auszulegende, besonderen \nSachlagen Rechnung tragende Ausnahmevorschrift dar. Eine Besonderheit liege im \nFall der Klägerin indessen nicht vor. Weder betreue sie eine nennenswerte Anzahl \nnicht pflegebedürftiger Bewohner noch werde dargelegt, dass etwa langjährig \nerfahrene Hilfskräfte als Fachkräfte berücksichtigt werden sollten. Auch im Bericht \nvom 14. März 2001 werde nicht auf Grund einer repräsentativen Prüfung \nMängelfreiheit bescheinigt. Vielmehr sei lediglich das Abstellen bestimmter früher \ngerügter erheblicher Mängel festgestellt worden. \n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n17\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Zustimmung. Auf \ndie zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheides wird gemäß § 117 Abs. 5 \nVwGO Bezug genommen. Danach ist die zum Gegenstand des \nZustimmungsbegehrens gemachte Personalliste nicht geeignet, überhaupt eine \nEntscheidung nach § 5 Abs. 2 HeimPersV zu treffen. Zu Recht weist die Beklagte \ndarauf hin, dass sie auf Grund der Auflistung examinierter und nichtexaminierter \nKräfte nicht feststellen kann, ob trotz der Unterschreitung der Fachkraftquote eine \nordnungsgemäße Versorgung der Heimbewohner möglich ist. Im Übrigen macht die \nBeklagte zu Recht geltend, dass es an einer besonderen Situation mangelt, die \nausnahmsweise eine Abweichung von der Regel des § 5 Abs. 1 HeimPersV \nrechtfertigt. Ohne Erfolg führt die Klägerin an, es sei nicht geprüft worden, ob nicht \nauch bei dem Einsatz der von ihr beschäftigten Kräfte eine ausreichende Pflege \ngewährleistet sei. Der Verordnungsgeber hat auf Grund einer gesetzgeberischen \nErmächtigung bestimmte Mindestanforderungen aufgestellt. Das Verlangen, dass \ndiese Mindestanforderungen im Regelfall eingehalten werden, ist darüber hinaus \nnicht rechtfertigungsbedürftig. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n19\n\nGründe für eine Zulassung der Berufung gemäß §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 \nNr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295334","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-11-19/3-k-4948-02","cited_norms":[{"jurabk":"HeimPersV","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":13},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295334","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295334","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-11-19/3-k-4948-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295334","retrieved":"2026-07-09 03:17:27.933357+00:00"}}