{"status":"available","doknr":"OLD295333","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:1119.3K4502.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-11-19","aktenzeichen":"3 K 4502/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom \n5. Juli 2002 verpflichtet, dem Kläger Einsicht in die Niederschrift des Wahlablaufs über die \nWahl zur Vollversammlung 2001 zu gewähren.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Der Kläger ist Geschäftsführer eines Mitglieds der Beklagten und Mitglied der im \nJahre 2001 gewählten Vollversammlung der Beklagten. Er begehrte Einsichtnahme \nin die Niederschrift über den Wahlablauf. Dies lehnte die Beklagte ab. Im \nWiderspruchsbescheid vom 5. Juli 2002 führte sie aus, das \nInformationsfreiheitsgesetz (IFG NRW) sei auf Industrie- und Handelskammern nicht \nanwendbar, weil dem Landesgesetzgeber die Rechtssetzungskompetenz fehle. Die \nGesetzgebungskompetenz habe der Bundesgesetzgeber nach Art. 72, 74 Nr. 11 GG \nwahrgenommen. Die Ermächtigung nach §§ 1 Abs. 4, 12 IHKG an den \nLandesgesetzgeber, weitere Regelungen zu treffen bzw. diesen Aufgaben zu \nübertragen, beziehe sich auf Aufgaben, die sich für die Selbstverwaltung eigneten \nund im Wesentlichen mit dem Grundsatz des Gesetzes, die Wirtschaft zu fördern, \nzusammenhingen. Im Übrigen bestehe eine besondere Rechtsvorschrift im Sinne \ndes § 4 Abs. 2 IFG NRW mit § 14 Abs. 2 der Wahlordnung, nach der der \nWahlausschuss das Wahlergebnis unverzüglich nach Abschluss der Wahl feststelle, \nüber den Wahlablauf eine Niederschrift anfertige und die Namen der gewählten \nBewerber bekannt mache. Damit sei eindeutig geregelt, dass zur \nBekanntmachungspflicht nur die Veröffentlichung der Namen der gewählten \nKandidaten zähle. Im Übrigen handele es sich bei der Niederschrift über den \nWahlablauf um ein Protokoll vertraulicher Beratungen im Sinne des § 7 Abs. 1 \nIFG NRW. Die Vertraulichkeit der Wahlniederschrift und der gesamten \nWahlunterlagen diene dazu, das Wahlgeheimnis möglichst umfassend zu schützen. \nAus § 72 Abs. 4 BWO ergebe sich ein allgemeiner Wahlrechtsgrundsatz, der auch für \nKammerwahlen gelte. Danach seien die Wahlniederschriften nebst Anlage \nUnbefugten nicht zugänglich zu machen.\n\n2\n\nDer Kläger erklärt, auf Grund einer Stellungnahme der Landesbeauftragten für \nden Datenschutz Nordrhein-Westfalen lägen Verweigerungsgründe nicht vor. \n\n3\n\nEr beantragt,\n\n4\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides \nvom 5. Juli 2002 zu verpflichten, ihm Einsicht in die \nNiederschrift des Wahlablaufs über die Wahl zur \nVollversammlung 2001 zu gewähren.\n\n5\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n6\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n7\n\nSie macht geltend, es fehle an einer Rechtsgrundlage für den geltend gemachten \nAnspruch. Auch die Ausführungen der Landesbeauftragten für den Datenschutz \nübersähen, dass § 14 Abs. 2 der Wahlordnung die Bekanntmachungspflicht \nabschließend regele.\n\n8\n\nEntscheidungsgründe:\n\n9\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage gem. § 42 VwGO zulässig und \nbegründet.\n\n10\n\nDer Kläger hat Anspruch auf Einsichtnahme in die Niederschrift über die \nVollversammlungswahl 2001. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 4 Abs. 1 IFG NRW. \nDanach hat jede natürliche Person nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den in \n§ 2 genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen \namtlichen Informationen. Die Beklagte gehört zu den in § 2 genannten Stellen. Denn \nsie ist eine der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des \nöffentlichen Rechts.\n\n11\n\nDer Anwendbarkeit des § 2 IFG NRW steht nicht entgegen, dass die Errichtung \nder Industrie- und Handelskammern sowie ihre Aufgaben bundesrechtlich geregelt \nsind. Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln \nsie gemäß Art. 84 Abs. 1 GG die Einrichtung der Behörden und das \nVerwaltungsverfahren, soweit nicht Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates \netwas anderes bestimmen. Der Begriff des Verwaltungsverfahrens im Sinne des Art. \n84 Abs. 1 GG beschränkt sich nicht auf Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 der \nVerwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder, also die nach außen \nwirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfungen der Voraussetzung, die \nVorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines \nöffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist. Vielmehr umfasst der Begriff des \nVerwaltungsverfahrens im Sinne des Art. 84 Abs. 1 GG sämtliche das „Wie\" des \nVerwaltungshandelns betreffenden Regelungen, insbesondere Regelungen über \nOffenbarungs- und Verwertungverbote (vgl. BVerfGE 55, 319 ff.). \n\n12\n\nSoweit das Bundesgesetz bestimmte Regelungsbereiche der \nSatzungsautonomie der Kammern überträgt, kann darin zwar auch die Ermächtigung \ngesehen werden, entsprechende verfahrensrechtliche Regelungen zu erlassen. \nIndessen wird durch diese Delegation die Landesgesetzgebung im \nverfahrensrechtlichen Bereich nicht von vornherein vollständig verdrängt. § 14 Abs. 2 \nder Wahlordnung der Beklagten stellt ferner keine abweichende Regelung im Sinne \ndes § 4 Abs. 2 IFG NRW dar. Nach § 14 Abs. 2 stellt der Wahlausschuss das \nWahlergebnis unverzüglich nach Abschluss der Wahl fest, fertigt über den \nWahlablauf eine Niederschrift an und gibt die gewählten Bewerber bekannt. Hieraus \nergibt sich zwar, dass die Beklagte im Hinblick auf das Wahlergebnis lediglich \nverpflichtet ist, die gewählten Bewerber allgemein bekannt zu machen. Diese \nbeschränkte Bekanntmachungsverpflichtung steht einem weiter gehenden \nindividuellen Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW jedoch nicht entgegen. Es handelt \nsich hierbei nämlich nicht um eine besondere Rechtsvorschrift über den Zugang zu \namtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von \nAkteneinsicht im Sinne des § 4 Abs. 2 IFG NRW. Vielmehr stellt § 14 Abs. 2 der \nWahlordnung sicher, dass alsbald nach Abschluss der Wahl das Ergebnis den \nBeteiligten bekannt gegeben wird. Dagegen lässt sich der Norm nicht entnehmen, \ndass mit ihr im Übrigen eine Einsichtnahme in die aus Anlass der Wahl angefallenen \namtlichen Informationen beschränkt werden sollte. \n\n13\n\nAus § 72 Abs. 4 BWO ergibt sich kein allgemeiner Grundsatz des Wahlrechtes, \ndass Einsichtnahme durch Dritte in Wahlniederschriften zu verhindern wäre. Nach \ndieser Regelung haben Wahlvorsteher, Gemeindebehörden und \nVerwaltungsbehörden der Kreise sowie Kreiswahlleiter sicherzustellen, dass die \nWahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind. Hieraus \nergibt sich jedoch nicht, dass Einsichtnahme in Wahlniederschriften unzulässig \nwären. Insbesondere dient die Vorschrift nicht der Wahrung des Wahlgeheimnisses. \nWenn sicherzustellen ist, dass die Wahlniederschrift mit den Anlagen Unbefugten \nnicht zugänglich gemacht werden dürfen, verfolgt dies den Zweck, die Unterlagen zur \nNachprüfung der Wahlergebnisfeststellung legitimierten Wahlorganen zur Verfügung \nzu stellen und unter Umständen im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die \nRekonstruierung des Wählerwillens zu ermöglichen (vgl. Schreiber, Kommentar zum \nBWG, 6. Auflage 1998, § 37 Rdz. 4). Sinn und Zweck der Regelung ergibt sich also \naus dem Schutz vor Verfälschungen, nicht aber aus der Geheimhaltung des Inhaltes \nder Wahlniederschrift. Der Zweck, die Wahlniederschrift vor Manipulationen zu \nschützen und eine spätere Nachprüfung der Wahl sicherzustellen, ist auch bei der \nWahl zur Vollversammlung der Beklagten zu berücksichtigen. Er führt dazu, dass \netwa dem Kläger nicht das Original der Wahlniederschrift oder gar \nOriginalstimmzettel ausgehändigt werden dürften. Dagegen steht seinem Begehren \nauf Kenntnisnahme von dem Inhalt der Wahlniederschrift nichts entgegen. Die \nBeklagte kann etwa durch Anfertigung einer Kopie der Wahlniederschrift dem Kläger \nKenntnis von deren Inhalt machen, ohne sie ihm unmittelbar zugänglich zu machen. \nDem steht auch nicht der Grundsatz der geheimen Wahl entgegen. Die Niederschrift \ndokumentiert nicht den Wahlvorgang als solchen, also die Abgabe der Stimme, \nsondern die Auswertung des Wahlvorgangs durch Zählen der Stimmen. Dieser \nFeststellungsvorgang ist seinerseits gerade nicht auf Grund eines allgemeinen \nGrundsatzes geheim, sondern etwa bei Wahlen zum Bundestag ausdrücklich \nöffentlich, wie sich aus § 10 Abs. 1 BWG und § 54 BWO ergibt. Danach verhandeln, \nberaten und entscheiden die Wahlausschüsse und Wahlvorstände in öffentlicher \nSitzung. Während der Wahlhandlung und während der Ermittlung und Feststellung \ndes Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Zutritt. In diesen Regelungen \nfindet das aus dem Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG abgeleitete \nÖffentlichkeitsprinzip seine einfachgesetzliche Ausprägung. Die Öffentlichkeit übt \ngegenüber den Wahlorganen damit eine Kontrollfunktion aus (vgl. Schreiber a.a.O., \n§ 10 Anm 1). Der gesamte Willensbildungs- und Entscheidungsprozess \neinschließlich Diskussion, Beratung, Abstimmung und anschließender \nBeschlussfassung hat im Lichte der Öffentlichkeit stattzufinden (vgl. Schreiber a.a.O., \nunter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Geheime \nBeratungen, Anhörungen, Abstimmungen und Auszählungen sind danach \ngesetzwidrig. Ob diese Grundsätze vollständig auf Kammerwahlen übertragbar sind, \nbedarf hier keiner näheren Feststellung. Jedenfalls trifft es nicht zu, dass allgemeine \nWahlrechtsgrundsätze wie der der geheimen Wahl dem Einblick in die Niederschrift \nüber die Wahlhandlung entgegenstünden. Allerdings ist zu beachten, dass die \nStimmabgabe selbst geheim bleiben muss. Auch Unterlagen, aus denen sich etwa \nentnehmen lässt, wer von den Wahlberechtigten eine Stimme abgegeben hat, sind \ndaher nach Abschluss der Wahl Dritten nicht zugänglich zu machen.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n15\n\nGründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, \n4 VwGO liegen nicht vor.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295333","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-11-19/3-k-4502-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 84","ref_norm":"84","n":3},{"jurabk":"BWO 1985","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"IHKG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"IHKG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BWO 1985","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295333","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295333","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-11-19/3-k-4502-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295333","retrieved":"2026-07-09 03:17:27.850965+00:00"}}