{"status":"available","doknr":"OLD295411","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:1114.26K3540.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-11-14","aktenzeichen":"26 K 3540/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 1. November 1925 geborene Kläger stand als Oberamtsrat im Dienst des \nbeklagten Landes. Er trat am 31. Oktober 1990 in den Ruhestand.\n\n3\n\nMit Beihilfeantrag vom 4. November 1999 reichte der Kläger beim Landesamt für \nBesoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen - LBV - fünf Rezepte über von ihm \ngekaufte Arzneimittel ein und zwar in Höhe von insgesamt 1000,06 DM (317,31 DM \n+ 17,48 DM + 30.65 DM + 317,31 DM + 317,31 DM). Auf diesen Betrag hat der \nKläger insgesamt von seiner Krankenversicherung, der I-Ersatzkasse, Leistungen in \nHöhe von 735,99 DM (236,91 DM + 7,45 DM + 17,81 DM + 236,91 DM + 236,91 DM) \nerhalten, so dass er einen Betrag in Höhe von 264,07 DM selbst zu tragen hatte. Das \nLBV lehnte mit Bescheid vom 10. November 1999 die Gewährung einer Beihilfe mit \nder Begründung ab, dass Zuzahlungen (Eigenanteile) bei Arzneimitteln nicht \nbeihilfefähig seien. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom \n6. Dezember 1999. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2000 wies das LBV den \nWiderspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich \nbei der Erstattung der Krankenkasse des Klägers zu den Kosten der Medikamente \num ein Sachleistungssurrogat nach § 13 Abs. 2 SGB V handele, da der Kläger als \nfreiwilliges Mitglied einer Ersatzkasse an Stelle der Sach- oder Dienstleistung das \nKostenerstattungsverfahren gewählt habe. Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 der \nBeihilfenverordnung könne zu Aufwendungen, für die der Beihilfeberechtigte \nSachleistungssurrogate erhalten habe, keine Beihilfe gewährt werden.\n\n4\n\nDer Kläger hat am 9. Juni 2000 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter \nverfolgt und vertieft. Ergänzend trägt er zur Begründung vor: Er habe bei seinem \nEintritt in die gesetzliche Krankenkasse im Jahre 1952 an Stelle von Sachleistungen \nKostenerstattung vereinbart. Seine Krankenkasse nehme bei dem Kauf von \nMedikamenten eine Kostenerstattung vor, sie gewähre keine Sachleistung. Er habe \nals Kriegsbeschädigter eine Mitgliedschaft in einer privaten Krankenversicherung \nnicht wählen können. Ihm habe wegen seiner gesundheitlichen Vorschäden nur der \nWeg in die gesetzliche Versicherung offen gestanden, habe also keine freie Wahl \ngehabt, für welches Leistungssystem er sich entscheiden solle. Er sei mit dem \nEigenanteil für Medikamente nur deshalb belastet, weil er als Kriegsbeschädigter \nnicht in die private Versicherung habe eintreten können.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n6\n\ndas beklagte Land unter entsprechend teilweiser Aufhebung \ndes Beihilfefestsetzungsbescheides des Landesamtes für \nBesoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom \n10. November 1999 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides derselben Behörde vom 22. Mai 2000 \nzu verpflichten, ihm Beihilfe zu den mit Antrag vom \n4. November 1999 eingereichten Belegen 1 bis 5 zu \nbewilligen.\n\n7\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nZur Begründung verweist es auf die Ausführungen der \nVerwaltungsentscheidungen.\n\n10\n\nMit Beschluss vom 6. Mai 2002 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin als \nEinzelrichterin zur Entscheidung übertragen.\n\n11\n\nDie Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges des beklagten \nLandes Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nGemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann der Berichterstatter als Einzelrichter und \ngemäß § 101 Abs. 2 VwGO kann der Einzelrichter mit Einverständnis der Beteiligten \nohne mündliche Verhandlung entscheiden.\n\n15\n\nDie Klage ist abzuweisen.\n\n16\n\nDie Beihilfeentscheidung des beklagten Landes in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 22. Mai 2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger \nnicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf \nBeihilfe zu den Aufwendungen für die Medikamente.\n\n17\n\nRechtliche Grundlage ist § 3 Abs. 3 der Beihilfenverordnung - BVO - vom \n27. März 1975 (GV NRW S. 332), zuletzt geändert durch Verordnung vom \n27. April 2001 (GV NRW S. 219). Erhält der Beihilfeberechtigte Sachleistungen (z. B. \nHeilmittel), werden keine Beihilfen gewährt (Satz 1). Erhält der Beihilfeberechtigte \nSachleistungssurrogate (Kostenerstattung bei Medikamenten - ggf. unter Abzug \neines Mengenrabatts der Krankenkasse und dergleichen - ), werden ebenfalls keine \nBeihilfen gewährt (Satz 2). Der Kläger hat von seiner gesetzlichen Krankenkasse \nKostenerstattung auf die Aufwendungen für die Medikamente erhalten und zwar in \nHöhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung der Sachleistung zu \ntragen hätte (§ 13 Abs. 2 Satz 3 SGB V). Der Grund für diese Regelung ist im \nWiderspruchsbescheid des beklagten Landes vom 22. Mai 2000 ausführlich \ndargelegt worden. Auf diese Ausführungen, denen das Gericht folgt, wird gemäß \n§ 117 Abs. 5 VwGO verwiesen.\n\n18\n\nDie Ausführungen des Klägers, er habe wegen seiner Kriegsbeschädigung nicht \ndie Wahl gehabt, in eine private Krankenversicherung aufgenommen zu werden, \nvermögen keinen Beihilfeanspruch - entgegen der gesetzlichen Regelung - zu \nbegründen. Es geht vorliegend nicht um die Wahl einerseits „private \nKrankenversicherung und damit Beihilfe zu den Kosten der Medikamente\" oder \nandererseits „gesetzliche Krankenkasse und damit keine Beihilfe zu den Kosten der \nMedikamente\" - diese Wahlmöglichkeit hatte der Kläger unstreitig nicht -, sondern um \ndie Wahl einerseits „Medikamentenbezug als Sachleistung\" oder \n„Medikamentenbezug mit (teilweiser) Kostenerstattung\". Diese Wahl hatte der \nKläger, wie er selbst in seiner Klageschrift ausführt: „Dabei wurde generell an Stelle \nvon Sachleistungen Kostenerstattung vereinbart\". Eine Vermischung der \nLeistungssysteme, wie sie der Kläger begehrt, erfordert der \nGleichbehandlungsgrundsatz nicht.\n\n19\n\nDie Fürsorgepflicht des beklagten Landes (§ 85 des Landesbeamtengesetzes \n- LBG -), die zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums rechnet \n(Art. 33 Abs. 5 GG), verpflichtet den Beklagten nicht zu der vom Kläger erstrebten \nLeistung. § 88 LBG und die auf dieser Vorschrift beruhende Beihilfenverordnung vom \n27. März 1975 (GV NRW S. 332) enthalten in diesem Zusammenhang die speziellen \nRegelungen. Weiter gehende Beihilfeansprüche können allenfalls dann begründet \nsein, wenn die Fürsorgepflicht in einem Einzelfall gleichwohl noch in ihrem \nWesenskern verletzt wäre,\n\n20\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1983 - 2 C 36.81 -, DVBl. 1984, 429 f.; \nOVG NW, Beschluss vom 7. Juli 1998 - 12 A 5885/96 - m. w. N..\n\n21\n\nEine bloße Beseitigung oder Milderung von Folgen und Auswirkungen einer \nBehinderung in den verschiedenen Lebensbereichen, etwa auf beruflichem, \nwirtschaftlichem oder privatem Gebiet, verpflichtet jedoch noch nicht zur \nBeihilfegewährung unter Rückgriff auf die Fürsorgepflicht,\n\n22\n\nvgl. OVG NW, a. a. O.\n\n23\n\nDie Klage war daher abzuweisen.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 \nZivilprozessordnung.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295411","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-11-14/26-k-3540-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295411","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295411","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-11-14/26-k-3540-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295411","retrieved":"2026-07-09 03:17:35.073923+00:00"}}