{"status":"available","doknr":"OLD295331","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:1119.17K5702.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-11-19","aktenzeichen":"17 K 5702/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beigeladene stellt elektronische und mechanische Schließsysteme für die \nAutomobilindustrie her. Sie beschäftigt 1.640 Mitarbeiter, darunter 80 \nSchwerbehinderte.\n\n3\n\nDie am 0.0.1946 geborene verheiratete Klägerin ist von Beruf kaufmännische \nAngestellte. Sie ist seit dem 00.00.1970 bei der Beigeladenen als Betriebsschreiberin \nbeschäftigt. Zunächst wurde sie als gewerbliche Arbeitnehmerin für den Bereich der \nZylinderfertigung eingestellt und später auch mit Montagearbeiten betraut. Im Jahre \n1990 wurde sie einvernehmlich auf einen Arbeitsplatz als Betriebsschreiberin in der \n„Presserei\" versetzt. Nach der Umstellung der Erfassung von Daten für die dort \nbeschäftigten Leistungslohnarbeitnehmer per elektronischer Datenverarbeitung \nwurde ihr im Januar 1997 die die Lohnabrechnung vorbereitende elektronische \nErfassung der Arbeitsvorgänge der Beschäftigten in der Abteilung \n„Kunststoffertigung\" überantwortet. \n\n4\n\nEine unter dem 17. Juni 1997 mit dem Ziel der Rückversetzung in den \ngewerblichen Bereich ausgesprochene Änderungskündigung wurde von der Klägerin \nmit Erfolg angefochten. Mit Urteil vom 23. September 1997 gab das Arbeitsgericht X - \n0 Ca 0000/00 - einer Feststellungsklage der Klägerin statt. Mit Schreiben vom 26. \nAugust 1997, 20. Oktober 1997 und 28. Januar 1998 mahnte die Beigeladene die \nKlägerin ab.\n\n5\n\nDas Versorgungsamt E erkannte in Bezug auf ihre Person mit Abhilfebescheid \nvom 18. Oktober 1999 rückwirkend zum 16. Februar 1999 auf einen Grad der \nBehinderung von 60. Dabei stellte es als Funktionsbeeinträchtigungen „Depressive \nErkrankung mit Somatisierung\", „Verschleißleiden und Bandscheibenschaden der \nWS, WS-Syndrom und Bewegungseinschränkung sowie Nervenwurzelreizungen\", \n„Stressinkontinenz\", „Sehschwäche\" und „Verschleißleiden der Finger\" fest. Bereits \nmit Bescheid vom 23. Juli 1999 hatte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte \neinen Anspruch der Klägerin auf Erhalt einer bis zum 30. April 2001 befristeten Rente \nwegen Erwerbsunfähigkeit anerkannt. Die zeitliche Befristung wurde mit einer auf \nGrund medizinischer Untersuchungsbefunde begründeten Aussicht gerechtfertigt, \ndass die Minderung der Erwerbsfähigkeit in absehbarer Zeit behoben sein könne. Mit \nderselben Begründung wurde der Anspruch auf Bezug einer \nErwerbsunfähigkeitsrente mit Bescheid vom 17. Mai 2001 bis zum 30. April 2003 \nverlängert.\n\n6\n\nUnter dem 19. Juli 2001 beantragte die Beigeladene die Zustimmung zur \nordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Zur Begründung ihres Antrages \nverwies sie auf krankheitsbedingte Ausfallzeiten der Klägerin seit dem Jahre 1995, \ndie eine negative Zukunftsprognose rechtfertigten und Mehrarbeit und hierdurch \nbedingte erhöhte Kosten verursacht hätten. Es sei ihr nicht zuzumuten, der Klägerin \nüber Jahre hinweg einen Arbeitsplatz freizuhalten. Dessen ungeachtet sei der \nseinerzeitige Arbeitsplatz der Klägerin infolge der Aufgabe der Abteilung „Presserei\" \nweggefallen. Ein freier Arbeitsplatz stehe nicht zur Verfügung. Diesem Begehren trat \ndie Klägerin entgegen: Medizinische Untersuchungsbefunde sprächen dafür, dass \nsie im Mai 2003 wieder erwerbsfähig sei. Während ihrer krankheitsbedingten \nAbwesenheit seien der Beigeladenen keine höheren Kosten entstanden, da sie so \ngenannte „Springer\" beschäftige, die für erkrankte beziehungsweise im Urlaub \nbefindliche Arbeitnehmer einsprängen. Ihr Arbeitsplatz sei auch nicht durch die \nSchließung der Abteilung „Presserei\" weggefallen. Diese sei vielmehr bereits in der \nVergangenheit mit der Abteilung „Kunststoffertigung\" organisatorisch \nzusammengelegt worden. Als Betriebsschreiberin sei sie für beide Bereiche \nzuständig gewesen sei. Die Datenerfassung für den verbliebenen Bereich der \nKunststoffertigung fülle weiterhin einen ganzen Arbeitsplatz aus, der nach ihrer \nErkrankung mit einer etwa fünfunddreißigjährigen, seit circa fünfzehn Jahren bei der \nBeigeladenen beschäftigten und daher weniger schutzwürdigen Kollegin besetzt \nworden sei. Eine Kündigung stelle sich im Übrigen ob ihrer mehr als dreißigjährigen \nBetriebszugehörigkeit, ihres Lebensalters und ihrer Schwerbehinderung als \nunzumutbare Härte dar. Zu berücksichtigen sei, dass der Beigeladenen während \nihrer Erwerbsunfähigkeit keine weiteren Kosten entstünden. Im Rahmen einer am \n10. September 2001 durchgeführten Kündigungsschutzverhandlung zeigte sich die \nBeigeladene an einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht \ninteressiert.\n\n7\n\nDas Arbeitsamt W1 äußerte unter dem 23. Oktober 2001 wegen der Lage und \nEntwicklung des Arbeitsmarktes Bedenken hinsichtlich der Erteilung der Zustimmung \nzur Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Der Betriebsrat und die \nSchwerbehindertenvertretung sahen sich trotz mit Schreiben vom 11. Oktober 2001 \nerfolgter Anhörung unter dem 15. November 2001 außer Stande, eine \nStellungnahme abzugeben, da sie in der Kündigungsschutzverhandlung ob einer \nkurzfristigen Bekanntgabe des Termins nicht hätten zugegen sein können. Die \nörtliche Fürsorgestelle für Schwerbehinderte empfahl am 21. November 2001, dem \nAntrag der Beigeladenen zu entsprechen, da keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, \ndass die Klägerin ab dem Jahre 2003 wieder erwerbsfähig sein werde und die \ngeschuldete Arbeitsleistung werde erbringen können.\n\n8\n\nMit Entscheidung vom 26. November 2001 erteilte das Integrationsamt des \nBeklagten die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses \ngemäß § 85 SGB IX. Zur Begründung führte es unter anderem aus:\n\n9\n\n„Die Antragsgegnerin hat seit fast vier Jahren nicht mehr gearbeitet und wird \nvoraussichtlich zumindest noch weitere 17 Monate nicht erwerbsfähig sein. Zur \nÜberzeugung des Integrationsamtes ist die gesundheitliche Wiederherstellung der \nAntragsgegnerin ungewiss. Zwar ist die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit \nbis zum 30.04.2003 befristet worden, weil nach Ansicht der \nBundesversicherungsanstalt für Angestellte auf Grund der medizinischen \nUntersuchungsbefunde begründete Aussicht besteht, dass die Minderung der \nErwerbsfähigkeit in absehbarer Zeit behoben sein kann. Allerdings ging die BfA \nauch bei ihrem ersten Bescheid vom 23.07.1999 schon von dieser Aussicht aus, \nverlängerte jedoch die Rente schließlich bis Ende April 2003. Auch unter \nBerücksichtigung der Einschätzung der BfA geht das Integrationsamt auf Grund \ndes sehr langen Zeitraumes der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit davon aus, dass \neine Besserung des Gesundheitszustandes zwar möglich, aber ungewiss ist. ... \nZwar sind zu Gunsten der Antragsgegnerin insbesondere ihr Alter, die \nVermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt und ihre Betriebszugehörigkeit von über 30 \nJahren zu berücksichtigen. Jedoch ist der Antragstellerin zur Überzeugung des \nIntegrationsamtes die Einhaltung des Arbeitsvertrages bis zur ungewissen \ngesundheitlichen Wiederherstellung nicht mehr zuzumuten. ...\"\n\n10\n\nMit noch am gleichen Tage übergebenem Schreiben vom 3. Dezember 2001 \nkündigte die Beigeladene, nachdem der Betriebsrat unter dem gleichen Datum \ninsoweit „keine Bedenken, keinen Widerspruch\" erhoben hatte, das zur Klägerin \nbestehende Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 2002. Am 6. Dezember 2001 erhob diese \nKündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht X - 0 Ca 0000/00 -. Im Rahmen eines \nam 20. Dezember 2001 durchgeführten Gütetermins wurde die Klägerin aufgefordert, \ninnerhalb von drei Wochen darzulegen, auf Grund welcher medizinischer Befunde sie \ndavon ausgehe, sie werde in absehbarer Zeit wieder in der Lage sein, die \ngeschuldete Arbeit zu erbringen. Zur Begründung ihrer Klage führte sie aus: Die \nRente sei ihr vornehmlich wegen ihres orthopädischen Leidens bewilligt worden. Die \nzwischenzeitlich durchgeführten Behandlungen hätten eine deutliche Besserung des \nBandscheibenschadens sowie des Wirbelsäulensyndroms bewirkt. Sie sei seit \nlängerem schmerzfrei. Ihre depressive Erkrankung werde mittlerweile nur noch im \nRahmen einmal im Monat stattfindenden Therapiesitzungen behandelt. Sie entbinde \ndie behandelnden Ärzte hinsichtlich des arbeitsgerichtlichen Verfahrens von ihrer \nSchweigepflicht. Die Beigeladene beschäftige 1.700 Mitarbeiter. In einem \nUnternehmen dieser Größenordnung sei es ohne Probleme möglich, eine \nkaufmännische Angestellte zu beschäftigen. Im Übrigen beschäftige die Beigeladene \nin einer eigenen Abteilung Schwerbehinderte außerhalb des Akkords. Auch in dieser \nAbteilung werde eine Betriebsschreiberin eingesetzt, deren Arbeitsplatz sie \neinnehmen könnte. Hierauf erwiderte die Beigeladene: Sie sei in ihrem \nDirektionsrecht auf unabsehbare Zeit beeinträchtigt. Die die Verbesserung ihres \nGesundheitszustandes betreffenden Angaben der Klägerin ließen offen, wann und \nwie eine Arbeitsaufnahme erfolgen solle und wie sie der mit dieser einhergehenden \nBelastung begegnen wolle. Mit Beschluss vom 21. Februar 2002 setzte das \nArbeitsgericht X den Rechtsstreit bis zur rechtsbeständigen Entscheidung über den \nam 11. Dezember 2001 erhobenen Widerspruch der Klägerin gegen die \nEntscheidung des Integrationsamtes des Beklagten vom 26. November 2001 aus. \n\n11\n\nZu dessen Begründung trug die Klägerin in Ergänzung ihres bisherigen \nVorbringens vor: Eine negative Zukunftsprognose lasse sich nicht stellen. Der \nUmstand, dass sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit beziehe, rechtfertige die \nVermutung, dass von einer Wiedergenesung auszugehen sei. Mit Blick auf ihre \nlangjährige Beschäftigungszeit genieße ihr Interesse an der Aufrechterhaltung des \nArbeitsverhältnisses Vorrang gegenüber dem Interesse der Beigeladenen an einer \nNeubesetzung des Arbeitsplatzes. Ein deutliches Indiz für die Wiedererlangung der \nArbeitsfähigkeit und die Aussicht auf eine baldige Genesung sei die deutliche \nVerlängerung der Intervalle, innerhalb derer sie sich „psychotherapeutischen \nInterventionen\" und Behandlungen unterziehe. Auf Grund der kontinuierlichen \nFortführung der Behandlung sei davon auszugehen, dass sie „vielleicht schon im \nFrühjahr\" 2002 wieder arbeitsfähig sei. Die Beigeladene erwiderte hierauf: Es sei zu \nberücksichtigen, dass sie fast vier Jahre abgewartet habe, bis sie sich nach einer \nerfolglosen Kur und Rehabilitation und weiterhin bestehender Ungewissheit über die \nWiederherstellung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin zur Auflösung des \nArbeitsverhältnisses entschlossen habe.\n\n12\n\nMit am 26. Juli 2002 gegen Empfangsbekenntnis zugestelltem \nWiderspruchsbescheid vom 24. Juli 2002 gab der Beklagte der Klägerin bekannt, \ndass der Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt in seiner Sitzung vom 27. \nJuni 2002 ihren Widerspruch am gleichen Tage zurückgewiesen habe. Zur \nBegründung dieser Entscheidung führte er unter anderem aus:\n\n13\n\n„Durch die hohen Fehlzeiten der Widerspruchsführerin hat das \nArbeitsverhältnis seinen Zweck als gegenseitiges Austauschverhältnis verloren. \nDie Widerspruchsführerin ist auf jeden Fall bis 30.04.2003 erwerbsunfähig \nkrankgeschrieben und bezieht für diesen Zeitraum eine EU-Rente. Diese Rente \nwurde zunächst bis zum 30.04.2001 bewilligt, dann aber um zwei Jahre verlängert. \nDas zeigt, dass die Prognose negativ ist. Es ist nicht absehbar, ob die \nWiderspruchsführerin ab Mai 2003 wieder arbeiten können wird. Diese \nUngewissheit ist aber für die Beteiligte nicht mehr zumutbar. Dies wurde bereits im \nBescheid des Integrationsamtes vom 26.11.2001 zutreffend festgestellt. Die \nBeteiligte hat glaubhaft dargelegt, dass die Ausfallzeiten der Widerspruchsführerin \nzu erheblichen betrieblichen und wirtschaftlichen Beeinträchtigungen geführt \nhaben, die von ihr auch im Rahmen der arbeitgeberseitigen Fürsorgeverpflichtung \nnicht mehr hingenommen werden müssen. Dafür reicht nämlich bereits aus, dass \neine Ungewissheit über die gesundheitliche Wiederherstellung besteht, da dies wie \neine feststehende dauernde Arbeitsunfähigkeit gewertet werden kann. Auch die \nMöglichkeit einer Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz besteht zu \nÜberzeugung des Widerspruchsausschusses nicht.\"\n\n14\n\nAm 21. August 2002 hat die Klägerin Klage erhoben. \n\n15\n\nZu deren Begründung führt sie in Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens aus \ndem Verwaltungs- und dem arbeitsgerichtlichen Verfahren aus: Bereits jetzt sei sie in \nder Lage, auf allen kaufmännischen Arbeitsplätzen, die bei der Beigeladenen zur \nVerfügung stünden, zu arbeiten. Sie fühle sich durch diese seit Oktober 1997 \ngemobbt. Die vorliegende Kündigung verfolge das Ziel, sie aus dem Betrieb \nherauszudrängen.\n\n16\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n17\n\ndie Entscheidung vom 26. November 2001 und den hierzu \nergangenen Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2002 \naufzuheben.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nEr tritt dem Vorbringen des Klägers in rechtlicher Hinsicht entgegen: Der \nBeigeladenen sei es nicht länger zumutbar, den Arbeitsplatz der Klägerin bis zu einer \nWiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unbesetzt oder bis zum Ablauf des Bezuges \nder Erwerbsunfähigkeitsrente mit einer Aushilfskraft zu besetzen.\n\n21\n\nDie Beigeladene trägt in Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens vor: Die zur \nFeststellung des Grades der Behinderung durchgeführten Untersuchungsergebnisse \nstünden einer im Zeitpunkt der Kündigungsentscheidung vorzunehmenden \nPrognose, die Arbeitsfähigkeit werde in dem arbeitsvertraglich geforderten Umfang \nwiedererlangt, entgegen. Der Vorwurf des Mobbings sei haltlos und \nunsubstantiiert.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten des streitgegenständlichen Verfahrens und des Verfahrens des \nArbeitsgerichts X - 0 Ca 0000/00 - sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges \ndes Beklagten und den Auszügen aus der Personalakte der Klägerin Bezug \ngenommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nI.\n\n25\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n26\n\nSie ist unbegründet.\n\n27\n\nDie Entscheidung vom 26. November 2001 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 24. Juli 2002 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin \nnicht in eigenen Rechten.\n\n28\n\nDie Erteilung der Zustimmung zu einer ordentlichen Kündigung des \nArbeitsverhältnisses zwischen der Beigeladenen und der Klägerin begegnet keinen \nBedenken.\n\n29\n\nDie angefochtene Zustimmung zu der ordentlichen Kündigung beruht auf dem \nmit Wirkung vom 1. Juli 2001 in Kraft getretenen § 85 SGB IX, der der \nVorgängerregelung des § 15 SchwbG inhaltlich entspricht. Danach bedarf die \nordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten durch den \nArbeitgeber der vorherigen Zustimmung der Integrationsamtes. \n\n30\n\nMaßgebend für die Rechtmäßigkeitsprüfung ist die Sach- und Rechtslage, wie \nsie sich dem Beklagten zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung, hier am 3. \nDezember 2001, darstellte. Hierzu hat der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) ausgeführt:\n\n31\n\n„Festzuhalten ist vorab, dass die Entscheidung der Zustimmungsbehörde und \ndamit auch die Gewichtung der widerstreitenden Interessen auf der Grundlage des \nhistorischen Sachverhalts, der den Kündigungsgrund bildet, zu treffen ist;\n\n32\n\nvgl. die ständige Rechtsprechung des Senats: Urteil vom 25. Juli 1989 - 13 A \n340/88 -, bestätigt durch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. März 1991 - \n5 B 114.89 -; Urteil des Senats vom 26. Februar 1993 - 13 A 297/91 -.\n\n33\n\nDer als Kündigungsgrund vom Arbeitgeber angegebene Sachverhalt unterliegt \nnach gefestigter arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung\n\n34\n\nvgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 451/82 -, \nArbeitsrechtliche Praxis, § 1 KSchG 1969, Betriebsbedingte Kündigung, Nr. 16 (S. \n265 R),\n\n35\n\nim Hinblick auf die soziale Rechtfertigung einer auf den Zugang der Kündigung \nbezogenen Beurteilung. Der Zusammenhang zwischen dem \nschwerbehindertenrechtlichen Kündigungsschutz und demjenigen nach dem \nKündigungsschutzgesetz legt es nahe, auch die schwerbehindertenrechtliche \nKündigungszustimmung bezogen auf den Zeitpunkt des Kündigungszugangs zu \nbeurteilen, zumal die vom Arbeitgeber der Behörde angegebenen \nKündigungsgründe regelmäßig mit denen der später vollzogenen Kündigung \nübereinstimmen und diese regelmäßig unmittelbar nach der erteilten Zustimmung \nausgesprochen wird. Aus der Festlegung dieses maßgeblichen Zeitpunktes folgt \nzum einen, dass die Zustimmungsbehörde in ihre Entscheidungsfindung alle die \nbis dahin existenten und mit Blick auf den Schwerbehindertenschutz relevanten \nUmstände einzustellen hat, die ihr von Amts wegen bekannt sind oder sich ihr \nzumindest aufdrängen oder von den Beteiligten an sie herangetragen worden \nsind, und zum anderen, dass auch die verwaltungsrichterliche Kontrolle sich auf \ndie Sach- und Rechtslage zu jenem Zeitpunkt zu beschränken hat.\"\n\n36\n\nOVG NRW, Urteil vom 26. April 1994 - 13 A 544/93 -.\n\n37\n\nDer entscheidungserhebliche Sachverhalt ist mithin insoweit dem historischen \nSachverhalt, der den Kündigungsgrund bildet, zu entnehmen; \n\n38\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urt. v. \n6. Juni 1991 - 13 A 1661/90 - u. 13. Januar 1992 - 13 A 297/91 -; \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urt. v. 14. Februar 1975 - IV C 21.74 -, \nDVBl. 1975, 713 (714).\n\n39\n\nAbzustellen ist somit auf denjenigen Sachverhalt, der dem Beklagten im \nZeitpunkt des Zuganges der Kündigungserklärung bekannt war beziehungsweise \nbekannt sein musste. Der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt ist infolgedessen nicht \nmit dem Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides identisch, sondern wird \nim Wege des Abstellens auf den Zugang der Kündigungserklärung, \n\n40\n\nOVG NRW, Urt. v. 6. Juni 1991 - 13 A 1361/90 - u. 13. Januar 1992 \n- 13 A 297/91 -,\n\n41\n\ndurch das auf den Streitfall anzuwendende materielle Recht bestimmt;\n\n42\n\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urt. v. 14. Februar 1975 - IV C 21.74 -, \nDVBl. 1975, 713 (714).\n\n43\n\nDas bedeutet, dass alle Umstände, die nach dem Zeitpunkt des Zuganges der \nKündigungserklärung eingetreten beziehungsweise bekannt geworden sind, nicht zu \nberücksichtigen sind;\n\n44\n\nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschl. v. 15. Juli \n1997 - 9 S 1490/96 -, BR 1998, 75-77; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urt. v. 27. \nApril 2001 - 17 K 8374/00 -.\n\n45\n\na) Die angefochtene Kündigungszustimmung erging formell ordnungsgemäß. \n\n46\n\nb) Die angegriffene Entscheidung ist auch materiellrechtlich nicht zu \nbeanstanden. \n\n47\n\naa) Mit einem Grad der Behinderung von 60 unterfällt die Klägerin gemäß § 2 \nAbs. 2 SGB IX dem Kündigungsschutz des § 85 SGB IX.\n\n48\n\nbb) Gemäß § 85 SGB IX steht die Entscheidung über die Erteilung der \nZustimmung im Ermessen der Behörde. Das Gericht prüft in diesem Fall gemäß \n§ 114 S. 1 VwGO, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind \noder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht \nentsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Insbesondere hat die Behörde alle \nden Streitfall kennzeichnenden widerstreitenden Interessen in ihre \nEntscheidungsfindung einzustellen, die Gesichtspunkte angemessen zu gewichten \nund gegeneinander abzuwägen und sich dabei ausschließlich an sachlichen \nErwägungen zu orientieren;\n\n49\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urt. v. \n6. Juni 1991 - 13 A 1361/90 -.\n\n50\n\nDie angefochtene Zustimmung des Beklagten zur ordentlichen Kündigung des \nArbeitsverhältnisses zwischen dem Beigeladenen und dem Kläger ist unter \nZugrundelegung des vorbezeichneten Prüfungsmaßstabes nicht zu beanstanden. \nSie hält sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen und ist an dem Zweck der \nErmächtigung orientiert. Das Gericht sieht insoweit keinen Anlass, von der \nBegründung des Widerspruchsbescheides abzuweichen. Die Klägerin hat nicht \ndarzutun vermocht, dass sich die Entscheidung des Beigeladenen als \nermessensfehlerhaft darstelle. \n\n51\n\nOb eine Kündigung im Sinne vom § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt ist, \nunterliegt grundsätzlich nicht der Überprüfung durch das Integrationsamt \nbeziehungsweise die Verwaltungsgerichte, sondern ist in erster Linie eine Frage des \nArbeitsrechts und daher der Entscheidung durch die Arbeitsgerichte im Rahmen des \nKündigungsschutzverfahrens überantwortet; hingegen spielen für die Entscheidung, \nob die Zustimmung nach § 85 SGB IX erteilt oder versagt werden soll, nur solche \nErwägungen eine Rolle, die sich speziell aus der Schwerbehindertenfürsorge \nherleiten. Zweck des besonderen und neben dem allgemeinen Kündigungsschutz \ngegebenen Kündigungsschutzes nach § 85 SGB IX ist es, den Schwerbehinderten \nvor den besonderen Gefahren, denen er wegen seiner Behinderung auf dem \nArbeitsmarkt ausgesetzt ist, zu bewahren und sicherzustellen, dass er gegenüber \ngesunden Arbeitnehmern nicht ins Hintertreffen gerät. Die Zustimmungsentscheidung \nerfordert daher eine Abwägung des Interesses des Arbeitgebers an der Erhaltung \nseiner Gestaltungsmöglichkeiten gegen das Interesse des (schwerbehinderten) \nArbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes. Eine Vorwegnahme der \nGewährung arbeitsrechtlichen Schutzes für den Schwerbehinderten im Rahmen des \nZustimmungsverfahrens ist allenfalls dann in Betracht zu nehmen, wenn die \narbeitsrechtliche Unwirksamkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen \neiner krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ohne jeden vernünftigen \nZweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage tritt, sich mithin jedem \nKundigen geradezu aufdrängt;\n\n52\n\nVGH BW, Beschl. v. 15. Juli 1997 - 9 S 1490/96 -, BR 1998, 75-77.\n\n53\n\nEin solcher Fall ist vorliegend indes nicht gegeben.\n\n54\n\nEine aus Anlass langanhaltender Krankheit ausgesprochene Kündigung ist im \nSinne des § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt, wenn eine negative Prognose \nhinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorliegt, eine darauf \nberuhende erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen festzustellen ist und \neine Interessenabwägung ergibt, dass die betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer \nbilligerweise nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen. Bei \nkrankheitsbedingter dauernder Leistungsunfähigkeit ist in aller Regel ohne weiteres \nvon einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen auszugehen. Die \nUngewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit steht einer \nkrankheitsbedingten dauernden Leistungsunfähigkeit dann gleich, wenn in den \nnächsten vierundzwanzig Monaten mit einer anderen Prognose nicht gerechnet \nwerden kann. Die spätere Entwicklung einer Krankheit nach Ausspruch einer \nKündigung kann weder zur Bestätigung noch zur Korrektur der Prognose verwertet \nwerden. Vielmehr ist auch insoweit allein auf den Kündigungszeitpunkt \nabzustellen;\n\n55\n\nBAG, Urt. v. 12. April 2002 - 2 AZR 148/01 -, NJW 2002, 3271 (3273), \nm.w.N.\n\n56\n\nDie seinerzeit zu treffenden Feststellungen lassen eine negative Prognose nicht \nals evident fehlerhaft erscheinen. Der Beklagte durfte insoweit einerseits die \nbisherige Dauer der Erkrankung und andererseits die bekannten Krankheitsursachen \nin den Blick nehmen. Die Dauer der bisherigen Arbeitsunfähigkeit allein muss zwar \nnoch nichts darüber aussagen, ob der Arbeitnehmer auch in Zukunft auf nicht \nabsehbare Zeit arbeitsunfähig krank sein wird. Ihr kann aber unter Umständen eine \ngewisse Indizwirkung entnommen werden. Allerdings besteht ein Erfahrungssatz des \nInhalts, bei langanhaltenden Krankheiten sei für die Zukunft mit ungewisser \nFortdauer der Krankheit zu rechnen, nicht; \n\n57\n\nBAG, Urt. v. 12. April 2002 - 2 AZR 148/01 -, NJW 2002, 3271 (3273), \nm.w.N.\n\n58\n\nIn diesem Zusammenhang war zu berücksichtigen, dass die Klägerin im \nDezember 2001 ihrer Arbeitsverpflichtung bereits seit annähernd vier Jahren nicht \nmehr nachgekommen war. Anhaltspunkte für eine positive Entwicklung der \nArbeitsfähigkeit ließen sich weder ihrem Vorbringen noch sonstigen Umständen \nentnehmen. Das bloße Bestreiten der Prognose der Beigeladenen vermag deren \nFehlerhaftigkeit nicht zu begründen. Zwar durfte von der Klägerin nicht verlangt \nwerden, dass sie ihr Vorbringen medizinisch substantiiert. Indes war von ihr zu \nerwarten, dass sie ihren Gesundheitszustand aus der Parallelsphäre eines Laien \nderart beschrieb, dass hieraus Rückschlüsse auf die Erheblichkeit ihres Bestreitens \nhätten gezogen werden können. Ein solches Vorbringen ist hingegen unterblieben. \nSoweit sie stattdessen auf die mit Bescheid vom 17. Mai 2001 verlängerte \nGewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit und die in diesem \nRahmen angestellte Prognose, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit in \nabsehbarer Zeit behoben sein könne, verweist, widerstreitet dies der Annahme einer \nnegativen Prognose nicht. Ein Rentenbescheid, mit dem eine befristete \nErwerbsunfähigkeitsrente bewilligt wird, belegt nicht zwingend, der Arbeitnehmer sei \nauch nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen nur vorübergehend arbeitsunfähig, zumal \nder rentenversicherungsrechtliche Begriff der Erwerbsunfähigkeit und der \narbeitsrechtliche Begriff der Arbeitsunfähigkeit nicht deckungsgleich sind;\n\n59\n\nBAG, Urt. v. 7. Juni 1990 - 6 AZR 52/89 -, DB 1990, 1971 f., u. 3. Dezember \n1998 - 2 AZR 773/97 -, BR 1999, 95 f.\n\n60\n\nDie Klägerin muss sich insoweit entgegenhalten lassen, dass sich eine bereits in \ndem Bescheid vom 23. Juli 1999 vorgenommene identische Aussicht als \nunbegründet erwiesen hat. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass sich auch \ndie im Januar 2002 angestellte Prognose ihrer Prozessbevollmächtigten, sie sei \n„vielleicht schon im Frühjahr\" 2002 wieder arbeitsfähig, als fehlerhaft erwiesen hat. \nÄrztliche Bescheinigungen, aus denen sich die Wiedererlangung der \narbeitsvertraglichen geschuldeten Arbeitsfähigkeit hätte ersehen lassen, hat die \nKlägerin weder im Rahmen des Verwaltungsverfahrens noch in den von ihr \nbetriebenen gerichtlichen Verfahren vorgelegt. Der Umstand, dass sie erstmals \ninnerhalb des arbeitsgerichtlichen Verfahrens auf gerichtliche Aufforderung mit \nSchriftsatz vom 14. Januar 2002 auf eine zwischenzeitliche Besserung ihres \nGesundheitszustandes hingewiesen und die behandelnden Ärzte von ihrer \nSchweigepflicht entbunden hat, vermag im Rahmen des vorliegenden Verfahrens mit \nBlick auf die Maßgeblichkeit des Zeitpunktes der am 3. Dezember 2001 zugestellten \nKündigung des Arbeitsverhältnisses keine Berücksichtigung zu finden. Eine \nBeweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens oder \nVernehmung eines sachverständigen Zeugen im gerichtlichen Verfahren kam \ninsoweit nicht in Betracht, da nachträgliche Veränderungen des \nGesundheitszustandes der Klägerin für die Frage der Rechtmäßigkeit der Erteilung \nder Zustimmung zur Kündigung ohne Belang ist.\n\n61\n\nEs ist ferner keineswegs offensichtlich ausgeschlossen, dass die langzeitige \nErkrankung der Klägerin erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen der \nBeigeladenen begründet. Von einer solchen Beeinträchtigung betrieblicher \nInteressen ist in aller Regel auch ohne weitere Darlegungen im Einklang mit § 14 \nAbs. 2 TzBfG dann auszugehen, wenn bei Ausspruch der Kündigung für die \nnächsten 24 Monate nicht mit einer günstigeren Prognose zu rechnen ist; \n\n62\n\nBAG, Urt. v. 12. April 2002 - 2 AZR 148/01 -, NJW 2002, 3271 (3274), \nm.w.N.\n\n63\n\nEine solche günstigere Prognose war nach den vorstehenden Erwägungen, \ninsbesondere aber auch mit Blick auf Schwere der im Rahmen der Festsetzung des \nGrades der Behinderung berücksichtigten Verschleißerkrankungen, nicht zu treffen. \nDa die Beigeladene nach Darstellung der Klägerin eine Personalreserve in Gestalt \nvon so genannten „Springern\" vorhält, war sie nicht zu weiter gehenden \nÜberbrückungsmaßnahmen verpflichtet. In Ansehung der Ungewissheit, ob und \ngegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt die Klägerin ihre arbeitsvertraglichen Pflichten \nwürde wieder aufnehmen können, war es der Beigeladenen nicht zuzumuten, den \nArbeitsplatz der Klägerin auf unbestimmte Zeit freizuhalten. Insoweit ist nicht \nerkennbar, dass diese Ungewissheit der feststehenden dauernden Arbeitsunfähigkeit \nnicht gleichzuachten gewesen wäre;\n\n64\n\nvgl. in diesem Zusammenhang auch BAG, Urt. v. 21. Mai 1992 \n- 2 AZR 399/91 -, NZA 1993, 497-500.\n\n65\n\nDass der Beklagte im Rahmen einer Interessenabwägung, in die er auch das \nAlter, die Vermittelbarkeit der Klägerin auf dem Arbeitsmarkt und ihre \nBetriebszugehörigkeit von über 30 Jahren einbezogen hat, zu der Einschätzung \ngelangte, dass die betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer billigerweise nicht mehr \nhinzunehmenden Belastung der Beigeladenen führen, ist ob des Ausmaßes der \nAusfallzeiten nicht evident fehlerhaft. Es war überdies im hier maßgeblichen \nZeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung für den Beklagten nicht erkennbar, \ndass eine Umsetzungsmöglichkeit oder ein dem gesundheitlichen Zustand der \nKlägerin zuträglicher freier Arbeitsplatz im Betrieb der Beigeladenen existierte. \nSolche Stellen sind bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt von Seiten der \nKlägerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht auch nicht konkret benannt worden. \nHinweise auf mögliche denkbare anderweitige Tätigkeiten reichen insoweit nicht aus; \n\n66\n\nvgl. OVG NRW, Urt. v. 21. März 1990 - 13 A 1605/89 - u. 19. September 1991 \n- 13 A 1581/90 -.\n\n67\n\nNach alledem drängte sich die arbeitsrechtliche Unwirksamkeit der Kündigung \ndes Arbeitsverhältnisses nicht ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und \ntatsächlicher Hinsicht auf. \n\n68\n\nBei der Abwägung des Interesses der Klägerin an der Fortsetzung des \nArbeitsverhältnisses mit dem der Beigeladenen an der Beendigung desselben ist der \nBeklagte von zutreffenden Abwägungsleitlinien ausgegangen. Das Gericht sieht zur \nVermeidung von Wiederholungen von einer erneuten Wiedergabe der \nGesichtspunkte, die in den angefochtenen Bescheiden dargelegt sind, ab. Zwar ist \nbei Kündigungsgründen, die wie im Falle der Klägerin unmittelbar mit der \nSchwerbehinderung in Zusammenhang stehen, den fürsorgerechtlichen Aspekten \nbesondere Beachtung zu schenken. Jedoch sind auch hier \nAbwägungsentscheidungen zu Gunsten des Arbeitgebers nicht schlechthin \nausgeschlossen, wenn das wirtschaftliche Austauschverhältnis durch ungewöhnlich \nlange Fehlzeiten nachhaltig gestört wird. Dies ist vorliegend der Fall. \n\n69\n\nDie Erteilung der Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des \nArbeitsverhältnisses beruht nach alledem auf einer sachlich begründeten \nEntscheidung. Sie erweist sich nicht als unbillig, stellt sich vielmehr als hinnehmbar \ndar und ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n70\n\nII.\n\n71\n\nDie Kostenentscheidung ist nach Maßgabe der §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3, \n188 S. 2 VwGO ergangen. Die Beigeladene hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst \nzu tragen, da sie keinen Antrag gestellt hat und sich damit keinem Kostenrisiko \nausgesetzt hat.\n\n72","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295331","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-11-19/17-k-5702-02","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":6},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"TzBfG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295331","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295331","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-11-19/17-k-5702-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295331","retrieved":"2026-07-09 03:17:27.666225+00:00"}}