{"status":"available","doknr":"OLD295491","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:1108.26K443.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-11-08","aktenzeichen":"26 K 443/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nin gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger steht als Kriminalhauptkommissar im Dienst des Landes O. In der Zeit \nvom 21. Januar 2000 bis 24. Januar 2001 war er gemäß § 123 \nBeamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) zum H der Beklagten abgeordnet und von dort \ngemäß § 123 a BRRG der Westeuropäischen Union (WEU) zur Dienstleistung in der \n„Multinational Advisory Police Element\" (MAPE)-Mission in Albanien zugewiesen. \nWährend dieser Zeit erhielt er von der Beklagten einen „Vorschuss MAPE\" bzw. \nAbschläge auf zu erwartende Auslandstrennungsgelder, \nAuslandsverwendungszuschläge, Reisebeihilfen und Reisekosten.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 13. April 2000 teilte die H dem Kläger mit, die von der WEU \nseit dem 1. Juli 1999 gewährte „Mission Subsistence Allowance\" (MSA) in Höhe von \n30,-- Euro täglich „als Unterhaltszuschuss zur Deckung der Kosten für die \nUnterbringung und Verpflegung\" sei auf die „für die gleichen Zwecke\" gezahlten \nTagegelder anzurechnen. Hiergegen wie auch gegen die Kürzung der \nVorauszahlungen legte der Kläger Widerspruch ein; insoweit verwies die H den \nKläger mit Schreiben vom 29. September 2000 auf die Endabrechnung. \n\n4\n\nUnter dem 28. März 2001 erstellte die H auf den Antrag des Klägers eine \n„Endabrechnung\" der diesem zustehenden Gebührnisse unter Anrechnung der \ngezahlten Abschläge, wobei sie von dem Auslandstrennungsgeld in Höhe von \n43.174,81 DM die „MSA-Zahlung\" in Höhe von 18.717,29 DM abzog und zu einem \nAuszahlungsbetrag unter Abzug der bereits gezahlten Abschläge in Höhe von \n9.936,36 DM gelangte. Gegen die Anrechnung der MSA auf das \nAuslandstrennungsgeld legte der Kläger am 12. April 2001 Widerspruch ein und trug \nvor, die MSA sei vor allem eingeführt und gewährt worden, um neben einem \nfinanziellen Anreiz für die Gewinnung qualifizierten Personals auch einen Ausgleich \nfür die besondere Gefährdungssituation zu gewähren. Insoweit sei die Zweckbindung \nvielseitiger zu betrachten; nach herrschender Gepflogenheit seien auch die für die \nBeschlussfassung über die Gewährung dieser Zulage, wie sie ihren Niederschlag in \nentsprechenden Beratungs- und Beschlussprotokollen des Rates der WEU gefunden \nhätten, bei der Prüfung des Ermessens beizuziehen und einer abschließenden \nEntscheidung zu Grunde zu legen. Die Tatsache, dass die zuständigen Stellen seit \nEingang des genannten Berichts der ständigen Vertretung der Bundesrepublik \nDeutschland mehr als ein Jahr benötigt hätten, um den Zusammenhang zwischen \nAuslandstrennungsgeld und MSA herzustellen und eine Entscheidung über die \nAnrechnung oder Nichtanrechnung zu treffen, beweise die Komplexität dieser \nMaterie ebenso wie die Tatsache eines Ermessensspielraums. Einen etwaigen \nMangel einer zu Unrecht unterbliebenen Anrechnung hätte er sonach nicht und \nschon gar nicht offensichtlich erkennen können. Die Rückzahlung des zu viel \ngezahlten Trennungsgeldes richte sich gemäß § 87 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz \n(BBG) nach § 812 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach könne von einer \nRückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden. Diese \nBilligkeitsgründe seien bei vorstehendem Sachverhalt mehr als gegeben. Diesen \nWiderspruch wies die H mit Bescheid vom 20. Dezember 2001 zurück. \n\n5\n\nMit seiner am 21. Januar 2002, einem Montag, erhobenen Klage trägt der Kläger \nvor, bei den von den Vereinten Nationen geleiteten Missionen seien die von diesen \nerlassenen Regelungen anzuwenden, die ausdrücklich eine Anrechnung der MSA \nauf das Auslandstrennungsgeld vorsähen. In den Regelungswerken der WEU \nbefinde sich keine entsprechende Normierung. Insoweit bestehe keine \nRechtsgrundlage für die seitens der Beklagten vorgenommene Anrechnung/Kürzung. \nDie seitens der WEU gewährten Zahlungen hätten nicht den Zweck verfolgt, den \nnationalen Staat zu entlasten oder von der Verpflichtung zur Zahlung von \nAuslandstrennungsgeld (teilweise) freizustellen. Insoweit könne die Gewährung von \nMSA nicht als Erfüllungsleistung auf das Auslandstrennungsgeld angesehen werden. \nVon einer Anrechnung sei ihm, dem Kläger, bei Beginn der Mission nichts bekannt \ngewesen. Auch in den sonst an der MAPE beteiligten Vertragsstaaten finde seines \nWissens eine Anrechnung nicht statt. Letztlich würde eine Anrechnung nur dazu \nführen, dass die zwischen den einzelnen Staaten bestehenden Unterschiede bei den \nzu gewährenden nationalen Entschädigungsleistungen nahezu ausgeglichen \nwürden. Er habe darauf vertrauen können, dass ihm die MSA in voller Höhe gewährt \nund keine Anrechnung erfolgen werde. Insoweit sei allein auf den Empfängerhorizont \nabzustellen. Er hätte sich zur Verwendung in der MAPE nicht bereit gefunden, wenn \nnicht zugleich die Gewährung von MSA auf Grund bestehender Normierung \nzugestanden gewesen sei. Auf Grund des durch die Höhe der Abschlagszahlungen \nhervorgerufenen Vertrauens habe er Vermögensdispositionen vorgenommen. Auch \nsei keine Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 Bundesbesoldungsgesetz \n(BBesG) vorgenommen worden.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter entsprechend teilweiser Aufhebung des \nBescheides der H vom 28. März 2001 und Aufhebung deren \nWiderspruchsbescheides vom 20. Dezember 2001 zu \nverpflichten, ihm weiteres Auslandstrennungsgeld für die Zeit \nvom 20. Januar 2000 bis 24. Januar 2001 in Höhe von \n9.570,00 Euro zu gewähren.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte einschließlich der des Verfahrens 26 K 6626/01, den von der Beklagten \nvorgelegten Verwaltungsvorgang und die Personalakten (Unterordner A bis C) des \nKlägers Bezug genommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie zulässige Klage hat keinen Erfolg. \n\n13\n\nDer angefochtene Bescheid („Endabrechnung\") in der Fassung des \nWiderspruchbescheides ist nicht zum Nachteil des Klägers rechtswidrig, als darin die \nZahlung der MSA auf das Auslandstrennungsgeld angerechnet worden ist; der \nKläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Reisekostenvergütung ohne \nAnrechnung dieses Bezuges.\n\n14\n\nAnspruch auf Reisekostenvergütung hat der Kläger aus Anlass seines Einsatzes \nin Albanien als für die Dauer seines Auslandeinsatzes in den Bundesdienst \nabgeordneter Beamter gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Bundesreisekostengesetz (BRKG) \nnach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen \nVerordnungen. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 BRKG sind Zuwendungen, die dem \nDienstreisenden von dritter Seite seines Amtes wegen für dieselbe Dienstreise oder \ndenselben Dienstgang gewährt werden, auf die Reisekostenvergütung anzurechnen. \nDie in Rede stehende MSA ist dem Kläger von der WEU, also nicht von der \nBeklagten, sondern von dritter Seite gezahlt worden. Diese Zahlung erfolgte auch „für \ndieselbe Dienstreise\", denn sie wurde ihm für Tage seines Einsatzes und \neinsatzbedingten Aufenthaltes in Albanien gewährt. Schließlich ist die Zahlung dem \nKläger auch „seines Amtes wegen\" zugeflossen, denn Voraussetzung für sie war, \ndass der Kläger in seiner Eigenschaft als Polizeivollzugsbeamter an der \nMAPE-Mission teilnahm; ausgenommen von der Anrechnung sind danach nur solche \nZuwendungen, die dem Beamten aus nicht dienstbezogenen, also privaten, etwa aus \nfamiliären Gründen zukommen.\n\n15\n\nVgl. dazu § 3 Abs. 3 Satz 1 BRKG in der ursprünglichen Fassung („aus \nanderen als persönlichen Gründen\") vom 20. März 1965 (BGBl. I S. 133) und dazu \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. Juli 1970 - II C 32.68 -, \nBVerwGE 36 S. 33 (35 f.).\n\n16\n\nSomit sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anrechnung der MSA im \nFall des Klägers erfüllt. Eine der Anrechnung entgegenstehende Vorschrift des \nGemeinschaftsrechts oder in deutsches Recht transformierte Regelung eines \nvölkerrechtlichen Vertrages, die § 3 Abs. 3 Satz 1 BRKG als Sonderregelung (lex \nspecialis) vorgehen könnte, liegt nicht vor, denn bei dem Finanzabkommen, auf \ndessen Grundlage die MSA-Zahlung beruht, handelt es sich um keinen \nvölkerrechtlichen Vertrag oder um nach den Regeln der EU erlassenes \nGemeinschaftsrecht; auch hat der Kläger eine entgegenstehende Zusage der \nBeklagten nicht vorgetragen.\n\n17\n\nNach Auffassung der Kammer ist eine Zweckidentität der anzurechnenden \nZahlung mit einer der verschiedenen Formen der Reisekostenvergütung (vgl. § 4 und \n§ 22 BRKG) nicht Voraussetzung der Anrechnung; hierfür findet sich in der in Rede \nstehenden Vorschrift kein Anhalt.\n\n18\n\nVgl. Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 25. April 2002 - 1 K 1446/01 - und \nUrteil des erkennenden Gerichts vom 12. August 2001 - 10 K 6605/01 -; insoweit \na.A. Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz, Beschluss vom \n2. September 2002 - 10 A 10988/02 -.\n\n19\n\nGleichwohl ist im konkreten Fall eine Zweckidentität der MSA-Zahlung mit dem \nAuslandstrennungsgeld gegeben. Mit diesem sollen nach § 1 Abs. 2 \nAuslandstrennungsgeldverordnung (ATGV) „notwendige Auslagen für getrennte \nHaushaltsführung am bisherigen Wohnort ... unter Berücksichtigung der häuslichen \nErsparnis abgegolten\" werden, das sind in erster Linie die Kosten der zusätzlichen \nUnterkunft am Dienstort im Ausland sowie die zusätzlichen Verpflegungskosten, \nsolange die Mahlzeiten nicht zu Hause eingenommen werden können. Der \nAbgeltung dieses Bedarfs diente auch die MSA, wie bereits aus ihrem Wortlaut \n(subsistence = Unterhalt; allowance = Zuschuss, Beihilfe) erhellt. Bestätigt wird dies \ndurch das EU-WEU Finanzabkommen für die erweiterte MAPE-Mission vom \n29. Juni 1999, in dem es heißt, dass mit der MSA die Unterhaltskosten der Mitglieder \nder Mission in Albanien abgedeckt werden sollen einschließlich Unterkunft und \nVerpflegung. Angesichts des klaren Wortlautes des Finanzabkommens ist es \nunerheblich, ob auch andere Ziele mit der Zahlung der MSA erreicht werden sollten, \netwa ein Anreiz zur Beteiligung an der Mission geschaffen werden sollte.\n\n20\n\nVgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O. sowie Beschluss vom \n29. Oktober 2002 - 2 A 11514/02 -.\n\n21\n\nIn diesem zweiten Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz \nzudem zutreffend dargelegt, dass es unerheblich für die Anrechnung der \nMSA-Zahlung auf deutsche Reisekostenvergütungen ist, ob andere \nTeilnehmerstaaten der MAPE-Mission die MSA auf ihre vergleichbaren Leistungen \nanrechnen, denn der Gleichheitssatz bindet die Beklagte nur in ihrem \nKompetenzbereich.\n\n22\n\nSchließlich ist darauf hinzuweisen, dass es vorliegend auf die Ausübung eines \nErmessens seiten der Beklagten ebenso wenig ankommt wie auf die Frage der \nKenntnis oder fahrlässigen Unkenntnis des Klägers von der Anrechnungsmöglichkeit \noder eine Billigkeitsentscheidung der Beklagten, denn im Streit ist nicht eine \nRückforderung durch die Beklagte, sondern ein Zahlungsanspruch des Klägers, der \nwährend der Dauer seines Auslandseinsatzes ausschließlich Abschlagszahlungen \nerhalten hatte, die hinter den ihm auch nach Auffassung der Beklagten zustehenden \nLeistungen noch zurückgeblieben waren.\n\n23\n\nSonach war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) abzuweisen; die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 \nZivilprozessordnung.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295491","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-11-08/26-k-443-02","cited_norms":[{"jurabk":"BRKG 2005","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 123a","ref_norm":"123a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295491","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295491","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-11-08/26-k-443-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295491","retrieved":"2026-07-09 03:17:42.277523+00:00"}}