{"status":"available","doknr":"OLD295410","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:1114.15NC85.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-11-14","aktenzeichen":"15 NC 85/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDas vorläufige Rechtsschutzgesuch hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nUnbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der Antrag auf \nErlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls nicht begründet. Gemäß § 123 \nAbs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines \nvorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine \nsolche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese \nVoraussetzungen sind schon mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs \nnicht erfüllt (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. den §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).\n\n4\n\nDer geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum \nHochschulstudium bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden \nLosverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. \nmit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 \nAbs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben; die für den \nStudiengang festgesetzten Zulassungszahlen erschöpfen die Ausbildungskapazität \nder Hochschule.\n\n5\n\nDie Ministerin für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-\nWestfalen (MSWF) hat die Zahl der Studienplätze für den Diplomstudiengang \nPsychologie an der C Universität-Gesamthochschule X durch die Verordnung über \ndie Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im \nersten Fachsemester für das Wintersemester 2002/03 vom 19. Juni 2002 (GV NRW \nS. 246), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. August 2002 \n(GV NRW S. 404) auf Vorschlag der Hochschule auf 70 festgesetzt, obwohl die \nAusbildungskapazität in diesem Studiengang nach ihrem Kapazitätserlass vom \n29. Mai 2002 (213.2-7.01.02.02.06.03) in der Fassung des Erlasses vom \n23. September 2002 bereits mit 64 Studienanfängern erschöpft ist. Bei der im \nvorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen \nPrüfung stehen für die Aufnahme von Studierenden im ersten Fachsemester - der \nKammer liegen keine Anträge für höhere Fachsemester vor - jedenfalls nicht mehr \nals die durch die Hochschule bereit gestellten 70 Studienplätze zur Verfügung.\n\n6\n\nIn das ministerielle Berechnungsergebnis eingestellt und damit der \nKapazitätsüberprüfung durch die Kammer zu Grunde zu legen sind die \nkapazitätsrechtlichen Folgen der mit Wirkung zum 1. November 2000 (unter \nanderem) erfolgten Verlagerung des Fachs Sozialpsychologie aus dem nunmehr \naufgelösten Fachbereich 1 (Gesellschaftswissenschaften) in die Lehreinheit \nPsychologie des Fachbereichs 3 (Erziehungswissenschaften). Der Rechtskontrolle \nim vorläufigen Rechtsschutzverfahren hält diese Organisationsentscheidung der \nHochschule Stand,\n\n7\n\nvgl. den das Wintersemester 2001/02 betreffenden Beschluss der Kammer \nvom 29. November 2001 in den Verfahren 15 L 39/01.PS u. a.\n\n8\n\nMangels gegenteiliger Erkenntnisse ist an dieser Rechtsauffassung auch für den \nhier maßgeblichen Berechnungszeitraum festzuhalten.\n\n9\n\nDer Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2002/03 sind die gemäß § 5 \nAbs. 1 der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und \ndie Festsetzung von Zulassungszahlungen (KapVO) vom 25. August 1994 (GV NRW \nS. 732), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 31. Januar 2002 (GV NRW \nS. 82), zum Stichtag 1. März 2002 erhobenen (§ 5 Abs. 1 KapVO) und nach § 5 \nAbs. 3 KapVO zum 15. August 2002 überprüften Daten zu Grunde zu legen, nach \ndenen die Ausbildungskapazität durch eine Gegenüberstellung von Lehrangebot (I.) \nund Lehrnachfrage (II.) sowie die abschließende Überprüfung des \nBerechnungsergebnisses nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts der \nKapazitätsverordnung (III.) festzustellen ist.\n\n10\n\nI.\n\n11\n\nLehrangebot\n\n12\n\nNach Ziffer I. 1. der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich das Angebot einer \nLehreinheit an Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen \neinschließlich des Lehrdeputats an die Hochschule abgeordneter Personen und dem \ndurch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat, abzüglich der \nVerminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 KapVO.\n\n13\n\n1. Bruttolehrdeputat:\n\n14\n\nDas in Deputatstunden (DS) gemessene (Brutto-)Lehrangebot einer Lehreinheit \nist gemäß den §§ 8, 9 KapVO anhand der für die verschiedenen Stellengruppen im \nRahmen des Dienstrechts festgesetzten Regellehrverpflichtungen zu ermitteln.\n\n15\n\nBasierend auf dem Haushaltsplan des Landes Nordrhein Westfalen für das \nJahr 2002 stehen der Lehreinheit Psychologie nach dem Stellenplan der C \nUniversität-Gesamthochschule X für Lehrpersonal 19 Stellen zur Verfügung. Das \nanhand dieser Stellenzuweisung und der Verordnung über die Lehrverpflichtung an \nUniversitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom \n30. August 1999 (GV NRW S. 518) mit Erlass der MSWF vom 23. September 2002 \nermittelte Lehrdeputat von 138 DS lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Es ergibt sich \naus folgenden Festlegungen:\nStellenart \nStellen Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV \nAngebot in DS\nC 4 Universitätsprofessor 6 8 48\nC 3/2 Universitätsprofessor 1 8 8\nC 3/2 Universitätsprofessor 2 12 24\nC 2 Oberassistent 1 6 6\nC 1 Wissenschaftlicher Assistent 2 4 8\nA 15 - 13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben \n2 \n8 \n16\nBAT I - II a Wissenschaftliche(r) Angestellte(r); befristet \n3 \n4 \n12\nBAT I - II a Wissenschaftliche(r) Angestellte(r), unbefristet \n2 \n8 \n16\nSumme 19 138\nDass die Stellenzahl und / oder ihre Zuordnung zu den einzelnen Stellenarten dem \nHaushaltsplan widerspricht, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.\n\n16\n\nDas Lehrdeputat von danach 138 DS ist allerdings in der Summe um 5 DS auf \n133 DS zu verringern. Der Erhöhung der Deputatstundenzahl um 2 DS auf 140 DS, \ndie sich aus dem Umstand ergibt, dass dem Studiengang Psychologie anderweitig \nnicht ausgeschöpfte (globale) Finanzmittel im Umfang einer weiteren halben Stelle \nfür einen befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter zugeordnet sind, steht \ngegenüber eine um 7 DS geminderte Lehrverpflichtung des Dr. L1, der die mit einer \nDeputatstundenzahl von 8 (§ 3 Abs. 1 Ziff. 7 LVV) versehene Stelle eines \nAkademischen Rates mit ständigen Lehraufgaben inne hat. Als Mitte des Jahres \n2000 für die Dauer von 4 Jahren gewählter Vorsitzender des \"Hauptpersonalrates \nder wissenschaftlich und künstlerisch Beschäftigten beim Ministerium für Schule und \nWeiterbildung, Wissenschaft und Forschung\" ist er auf Antrag entsprechend dem \nBeschluss der Personalvertretung zu 90 % (= 7,2 DS) von seiner dienstlichen \nTätigkeit freigestellt. Rechtlich zu beanstanden ist dies bei summarischer Prüfung \nnicht,\n\n17\n\nvgl. Beschluss der Kammer vom 29. November 2001, a. a. O. \n\n18\n\nBei summarischer Prüfung ist damit das sich aus den Lehrverpflichtungen \nergebende Lehrdeputat mit 133 DS zutreffend ermittelt.\n\n19\n\nNicht kapazitätserhöhend wirkt sich die Besetzung der mit einer Lehrverpflichtung \nvon 6 DS (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 LVV) versehenen C2-Stelle (Nr. 8058) mit dem zum \n1. Juli 2001 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von \n3 Jahren zum wissenschaftlichen Angestellten ernannten Mitarbeiter A aus, der nach \n§ 3 Abs. 1 Nr. 6 LVV Lehrleistungen von nur 4 DS zu erbringen hat. Ebenso wenig \nkommt dem Umstand eine die Ausbildungskapazität erweiternde Bedeutung zu, dass \nnach der vom Antragsgegner vorgelegten Übersicht (Stand: 8. Oktober 2002) in der \nLehreinheit Psychologie 11 Mitarbeiter befristet angestellt sind.\n\n20\n\nFür die Kapazitätsberechnung rechtlich ohne Belang sind die vollständig aus \nDrittmitteln finanzierten Anstellungsverhältnisse der wissenschaftlichen \nMitarbeiter/innen F, I, T und T1. Die übrigen wissenschaftlichen Angestellten der \nLehreinheit Psychologie mit befristeten und aus Hochschulmitteln finanzierten \nAnstellungsverhältnissen, die ganz (C1, M und L) oder zur Hälfte der regelmäßigen \nArbeitszeit Vollbeschäftigter (L1, I, I1, U und X1) angestellt und arbeitsvertraglich \njeweils verpflichtet sind, eine dem Umfang der Beschäftigung entsprechende \nLehrleistung (3 Abs. 4 S. 4, Abs. 5 LVV) zu erbringen, sind nach dem Stellenplan in \neiner die Ausbildungskapazität jedenfalls nicht erhöhenden Weise den mit einer \nLehrverpflichtung verbundenen Stellen zugeordnet.\n\n21\n\nDer wissenschaftliche Mitarbeiter C1 wird kapazitätsneutral auf einer der beiden \ngemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 LVV mit einer Lehrverpflichtung von 4 DS versehenen C1-\nStellen (Nr. 8163) geführt. Eben diese Lehrverpflichtung haben auch die jeweils \nhalbtags beschäftigen wissenschaftlichen Angestellten U und L1 zu erbringen, die \ngemeinsam die zweite C1-Stelle (Nr. 3284) besetzen. Die Angestellten M und L \nsowie - jeweils mit einer halben Stelle - I1 und X1 werden auf Stellen (Nr. 2970, \n14202 und 8151) geführt mit einer § 3 Abs. 4 S. 4 LVV entsprechenden \nLehrverpflichtung.\n\n22\n\nAuch der rechnerische Ansatz von 4 DS - bzw. einer der anteiligen Arbeitszeit \nentsprechend geminderten Deputatstundenzahl - für die befristet angestellten \nwissenschaftlichen Mitarbeiter verstößt bei summarischer Prüfung nicht gegen das \nGebot erschöpfender Kapazitätsnutzung. Eine kapazitätsrechtliche Zuordnung dieser \nStellen zu der Gruppe der unbefristet Beschäftigten mit 8 DS ist nicht geboten. Die \nnach § 57 f S. 2 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der zuletzt durch Gesetz \nvom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geänderten Fassung gemäß § 57 c Abs. 2 S. 1 \nHRG a. F. zu wahrende Befristungshöchstdauer von 5 Jahren ist bei keinem der \nStelleninhaber überschritten. Nach den Berechnungsunterlagen fehlt es den \nStelleninhabern - abgesehen von dem wissenschaftlichen Mitarbeiter C1 - schon an \neiner Promotion und damit an der nach § 59 Abs. 4 S. 1 Buchst. b) des Gesetzes \nüber die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. März 2000 \n(GV NRW S. 190) erforderlichen Qualifikation für die Übernahme in ein unbefristetes \nAnstellungsverhältnis. Der Stelleninhaber C1 ist zwar seit dem 1. Oktober 1994 \ndurchgehend an der Universität-Gesamthochschule X beschäftigt und seit dem \n27. November 1996 promoviert. Die Gelegenheit zur Promotion bietenden \nArbeitsverhältnisse vom 1. Oktober 1994 bis zum 31. Oktober 1995 und vom \n1. November 1995 bis zum 30. September 1999 sind aber auf die \nBefristungshöchstdauer des § 57 c Abs. 2 S. 1 HRG a. F. nicht anzurechnen (vgl. \n§ 57 c Abs. 3 HRG a. F.).\n\n23\n\n2. Lehrauftragsstunden:\n\n24\n\nDas (Brutto-)Lehrangebot von danach 133 DS ist entsprechend dem \nKapazitätserlass der MSWF vom 23. September 2002 um Lehrauftragsstunden im \nUmfang von 27,5 DS auf 160,5 DS zu erhöhen. Nach § 10 S. 1 KapVO sind solche \nLehrveranstaltungsstunden kapazitätserweiternd anzurechnen, die der Lehreinheit in \nden beiden dem Berechnungsstichtag vorangegangenen Semestern durchschnittlich \npro Semester zur Verfügung gestanden haben, soweit sie nicht auf einer \nRegellehrverpflichtung beruhen.\n\n25\n\nIn die Berechnung der Lehrauftragsstunden waren danach die in der Anlage der \nBerechnungsunterlagen als anrechnungsfähig aufgeführten Lehrveranstaltungen mit \neiner Semesterwochenstundenzahl von 27 für das Sommersemester 2001 und 28 für \ndas Wintersemester 2001/02 einzustellen. Bei summarischer Prüfung nicht zu \nbeanstanden sind dabei die Berechnungsparameter (Lehrveranstaltungsart k=1 bzw. \nk=3 und Anrechnungsfaktor fk=1), die die Hochschule zur Ermittlung der \nanzurechnenden Semesterwochenstundenzahlen angesetzt hat. Bei einer \nGesamtzahl von 55 Lehrauftragsstunden ergibt sich im Mittel eine auf jedes \nSemester entfallende und damit anzurechnende Deputatstundenzahl von 27,5.\n\n26\n\nDie in der Übersicht neben den oben summierten Lehrauftragsstunden weiter \nAufgeführten sind bei summarischer Prüfung im Rahmen der Kapazitätsberechnung \nzu Recht außer Ansatz geblieben, weil sie bei summarischer Prüfung nach Maßgabe \nder Studienordnung für den integrierten Studiengang Psychologie an der C \nUniversität-Gesamthochschule X in der am 27. Mai 1998 korrigierten Fassung vom \n24. Oktober 1996 und der zugehörigen Diplomprüfungsordnung vom \n28. Februar 1995 nicht zum Ausbildungsaufwand i. S. des § 13 Abs. 1 KapVO \ngehören. Während die Veranstaltung \"Psychologie - Brückenkurs Biologie\" nicht zum \nLehrplan des Diplomstudiengangs gehört, sind die übrigen Veranstaltungen \n(\"Neurobiologie der Emotionen\", \"SPSS für Windows\", Grundlagen der Emotionen\" \nund \"Motivation und Lernen\") den Wahlfächern zuzuordnen, die nach § 6 Abs. 3 S. 1 \nder Studienordnung den Studierenden lediglich die Möglichkeit eröffnen sollen, \nweitere Fächer - auch anderer Studiengänge - kennen zu lernen.\n\n27\n\n3. Dienstleistungsexport:\n\n28\n\nDer sich gemäß § 11 KapVO kapazitätsmindernd auswirkende \nDienstleistungsbedarf für nicht der Lehreinheit zugeordnete Studiengänge ist \nrechnerisch zutreffend ermittelt.\n\n29\n\nDie Lehreinheit Psychologie erbringt Dienstleistungen ausweislich der \nvorgelegten Berechnungsunterlagen für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge \nKommunikationsdesign (Diplom II), Sicherheitstechnik (Diplom I, II), \nSozialwissenschaften (Diplom II), Wirtschaftswissenschaften (Diplom II, Bachelor), \nIndustrie Design (Diplom I, II) und das erziehungswissenschaftliche Studium \"e\". \nDiesen Dienstleistungsbedarf hat die MSWF gemäß Formel 2 der Anlage 1 zur \nKapVO im Ergebnis zutreffend wie folgt berechnet:\n Caq Aq/2 CAq x Aq/2\nKommunikationsdesign, Diplom II 0,19 15,50 2,95\nSicherheitstechnik, Diplom I 0,04 15,50 0,62\nSicherheitstechnik, Diplom II 0,04 34,00 1,36\nSozialwissenschaften, Diplom II 0,18 48,50 8,73\n\nWirtschaftswissenschaften, Diplom II 0,02 318,50 6,37\nWirtschaftswissenschaften, \nBachelor 0,01 92,50 0,93\nIndustrie Design, Diplom I 0,03 11,50 0,35\nIndustrie Design, Diplom II 0,06 4,00 0,24\nerziehungswiss. Studium \"e\" 0,04 274,50 10,98\nSumme 32,53 \nDie in die Berechnung für die Fächer Industrie Design (Diplom I, II) und \nWirtschaftswissenschaften (Bachelor) neu und - bis auf das Fach \nWirtschaftswissenschaften (Diplom II) - für die übrigen Fächer abweichend von den \nVorjahren eingestellten Curricularanteile (CAq) begegnen bei der im vorläufigen \nRechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung mangels \nentgegenstehender Erkenntnisse der Kammer keinen rechtlich durchgreifenden \nBedenken, zumal die neuberechneten Curricularanteile durchweg niedriger liegen als \nim vorigen Berechnungszeitraum und der errechnete Dienstleistungsexport \ninsgesamt etwa 20 % hinter dem des Vorjahres zurück bleibt. Die Überprüfung im \nDetail muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Schließlich sind auch \nAnhaltspunkte dafür, dass die weiter der Berechnung zu Grunde liegenden \nStudienanfängerzahlen (Aq/2) unzutreffend sind, weder substantiiert vorgetragen \nnoch sonst ersichtlich.\n\n30\n\n4. Bereinigtes Lehrangebot:\n\n31\n\nUnter Verwendung der unter 1), 2) und 3) ermittelten Werte beträgt damit das \nbereinigte Lehrangebot je Semester gemäß Formel 3 der Anlage 1 zur KapVO\n\n32\n\n(133 DS + 27,50 DS) - 32,53 DS = 127,97 DS.\n\n33\n\nII.\n\n34\n\nLehrnachfrage und Aufnahmekapazität\n\n35\n\nDer für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten bzw. einer Studentin in \ndem Studiengang erforderliche, gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 KapVO durch den \nCurricularnormwert bestimmte Aufwand ist ebenfalls rechtlich zutreffend in die \nKapazitätsberechnung eingeflossen. Der der Kapazitätsberechnung zu Grunde \nliegende Curriculareigenanteil für den Studiengang Psychologie von 3,84 (CAp) \nerweist sich bei summarischer Überprüfung als rechtsfehlerfrei.\n\n36\n\nVon dem in der Anlage 2 zur KapVO für den Studiengang Psychologie \nfestgelegten Curricularnormwert 4,0, der auch unter Berücksichtigung der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei summarischer Prüfung keinen \nBedenken begegnet,\n\n37\n\nBundesverfassungsgericht, Urteil vom 22. Oktober 1991, \n- 1 BvR 393, 610/85 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1992, S. 145 ff.; vgl. \nferner Beschluss der Kammer vom 11. Dezember 1980 - 15 L 7300/80 -,\n\n38\n\nist in Abzug zu bringen (§ 13 Abs. 4 KapVO) ein seinerseits dem Grunde und der \nHöhe nach bei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstandender \nCurricularanteil (CAq) von 0,16 für Dienstleistungsimporte, der sich wie folgt \nzusammensetzt:\nLehreinheit CAq\nSozialwissenschaften 0,04\nWirtschaftswissenschaften 0,04\nPädagogik 0,02\nSicherheitstechnik 0,02\nSport 0,02\nPhilosophie 0,02\nUnter Berücksichtigung des bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht zu \nbeanstandenden Eigenanteils für den der Lehreinheit zugeordneten Studiengang \nMagister / Promotion (Nebenfach) (CAp = 1,0) errechnet sich nach der Formel 4 der \nAnlage 1 zur KapVO bei den durch die MSWF zu Grunde gelegten Anteilquoten (Zp) \nvon 0,83 für den Diplomstudiengang und 0,17 für den Studiengang Magister / \nPromotion ein gewichteter Curricularanteil von gerundet:\n\n39\n\nCA = (3,84 x 0,83) + (1,0 x 0,17) = 3,36.\n\n40\n\nDass die C Universität-Gesamthochschule X tatsächlich kein \nAusbildungsangebot zur Verfügung stellt, das dem gewichteten Curriculareigenanteil \nder Lehreinheit Psychologie von 3,36 entspricht, ist weder vorgetragen noch sonst \nersichtlich.\n\n41\n\nAus dem gewichteten Curriculareigenanteil von 3,36 und dem bereinigten \nBruttolehrdeputat von 127,97 DS je Semester ergibt sich in Anwendung der in \nAnlage 1 zur KapVO \n\nangeführten Formel 5 eine jährliche Aufnahmekapazität von gerundet\n\n42\n\n2 x 127,97 DS \n---------------------- = 76,17. \n 3,36\n\n43\n\nGerundet ergibt sich hieraus eine Jahresausbildungskapazität von \n76 Studienplätzen, von denen unter Berücksichtigung der Anteilsquote Zp = 0,83\n\n44\n\n0,83 x 76 = 63,08\n\n45\n\ngerundet 63 Studienplätze auf den Diplomstudiengang entfallen.\n\n46\n\nIII.\n\n47\n\nÜberprüfung des Berechnungsergebnisses\n\n48\n\nNach Maßgabe des § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO ist das Berechnungsergebnis \nschließlich zu überprüfen.\n\n49\n\nDie seitens der MWF in die Überprüfung eingestellten \nSchwundausgleichsfaktoren von 1/0,98 (Diplom) und 1/0,90 (Magister / Promotion - \nNebenfach) sind bei summarischer Überprüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Im \nÜbrigen liegt die für den Diplomstudiengang Psychologie durch die MSWF \nentsprechend dem Vorschlag der Hochschule mit 70 festgesetzte Zahl an \nStudienplätzen für das erste Fachsemester deutlich über dem Berechnungsergebnis \nvon\n\n50\n\n63 x 1/0,98 = 64,29 das heißt\n\n51\n\ngerundet 64 Studienplätzen.\n\n52\n\nDie Aufteilung der 70 durch die Hochschule zur Verfügung gestellten \nStudienplätze im Verhältnis von 23 zu 47 auf Bewerber mit allgemeiner \nHochschulreife und Bewerber mit Fachhochschulabschluss begegnet bei \nsummarischer Prüfung im Hinblick auf den insoweit der Wissenschaftsverwaltung \nzustehenden Entscheidungsspielraum (§ 12 Abs. 2 KapVO),\n\n53\n\nvgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom 26. Juni 1996 - 13 C 12/96 -,\n\n54\n\nebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.\n\n55\n\nIV.\n\n56\n\nBesetzung\n\n57\n\nNach der vom Antragsgegner überreichten Namensliste mit Stand vom \n29. Oktober 2002 waren von den im 1. Fachsemester der Lehreinheit Psychologie \nzur Verfügung gestellten Studienplätzen zu diesem Zeitpunkt 22 durch \nStudienbewerber mit allgemeiner Hochschulreife und 45 durch Studienbewerber mit \nFachhochschulabschluss besetzt. Bei den zum 29. Oktober 2002 damit \n67 immatrikulierten Studierenden stehen freie Plätze für eine gerichtliche Vergabe an \nweitere Studienwillige nicht zur Verfügung, da die mit Blick auf die festgesetzte \nKapazität von 70 Studienplätzen noch offenen 3 Studienplätze im Nachrückverfahren \ndurch die ZVS zu vergeben sind.\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 2 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295410","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-11-14/15-nc-85-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295410","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295410","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-11-14/15-nc-85-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295410","retrieved":"2026-07-09 03:17:34.991215+00:00"}}