{"status":"available","doknr":"OLD295436","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:1113.6L1661.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-11-13","aktenzeichen":"6 L 1661/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der unter dem 15. Februar 2000 \nerhobenen Klage 6 K 940/00 gegen den Änderungsbescheid der \nAntragsgegnerin vom 23. Juli 1998 in der Fassung ihres \nWiderspruchsbescheides vom 20. August 2001 zu dem der \nStadtwerke U GmbH erteilten Bewilligungsbescheid der \nAntragsgegnerin vom 3. Juli 1997 wiederherzustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nGemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO kann das Verwaltungsgericht die \naufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen gemäß §§ 80a Abs. 1 Nr. 1, 80 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehenen \nVerwaltungsakt wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers an der \nbeantragten Aussetzung der Vollziehung das Interesse des begünstigten Dritten oder \ndas öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes \nüberwiegt. Maßgebliches Kriterium für die vom Verwaltungsgericht im Rahmen einer \neigenen Ermessensentscheidung zu treffenden Abwägung sind zunächst die \nErfolgsaussichten des Widerspruchs bzw. der Klage in der Hauptsache sowie ferner \ndas Interesse des begünstigten Dritten oder das öffentliche Interesse am sofortigen \nVollzug.\n\n6\n\nNach diesen Grundsätzen fällt hier die gerichtliche Interessenabwägung der \ngegenläufigen privaten und öffentlichen Interessen zu Lasten des Antragstellers aus. \nBeim gegenwärtigen Verfahrensstand und der im Rahmen des Verfahrens nach § 80 \nAbs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung liegen überwiegende Anhaltspunkte \ndafür vor, dass die gegen den angefochtenen Änderungsbescheid der \nAntragsgegnerin vom 23. Juli 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides \nvom 20. August 2001 im Verfahren 6 K 940/00 erhobene Klage keinen Erfolg \nverspricht und überdies sowohl dem Interesse der Beigeladenen, alsbald das \ngeänderte Wasserrecht umsetzen zu können, als auch dem öffentlichen Interesse an \neiner gesicherten Trinkwasserversorgung im Rahmen der weiteren Abwägung ein \nhoher Stellenwert einzuräumen ist.\n\n7\n\nEs spricht nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand und unter Berücksichtigung \nder hier allein gebotenen summarischen Prüfung Überwiegendes dafür, dass die im \nVerfahren 6 K 940/00 beantragte Aufhebung des Änderungsbescheides der \nAntragsgegnerin vom 23. Juli 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides \nvom 20. August 2001 nicht in Betracht kommt, weil dieser Bescheid den Antragsteller \nnicht in seinen Rechten verletzen dürfte (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n8\n\nAls von dem Vorhaben mittelbar betroffener Dritter kann der Antragsteller keine \numfassende Überprüfung der objektiven Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des \nÄnderungsbescheides verlangen. Entscheidungserheblich ist vielmehr allein, ob \ndieser Bescheid zum Nachteil des Antragstellers gegen Rechtsvorschriften verstößt, \ndie (auch) seinem individuellen Schutz zu dienen bestimmt sind.\n\n9\n\nHierbei ist ausschlaggebend auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des \nErgehens des Änderungsbescheides der Antragsgegnerin vom 23. Juli 1998 \nabzustellen. Nur bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses dieses Bescheides lässt \nsich beurteilen, ob die Änderung des Wasserrechts ohne Verletzung von (Nachbar-) \nRechten des Antragstellers ergangen ist. Dies gilt wegen der durch den \nÄnderungsbescheid zu Gunsten der Beigeladenen (als Rechtsnachfolgerin) \nbegründeten Rechtsposition auch angesichts des Widerspruchsbescheides vom \n20. August 2001, mit dem der Widerspruch des Antragstellers zurückgewiesen \nworden ist.\n\n10\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Februar 1996 - 20 A 4019/92 - zum \nGenehmigungsverfahren gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 WHG a.F..\n\n11\n\nSoweit der Antragsteller geltend macht, durch die auf Grund der Änderung des \nWasserrechts eintretende Grundwasserabsenkung werde sein im \nAbsenkungsbereich befindlicher Baumbestand bestehend aus einer Allee von \nRoteichen und Blutbuchen sowie einem freistehenden Einzelbaum - einer Stieleiche - \ngefährdet bzw. geschädigt, beruft er sich auf eine Rechtsverletzung im Sinne des § 8 \nAbs. 3 WHG (des Eigentums), jedenfalls aber auf Nachteile im Sinne des § 8 Abs. 4 \nWHG i.V.m. § 27 Abs. 1 LWG - mithin auf Vorschriften, denen grundsätzlich \ndrittschützende Wirkung beizumessen ist.\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2001 - 20 B 16/01 -, unter Hinweis auf \ndas Urteil vom 21. August 1989 - 20 A 1629/88 -, in: ZfW 1990, 417 ff. m.w.N.; \nSieder-Zeitler-Dahme, Wasserhaushaltsgesetz, Abwasserabgabengesetz, Stand: \nMärz 2002, § 8 WHG Rdnr. 21a; Czychowski, Wasserhaushaltsgesetz, 7. Aufl. \n1998, § 8 Rdnr. 40.\n\n13\n\n§ 8 Abs. 3 WHG bestimmt, dass dann, wenn zu erwarten ist, dass die Benutzung \nauf das Recht eines anderen nachteilig einwirkt und dieser Einwendungen erhebt, \ndie Bewilligung nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen und gegebenenfalls \nnur gegen Entschädigung erteilt werden darf. Nach §§ 8 Abs. 4 WHG, 27 Abs. 1 \nLWG kann ferner derjenige Einwendungen gegen die Erteilung der Bewilligung \nerheben, der dadurch Nachteile zu erwarten hat, dass durch die Benutzung u.a. der \nWasserstand (Nr. 2) verändert wird, ohne dass dadurch ein Recht beeinträchtigt \nwird.\n\n14\n\nOb es sich bei der durch den Antragsteller geltend gemachten Gefährdung bzw. \nSchädigung seines Baumbestandes infolge einer eintretenden \nGrundwasserabsenkung um eine zu erwartende nachteilige Einwirkung auf ein Recht \ni.S.d. § 8 Abs. 3 WHG handelt oder um zu erwartende Nachteile i.S.d. §§ 8 Abs. 4, \n27 Abs. 1 LWG, kann letztlich offen bleiben. Ausgehend von der im vorliegenden \nVerfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung dürften weder nachteilige \nEinwirkungen auf ein Recht noch Nachteile im Sinne der zuletzt genannten \nVorschriften zu „erwarten\" sein.\n\n15\n\nZu „erwarten\" sind nachteilige Wirkungen nicht schon dann, wenn nur die bloße \nMöglichkeit oder Besorgnis einer Gefährdung besteht. Andererseits ist eine an \nGewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit oder eine konkrete Gefahr im \nordnungsrechtlichen Sinne nicht erforderlich. Die Beeinträchtigung ist vielmehr zu \nerwarten, wenn sie nach allgemeiner Lebenserfahrung oder anerkannten fachlichen \nRegeln wahrscheinlich in dem Sinne ist, dass überwiegende Gründe für ihren Eintritt \nsprechen.\n\n16\n\nCzychowski, WHG, 7. Aufl. 1998, § 6 Rdnr. 17 m.w.N. zur Rspr., s. auch \nBVerwG, Beschluss vom 2. August 1996 - 4 B 129/96 - zu § 8 Abs. 3 WHG. \n\n17\n\nEine derartige Wahrscheinlichkeit dürfte hier angesichts der nunmehr \nvorliegenden fachlichen Stellungnahmen - dem von der Beigeladenen in Auftrag \ngegebenen ökologischen Fachgutachten des Ingenieur- und Planungsbüros M GbR \naus Juni 2001 zu den Auswirkungen erhöhter Stunden-, Tages- und \nMonatsfördermengen gemäß Änderungsbescheid aus 1998 auf Baumbestände im \nBereich der Wassergewinnungsanlagen bei T, der vom Antragsteller in Auftrag \ngegebenen gutachterlichen Stellungnahme des Forsteinrichtungsbüros N vom \n11. April 2002 zur Empfindlichkeit der Alleebäume auf Grund der zu erwartenden \nGrundwasserabsenkungen im Bereich der Wassergewinnungsanlagen bei T sowie \nder Stellungnahme des Ingenieur- und Planungsbüros M GbR aus Juni 2002 zur \ngutachterlichen Stellungnahme aus April 2002 zur Empfindlichkeit der Alleebäume \nauf Grund der zu erwartenden Grundwasserabsenkungen im Bereich der \nWassergewinnungsanlagen bei T - sowie der von den Beteiligten hierzu \nabgegebenen Stellungnahmen und eingereichten Unterlagen nicht anzunehmen \nsein. Es spricht nämlich Überwiegendes dafür, dass zum Zeitpunkt des Ergehens \ndes Änderungsbescheides der Antragsgegnerin vom 23. Juli 1998 Existenz und \nWachstum der hier in Rede stehenden Bäume des Antragstellers infolge des \nniedrigen Grundwasserstandes unabhängig vom Grundwasser einschließlich des \nkapillar von dort aufsteigenden Wassers waren und im Übrigen auch derzeit noch \nsind und mithin ein Absinken des Grundwasserstandes für den Baumbestand \nfolgenlos ist.\n\n18\n\nZu der Frage der Grundwasserabhängigkeit finden sich u.a. folgende \nEinschätzungen und Stellungnahmen:\n\n19\n\nDer dem Bewilligungsbescheid vom 3. Juli 1997 zu Grunde liegende \nlandschaftspflegerische Begleitplan zum Wasserrechtsantrag „Wasserwerk T\" aus \nJuli 1995 hatte zu den Auswirkungen auf die Hydrologie (Ziffer 4.3) auf bestehende \nFlurabstände von rund 4 m verwiesen und zu den Auswirkungen auf die Flora unter \nZiffer 4.5 - allerdings ohne Prüfung der auf den Baumbestand des Antragstellers \nbezogenen Gegebenheiten - ausgeführt, dass den Gehölzen im Absenkungsgebiet \nauf Grund des tief anstehenden Grundwasserspiegels der Grundwasseranschluss \nfehle; eine grundwasserabhängige Vegetation sei in diesem Gebiet nicht \nvorhanden.\n\n20\n\nDas von der Beigeladenen während des Widerspruchsverfahrens und im \nAnschluss an den im vorangegangenen Eilverfahren ergangenen Beschluss des \nOVG NRW vom 5. April 2001 - 20 B 16/01 - eingeholte ökologische Fachgutachten \ndes Ingenieur- und Planungsbüros M GbR aus Juni 2001 verhält sich konkret zu den \nAuswirkungen erhöhter Stunden-, Tages- und Monatsfördermengen gemäß dem \nÄnderungsbescheid vom 23. Juli 1998 auf den Baumbestand des Antragstellers. \nHinsichtlich der Grundwasserflurabstände bis 1998 werden die Feststellungen unter \nBezugnahme auf zwei für die Zeitpunkte April 1989 und Oktober 1993 von der \nIngenieurgesellschaft X und Partner erarbeitete Flurabstandskarten gemacht. Im \nApril 1989 befand sich die Allee danach in einem Bereich mit einem \nGrundwasserflurabstand von 3 m bis 4 m; der unmittelbar nordöstlich des Weges \nanschließende Bereich wies einen Grundwasserflurabstand von 2 bis 3 m auf. Die \neinzeln stehende Stieleiche habe unmittelbar im Übergangsbereich der \nabgegrenzten Flurabstandsbereiche von 2 bis 3 m zu 3 bis 4 m gelegen. Durch die \nLage aller untersuchten Bäume hätten die Flurabstandsbereiche unterhalb der \nBäume im Zeitpunkt April 1989 weitgehend einheitlich bei etwa 3,0 m gelegen. Im \nOktober 1993 hätten die Flurabstände unter allen Bäumen vollständig im \nGrundwasserflurabstandsbereich von 4 bis 5 m gelegen, damit könne im Zeitpunkt \nOktober 1993 ein Grundwasserflurabstand von 4,5 m angenommen werden. Die \nDifferenz der Grundwasserflurabstände zwischen April 1989 und Oktober 1993 \nbetrage rund 1,5 m und liege im Bereich maximaler jahreszeitlicher Schwankungen. \nAus beiden Werten könne ein mittlerer Grundwasserstand im Jahresverlauf von 3,5 \nbis 4,0 m unter Geländeoberkante hergeleitet werden. Für die im Bereich des \nBaumbestandes des Antragstellers anzutreffende grobkörnige Sandschicht wird in \ndem Gutachten eine kapillare Aufstiegshöhe von maximal 45 cm angenommen. In \nVerbindung mit der im Flachland ermittelten durchschnittlichen maximalen \nWurzeltiefe von 2,0 m ergebe sich ein für das Gebiet lokal gültiger Grenzflurabstand \nvon ca. 2,50 m. Angesichts der vorgefundenen Grundwasserflurabstände im \nSchwankungsbereich von 3,0 bis 4,5 m ergebe sich, dass das Baumwachstum \nvollständig unabhängig vom Grundwasser erfolge.\n\n21\n\nDie gutachterliche Stellungnahme des Forsteinrichtungsbüros N vom \n11. April 2002 beruht auf einer am 22. März 2002 durchgeführten Wurzelgrabung an \nzwei Roteichen (Nrn. 11 und 22). Bei dem Baum Nr. 11 reichten die Wurzeln bis zu \neiner Tiefe von 1,8 m, bei dem Baum Nr. 22 bis zu einer Tiefe von 1,6 m. Ausweislich \ndieser Stellungnahme wurden bei den Wurzeluntersuchungen im März 2002 \ngeringere Grundwasserflurabstände als im Gutachten des Ingenieur- und \nPlanungsbüros M GbR festgestellt; beim Baum Nr. 11 habe das Grundwasser 2,30 m \nunter der Geländeoberkante gestanden, bei dem Baum Nr. 22 2,8 m. Ausgehend von \neiner auch vom Forsteinrichtungsbüro N bei diesem Boden angenommenen \nkapillaren Aufstiegshöhe von 45 cm bestimmt dieses Büro einen Grenzflurabstand \nvon ca. 2,30 m und führt aus, dies entspreche dem zum Zeitpunkt der \nWurzelgrabung eher zufällig festgestellten Grundwasserstand. Zusammenfassend \nwird ausgeführt, die Aussage, dass das Baumwachstum vollständig unabhängig vom \nGrundwasser erfolge, sei hinsichtlich der Bäume des Antragstellers nicht haltbar. \nVielmehr sei auf Grund der Untersuchungen vor Ort festzustellen, dass zumindest \nvon einzelnen Bäumen zu bestimmten Jahreszeiten ein Teil des Wasserbedarfs aus \ndem Grundwasser gedeckt werde.\n\n22\n\nDie hierzu abgegebene Stellungnahme des Ingenieur- und Planungsbüros M \nGbR aus Juni 2002 wiederum führt aus, dass der maximale kapillare Aufstiegssaum \ndes Grundwassers bei beiden Bäumen unterhalb der festgestellten maximalen \nWurzeltiefen gelegen habe. Bei dem Baum Nr. 11 sei der Abstand zwischen den \ntiefsten Wurzeln und dem Kapillarsaum des aufsteigenden Grundwassers relativ \ngering gewesen. Daraus folge, dass die beiden Bäume auch zum \nErhebungszeitpunkt am 22. März 2002 vollständig unabhängig vom Grundwasser \ngewachsen seien. Darüber hinaus liege der Untersuchungszeitraum des \n22. März 2002 in der Phase des jährlichen Grundwasserhöchststandes. Seit 1999 \nerfolge eine regelmäßige monatliche Stichtagserfassung der Grundwasserstände. \nAus der Auswertung der Messreihen von sieben Grundwassermessstellen im \nUmgebungsbereich der Allee werde deutlich, dass die Bodenaufgrabung am \n22. März 2002 zu einem Zeitpunkt eines außergewöhnlich geringen \nGrundwasserflurabstandes und damit eines besonders hohen Grundwasserstandes \nerfolgt sei. An fünf der sieben Messpunkte sei der minimale Grundwasserflurabstand \nan dem der vorgenommenen Aufgrabung nächstgelegenen Stichtag innerhalb der \nGrundwasserhochstandsphase 2002 gemessen worden. In den Jahren zuvor sei ein \nderartiger Grundwasserflurabstand im Frühjahr nicht erreicht worden.\n\n23\n\nZu den höchsten und niedrigsten Grundwasserständen im Bereich T wiederum \nhat der Antragsteller eine Übersicht über Messergebnisse des Staatlichen \nUmweltamtes L vorgelegt. Darin sind (augenscheinlich) für die mit einer Kennzahl \nversehenen Messstellen (deren Standort nicht angegeben wird) die jemals \ngemessenen höchsten und niedrigsten Grundwasserstände aufgeführt. Diese \nAuskunft, so der Antragsteller, belege, dass der Grundwasserstand noch höher als \nim März 2002 an die Geländeoberkante heranreichen könne, so im Mai 2001. Es \nseien also noch geringere Grundwasserflurabstände denkbar.\n\n24\n\nDie in den Gutachten aus Juni 2001 und Juni 2002 gezogenen \nSchlussfolgerungen des Ingenieur- und Planungsbüros M GbR zur \nGrundwasserunabhängikeit des Baumbestandes des Antragstellers dürften - im \nRahmen der hier allein gebotenen summarischen Prüfung - in sich schlüssig sein und \ndurch die gutachterliche Stellungnahme des Forsteinrichtungsbüros N vom \n11. April 2002 sowie die Übersicht über Messergebnisse des Staatlichen \nUmweltamtes L nicht widerlegt werden.\n\n25\n\nDer für die hier maßgeblichen Grundstücke unter Zugrundelegung der Monate \nApril 1989 (etwa 3,0 m) und Oktober 1993 (4 bis 5 m) vom Ingenieur- und \nPlanungsbüros M GbR ermittelte mittlere Grundwasserstand für die Zeit bis 1998 im \nJahresverlauf von 3,5 bis 4,0 m unter Geländeoberkante wird weder durch das \nForsteinrichtungsbüro N noch durch die mit der ergänzenden Stellungnahme aus \nJuni 2002 vorgelegten Messergebnisse in Frage gestellt. Soweit für die einzelnen \nMessstellen Ergebnisse aus der Zeit vor Mitte 1999 vorliegen - dies ist hinsichtlich \nfünf der sieben Messstellen der Fall -, bestätigen sie die Annahme des Vorkommens \nvon Grundwasserflurabständen teilweise zwischen mehr als 3 m im Frühjahr und bis \nzu deutlich mehr als 5 m im Herbst. Unter Zugrundelegung derartiger \nGrundwasserstände sowie des vom Ingenieur- und Planungsbüro M GbR mit ca. \n2,50 m und vom Forsteinrichtungsbüro N mit etwa 2,30 m für das Gebiet ermittelten \nlokal gültigen Grenzflurabstands ist davon auszugehen, dass das Baumwachstum \nnicht mehr vom Grundwasser beeinflusst wird.\n\n26\n\nOb die ab Mitte 1999 regelmäßig vorgenommenen Messungen auf einen \ndurchgängigen Anstieg des Grundwasserstandes hindeuten könnten, kann offen \nbleiben. Gleiches gilt, sollte ein solcher vorliegen, für dessen exakte zeitliche \nEinordnung sowie für die Frage, ob er Bedeutung angesichts des hier für die \nBeurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunktes haben könnte. \nDenn selbst wenn durchgängig ein Grundwasseranstieg zu verzeichnen sein sollte, \ndürfte sich kein Beleg dafür finden, dass das Wachstum der hier in Rede stehenden \nBäume seither vom Grundwasser und dem kapillar aufsteigenden Wasser beeinflusst \nwird. Für eine Beeinflussung des Wachstums kommt es nämlich nicht darauf an, ob \ndas Grundwasser jemals, d.h. kurzfristig und/oder vereinzelt derart hoch ansteigt, \ndass Grundwasser und/oder kapillar aufsteigendes Wasser Wurzelkontakt \nhaben/hat.\n\n27\n\nEin Beleg für eine Beeinflussung des Wachstums des Baumbestandes des \nAntragstellers dürfte sich nicht aus der gutachterlichen Stellungnahme des \nForsteinrichtungsbüros Bernd Mannheims vom 11. April 2002 ergeben. Dessen \nzusammenfassende Feststellung, die Annahme, das Baumwachstum erfolge \nvollständig unabhängig vom Grundwasser, sei hinsichtlich der Bäume des \nAntragstellers nicht haltbar, vielmehr sei auf Grund der Untersuchungen vor Ort \nfestzustellen, dass zumindest von einzelnen Bäumen zu bestimmten Jahreszeiten \nein Teil des Wasserbedarfs aus dem Grundwasser gedeckt werde, lässt sich so aus \nden weiteren Ausführungen nicht ableiten. Weder für den Baum Nr. 22 noch für den \nBaum Nr. 11 hat die Stellungnahme einen Kontakt der tiefsten Wurzeln der Bäume \nmit dem kapillar aufsteigenden Wasser belegen können. Bei dem Baum Nr. 11 war \nder Abstand zum Kapillarwasser allerdings gering (ca. 5 cm). Ob der festgestellte \nGrundwasserstand der höchste denkbare Grundwasserstand ist, ist ausweislich der \nStellungnahme nicht ermittelt worden. Unter Zugrundelegung eines \nGrenzflurabstandes von ca. 2,30 m wird dann weiter relativierend und in mit der oben \nzitierten zusammenfassenden Feststellung nicht in Einklang zu bringender Weise \nausgeführt, es könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass zumindest \neinzelne Bäume zu bestimmten Jahreszeiten, z.B. im Frühjahr bei meist hohem \nGrundwasserstand, einen Teil ihres Wasserbedarfs aus dem Grundwasser \ndeckten.\n\n28\n\nDie mit der Stellungnahme des Ingenieur- und Planungsbüros M GbR aus \nJuni 2002 vorgelegten Messreihen von sieben Grundwassermessstellen im \nUmgebungsbereich der Allee bestätigen die Annahme, dass der \nUntersuchungszeitpunkt des 22. März 2002 in der Phase des jährlichen \nGrundwasserhöchststandes liegt und überdies in den vorangegangenen Jahren ein \nderart hoher Grundwasserflurabstand im Frühjahr kaum erreicht worden ist. An fünf \nder sieben Messpunkte ist bezogen auf den gesamten Erhebungszeitraum der \nminimale Grundwasserflurabstand an dem der vorgenommenen Aufgrabung \nnächstgelegenen Stichtag innerhalb der Grundwasserhochstandsphase 2002 \ngemessen worden. Ausweislich der der Stellungnahme beigefügten sechs \nEinzelblätter ist nur an zwei Messstellen am 7. Mai 2001 ein höherer \nGrundwasserstand gemessen worden als am 1. März bzw. 2. April 2002.\n\n29\n\nDie vom Antragsteller vorgelegte Übersicht über Messergebnisse des Staatlichen \nUmweltamtes L zu den höchsten und niedrigsten Grundwasserständen im Bereich T \nbelegt zwar, dass es Zeitpunkte gegeben hat, in denen der Grundwasserstand noch \nhöher war als im März/April 2002, so z.B. im Mai 2001. Eine Aussage darüber, wie \nhäufig ein derartiger Grundwasserstand in den augenscheinlich bis zu 10-jährigen \nErhebungszeiträumen auftrat, ermöglicht diese Übersicht indes nicht. Ob aber der \nGrundwasserstand „jemals\" den am 22. März 2002 festgestellten überstiegen hat, ist, \nwie oben ausgeführt, nicht entscheidungserheblich.\n\n30\n\nDürften damit die Vorschriften des § 8 Abs. 3 WHG bzw. § 8 Abs. 4 WHG i.V.m. \n§ 27 Abs. 1 LWG nicht zu Gunsten des Antragstellers eingreifen, so dürfte ebenso \nwenig das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot\n\n31\n\n- dessen normative Grundlage von der obergerichtlichen und \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung und einem Teil der Literatur in § 4 Abs. 1 \nSatz 2 WHG gesehen wird und das die Berücksichtigung der individuellen \nInteressen Dritter unter anderem bei wasserrechtlichen Bewilligungen verlangt, vgl. \nunter anderem BVerwG, Urteile vom 15. Juli 1987 - 4 C 56/83 -, DÖV 1987, \n1017 ff.; vom 3. Juli 1987 - 4 C 41/86 -, ZfW 1988, 337 ff. mit Anmerkung \nSalzwedel und vom 19. Februar 1988 - 4 C 27/85 - sowie OVG NRW, Urteil vom \n21. August 1989 - 20 A 1629/88 -, ZfW 1990, 417 ff.\n\n32\n\ndurch den angegriffenen Änderungsbescheid vom 23. Juli 1998 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides vom 20. August 2001 gegenüber dem Antragsteller \nverletzt sein. Es spricht Überwiegendes dafür, dass seine Belange, wie sich aus \nobigen Ausführungen ergibt, durch den Änderungsbescheid nicht berührt \nwerden.\n\n33\n\nSoweit der Antragsteller ferner rügt, im Änderungsbescheid vom 23. Juli 1998 in \nder Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2001 fehlten Maßgaben \ndazu, zu welchen Zeiten die Beigeladene berechtigt sei, die bei gleich bleibender \nJahresfördermenge erhöhte Stunden-, Tages- und Monatsmenge zu fördern, vermag \ndieses seinem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Selbst wenn es \ninsoweit einer Konkretisierung bedurft hätte, wäre der Antragsteller durch diesen \nVerstoß, wie aus den obigen Ausführungen folgt, jedenfalls nicht in eigenen Rechten \nverletzt.\n\n34\n\nSchließlich kann sich der Antragsteller auch nicht mit Erfolg auf einen \nVerfahrensfehler berufen.\n\n35\n\nEs kann schon offen bleiben, ob es auch zur Änderung des mit Bescheid vom \n3. Juli 1997 bewilligten Wasserrechts eines förmlichen Verfahrens gemäß § 9 WHG, \n143 LWG, 63 ff VwVfG NRW bedurft hätte. Denn das Unterlassen der Durchführung \neines förmlichen Verfahrens nach diesen Vorschriften führt nicht zu einer Verletzung \nvon Rechten des Antragstellers. Die Bestimmungen über die Durchführung eines \nförmlichen Verfahrens nach diesen Vorschriften dienen ausschließlich dem \nöffentlichen Interesse und haben als solche keine nachbarschützende Funktion. Sie \ndienen der Ordnung des Verfahrens und sollen die Behörde veranlassen, alle für die \nEntscheidung erheblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen.\n\n36\n\nvgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1972 - IV C 107.67 -, ZfW 1973, 99 ff, \nBeschluss vom 29. Juli 1980 - 4 B 218.79 -, ZfW 1981, 38 ff; OVG NRW, Urteil \nvom 10. März 1981 - 11 A 1879/79 -, ZfW 1981, 317, 320 und Urteil vom \n1. Februar 1996 - 20 A 4019/92 - (zu § 31 WHG); s. auch Sieder-Zeitler-Dahme, \nWHG, Stand März 2002, § 9 Rdnr. 3 m.w.N., Czychowski, WHG, 7 Aufl., § 9, \nRdnr. 34.\n\n37\n\nSoweit hinsichtlich der Beteiligung am Verwaltungsverfahren eine subjektive \nRechtsposition des Antragstellers in Erwägung zu ziehen ist, dürfte dem hierauf \ngestützten Anfechtungsbegehren § 46 VwVfG NRW entgegenstehen. Nach dieser \nVorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der - wie hier - nicht nach \n§ 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter \nVerletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche \nZuständigkeit zu Stande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung \ndie Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.\n\n38\n\nLetzteres dürfte hier gegeben sein. Dem Vorbringen des Antragstellers lässt sich \nkein Hinweis darauf entnehmen, dass er bei Durchführung eines förmlichen \nVerfahrens weiter gehender vorgetragen hätte. Er hat durch die nach Einlegung des \nWiderspruchs erfolgte Einsichtnahme in die Akten Kenntnis von den \nAntragsunterlagen, vom Verwaltungsverfahren bis zum Erlass des \nÄnderungsbescheides und vom Änderungsbescheid selbst erhalten. Zugleich war \nihm die Möglichkeit eröffnet worden, im Widerspruchsverfahren umfassend \nvorzutragen. Zwar hat er diese Möglichkeit zum Vortrag nicht genutzt. Seine \nAusführungen in der zunächst als Untätigkeitsklage erhobenen Klage und aus dem \nVerfahren betreffend den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - \n8 L 507/00 - hat die Antragsgegnerin indes in ihrem Widerspruchsbescheid gewürdigt \nund insoweit die Anhörung, die durch eine Auslegung im förmlichen Verfahren erfolgt \nwäre, nachgeholt.\n\n39\n\nSoweit der Antragsteller ferner geltend macht, infolge der fehlenden Anhörung zu \ndem im Widerspruchsverfahren durch die Beigeladene vorgelegten ökologischen \nFachgutachten des Ingenieur- und Planungsbüros M GbR aus Juni 2001 in seinen \nRechten verletzt worden zu sein, vermag dieses seinem Antrag ebenfalls nicht zum \nErfolg zu verhelfen und zwar auch dann nicht, wenn unterstellt wird, dass eine solche \nVerpflichtung zur Anhörung bestanden hat. Denn § 79 Abs. 2 S. 2 VwGO enthält eine \nauch den Fall des Anhörungsmangels erfassende Regelung in Bezug auf \nverfahrensfehlerbehaftete Widerspruchsbescheide des Inhalts, dass ein \nVerfahrensfehler der Widerspruchsbehörde nur dann wesentlich ist, wenn der \nWiderspruchsbescheid auf ihm beruht, d.h. wenn bei Unterbleiben des \nVerfahrensfehlers eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre.\n\n40\n\nOb daneben auch die Vorschrift des § 46 VwVfG NRW eingreift oder ob § 79 \nAbs. 2 S. 2 VwGO als lex specialis allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen \nVorschriften, so auch § 46 VwVfG NRW vorgeht, kann offen bleiben: vgl. einerseits \nVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. August 1996 - 7 S 3383/94 -, ESVGH 46, \n309; a.A. Bayerischer VGH, Urteil 17. Juli 1997 - 12 B 96.138 -, BayVBl 1998, 502, \njeweils m.w.N.\n\n41\n\nDiese Möglichkeit dürfte aber nicht bestanden haben. Dem Widerspruch des \nAntragstellers hätte wegen der durch den angefochtenen Änderungsbescheid zu \nGunsten der Beigeladenen begründeten Rechtsposition allein nach Maßgabe des \n§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, mithin im Falle der Verletzung subjektiver Rechte des \nAntragstellers durch den Änderungsbescheid in seiner ursprünglichen Gestalt \nstattgegeben werden dürfen.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1982 - 7 C 42/80 - BVerwGE 65, 313 und \nBeschluss vom 29. Oktober 1968 - IV B 7.68 -, BayVBl 1969, 99 sowie OVG NRW, \nUrteil vom 1. Februar 1996 - 20 A 4019/92 -.\n\n43\n\nHieran dürfte es aber aus den vorstehenden Gründen fehlen.\n\n44\n\nEin Verfahrensfehler im Widerspruchsverfahren, die Beachtlichkeit unterstellt, \nwürde im Hauptsacheverfahren überdies nur die isolierte Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO ermöglichen. Diese hat \nder Antragsteller im Hauptsacheverfahren bislang aber nicht beantragt. \n\n45\n\nZu diesem Erfordernis vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. August 1982 - \n8 C 50/80 -, Buchholz 310 § 79 VwGO Nr. 18 und vom 26. März 1980 - 8 B 19/80 -\n, Buchholz 310 § 79 VwGO Nr. 13 sowie VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse \nvom 15. November 1989 - 6 S 2694/88 -, NVwZ 1990, 1085-1087 und vom \n25. Juli 1996 - 8 S 1127/96 -, NVwZ-RR 1997, 447.\n\n46\n\nFerner stellt sich auch die - hier nicht zu entscheidende - Frage, ob die isolierte \nAngreifbarkeit des Widerspruchsbescheides in einem Verfahren auf Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zum Erfolg führen muss, \nwenn gegen die Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheides keine ernsthaften \nrechtlichen Zweifel bestehen.\n\n47\n\nVgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Februar 1986 \n -13 S 33/86 -.\n\n48\n\nSpricht damit Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen \nÄnderungsbescheides, überwiegt im Rahmen der Interessenabwägung im Übrigen \nsowohl das öffentliche Interesse am Sofortvollzug als auch das Interesse der \nBeigeladenen an der sofortigen Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der \naufschiebenden Wirkung seiner Klage. Zur Abdeckung von Spitzenverbrauchszeiten \nist die Beigeladene - als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen \nWasserrechtsinhaberin, der Stadtwerke U GmbH - auch bei Vorhandensein mehrerer \nWasserwerke auf das geänderte Wasserrecht angewiesen. Diese Notwendigkeit wird \nnicht durch Bezugsmöglichkeiten aus anderen Wasserwerken entbehrlich, da diese - \nwie von der Antragsgegnerin ausgeführt und von dem Antragsteller nicht in Frage \ngestellt - in Zeiten erhöhten Wasserbedarfs nicht in ausreichendem Umfang zur \nVerfügung stehen. Damit besteht, wie die Antragsgegnerin hervorgehoben hat, auch \nim Hinblick auf die Absicherung der öffentlichen Trinkwasserversorgung ein \nöffentliches Interesse am Sofortvollzug.\n\n49\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 23. Juli 1998 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2001 ist auf einen hierauf \ngerichteten Antrag der Beigeladenen hin erfolgt. Sie ist durch die Antragsgegnerin \nauch gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO formell fehlerfrei angeordnet und \nhinreichend im Sinne des Abs. 3 der Bestimmung begründet worden. Sie hat zur \nBegründung der sofortigen Vollziehung des Änderungsbescheides nicht nur auf ein \nhierauf gerichtetes überwiegendes Interesse der Beigeladenen verwiesen, sondern \nzugleich auf das öffentliche Interesse an der Absicherung der öffentlichen \nTrinkwasserversorgung abgestellt.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie sich mangels eigener \nAntragstellung keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO, \nund es deshalb nicht der Billigkeit entspricht, ihre außergerichtlichen Kosten nunmehr \nder unterliegenden Partei aufzuerlegen, § 162 Abs. 3 VwGO.\n\n51\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. In dem \nHauptsacheverfahren ist das Anfechtungsbegehren mangels hinreichender \nAnhaltspunkte für die Bedeutung der Sache für den Antragsteller mit dem \nAuffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 73 Abs. 1 des GKG in der bis zum \n31. Dezember 2001 anzuwendenden Fassung zu bemessen. In dem hier \nanhängigen Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen \nRechtsschutzes ist die Hälfte des Auffangwertes des § 13 Abs. 1 GKG (in der \naktuellen Fassung) anzusetzen.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295436","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-11-13/6-l-1661-02","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"LwG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295436","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295436","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-11-13/6-l-1661-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295436","retrieved":"2026-07-09 03:17:37.106422+00:00"}}