{"status":"available","doknr":"OLD295374","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:1115.19L4313.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-11-15","aktenzeichen":"19 L 4313/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDas dem Gericht am 4. November 2002 unterbreitete, auf die Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Begehren mit dem ausdrücklich gestellten \nAntrag,\n\n3\n\n„den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nnach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zu verpflichten, die dem \nAntragsteller entstehenden laufenden Kosten des Schulbesuchs \nauf der D-Schule in N in Höhe eines monatlichen Betrages von \nEUR 455,05 beginnend mit Januar 2003 zu übernehmen,\"\n\n4\n\nist nicht begründet.\n\n5\n\nNach § 123 Abs.1 S.2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung \neines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur \ngetroffen werden, wenn dies zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies \nsetzt gemäß § 123 Abs.3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs.2 ZPO voraus, dass \ndas Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere \nEilbedürftigkeit (Anordnungs-grund) glaubhaft gemacht werden. Unabhängig von der \nFrage, ob und inwieweit ein Anordnungsanspruch auf die begehrte Sozialhilfeleistung \nglaubhaft gemacht ist, kann eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs.1 Satz 2 \nVwGO nur dann ergehen, wenn es zur Vermeidung schlechthin unzumutbarer Folgen \nfür den betreffenden Antragsteller notwendig ist, dass seinem Begehren sofort \nentsprochen wird. Durch diese besondere Regelung des Prozessrechts soll \nverhindert werden, dass das für die Klärung von Streitfragen zwischen Bürgern und \nBehörden vorgesehene Klageverfahren, in dem der Sachverhalt erschöpfend und \nohne Zeitdruck aufgeklärt werden kann, seinem eigentlichen Zweck entkleidet und \ndie Streitfragen in Abweichung von der gesetzlichen Regelung in das Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes vorverlagert werden. Die gerichtliche Entscheidung in \neinem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) soll nämlich regelmäßig nicht durch \neine Eilentscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem \nzwangsläufig nur die summarische Prüfung des Sach- und Streitstandes erfolgen \nkann, vorweggenommen werden. Nur wenn es um die Vermeidung schlechthin \nunzumutbarer Folgen für den betreffenden Antragsteller geht, kann eine \nSachentscheidung - etwa durch Erlass einer einstweiligen Anordnung - in Erwägung \ngezogen werden.\n\n6\n\nGemäß diesen strengen Voraussetzungen hat der Antragsteller bereits den \nAnordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.\n\n7\n\nDas gilt zunächst, soweit mit dem in die Zukunft offenen Antrag Leistungen für \ndie Zeit nach dem Ende des laufenden Schuljahres 2002/2003, mithin ab dem 1. \nAugust 2003, geltend gemacht werden. Jugendhilfe wird - insoweit vergleichbar mit \nder Sozialhilfe - zeitabschnittsweise gewährt. Soweit der Betroffene (wie vorliegend) \nLeistungen für den Besuch einer Schule begehrt, sind nach der ständigen Praxis des \nGerichts die jeweiligen Schuljahre, in Ausnahmefällen auch Schulhalbjahre, die \nmaßgeblichen Bewilligungszeiträume. Zukünftige Bewilligungszeiträume sind einer \nEilentscheidung regelmäßig nicht zugänglich. \n\n8\n\nAber auch für die verbleibende Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2003 ist \nderzeit der Anordnungsgrund nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft \ngemacht, dass die finanziellen Verhältnisse seiner Eltern eine Fortsetzung des \nPrivatschulbesuchs aus eigenen Mitteln nicht zulassen. Insoweit reicht die - \nnachgewiesene - Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Vaters zum 31. \nDezember 2002 nicht aus. Vielmehr müssten die gesamten wirtschaftlichen \nVerhältnisse dargetan und belegt werden, etwa in Anlehnung an den Vordruck, der \nim Prozesskostenhilfeverfahren Verwendung findet.\n\n9\n\nUnabhängig von alledem ist derzeit auch der Anordnungsanspruch nicht \ngegeben.\n\n10\n\nDieser Anspruch richtet sich nach § 35 a SGB VIII in der Fassung des Gesetzes \nvom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046). Insoweit unterstellt der zur Entscheidung \nberufene Richter, dass die Voraussetzungen der Norm in der Person des \nAntragstellers erfüllt sind, dass er mithin zu dem dort umschriebenen Personenkreis \ngehört. Es lässt sich aber nicht feststellen, ob die begehrte Maßnahme - der Besuch \nder D-Schule in N - eine nach dem individuellen Bedarf „geeignete\" und „notwendige\" \nHilfe darstellt. Diese Feststellung kann deshalb nicht getroffen werden, weil die Eltern \ndes Antragstellers die zur Sachverhaltsermittlung notwendige Entbindung der \nPsychologin Frau T von der Schweigepflicht verweigern und damit die Feststellung \nder notwendigen Tatsachen vereiteln.\n\n11\n\nIm Einzelnen:\n\n12\n\nZwar hat der Antragsgegner den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§ 20 \nSGB X), den Leistungsberechtigten treffen aber erhebliche \nMitwirkungsobliegenheiten (§ 21 Abs. 2 SGB X, §§ 60 ff. SGB I). Zu diesen \nMitwirkungsobliegenheiten gehört auch, in Betracht kommende sachverständige \nZeugen (§ 414 ZPO) - zu diesen zählt die Psychologin Frau T, die den Antragsteller \nbehandelt hat - von der Schweigepflicht (hier gem. § 21 Abs. 3 S. 3, § 383 Abs. 1 Nr. \n6 ZPO) zu entbinden. Die unberechtigte Weigerung führt - wenn die Anhörung des \nZeugen nötig ist - zur Ablehnung des Begehrens.\n\n13\n\nDie in Rede stehende Mitwirkungsobliegenheit entfällt nicht nach der insoweit \nallein in Betracht kommenden Bestimmung des § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I, weil dem \nBetroffenen die Erfüllung aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann. \nDass sich seine Eltern mit der Zeugin überworfen haben und auf Grund deren \nfachlicher Einschätzung wohl eine ihnen nicht genehme Aussage erwarten, sind \nkeine derartigen „wichtigen Gründe\". Auch eine Ablehnung wegen Besorgnis der \nBefangenheit (§ 17 SGB X) kommt nicht in Betracht. Eine solche Ablehnung beträfe \nnur einen mit der Entscheidung der Behörde betrauten Amtsträger. Frau T ist aber \nnur eine sachverständige Zeugin, deren Angaben von dem Antragsgegner \nzusammen mit allen anderen Erkenntnissen zu bewerten und zu gewichten sind.\n\n14\n\nAuf die Angaben der Frau T kann im vorliegenden Fall nicht verzichtet werden, \nweil dem Antragsgegner - und auch dem Gericht - eine Beurteilung des Falles ohne \ndiese nicht möglich ist. Insbesondere lassen sich weder „Eignung\" noch \n„Notwendigkeit\" des streitigen Schulbesuches fachgerecht feststellen, wenn auf die \ngenannte Zeugin verzichtet werden soll.\n\n15\n\nDie „Eignung\" des streitigen Schulbesuchs im Rahmen des § 35 a SGB VIII ist \njedenfalls dann nicht gegeben, wenn die maßgeblichen Ursachen der Probleme in \nerster Linie im häuslichen Umfeld liegen und vorrangig dort behandelt werden \nmüssten. Soweit dies den Akten, insbesondere einem Vermerk des Herrn Q (ASD \ndes Antragsgegners) von Anfang 2001 (Bl. 13/14 der Beiakte Heft 2 zur Klageakte) \nentnommen werden kann, scheint Frau T zu einer derartigen Schlussfolgerung \ngelangt zu sein. Danach sei das Problem der Legasthenie eher nachrangig, eine \nspezielle Legastheniebehandlung habe in der Zukunft „an sich\" keinen Sinn mehr. \nVielmehr suchten die Eltern Schlupflöcher, um der eigenen Verantwortung zu \nentgehen. Auch die zentrale Fehlhörigkeit des Antragstellers hätten sie als ein \nsolches Schlupfloch genutzt, um die eigene Verantwortung in den Hintergrund zu \nschieben. Danach sah Frau T wohl den Kern des Problems, die wirkliche Ursache \nder verstärkten Ängstlichkeit und der Versagensängste, in einer Störung des Mutter-\nVater-Kind-Verhältnisses, zumal nach ihrer Einschätzung die seinerzeit besuchte \nRealschule sehr wohl auf die Bedürfnisse des Kindes eingegangen sei.\n\n16\n\nAus Rechtsgründen wäre die „Eignung\" ferner dann zu verneinen, wenn der \nPrivatschulbesuch nur ein notwendiges Element eines umfassenderen Konzeptes \nunter Einbeziehung der Eltern im Rahmen der Hilfe zur Erziehung (vgl. § 35 a Abs. 4, \n§ 27 SGB VIII) wäre, die Eltern aber eine über die Behandlung des Kindes \nhinausgehende (Familien-) Therapie verweigern. Auch diesbezüglich wäre zunächst \neinmal durch umfassende Ermittlungen der Behörde der genaue Bedarf \nabzuklären.\n\n17\n\nDie „Notwendigkeit\" des streitigen Privatschulbesuchs müsste trotz einer \n„Eignung\" verneint werden, wenn sich mit anderen Maßnahmen das anzustrebende \nZiel - eine drohende Behinderung zu verhüten und den Betroffenen in die \nGesellschaft einzugliedern ( § 35 a Abs. 3 SGB VIII iVm § 39 Abs. 3 BSHG) - besser \noder z.B. kostengünstiger erreichen ließe.\n\n18\n\nDer Antragsgegner hätte die Möglichkeit gehabt haben müssen, Frau T hierzu als \nZeugin anzuhören (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 SGB X), um die Entscheidung - nach Anhörung \nweiterer Zeugen, etwa der maßgeblichen Lehrer der Realschule - und der Eltern \n( vgl. § 24 SGB X, § 36 Abs. 1 SGB VIII) im Hilfeplangespräch seiner Fachleute \n (§ 36 Abs. 2 SGB VIII) vorzubereiten.\n\n19\n\nDie Bescheinigung des Drs. H vom 27. Februar 2002 (Bl. 27 ff. der Klageakte) \nreicht zu der gebotenen umfassenden Sachverhaltsermittlung nicht aus. Nach der \nständigen Verwaltungspraxis der Jugendämter sowie der Gerichte ist zur genauen \nFestlegung der „geeigneten\" und „notwendigen\" Maßnahme eine möglichst \nlückenlose Aufklärung der Vorgeschichte sowie des aktuellen - nicht nur \npsychiatrischen und psychotherapeutischen - Befundes erforderlich. Dazu gehört, \netwa auch in Beweisverfahren des erkennenden Gerichts, in Fällen der vorliegenden \nArt die Befragung von Fachleuten, die das Kind und seine Familie früher behandelt \nhaben, und ggf. ergänzend der Lehrer, auch solcher aus früheren Schuljahren. \nBescheinigungen von Ärzten und Psychologen, die sich wie der Bericht des Drs. H \nneben eigenen Untersuchungs- und Testergebnissen nur auf die Angaben des \nBetroffenen und seiner Eltern stützen, sind für sich allein regelmäßig keine \nzureichende Entscheidungsgrundlage für Jugendämter und \nVerwaltungsgerichte.\n\n20\n\nSollten die Eltern des Antragstellers nunmehr Frau T von der Schweigepflicht \nentbinden, wird der Antragsgegner - von diesem Zeitpunkt ab - den geltend \ngemachten Anspruch umfassend prüfen müssen. Diesem Anspruch steht nicht \nentgegen, dass sich die Betroffenen die Leistung bisher ohne Mitwirkung des \nJugendamtes selbst beschafft haben,\n\n21\n\nvgl. zum sog. „Selbstbeschaffungsrecht\" VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Januar \n2001 - 19 K 11140/98 - , ZfJ 2001, 196 (198 unten rechts, mit zahlreichen \nNachweisen), sowie ergänzend zum Mindesterfordernis eines Antrags bei der \nBehörde das seinerzeit noch nicht bekannte Urteil des BVerwG vom 28. \nSeptember 2000 - 5 C 29.99 - , BVerwGE 112, 98.\n\n22\n\nAndererseits trägt der Antragsteller nach der Rechtsprechung insbesondere des \nBundesverwaltungsgerichts das volle Risiko der Selbstbeschaffung. Insbesondere \nmuss der Antragsgegner eine nicht „geeignete\" oder nicht „notwendige\" Maßnahme \nnicht etwa deshalb übernehmen, weil der Abbruch mit Nachteilen für den Betroffenen \nverbunden ist.\n\n23\n\nAbschließend sei darauf hingewiesen, dass der Antragsteller und seine Eltern \nnicht die Möglichkeit haben, rechtlich einwandfrei angebotene Hilfen nur selektiv in \nAnspruch zunehmen. Sollten sich etwa der Besuch der D-Schule in Kombination mit \neiner zusätzlichen Familientherapie als notwendig erweisen, können nicht etwa der \nSchulbesuch akzeptiert und gleichzeitig die Familientherapie abgelehnt werden.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295374","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-11-15/19-l-4313-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 383","ref_norm":"383","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 414","ref_norm":"414","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295374","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295374","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-11-15/19-l-4313-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295374","retrieved":"2026-07-09 03:17:31.731937+00:00"}}