{"status":"available","doknr":"OLD295474","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:1111.24L2529.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-11-11","aktenzeichen":"24 L 2529/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.100,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin ist iranische Staatsangehörige und reiste im April 1996 mit \nihrem Mann ins Bundesgebiet ein. \nNach Lage der Akten ist sie nach erfolglosem Asylverfahren vollziehbar \nausreisepflichtig. \nVon ihrer muslimischen Religionszugehörigkeit ist sie im April 2000 zum christlichen \nGlauben konvertiert und engagiert sich in der evangelisch-kirchlichen Arbeit auch für \nLandsleute.\n\n4\n\nNach vorherige Aufforderung zur freiwilligen Mitwirkung unter Ankündigung sonst \nzu ergreifender Zwangsmaßnahmen mit Schreiben vom 17. Januar 2002 erließ die \nAntragsgegnerin unter dem 14. März 2002 eine Ordnungsverfügung, mit der sie die \nAntragstellerin aufforderte, innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung den für den \nAufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen gültigen Nationalpass vorzulegen. Diese \nVerpflichtung hat die Antragsgegnerin für sofort vollziehbar erklärt. Ferner drohte sie \nder Antragstellerin für den Fall nicht fristgerecht freiwilliger Befolgung ein Zwangsgeld \nin Höhe von 100,- Euro an und stellte klar, von Vollstreckungsmaßnahmen Abstand \nzu nehmen, wenn die Antragstellerin nachweise, die gewünschten Anträge gestellt \nzu haben oder aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen an der Stellung gehindert \ngewesen zu sein oder falls sie bei der Antragsgegnerin einen \nPassersatzpapierantrag ordnungsgemäß ausfülle, unterschreibe und 4 Passfotos \nvorlege. \nDiese Verfügung wurde der Antragsteller persönlich am Tage des Ergehens gegen \nEmpfangsbekenntnis ausgehändigt.\n\n5\n\nÜber den dagegen am 19. März 2002 eingelegten Widerspruch ist noch nicht \nentschieden.\n\n6\n\nDa die Antragstellerin den ihr auferlegten Verpflichtungen nicht nachkam und \nauch von der Abwendungsbefugnis keinen Gebrauch machte, erließ die \nAntragsgegnerin unter dem 19. Juni 2002 eine weitere Verfügung, mit der sie das \nZwangsgeld in Höhe von 102,26 Euro festsetzte, erneut auf die \nAbwendungsmöglichkeiten hinwies und für den Fall, dass sie nicht binnen 8 tagen ab \nZustellung der Verpflichtung aus der Ordnungsverfügung vom 14. März 2002 \nnachkomme, ein weiteres Zwangsgeld, nun in Höhe von 200,- Euro androhte.\n\n7\n\nAuch über den hiergegen am 2. Juli 2002 eingelegten Widerspruch ist noch nicht \nentschieden.\n\n8\n\nDie Antragstellerin hat am 2. Juli 2002 um einstweiligen Rechtsschutz \nnachgesucht und macht geltend, es sei ihr nicht zumutbar, für die Anfertigung der \nerforderlichen Passfotos durch das Tragen eines Kopftuchs ein religiöses Bekenntnis \nfür den Islam abzugeben. \nSie beantragt sinngemäß,\n\n9\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom \n19. März 2002 gegen die Ordnungsverfügung der \nAntragsgegnerin vom 14. März 2002 hinsichtlich der für sofort \nvollziehbar erklärten Passvorlageverpflichtung \nwiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung \nanzuordnen\n\n10\n\nund die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom \n2. Juli 2002 gegen den Bescheides vom 19. Juni 2002 \nanzuordnen.\n\n11\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n12\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nII.\n\n15\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n16\n\n1. Hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten Verpflichtung zur Vorlage \neines gültigen Nationalpasses ist der Antrag als solcher nach § 80 Abs. 5 VwGO \nzulässig, weil die fragliche Anordnung unzweifelhaft als verbindliche Handlungspflicht \ngewollt ist, mithin Regelungsgehalt aufweist und damit ein Verwaltungsakt ist. \nDer Antrag hat insoweit gleichwohl keinen Erfolg, weil die Anordnung der sofortigen \nVollziehbarkeit in formeller Hinsicht im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, die \nPassvorlageverpflichtung als solche in Einklang mit dem Gesetz stehen dürfte und \ndie Antragstellerin kein Überwiegen ihres Interesses dargetan hat, vor \nabschließender Klärung der Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren von der Pflicht \nzur Befolgung des Gebotes freigestellt zu werden.\n\n17\n\na) Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Passvorlageverpflichtung \ndurch die Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist in formeller \nHinsicht im Ergebnis nicht zu beanstanden. \nDie Antragsgegnerin hat darin nämlich neben den für den Erlass der Verfügung als \nsolcher sprechenden Aspekten auch erwähnt, dass im Falle der Antragstellerin die \nGefahr bestehe, sie könne weiterhin fortgesetzt gegen die einschlägigen \nausländerrechtlichen Bestimmungen verstoßen,\n\n18\n\nwas zudem den Straftatbestand des § 92 Abs. 1 Nr. 2 AuslG verwirklicht.\n\n19\n\nDas genügt - ungeachtet seiner tatsächlichen Richtigkeit - den Anforderungen an \neine den Charakter als Einzelfallentscheidung ausdrückende Begründung i.S.v. § 80 \nAbs. 3 Satz 1 VwGO. Denn dadurch wird ein einzelfallspezifischer und über das \nhinter dem Erlass der Ordnungsverfügung als solcher stehende Interesse \nhinausragender Aspekt zur tragenden Erwägung gemacht;\n\n20\n\ndies ausdrücklich betonend: \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom 22. Februar 2000 - 18 B 206/00 -; -\n\n21\n\nvgl. dazu, dies hinreichen zu lassen: \nBeschlüsse des Gerichts \nvom 19. November 1999 - 24 L 3441/99 -; \nvom 15. August 2000 - 24 L 2482/00 -; \nvom 5. März 2001 - 24 L 89/01 -; \nvom 30. Januar 2002 - 24 L 2047/01 -.\n\n22\n\nb) Auch gegen den Verwaltungsakt als solchen bestehen keine durchgreifenden \nrechtlichen Bedenken.\n\n23\n\naa) In formeller Hinsicht\n\n24\n\n(1) ist zunächst festzustellen, dass die Antragsgegnerin in ihrer Eigenschaft als \nAusländerbehörde für die Maßnahme zuständig war, zumal das Asylverfahren nach \nLage der Akten bestandskräftig abgeschlossen ist.\n\n25\n\nDazu, dass mit Blick auf die (Vorbereitung der) Beendigung des Aufenthaltes \neines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers auch schon vor Bestandskraft des \nBundesamtsbescheides eine Zuständigkeit der Ausländerbehörde besteht \nvgl. Beschlüsse des Gerichts \nvom 19. November 1999 - 24 L 3441/99 -; \nvom 15. August 2000 - 24 L 2482/00 -; \nvom 5. März 2001 - 24 L 89/01 -; \nvom 30. Januar 2002 - 24 L 2047/01 -.\n\n26\n\n(2) Des weiteren war vor Erlass der Verfügung vom 14. März 2002 die Anhörung \ndes Antragstellers erforderlich,\n\n27\n\nvgl. dazu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, \nUrteil vom 11. Juli 2000 - 10 B 99.3200 -; \nNVwZ Beilage I 1/2001, S. 4, 5/6.\n\n28\n\nEine diesem formellen Erfordernis noch genügende Maßnahme kann hier in der \nGesamtschau des aktenkundigen schriftlichen Hinweises auf die Passpflicht vom \n26. November 2001 mit dem Schreiben vom 17. Januar 2002 gesehen werden, worin \ndie Antragsgegnerin die Antragstellerin auf ihre materiell-rechtlichen Pflichten \nhingewiesen und ihr „angedroht\" hatte, sie bei neuerlicher Nichtbefolgung mit \nweiteren Maßnahmen zu überziehen. \nAuch wenn der Antragstellerin darin der genaue Inhalt der späteren Verfügung nicht \nangekündigt worden ist, bot ihr dies doch Gelegenheit, sich zu den Gründen der \nNichtbefolgung ihrer Pflichten einzulassen.\n\n29\n\nVgl. dazu Beschluss des Gerichts \nvom 5. März 2001 - 24 L 89/01 -.\n\n30\n\nbb) In materieller Hinsicht erfordert die Rechtmäßigkeit der \nPassvorlageverpflichtung, dass es für die Verpflichtung als solche eine gesetzliche \nGrundlage gibt (dazu (1)), dass die Ausländerbehörde befugt ist, diese Verpflichtung \ndurch eine Ordnungsverfügung zu aktualisieren und dadurch der Vollstreckbarkeit mit \nden Mitteln des Verwaltungszwanges zuzuführen berechtigt ist (VA-Befugnis; dazu \n(2)), dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage erfüllt \n(dazu unter (3)) und dass die allgemeinen Grundsätze für ordnungsrechtliche \nVerfügungen beachtet worden sind (dazu unter (4)).\n\n31\n\n(1) Die Pflicht, einen gültigen Nationalpass innezuhalten und auf Verlangen der \nAusländerbehörde vorzulegen ergibt sich\n\n32\n\n(a) für Ausländer, deren bisher alleiniger Aufenthaltsgrund die Durchführung \neines Asylverfahrens ist und die sich \nn i c h t im Status des asylverfahrensunabhängigen Anschlussaufenthaltes befinden, \nvorzugsweise aus § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG. \nDenn diese Bestimmung wirkt über das formale Ende des Asylverfahrens hinaus \nsolange fort, bis der Aufenthalt des vormaligen Asylbewerbers beendet oder mit \neinem neuen asylverfahrensunabhängigen Zweck unterlegt ist;\n\n33\n\nBaden-Württembergischer Verwaltungsgerichtshof, \nUrteil vom 6. Oktober 1998 - A 9 S 856/98 -; \nBeschlüsse des Gerichts \nvom 19. November 1999 - 24 L 3441/99 -; \nvom 15. August 2000 - 24 L 2482/00 -; \nvom 5. März 2001 - 24 L 89/01 -; \nvom 30. Januar 2002 - 24 L 2047/01 -.\n\n34\n\n(b) Die inhaltlich gleiche Pflicht ergibt sich freilich für den Ausländer, der nicht \n(mehr) dem Regime des AsylVfG unterfällt, aus den subsidiär zur Anwendung \ngelangenden §§ 4 und 40 Abs. 1 AuslG, auf die die Antragsgegnerin ihre hier \nangegriffene Ordnungsverfügung gestützt hat.\n\n35\n\n(c) Vor diesem gedanklichen Hintergrund, wonach die jeweilige Pflicht \ninhaltsgleich in § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG und den §§ 4 und 40 Abs. 1 AuslG steht \nund deren Aktualisierung jeweils erst über § 14 Abs. 1 OBG erfolgen muss, ist es hier \nohne Auswirkungen auf die materielle Rechtmäßigkeit der Passvorlageverpflichtung, \ndass die Antragsgegnerin die Pflicht bei der hier angegriffenen Ordnungsverfügung \naus der allgemeineren und nicht der spezielleren Norm hergeleitet hat.\n\n36\n\nBeschlüsse des Gerichts \nvom 5. März 2001 - 24 L 89/01 -; \nvom 30. Januar 2002 - 24 L 2047/01 -.\n\n37\n\nNach Ansicht des Bayerischer Verwaltungsgerichtshofes in dessen Urteil vom \n11. Juli 2000 - 10 B 99.3200 -; \nNVwZ Beilage I 1/2001, S. 4, 5, \nsoll es rechtlich sogar unschädlich sein, wenn die Ausländerbehörde nur die \nVorschriften des AsylVfG in der Ordnungsverfügung anführt.\n\n38\n\n(d) Diese Pflicht trifft die Antragstellerin auch.\n\n39\n\nAuch unter der unter den beteiligten unstreitigen Prämisse, dass die \nAntragstellerin für die Ausstellung eines Nationalpasses oder eines \nPassersatzpapieres wird Fotos vorlegen müssen, die sie mit einem ihr Haar \nverdeckenden Tuch zeigen, ist ihr die Passbeschaffung oder sonstige Mitwirkung \nauch unter Berücksichtigung der Grundrechte zumutbar.\n\n40\n\nDass es mit der Glaubensfreiheit, dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem \nGleichheitssatz vereinbar ist, wenn eine Muslimin für die Anfertigung von Passfotos \neine Kopfbedeckung anlegen muss, ist obergerichtlich entschieden,\n\n41\n\nBayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. März 2000 - 24 CS \n00.12 - ; NVwZ 2000, S. 950, 952,\n\n42\n\nund auch aus Sicht des Gerichts nicht zweifelhaft.\n\n43\n\nAber auch wenn eine ehemalige Muslimin aus einem islamischen Land im \nBundesgebiet zum christlichen Glauben konvertiert ist dies zumutbar.\n\n44\n\nZunächst ist festzuhalten, dass es nicht die Antragsgegnerin oder das hiesige \nRecht sind, die die entsprechende Kopfbedeckung für das Passfoto vorschreiben, \nsondern das Recht des Herkunftslandes. Aus Sicht der Grundrechte erfolgt ein \netwaiger Eingriff durch die der Antragstellerin auferlegten Pflichten also allenfalls \nmittelbar. Die fragliche Verfügung gibt ihr nur auf, nach Maßgabe des Heimatrechtes \nder Passpflicht im Bundesgebiet nachzukommen. Wenn der Herkunftsstaat die in der \nBundesrepublik Deutschland zum Selbstverständnis des Grundgesetzes gehörende \nstaatliche Neutralität in religiösen Dingen nicht kennt, dies aus der dort herrschenden \nTradition vielmehr anderes handhabt, so muss dies völkerrechtlich - in den Grenzen \ndes ordre public - wechselseitig respektiert werden.\n\n45\n\nWas eine etwaige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder des \nGleichheitssatzes anbelangt, so liegt nach Ansicht des Gerichts auch in der \nvorliegenden Fallkonstellation schon kein Eingriff vor. Denn die Antragstellerin muss \nallenfalls für den kurzen Moment der Anfertigung der Fotos ihr Haar mit einem \nKopftuch bedecken. Die Antragsgegnerin verlangt weder direkt noch nur mittelbar, \ndie Antragstellerin solle sich mit einer solchen Kopfbedeckung in der Öffentlichkeit \nzeigen. Schon gar nicht handelt es sich etwa um eine „Bekleidungsvorschrift\" der \nhiesigen Ausländerbehörde.\n\n46\n\nAber auch eine Verletzung der Glaubensfreiheit einer zum Christentum \nkonvertierten Muslimin \n\n47\n\nfür den Fall einer muslimischen Iranerin ausdrücklich verneinend, im Übrigen \nwohl offen lassend: \nBayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. März 2000 - 24 CS 00.12 \n- ; NVwZ 2000, S. 950, 951/2,\n\n48\n\nnach Art 4 Abs. 1 GG vermag das Gericht nicht zu erkennen. \nEin Kopftuch zu tragen, ist als solches kein eindeutiges Symbol für das eigene \nBekenntnis zum islamischen Glauben. Es wird nicht notwendig als Ausdruck einer \ninnegehaltenen religiösen Überzeugung betrachtet, sondern kann durchaus auch ein \n„wertfreies\" Kleidungsstück sein. Es erfreut sich in hiesigen Breiten vorzugsweise in \nländlichen, eher traditionsbewussten und religiös geprägten Regionen weiterer \nVerbreitung und kann sogar Bestandteil landsmannschaftlicher Trachten sein.\n\n49\n\nInsoweit unterscheidet sich das Kopftuch in seiner Symbolkraft ganz nachhaltig \nvon einem Kreuz; \nvgl. dazu auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. März 2000 \n - 24 CS 00.12 - ; NVwZ 2000, S. 950, 951.\n\n50\n\nVor allem aber kann nicht angenommen werden, der Iran verlange mit dem \nGebot, sich als Frau auf einem Passfoto nur mit einem Kopftuch zu zeigen, ein \nBekenntnis zum islamischen Glauben. Denn er verlangt eine entsprechende \nBekleidung nicht etwa nur von Frauen seiner Staatsangehörigkeit, sondern von allen \nFrauen, also auch etwa Europäerinnen, die ein Visum für die Einreise in den Iran \nerhalten wollen,\n\n51\n\nvgl. dazu auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. März \n2000 - 24 CS 00.12 - ; NVwZ 2000, S. 950, 951.\n\n52\n\nDies zeigt, dass es sich auch nach dem Verständnis des Iran bei dem Tragen \neines Kopftuches nicht um den Ausdruck einer religiösen Überzeugung und ein \nöffentliches Bekenntnis dazu handelt, sondern um vornehmlich gesellschaftlich \nverwurzelte Anstandsanschauungen hinsichtlich des äußeren Auftretens von Frauen \nin der Öffentlichkeit von allenfalls ordnungsrechtlichem Gewicht. Dass dies \nmöglicherweise einen religiösen Ursprung hat, macht es noch nicht zu einer \nVorschrift im Sinne einer mangels Trennung von Kirche und Staat auch rechtlich \nverbindlichen Verpflichtung, sich so zum Islam zu bekennen. \n\n53\n\nVgl. dazu dass selbst die Ahndung einer Missachtung der \nBekleidungsvorschriften in Afghanistan die Menschenwürde muslimischer Frauen \nnicht verletzen soll und es ihnen zuzumuten ist, zur Vermeidung einer sonst \ndrohenden Bestrafung nach dem religiösen islamischen Recht die \nBekleidungsvorschriften zu beachten: \nOberverwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 17. Mai 2002 - 6 A 10217/02 -; \nNVwZ-Beilage I)( 9/2002, S. 100.\n\n54\n\n(2) Die Befugnis, diese öffentlich-rechtliche Pflicht im Falle der Nichtbefolgung \nmit dem Instrument des Verwaltungsaktes zu aktualisieren und der Vollstreckbarkeit \nzuzuführen, ergibt sich als solche nach Auffassung des Gerichts aus der \ngefahrenabwehrrechtlichen Generalermächtigung des § 14 Abs. 1 OBG;\n\n55\n\nvgl. auch dazu \nBeschluss vom 19. November 1999 - 24 L 3441/99 -; \ndort auch zu den Gegenmeinungen;\n\n56\n\n \nferner Beschlüsse des Gerichts \nvom 15. August 2000 - 24 L 2482/00 -; \nvom 5. März 2001 - 24 L 89/01 -; \nvom 30. Januar 2002 - 24 L 2047/01 -; \n \nBayerischer Verwaltungsgerichtshof, \nUrteil vom 11. Juli 2000 - 10 B 99.3200 -; \nNVwZ Beilage I 1/2001, S. 4, 5.\n\n57\n\nDiese Vorschrift steht der Antragsgegnerin zu Gebote. Die Aufgabe der \nAusländerbehörde ist in Nordrhein-Westfalen den kommunalen Verwaltungsträgern \nin ihrer Eigenschaft als Ordnungsbehörde zugewiesen;\n\n58\n\n§ 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen vom \n6. Dezember 1990 (GV NW 1990, S. 661).\n\n59\n\nOrdnungsbehörden führen die Aufgaben der Gefahrenabwehr gemäß § 1 Abs. 2 \nSatz 1 OBG nach den hierfür erlassenen besonderen Gesetzen und Verordnungen \ndurch (hier das AuslG einschließlich der Verordnungen dazu sowie das AsylVfG); \nsoweit Vorschriften in dem spezialgesetzlichen Bereich fehlen oder eine \nabschließende Regelung nicht enthalten, eröffnet § 1 Abs. 2 Satz 2 OBG der \nOrdnungsbehörde auch im Bereich der Wahrnehmung speziell zugewiesener \nFunktion den Rückgriff auf das Instrumentarium des OBG. \n\n60\n\nDa Anhaltspunkte dafür, das ganz überwiegend mit dem \nGenehmigungsinstrumentarium arbeitende Ausländerrecht wolle die Aktualisierung \ndort normierter Pflichten im Einzelfall durch eine auf die Generalermächtigung des § \n14 Abs. 1 OBG gestützte Ordnungsverfügung ausschließen, nicht bestehen, konnte \nsich die Antragsgegnerin auch in ihrer Eigenschaft als Ausländerbehörde des § 14 \nOBG bedienen.\n\n61\n\nBeschlüsse des Gerichts \nvom 19. November 1999 - 24 L 3441/99 -; \nvom 15. August 2000 - 24 L 2482/00 -; \nvom 5. März 2001 - 24 L 89/01 -; \nvom 30. Januar 2002 - 24 L 2047/01 -.\n\n62\n\n(3) Tatbestandlich ist diese Bestimmung insofern erfüllt, als die Nichtbeachtung \neiner öffentlich-rechtlichen Ge- oder Verbotsnorm auch dann eine Gefahr für die \nöffentliche Sicherheit in ihrem Schutzgut „positives Recht\" darstellt, wenn der Verstoß \nnicht auch als solcher straf- oder bußgeldbewehrt ist.\n\n63\n\n(4) Schließlich verstößt die der Antragstellerin auferlegte Pflicht auch nicht etwa \ngegen die allgemeinen Grundsätze für gefahrenabwehrrechtliche Verfügungen.\n\n64\n\n(a) Es wird dem Antragsteller nicht etwas rechtlich oder tatsächlich unmögliches \nauferlegt. \nZwar hat das Gericht es bereits für rechtswidrig gehalten, wenn die \nAusländerbehörde den Beginn der dem Ausländer für die Vorlage des zu \nbeschaffenden Nationalpasses gesetzten Frist an den Zugang der \nOrdnungsverfügung knüpft,\n\n65\n\nBeschluss vom 22. August 1997 - 24 L 2795/97 -; \na.A: wohl Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, \nUrteil vom 11. Juli 2000, - 10 B 99.3200 -; \nNVwZ Beilage I 1/2001, S. 4, 5,\n\n66\n\nweil auch der mitwirkungswillige Ausländer bei strikter Befolgung der Verfügung \nkeinen Einfluss darauf hat, wann ein von ihm beantragter Nationalpass tatsächlich \nausgestellt wird, um den angedrohten Zwangsmitteln entgehen zu können.\n\n67\n\nDem trägt die Antragsgegnerin hier jedoch dadurch Rechnung, dass sie es zur \nMeidung der angedrohten vollstreckungsrechtlichen Mittel ausdrücklich zulässt ihr \nnachzuweisen, dass man sich innerhalb der gesetzten Frist um die Beschaffung \nbemüht hat oder unverschuldet dazu nicht in der Lage war.\n\n68\n\nVgl. dazu Beschluss des Gerichts \nvom 5. März 2001 - 24 L 89/01 -; \nvom 30. Januar 2002 - 24 L 2047/01 -.\n\n69\n\n(b) Die konkret-individuelle Verpflichtung zur Passbeschaffung ist auch nicht \nunverhältnismäßig.\n\n70\n\nSie ist zweifelsohne als Maßnahme zur Verwirklichung des Zwecks der \nBestimmungen über die Passpflicht geeignet.\n\n71\n\nSie ist auch erforderlich. Denn mit ihrer rechtsirrig begründeten, gleichwohl \nbeharrlichen Weigerung, Passfotos der seitens des Iran geforderten Art anfertigen zu \nlassen, hat die Antragstellerin auch hinreichend Anlass geboten, die abstrakt-\ngenerellen Pflichten mittels Verwaltungsaktes so auszugestalten, dass sie notfalls \nzwangsweise durchgesetzt werden können.\n\n72\n\nZweifel an der Angemessenheit sind weder dargetan noch ersichtlich.\n\n73\n\n2. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in der Verfügung vom 14. März 2002 \nwar die aufschiebende Wirkung nicht anzuordnen, weil sie sich bei summarischer \nPrüfung als rechtmäßig erweist. In Anbetracht dessen bestand für das Gericht keine \nVeranlassung, trotz der Vorbewertung des Gesetzgebers in den §§ 80 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 3 VwGO, 8 Satz 1 AG VwGO NW kein Überwiegen des öffentlichen \nVollzugsinteresses anzunehmen.\n\n74\n\na) Die durchzusetzende Passvorlagepflicht ist ihrerseits sofort vollziehbar, \nsodass die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 VwVG NW gewahrt ist.\n\n75\n\nDass das Zwangsgeld aus dem Kanon der zugelassenen Zwangsmittel das \nfalsche sei, ist weder dargetan noch ersichtlich.\n\n76\n\nVgl. Zur Geeignetheit dieses Zwangsmittels auch: \nBayerischer Verwaltungsgerichtshof, \nUrteil vom 11. Juli 2000, - 10 B 99.3200 -; \nNVwZ Beilage I 1/2001, S. 4, 5. \n\n77\n\nDie Antragsgegnerin hat beachtet, dass sie gehalten ist, das Zwangsgeld in \nbestimmter Höhe anzudrohen. \nDass diese Höhe hier unangemessen sein könnte, ist wiederum nicht auszumachen. \n\n78\n\nb) Ob es rechtlich angängig ist, wenn der dem regelnden Teil der \nOrdnungsverfügungen angefügte Hinweis der Antragsgegnerin den dort genannten \nAustauschmitteln Wirkungen erst auf der Ebene der Vollstreckung beimessen will, \nstatt sie als Erfüllung der eigentlichen Pflicht gelten zu lassen, kann auf sich beruhen, \nweil dies jedenfalls derzeit eine Beschwer nicht entfaltet.\n\n79\n\nBeschlüsse des Gerichts \nvom 19. November 1999 - 24 L 3441/99 -; \nvom 15. August 2000 - 24 L 2482/00 -; \nvom 5. März 2001 - 24 L 89/01 -; \nvom 30. Januar 2002 - 24 L 2047/01 -.\n\n80\n\n3. Hinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzung im Bescheid vom 19. Juni 2002 war \ndie aufschiebende Wirkung nicht anzuordnen, weil sie sich bei summarischer \nPrüfung als rechtmäßig erweist.\n\n81\n\nDie durchzusetzende Passvorlagepflicht ist wegen der angeordneten sofortigen \nVollziehbarkeit vollziehbar, sodass die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 VwVG NW \ngewahrt ist. Gegen ihre Rechtmäßigkeit bestehen nach der summarischen Prüfung \nunter 1. keine Bedenken.\n\n82\n\nDas nunmehr festgesetzte Zwangsgeld ist der Antragstellerin in der \nOrdnungsverfügung vom 14. März 2002 ordnungsgemäß angedroht worden. \nDass sie die ihr auferlegte Verpflichtung erfüllt oder von der ihr eingeräumten \nAbwendungsbefugnis Gebrauch zu machen auch nur versucht hätte, hat sie nicht \nvorgetragen. \nDie Höhe des angedrohten und nun festgesetzten Zwangsgeldes begegnet \nrechtlichen Bedenken nicht.\n\n83\n\nVollstreckungshindernisse sind nicht ersichtlich.\n\n84\n\n4. Auch hinsichtlich der neuerlichen Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom \n19. Juni 2002 war die aufschiebende Wirkung nicht anzuordnen, weil sie sich bei \nsummarischer Prüfung als rechtmäßig erweist.\n\n85\n\nInsoweit kann zunächst auf die vorstehenden Ausführungen unter 2. Bezug \ngenommen werden. \nErgänzend sei nur angemerkt, dass es vollstreckungsrechtlich unbedenklich und mit \ndem Charakter dieses Rechts als Beugemittel durchaus vereinbar ist, wenn die \nBehörde zusammen mit der Festsetzung eines wegen Nichtbeachtung der \nauferlegten Verpflichtung bereits verwirkten Zwangsgeldes im Hinblick auf die \nFortdauer des Vollstreckungsdrucks eine neues und durchaus auch fühlbar höheres \nZwangsgeld androht.\n\n86\n\nBeschlüsse des Gerichts \nvom 15. August 2000 - 24 L 2458/00 -; \nvom 5. März 2001 - 24 L 90/01 -; \nvom 29. Oktober 2001 - 24 L 1479/01 -.\n\n87\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung ist nach den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG erfolgt. \nDabei hat das Gericht der Passvorlageverpflichtung mit einem halben Regelwert und \ndie Festsetzung in ihrer Höhe angesetzt sowie den beigefügten \nZwangsgeldandrohungen als Annex zu jenen keine eigene Relevanz im Hinblick auf \nden Streitwert beigemessen.\n\n88","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295474","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-11-11/24-l-2529-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295474","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295474","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-11-11/24-l-2529-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295474","retrieved":"2026-07-09 03:17:40.715808+00:00"}}