{"status":"available","doknr":"OLD295409","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:1114.15L4137.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-11-14","aktenzeichen":"15 L 4137/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 3.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDas vorläufige Rechtsschutzgesuch hat keinen Erfolg; es ist jedenfalls \nunbegründet.\n\n3\n\nGemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung \nzur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges \nRechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher \nNachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind schon mangels eines \nglaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nicht erfüllt (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. \nden §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).\n\n4\n\nDer geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der \nMedizin im dritten Fachsemester steht der Antragstellerin, die bislang zwei Semester \nMedizin an der Universität I1 studiert hat, nicht zu. Der Antragsgegner, der für die \nVergabe von Studienplätzen im höheren (2. bis 4.) Fachsemester des Vorklinischen \nTeils des Studiengangs Medizin mit Rücksicht darauf, dass für diese Fachsemester \ndurch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen in höheren \nFachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum \nStudienjahr 2002/2003 (HöchstzahlenVO NRW) vom 12. August 2002, GV NRW S. \n388, Zulassungszahlen festgesetzt worden sind, nach § 37 Abs. 1 S. 1 der \nVerordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen \n(Vergabeverordnung NRW - Vergabe VO NRW) vom 12. Juni 2002, GV NRW S. 188, \nzuständig ist, hat den Antrag der Antragstellerin zu Recht mangels freier \nStudienplätze abgelehnt.\n\n5\n\n Die Zahl der an einer Hochschule in ein höheres Fachsemester \naufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahl) wird gemäß § 37 \nAbs. 2 VergabeVO NRW auf den Unterschied zwischen der festgesetzten Zahl von \nStudienplätzen (Auffüllgrenze) und der Zahl der Studentinnen und Studenten, die \nsich innerhalb einer von der Hochschule zu bestimmenden Frist zur Fortsetzung \nihres Studiums in dem entsprechenden höheren Fachsemester zurückgemeldet \nhaben (Rückmelder), festgesetzt. Durch § 1 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 HöchstzahlenVO \nNRW ist die Zulassungszahl des 3. Fachsemesters des vorklinischen Teils des \nStudiums der Medizin an der Universität E im Wintersemester 2002/2003 \n(Auffüllgrenze) auf 328 festgesetzt worden. Auf diese Zahl haben sich innerhalb der \nvon der Hochschule bestimmten Frist nach deren Darstellung, an deren Richtigkeit \nZweifel nicht bestehen, 457 eingeschriebene Studentinnen und Studenten des 2. bis \n4. Fachsemesters, die wegen des Studienjahrbetriebs auf die Auffüllgrenze des 3. \nFachsemesters zu verrechnen sind, zurückgemeldet. Da hiernach die Zahl der \nRückmeldungen die Auffüllgrenze um über einhundert Studierende überschreitet, \nstehen freie Plätze für eine Vergabe von Ortswechslern im 3. Fachsemester nicht zur \nVerfügung; die von der Antragstellerin dargelegten persönlichen Gründe für den \nWechsel des Studienortes können aus diesem Grunde keine Berücksichtigung \nfinden.\n\n6\n\nAuf einen möglichen freien Platz außerhalb der festgesetzten Kapazität kann sich \ndie Antragstellerin nicht berufen. Da sich ihr Zulassungsbegehren an den \nAntragsgegner offenbar nur auf einen Studienplatz innerhalb der festgesetzten \nKapazität gerichtet hat, besteht kein durch einstweilige Anordnung allein \nregelungsfähiges vorprozessuales Rechtsverhältnis i.S.d. § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO \nbezüglich eines Nc-Studienplatzes. Außerdem ist insofern weder ein \nAnordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil ohne einstweilige Anordnung wesentliche \nNachteile nicht zu besorgen sind, noch ein Anordnungsanspruch, da die \nAntragstellerin ihr Grundrecht aus Art. 12 GG, welches einen Anspruch auf einen Nc-\nStudienplatz begründen kann, bereits einmal durch ihre Zulassung an der Universität \nI1 im angestrebten Studiengang verwirklicht hat. Schließlich müsste die beträchtliche \nÜberlast der zurückgemeldeten Studierenden im 3. Fachsemester auf etwaige sich \nrechnerisch ergebende zusätzliche Nc- Studienplätze verrechnet werden. Dass mehr \nals 129 zusätzliche Studienplätze im 3. Fachsemester bei der noch ausstehenden \ngerichtlichen Überprüfung der Zulassungszahlen festgestellt werden sollten, ist nach \nden Erfahrungen aus den Vorjahren auszuschließen.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf den §§ 20 Abs. 3 GKG i. V. m. § 13 Abs. 1 GKG.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295409","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-11-14/15-l-4137-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295409","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295409","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-11-14/15-l-4137-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295409","retrieved":"2026-07-09 03:17:34.906945+00:00"}}