{"status":"available","doknr":"OLD295353","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:1118.20L4109.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-11-18","aktenzeichen":"20 L 4109/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, der Antragstellerin jedenfalls ab Oktober 2002 \nvorläufig Hilfe zur Pflege durch Übernahme der ungedeckten \nHeimkosten im AWO-Seniorenzentrum in E zu gewähren,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung \neines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, \nwenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche \nNachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen \nGründen nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient damit lediglich der \nSicherung von Rechten des Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf \ngrundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Eine \nAusnahme von diesem Grundsatz wird in der verwaltungsgerichtlichen \nRechtsprechung nur für den Fall anerkannt, dass ein wirksamer Rechtsschutz im \nHauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist und dies für den Antragsteller zu \nunzumutbaren Folgen führen würde. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung \n(Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch \n(Anordnungsanspruch) sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 \nVwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).\n\n6\n\nVorliegend fehlt es ungeachtet der Frage, ob die Antragstellerin einen \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, an der Glaubhaftmachung eines \nAnordnungsgrundes.\n\n7\n\nSoweit es vorliegend Ansprüche betrifft, die über den Monat, in dem die \ngerichtliche Entscheidung ergeht (hier also November 2002), hinausgehen, ergibt \nsich das Fehlen eines Anordnungsgrundes schon aus folgenden Erwägungen: \nSozialhilfe stellt keine rentengleiche Dauerleistung dar. Sie dient vielmehr lediglich \nder Behebung einer gegenwärtigen Notlage und wird von dem Sozialhilfeträger als \nlaufende Hilfeleistung jeweils nur für einen bestimmten Zeitraum bewilligt, weil sich \ndie Anspruchsvoraussetzungen immer wieder ändern können. Da zum Zeitpunkt der \ngerichtlichen Entscheidung noch nicht abzusehen ist, ob und ggf. in welchem \nUmfang der betreffende Antragsteller in Zukunft hilfebedürftig sein wird, bedarf es \nbereits aus diesem Grunde keiner einstweiligen Anordnung bezüglich zukünftiger \nBewilligungszeiträume. Zudem kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, \ndass der Träger der Sozialhilfe den Erlass einer zeitlich auf das Ende des Monats der \ngerichtlichen Entscheidung beschränkten einstweiligen Anordnung zum Anlass \nnimmt, den Hilfefall für die Folgezeit unter Zugrundelegung dieser Entscheidung zu \nregeln,\n\n8\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2002 - 12 B 1034/02 - mit weiteren \nNachweisen.\n\n9\n\nAber auch, soweit es die (laufende) Kostenübernahme für die Zeit ab Oktober \n2002 bis einschließlich November 2002 betrifft, ist ein Anordnungsgrund nicht \nglaubhaft gemacht. Dies gilt auch, soweit die Antragstellerin mit der gewählten - \nmissverständlichen - Formulierung „jedenfalls ab Oktober 2002\" im hier zur \nEntscheidung gestellten Antrag auch Ansprüche geltend machen sollte, die vor \nOktober 2002 - möglicherweise - entstanden sind. Denn es ist nicht ersichtlich, dass \nder Antragstellerin ohne die sofortige Übernahme der (ungedeckten) laufenden \nHeimkosten (in Höhe von derzeit ca. 680 - 800 EUR monatlich) oder ohne die \nÜbernahme der inzwischen aufgelaufenen Rückstände (in Höhe von ca. 47.500 \nEUR) unter Umgehung des bereits anhängigen Klageverfahrens unzumutbare, nicht \nmehr hinnehmbare Nachteile drohen. Ein solcher Nachteil wäre allerdings zu \nbefürchten, wenn die Antragstellerin damit rechnen müsste, in unmittelbarer Zukunft \nihren Platz im Seniorenheim auf Grund der Zahlungsrückstände oder der \nausbleibenden laufenden Zahlungen zu verlieren, wenn also mit anderen Worten \ninfolge der ungeklärten Kostenfrage die weitere Pflege der Antragstellerin nicht \ngesichert wäre,\n\n10\n\nvgl. zum (fehlenden) Anordnungsgrund bei einer auf die vorläufige Gewährung \nvon Pflegegeld gerichteten einstweiligen Anordnung: Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 26. Juli 1995 - 8 B \n2033/95 und vom 28. April 1995 - 24 B 680/95 -.\n\n11\n\nDass dies zu befürchten wäre, ist aber in keiner Weise behauptet worden und \nangesichts der jahrelang - seit Juli 1999 (und bis Anfang 2002 zusätzlich auch noch \nfür den inzwischen verstorbenen Ehemann der Antragstellerin) - erbrachten Hilfe \nseitens des AWO-Seniorenzentrums nicht ersichtlich. \n\n12\n\nAllerdings hat das OVG NRW in einem weiteren Beschluss zur Frage der \nEilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung in besonderen Lebenslagen \n(nämlich bei der Krankenhilfe) darauf hingewiesen, dass sich der Hilfe Leistende \nDritte unter Umständen nicht damit zufrieden geben werde, - auf Dauer - die Kosten \nauflaufen zu lassen, was vor allem bei andauernder, langfristiger \nBehandlungsnotwendigkeit ohne weiteres nachvollziehbar sei. In Fällen der \nKrankenhilfe, in denen existenzielle Gefährdungen nur deshalb nicht ohne weiteres \nangenommen werden könnten, weil eine notwendige Behandlung - zunächst - auch \nohne eine gesicherte Kostentragung hierfür fortgeführt werde, sei zu berücksichtigen, \ndass es dem Behandelnden aus gesetzlichen und standesrechtlichen Gründen \nregelmäßig nicht ohne weiteres möglich sei, eine notwendige Behandlung wegen der \nungesicherten Kostentragung abzubrechen. Dem müsse bei der Prüfung des \nVorliegens eines Anordnungsgrundes Rechnung getragen werden,\n\n13\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 1996 - 24 B 3205/95 - FEVS 46, 470 \n(zur vorläufigen Kostenübernahme bei Dialysebehandlung).\n\n14\n\nOb sich diese, speziell zu den Vorschriften der Krankenhilfe und insbesondere \nzur Vorschrift des § 43 Abs. 1 SGB I entwickelte Rechtsprechung auch auf die Fälle \neiner Heimunterbringung übertragen lässt, mag dahingestellt bleiben. Denn im \nvorliegenden Fall fehlt es auch unter Berücksichtigung des Gesichtspunktes, dass es \ndem Hilfe Suchenden unzumutbar sein kann, die Hilfe eines Dritten - wenngleich \nvorläufig, so aber doch für eine lange Zeitspanne - entgegenzunehmen, ohne dass \ndie Kostenfrage geklärt wäre, angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalles \nan dem Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Es muss hier zunächst berücksichtigt \nwerden, dass die Antragstellerin in den vergangenen Jahren keinen Anlass gesehen \nhat, auf eine Entscheidung des Antragsgegners bzw. der Widerspruchsbehörde zu \ndrängen bzw. eine solche Entscheidung - ggf. durch Inanspruchnahme gerichtlichen \nSchutzes z.B. in Form einer Untätigkeitsklage - herbeizuführen. Warum nunmehr, da \ndas Widerspruchsverfahren abgeschlossen und ein Klageverfahren bei Gericht \nanhängig ist, die ungeklärte Kostenfrage unbedingt einer sofortigen Entscheidung \nbedarf, ist nicht ersichtlich. Es kann ferner nicht unberücksichtigt bleiben, dass der \nAntragsgegner dem AWO-Seniorenzentrum signalisiert hat, seitens des Sozialamtes \nbestehe durchaus die Bereitschaft, die ab Oktober 1999 angefallenen, ungedeckten \nHeimkosten zu übernehmen, sofern die Antragstellerin ihr vorhandenes Vermögen \nzur Deckung der Kosten für die Zeit von Juli 1999 bis September 1999 einsetzt. Denn \nin der Mitteilung des Antragsgegners vom 8. Mai 2001 heißt es, dass nach seinen \nBerechnungen „die Eheleute T in der Lage sind, die ungedeckten \nHeimunterbringungskosten für 7/99 bis 9/99 aus eigenen Mitteln zu decken\" und \ndass daher „dem Ehepaar für diesen Zeitraum eine Selbstzahlerrechnung \nauszustellen\" sei. Sobald die Begleichung der Rechnung nachgewiesen sei, werde \nüber den Sozialhilfeantrag erneut entschieden - was im Übrigen folgerichtig sein \ndürfte, da vorhandenes und einzusetzendes Vermögen in der Regel der Gewährung \nvon Sozialhilfe so lange entgegensteht, als es tatsächlich nicht zur Bedarfsdeckung \neingesetzt und verbraucht worden ist,\n\n15\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C \n7.96 - FEVS 48, 145 ff.\n\n16\n\nIst aber für den Heimträger erkennbar, dass eine Kostenübernahme durch den \nSozialhilfeträger bislang allein an der streitigen Rechtsfrage scheitert, ob die Kosten \nfür einen vergleichsweise kurzen Zeitraum von der Antragstellerin persönlich \naufgebracht werden müssen, so dürfte es für die Antragstellerin nicht unzumutbar \nsein, die Hilfe des Heimes auch bei ungeklärter Kostenfrage vorläufig weiter in \nAnspruch zu nehmen.\n\n17\n\nGeht man - wie oben dargestellt - davon aus, dass unzumutbare Nachteile \nderzeit nicht drohen, so kommt es im Rahmen der weiteren Prüfung eines \nAnordnungsgrundes vorliegend nicht mehr darauf an, ob die Antragstellerin derartige \nunzumutbare Nachteile - wie etwa eine Kündigung des Heimvertrages seitens des \nHeimträgers - selbst abwenden könnte, und zwar durch den vorläufigen Einsatz von \ngrundsätzlich geschütztem Vermögen (vgl. § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG) für die Kosten \nder Pflege der Antragstellerin von Juli 1999 bis September 1999 - mit der Folge einer \nAufnahme laufender Hilfeleistung durch den Beklagten. Unstreitig vorhanden - \nabgesehen von dem zur Bestattungsvorsorge hinterlegten Geldbetrag von 5.000 DM \n- ist nämlich ein Vermögenswert in Höhe von 7.940 DM (= ca. 4053 EUR). Dem \nstehen für den genannten Zeitraum auf die Antragstellerin entfallende Pflegekosten \nin Höhe von 1.860,25 DM (= 951,13 EUR) gegenüber. Rechnet man auch die \nPflegekosten für den Ehemann der Antragstellerin hinzu, so belaufen sich die Kosten \nfür die Zeit von Juli 1999 bis September 1999 auf 10.056,86 DM (=5.141,99 EUR). \n\n18\n\nBedarf die Frage eines Anordnungsanspruchs derzeit keiner abschließenden \nBeurteilung, so braucht die von der Kammer und - soweit ersichtlich - von den \nSozialhilfesenaten des OVG NRW bislang nicht geklärte Frage, ob es im Rahmen \nder Hilfe eine besondere Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG darstellen kann, \nwenn die Sozialhilfegewährung vom Einsatz bzw. der Verwertung des im Rahmen \neiner Bestattungsvorsorgeversicherung treuhänderisch hinterlegten Geldbetrages \n(„privates Sterbegeld\") abhängig gemacht wird, im vorliegenden einstweiligen \nAnordnungsverfahren nicht entschieden zu werden.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295353","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-11-18/20-l-4109-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295353","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295353","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-11-18/20-l-4109-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295353","retrieved":"2026-07-09 03:17:29.644351+00:00"}}