{"status":"available","doknr":"OLD295412","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:1114.4K3669.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-11-14","aktenzeichen":"4 K 3669/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 15.01.2002 und der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 07.05.2002 werden \naufgehoben.\n\nEs wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet war, der Klägerin eine \nBaugenehmigung für das Anbringen einer temporären Werbeanlage an einem \nBaugerüst vor dem Haus H-Straße 00 in E, Gemarkung G1, für die Zeit vom \n01.03.-30.06.2002 entsprechend ihrem Bauantrag vom 10.01.2002 zu erteilen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten \nvorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die \nKlägerin vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin beantragte unter dem 10. Januar 2002 die Erteilung einer \nBaugenehmigung zum Anbringen einer temporären Werbeanlage auf einem \nBaugerüst vor dem Haus H-Straße 00 in E, Gemarkung G1 für die Zeit vom \n1. März 2002 bis zum 30. Juni 2002. Geplant war ein großflächiges Spanntuch, das \ndie straßenseitige Gebäudefassade horizontal vollständig und vertikal vom ersten bis \nzum vierten Geschoss überdecken sollte. Mit Abmessungen von etwa 12 Metern \nBreite und 14 Metern Höhe sollte es eine Fläche von ca. 168 qm erhalten. Wegen \nder Einzelheiten von Ort und Aussehen der geplanten Werbeanlage wird auf die in \nden Verwaltungsakten enthaltenen Pläne, Berechnungen und Fotos verwiesen. \n\n3\n\nDer Beklagte lehnte den Bauantrag mit Bescheid vom 15. Januar 2002 ab. Den \nWiderspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung mit Widerspruchsbescheid vom \n7. Mai 2002 zurück. \n\n4\n\nAm 5. Juni 2002 hat die Klägerin Klage erhoben.\n\n5\n\nDas Baugerüst, das die Werbeanlage tragen sollte, ist nach den Angaben der \nKlägerin Mitte Juni 2002 abgebaut worden, nachdem die Renovierungsarbeiten in \ndem Gebäude H-Straße 00 abgeschlossen waren. \n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\nunter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom \n15. Januar 2002 und des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E vom 7. Mai 2002 festzustellen, dass der \nBeklagte verpflichtet war, der Klägerin eine Baugenehmigung \nfür das Anbringen einer temporären Werbeanlage an einem \nBaugerüst vor dem Haus H-Straße 00 in E, Gemarkung G1 für \ndie Zeit vom 1. März 2002 bis zum 30. Juni 2002 entsprechend \nihrem Bauantrag vom 10. Januar 2002 zu erteilen.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch eine von dem Berichterstatter \ndurchgeführte Ortsbesichtigung. Wegen des Gegenstandes und des Ergebnisses der \nBeweisaufnahme wird auf das Ortsterminsprotokoll vom 13. September 2002 \nverwiesen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakten Bezug genommen. \n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klage ist begründet.\n\n14\n\nDie Klägerin hat nach der Erledigung ihres ursprünglichen \nVerpflichtungsbegehrens einen Anspruch auf Feststellung, dass der Beklagte die \nbeantragte Baugenehmigung zu erteilen hatte.\n\n15\n\n1. Das ursprüngliche Klagebegehren hat sich durch Zeitablauf und mit dem \nAbbau des Baugerüstes vor dem Haus H-Straße 00 erledigt. \n\n16\n\n2. Die von der Klägerin weiter verfolgte Fortsetzungsfeststellungsklage ist gemäß \n§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Das Feststellungsinteresse folgt aus einer \nmöglichen Wiederholungsgefahr ebenso wie aus der Vorbereitung möglicher \nSchadenersatzansprüche. Auf den möglichen Rechtsstreit vor den Zivilgerichten \nkann die Klägerin nicht verwiesen werden, weil das Verfahren vor dem \nVerwaltungsgericht zu einem Zeitpunkt anhängig geworden ist, zu dem die \nErledigung noch nicht eingetreten war.\n\n17\n\n3. Streitgegenstand ist die Baugenehmigung allein für das an dem Baugerüst \nanzubringende Spanntuch, nicht das Baugerüst selbst. Das ergibt sich aus dem \nAntrag der Klägerin, mit dem sie das Vorhaben bestimmt als „temporäre \nWerbeanlage\" bezeichnet. Dass sie zur Beschreibung die Worte „am Baugerüst\" \nhinzugefügt hat , erweitert den Bauantrag nicht. Damit wird nur zum Ausdruck \ngebracht, wo die Werbeanlage angebracht werden soll. Den Bauunterlagen fehlt \njeder Hinweis darauf, dass zugleich über die baurechtliche Zulässigkeit des \nBaugerüstes entschieden werden soll. Eine Werbeanlage kann, wenn sie eine \nbauliche Anlage im Sinne des § 29 BauGB ist und Fremdwerbung enthält, als \neigenständige Hauptnutzung selbstständig Gegenstand einer Baugenehmigung sein \n(vgl. BVerwG, Urt. vom 3. Dezember 1992, 4 C 27/91, NVwZ 1993, 983).\n\n18\n\n4. Die geplante Werbeanlage war zu genehmigen, weil ihr öffentlich rechtliche \nVorschriften nicht entgegen standen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW).\n\n19\n\n4.1 Die Werbeanlage verstößt nicht gegen das Bauplanungsrecht. Die \nbauplanungsrechtlichen Vorschriften einschließlich des für die Umgebung geltenden \nBebauungsplanes Nr. 0000/00 sind auf sie nicht anwendbar. Die \nbauplanungsrechtlichen Vorschriften erfassen nur Vorhaben im Sinne des § 29 \nBauGB ist. Diese Voraussetzungen erfüllt das Spanntuch der Klägerin nicht. Es ist \nkeine bauliche Anlage im Sinne des Bauplanungsrechtes.\n\n20\n\n4.1.1 Bauliche Anlagen müssen in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich \nmit dem Erdboden verbunden sein. Das Spanntuch mag zwar über das sie tragende \nBaugerüst auf dem Boden ruhen. Es fehlt jedoch an der geplanten Dauerverbindung. \nSie war von vornherein nur für die Zeit vorgesehen, in der die Fassadenrenovierung \ndas Aufstellen eines Baugerüstes erforderlich machte. Der vorübergehende Zweck \nschließt aus, dass planungsrechtliche Belange berührt werden. Ist schon das \nAufstellen eines Baugerüstes für die Dauer der Erneuerung eines Fassadenanstrichs \nnicht als Errichtung einer baulichen Anlage im Sinne des Bauplanungsrechtes zu \nbewerten (vgl. Ernst-Zinkahn, Bielenberg, BauGB, Kommentar, § 29 BauGB, \nRdn. 25), gilt das ebenfalls und erst recht für eine Werbeanlage, die an dem \nBaugerüst angebracht und mit diesem demontiert werden wird.\n\n21\n\n4.1.2 Auf die von dem Beklagten erhobenen bauplanungsrechtlichen Bedenken \ngegen die Werbeanlage (Verstoß gegen Festsetzungen des Bebauungsplanes \nNr. 0000/00 der Stadt E, Überschreitung der faktischen Baugrenze) kommt es nicht \nan.\n\n22\n\n4.1.3 Die Bewertung des Spanntuches der Klägerin als sonstige Anlage ohne \nbauplanungsrechtliche Qualität weicht nicht von den Grundsätzen der Entscheidung \ndes Einzelrichters vom 23. Oktober 2001 ab (4 K 911/01). Streitgegenstand dieses \nVerfahrens war eine Werbeanlage, die zeitlich unbegrenzt und unmittelbar an der \nGiebelfassade des Hauses Kstraße 00 in E angebracht werden sollte. \n\n23\n\n4.2 Bauordnungsrechtlich ist die streitige Werbeanlage genehmigungspflichtig. \nSie fällt unter § 1 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 13 BauO NRW. Die \nVoraussetzungen für eine Befreiung von der Genehmigungspflicht liegen nicht vor \n(vgl. § 65 Abs. 1 Nr. 33 bis 36 BauO NRW).\n\n24\n\n4.3 § 13 BauO NRW stand der Erteilung der Baugenehmigung nicht entgegen. \nDie Werbeanlage sollte in ein Kerngebiet platziert werden. Sie hätte weder das \nGebäude, das sie verdeckt, noch das Straßen- oder Ortsbild verunstaltet. Das hat die \ndurch den Berichterstatter durchgeführte Ortsbesichtigung ergeben. Während der \nvergleichsweise kurzen Zeit der Fassadenrenovierung war das Gebäude selbst in \nseiner Erscheinung vorübergehend verändert. Die Harmonie der geschlossenen \nBebauung entlang der H-Straße wie die Fassadengestaltung des Hauses waren \ndurch das Baugerüst aufgehoben. Da die Fassade komplett eingerüstet war, fiel die \nStörung für sich genommen, also ohne die Werbeanlage, deutlich ins Auge. Dieser \nZustand wäre durch das Spanntuch nicht nennenswert negativ verändert worden. \nSpanntücher der von der Klägerin verwendeten Art gehören in den Innenbereichen \nder Großstädte zu den typischen, hingenommenen und angesichts der Alternativen \n(unbedruckte Planen als Staubfänger) eher wohl wollend betrachteten \nBegleiterscheinungen der Bautätigkeit. Auch das Zeitmoment spielt eine Rolle. Da \ndas städtebauliche Bild nicht auf Dauer verändert wird, erregt ein vorübergehend \nwährend eines Umbaus, einer Renovierung oder eines Gebäudeabrisses \nangebrachter Werbeträger schon von vornherein weniger Abwehr- oder \nUnlustgefühle als eine dauerhafte Anlage. Die mit einer nur während der Bauphase \nangebrachten Werbeanlage verbundene Abweichung vom normalen Straßenbild wird \nden mit den Bauarbeiten verbundenen Unzuträglichkeiten zugerechnet. Das hebt die \nToleranzschwelle des durchschnittlichen Betrachters entsprechend an. \n\n25\n\n4.4 Andere bauordnungsrechtliche Einwände gegen die Werbeanlage bestanden \nnicht. Der Beklagte hätte dem Antrag der Klägerin stattgeben müssen.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n27\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 \nZPO.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295412","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-11-14/4-k-3669-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295412","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295412","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-11-14/4-k-3669-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295412","retrieved":"2026-07-09 03:17:35.154974+00:00"}}