{"status":"available","doknr":"OLD295354","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:1118.4K4190.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-11-18","aktenzeichen":"4 K 4190/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom \n12. März 2001 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom \n26. Juni 2001 verpflichtet, die im Baulastenverzeichnis von O, Baulastenblatt 00, \nGrundstück Sstraße, Gemarkung G1 eingetragene Baulast zu löschen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in \nderselben Höhe leisten. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind die Rechtsnachfolger der am 00. März 2002 verstorbenen Frau \nT2. \n\n3\n\nFrau T2 war Eigentümerin des in L2, Gemarkung G2. Mit Kaufverträgen vom \n29. Juni 1999 und 5. Februar 2000 verkaufte sie eine ca. 1000 qm große Teilfläche \ndes Flurstücks an den Beigeladenen. Nach Teilung des Grundstücks blieben im \nEigentum von Frau T2 das mit einem Wohnhaus bebaute, an der Sstraße liegende \nFlurstück 000 sowie das Flurstück G1, bei dem es sich um einen Weg handelt. Die \nvom Beigeladenen erworbene Fläche besteht aus den Flurstücken 000, 000, 000 und \n000, die alle im rückwärtigen Teil des früheren Flurstücks G2 liegen. Die Zufahrt zur \nSstraße ist nur über das Flurstück G1 möglich.\n\n4\n\nMit Bescheiden vom 8. November 1999 wurde dem Beigeladenen die \nBaugenehmigung zur Errichtung von zwei Doppelhaushälften auf dem Flurstück G1 \ntlw. (jetzt: Flurstücke 000 und 000) erteilt.\n\n5\n\nUnter dem 13. Dezember 2000 gab Frau T2 eine Baulasterklärung ab, in der sie \ndie Verpflichtung übernahm, zu Gunsten der Flurstücke 000, 000 und 000 das \nFlurstück G1 von baulichen Anlagen und sonstigen Hindernissen freizuhalten, \nsodass über diesen Zugang die Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen \nVerkehrsfläche jederzeit möglich ist. Die Baulast wurde am 20. Dezember 2000 im \nBaulastenverzeichnis von O eingetragen.\n\n6\n\nUnter dem 8. Februar 2001 beantragte Frau T2, gesetzlich vertreten durch ihre \nBetreuerin, die Klägerin zu 1., die im Baulastenverzeichnis eingetragene Baulast auf \ndem Flurstück G1 zu löschen, weil ihre Baulasterklärung vom 13. Dezember 2000 \nwegen Geschäftsunfähigkeit nichtig sei.\n\n7\n\nDen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 12. März 2001 mit der \nBegründung ab, Anhaltspunkte für eine Geschäftsunfähigkeit von Frau T2 seien nicht \nerkennbar. Sowohl der die Kaufverträge beurkundende Notar als auch der die \nBaulasterklärung aufnehmende Beamte hätten sie für geschäftsfähig gehalten.\n\n8\n\nDer Widerspruch von Frau T2 vom 27. März 2001 wurde mit \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 26. Juni 2001 \nzurückgewiesen.\n\n9\n\nFrau T2 hat am 24. Juli 2001 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren unter \nVorlage ärztlicher Stellungnahmen wiederholt und vertieft. \n\n10\n\nDie Kläger beantragen,\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n12. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E vom 26. Juni 2001 zu verpflichten, die im \nBaulastenverzeichnis von O, Baulastenblatt 00Grundstück \nSstraße, Gemarkung G1 eingetragene Baulast zu löschen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag. \n\n15\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen \nSachverständigengutachtens. Weges des Inhalts und des Ergebnisses wird auf das \npsychiatrische Gutachten von Dr. H vom 4. März 2002 verwiesen. \n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge. \n\n17\n\nEntscheidungsgründe\n\n18\n\nDie Kläger sind kraft Gesetzes als Rechtsnachfolger in die prozessuale Stellung \nder verstorbenen Frau T2 getreten (§§ 173 VwGO, 239 ZPO). \n\n19\n\nDie Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist als \nVerpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Bei der Löschung der \nBaulast handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Das erforderliche \nRechtsschutzbedürfnis der Kläger ist gegeben, insbesondere ist die Klage nicht \nnutzlos. Mit der Löschung wird der von der eingetragenen Baulast ausgehende \nRechtsschein der wirksamen Übernahme beseitigt. Auf einen etwaigen \nzivilrechtlichen Anspruch des Beigeladenen auf Duldung des Notwegs (§ 917 BGB) \nkommt es nicht an. Auch ein bestehendes Notwegerecht verpflichtet die Kläger nicht \nzur (erneuten) Übernahme einer Baulast,\n\n20\n\nvgl. VGH Mannheim, Urteil vom 25. März 1981, - 3 S 2346/80 -, BRS 38 \nNr. 160.\n\n21\n\nDie Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten und der \nWiderspruchsbescheid sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. \nDie Kläger haben einen Anspruch auf Löschung der zu Lasten des Flurstücks G1 \neingetragenen Baulast (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n22\n\nDie Voraussetzungen für einen Löschungsanspruch liegen vor. Das \nBaulastenverzeichnis von O ist unrichtig. Die darin eingetragene Baulast ist nicht \nwirksam begründet worden. Bei der gemäß § 83 Abs. 2 BauO NRW maßgebenden, \nvor dem Vertreter der Bauaufsichtsbehörde des Beklagten abgegebenen \nVerpflichtungserklärung der verstorbenen Frau T2 vom 13. Dezember 2000 handelt \nes sich um eine Willenserklärung, für deren Wirksamkeit auf die Vorschriften des \nbürgerlichen Rechts zurückzugreifen ist. Danach ist die Erklärung gemäß § 105 \nAbs. 1 BGB nichtig. Zu diesem Zeitpunkt befand sich Frau T2 in einem die freie \nWillensentscheidung ausschließenden Zustand krankhafter Geistestätigkeit im Sinne \ndes § 104 Nr. 2 BGB. Das hat das vom Gericht eingeholte \nSachverständigengutachten des Psychiaters Dr. H, O1 Hospital, vom 4. März 2002 \nergeben. Dem Gutachter zufolge litt Frau T2 an einer schweren senilen Demenz, die \ndazu führte, dass sie zum Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung nicht \nmehr in der Lage war, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig \nzu machen. Damit war sie geschäftsunfähig. Die Einschätzung des \nSachverständigen beruht auf dem relativ gut dokumentierten Krankheitsverlauf der \nletzten zwei Jahre, auf einer persönlichen Begutachtung von Frau T2 am \n21. Februar 2002 sowie einem nur sechs Tage nach Abgabe der Baulasterklärung \nvon Dr. H selbst erhobenen psychischen Befund, als sich Frau T2 in stationärer \nBehandlung im O1 Hospital in L2 befand. \n\n23\n\nGerade im Hinblick auf diesen engen zeitlichen Zusammenhang hat das Gericht \nkeine Zweifel an der Richtigkeit des Sachverständigengutachtens. Zudem liegen \nmehrere, den Befund stützende ärztliche Stellungnahmen vor. Die Angaben des \nMitarbeiters des Beklagten, Herrn Q, wonach Frau T2 am 13. Dezember 2000 auf ihn \neinen unauffälligen Eindruck gemacht habe, steht der Beurteilung von Dr. H nicht \nentgegen. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass Frau T2 in der Lage war, \nUnbeteiligten gegenüber ihre Defizite zu überspielen. Aus den Angaben von Herrn Q \nfolgt daher auch nicht, dass an diesem Tag ein lichter Augenblick bei Frau T2 mit der \nFolge ihrer Geschäftsfähigkeit anzunehmen ist. Auf das Urteil des AG Kleve vom \n1. März 2001, wonach Frau T2 ihre Geschäftsunfähigkeit bei Abschluss der \nnotariellen Kaufverträge nicht glaubhaft habe machen können, kommt es schon \ndeswegen nicht an, weil die Vertragsabschlüsse am 29. Juni 1999 und \n5. Februar 2000 und damit deutlich vor Abgabe der Baulasterklärung erfolgten. \n\n24\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 167 VwGO, \n708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Es entsprach nicht der Billigkeit, dem Beklagten auch die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser keinen Antrag \ngestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295354","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-11-18/4-k-4190-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 917","ref_norm":"917","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295354","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295354","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-11-18/4-k-4190-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295354","retrieved":"2026-07-09 03:17:29.729588+00:00"}}