{"status":"available","doknr":"OLD295413","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:1114.4K864.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-11-14","aktenzeichen":"4 K 864/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDem Beigeladenen wurde mit Bauvorbescheid vom 5. Juli 2001 die Erteilung \neiner Baugenehmigung zur Errichtung einer Windenergieanlage vom Typ \nNordex N80 mit 80 m Nabenhöhe auf dem Grundstück L1 Straße in X, Gemarkung \nX, Flur 00, Flurstück 00 in Aussicht gestellt. Das Grundstück liegt im Außenbereich \nund in der im Flächennutzungsplan der Gemeinde X ausgewiesenen \nKonzentrationszone für Windenergieanlagen. Der Kläger ist Eigentümer des \nca. 500 m entfernten, mit einem Gehöft bebauten Grundstücks T 00. Er ist \nNebenerwerbslandwirt.\n\n3\n\nGegen den Bauvorbescheid legte der Kläger unter dem 16. Juli 2001 \nWiderspruch ein, mit dem er geltend macht: Die als Konzentrationszone \nausgewiesene Fläche sei ungeeignet, da sie nach Abzug der Tabu-Flächen nicht \nmehr als Konzentrationszone bezeichnet werden könne und von Natur- und \nLandschaftsschutzgebieten umrahmt werde. Die Sicherheitsabstände zur \nWohnbebauung seien wegen der Gefahr des Eiswurfs zu gering bemessen. \nWindenergieanlagen verschandelten zudem die Landschaft.\n\n4\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2002 wies die Bezirksregiergung E \nden Widerspruch mit der Begründung zurück, ein Verstoß gegen das Gebot der \nRücksichtnahme liege nicht vor. Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestünden \ngemäß der Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes L2 keine grundsätzlichen \nBedenken gegen das geplante Vorhaben. Die erforderlichen Nachweise über die \ntechnischen Voraussetzungen und Standsicherheit seien überprüft worden. Die \nAbstandflächen seien eingehalten.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 12. Februar 2002 Klage erhoben. Er rügt ergänzend \nVerfahrensfehler bei der Aufstellung des Flächennutzungsplanes durch die \nGemeinde X. Die Eiswurfgefahr sei hoch, weil das Wohngebiet im Feuchtgebiet „T\" \nliege und zudem in unmittelbarer Nähe durch Auskiesung ein größeres Gewässer \nentstehe. Die Gegend werde zunehmend von Naherholungssuchenden aufgesucht. \nSeine Töchter beabsichtigten, den Betrieb zu einem Pferdepensions- und \nSchulungsbetrieb aufzubauen. Das würde durch die Errichtung der \nWindenergieanlagen zunichte gemacht.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\nden dem Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid vom \n5. Juli 2001 über die Errichtung einer Windenergieanlage auf \ndem Grundstück L1 Straße in X, Gemarkung X, Flur 00, \nFlurstück 00, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der \nBezirksregierung E vom 14. Januar 2002 aufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n11\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch eine von der Berichterstatterin \ndurchgeführte Ortsbesichtigung. Wegen des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme \nwird auf das Protokoll des Ortstermins vom 16. September 2002 Bezug genommen. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe\n\n13\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Der dem Beigeladenen erteilte Bauvorbescheid und \nder Widerspruchsbescheid verletzen den Kläger nicht in seinen Nachbarrechten \n(§ 113 Abs. 1 VwGO). \n\n14\n\nDas ergibt sich möglicherweise schon daraus, dass Regelungsgegenstand des \nBauvorbescheids vom 5. Juli 2001 nur die vom Beigeladenen gemäß § 71 Abs. 1 \nBauO NRW zur Prüfung gestellte Frage ist, ob Einwände der Träger öffentlicher \nBelange bestehen. Dann enthielte der Bauvorbescheid keine Feststellung über die \nVereinbarkeit des Vorhabens mit nachbarlichen Belangen. Das kann jedoch offen \nbleiben. Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauordnungs- oder \nBauplanungsrechts ist nicht gegeben.\n\n15\n\nBauordnungsrechtlich wahrt die geplante Windenergieanlage die gemäß § 6 \nAbs. 10 Sätze 2 - 5 BauONRW erforderlichen Abstandflächen zum Grundstück des \nKlägers.\n\n16\n\nDer Bauvorbescheid verstößt auch bauplanungsrechtlich nicht gegen Rechte des \nKlägers.\n\n17\n\nUnerheblich ist, ob die Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde X, \nmit der Konzentrationszonen für Windenergieanlagen ausgewiesen wurden, wirksam \ngeworden ist. Sowohl der geplante Standort der strittigen Windenergieanlage als \nauch das Grundstück des Klägers liegen den Plänen und dem Eindruck im \nOrtstermin zufolge im Außenbereich. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des \nBauvorhabens richtet sich in jedem Fall nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB. \n\n18\n\nAls zu Lasten des Klägers gehender Verstoß gegen nachbarschützende \nVorschriften des öffentlichen Baurechts kommt daher nur eine Verletzung des in § 35 \nAbs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerten Rücksichtnahmegebots in Betracht. Nach \ndieser Vorschrift beeinträchtigt ein Vorhaben im Außenbereich öffentliche Belange \ninsbesondere dann, wenn es schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann. Es \nist sicher gestellt, dass es am Wohnhaus des Klägers nicht zu unzumutbaren \nLärmimmissionen kommen wird. Der Bauvorbescheid verlangt in Ziff. (001) der \nNebenbestimmungen einen im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren \nvorzulegenden Nachweis des Geräuschimmissionsverhaltens der Anlage durch \nMessberichte an mindestens drei Referenzanlagen und legt zudem die \nMessmethode fest. Nach Ziff. (002) ist sodann eine den Anforderungen der TA Lärm \nentsprechende standortabhängige Geräuschimmissionsprognose eines \nSchallschutzsachverständigen für die im Einwirkungsbereich der Windkraftanlage \nliegende Wohnbebauung durchzuführen. Dabei ist ein Gesamtkonzept für alle \ngeplanten Anlagen zu erstellen und die höchste auftretende Geräuschemission zu \nGrunde zu legen. Wenn Messberichte über Referenzanlagen nicht vorliegen, ist bei \nder Erstellung der Prognose ein Zuschlag von 3 dB(A) vorzunehmen. \n\n19\n\nDarüber hinaus ist nach Ziff. (004) der Nebenbestimmungen dem Bauantrag eine \nSchattenwurfanalyse beizufügen, um mögliche Belästigungen der umliegenden \nWohnbebauung durch Schattenwurf des Rotors überprüfen zu können.\n\n20\n\nDiese Nebenbestimmungen reichen aus, um den Schutz des Klägers vor \nschädlichen Umwelteinwirkungen sicherzustellen, zumal sein Wohnhaus vom \ngeplanten Standort 500 m entfernt ist. Die geplante Windenergieanlage Nordex N-80 \nverfügt den vorgelegten Unterlagen zufolge über eine frei programmierbare \nDrehzahlabsenkung. Damit sind auch die technischen Voraussetzungen dafür \ngegeben, dass die im Außenbereich einzuhaltenden Grenzwerte nicht überschritten \nwerden. Die Stellung weiterer Forderungen im Baugenehmigungsverfahren ist \nausdrücklich vorbehalten.\n\n21\n\nEtwaige Risiken durch Eiswurf o.ä. sind angesichts des Abstandes zum \nWohnhaus des Antragstellers von ca. 500 m zu vernachlässigen. Im Übrigen ist es \ntechnisch möglich, entsprechende Vorrichtungen in die geplante Windenergieanlage \neinzubauen, durch die Eiswurf verhindert werden kann. Eine dahin gehende Auflage \nkann als Nebenbestimmung in die Baugenehmigung aufgenommen werden.\n\n22\n\nEtwaige Erweiterungs- oder Änderungsabsichten des Klägers seinen \nlandwirtschaftlichen Betrieb betreffend, stehen dem Vorhaben des Beigeladenen \nauch dann nicht entgegen, wenn es sich bei der geplanten Pferdepension um ein \nprivilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB handeln sollte. \nAbgesehen davon, dass die Absichten des Klägers bzw. seiner Töchter noch nicht \nkonkretisiert sind, ist die Errichtung einer Windenergieanlage gemäß § 35 Abs. 1 \nNr. 6 BauGB ebenfalls privilegiert. Beide Vorhaben sind im Außenbereich \ngrundsätzlich gleichwertig zulässig.\n\n23\n\nNatur- und Landschaftsschutz sind ebenso wie die Interessen von \nNaherholungssuchenden öffentliche Belange und dienen nicht dem Schutz des \nKlägers.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295413","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-11-14/4-k-864-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295413","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295413","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-11-14/4-k-864-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295413","retrieved":"2026-07-09 03:17:35.233987+00:00"}}