{"status":"available","doknr":"OLD295490","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:1108.1L4179.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-11-08","aktenzeichen":"1 L 4179/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 7508/02 gegen den \nBescheid der Antragsgegnerin vom 14. Oktober 2002 wird wiederhergestellt.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. \n\nDer Tenor soll den Beteiligten vorab telefonisch bekannt gegeben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer zulässige Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 7508/02 gegen den \nBescheid der Antragsgegnerin vom 14. Oktober 2002 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nist begründet. \n\n5\n\nNach § 80 Abs. 1 VwGO haben Klage und Widerspruch grundsätzlich \naufschiebende Wirkung. Diese entfällt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO dann, \nwenn - wie hier - die sofortige Vollziehung von der Behörde, die den Verwaltungsakt \nerlassen hat, im öffentlichen oder überwiegenden Interesse eines Beteiligten \nbesonders angeordnet wird. In diesem Fall kann das Gericht der Hauptsache gemäß \n§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise \nwiederherstellen. Bei der Entscheidung darüber, ob die Vollziehung ausgesetzt und \ndie aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage wiederhergestellt \nwerden soll, hat das Gericht den voraussichtlichen Erfolg des eingelegten \nRechtsbehelfs mit zu berücksichtigen. Erweist sich die angefochtene Maßnahme bei \nder im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen \nÜberprüfung als offensichtlich rechtswidrig, ist ein öffentliches Interesse an der \nsofortigen Vollziehung stets zu verneinen. Können die Erfolgsaussichten des \nRechtsbehelfs nicht mit der erforderlichen Sicherheit beurteilt werden, erweist er sich \nalso weder als offensichtlich begründet noch als offensichtlich unbegründet, ist eine \nInteressenabwägung im weiteren Sinne vorzunehmen. Führt die Abwägung des \nöffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung mit dem Interesse des \nAntragstellers an der Aussetzung der Vollziehung dazu, dass das öffentliches \nInteresse als schutzwürdiger anzuerkennen ist, ist die Anordnung der sofortigen \nVollziehung gerechtfertigt; anderenfalls ist die aufschiebende Wirkung des \neingelegten Rechtsbehelfs wiederherzustellen.\n\n6\n\nNach diesen Maßstäben ist die aufschiebende Wirkung der Klage der \nAntragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 14. Oktober 2002 \nwiederherzustellen, weil diese sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig \nerweist und angesichts dessen auch die allgemeine Interessenabwägung zu \nGunsten der Antragstellerin ausgeht. \n\n7\n\nAuf der Grundlage des dem Gericht vorgetragenen Sach- und Streitstandes \nspricht Überwiegendes dafür, dass die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass \nder angefochtenen Verfügung nicht gegeben sind.\n\n8\n\nNach § 119 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen \n(GO NRW) kann die Aufsichtsbehörde den (Ober-)Bürgermeister anweisen, \nBeschlüsse des Rates, die das geltende Recht verletzen, zu beanstanden. Gemäß \n§ 119 Abs. 1 Satz 2 GO NRW kann sie solche Beschlüsse nach vorheriger \nBeanstandung durch den (Ober-) Bürgermeister und nochmaliger Beratung im Rat \naufheben. Bei summarischer Prüfung liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Der \nRatsbeschluss vom 10. Dezember 2001 über die Öffnung der Verkaufsstellen am \n16. November 2002 in den Stadtteilen xxxxxxxxxx und xxxxxxxxxxxxxxx sowie am \n23. November 2002 in den Stadtbezirken xxxxxxxxxxxxxx und xxxxxxxxx bis jeweils \n18 Uhr lässt Rechtsfehler nicht erkennen.\n\n9\n\nDies gilt zunächst im Hinblick auf Verfahren und Form, die dem Beschluss zu \nGrunde liegen. Diese sind weder von der Antragsgegnerin gerügt worden noch \nliegen sonst Anhaltspunkte für Fehler vor. \n\n10\n\nEs spricht auch Überwiegendes dafür, dass der Ratsbeschluss materiell \nrechtmäßig ist. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Ladenschlussgesetz (LadSchlG) dürfen \nVerkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen \nabweichend von § 3 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 3 LadSchlG an jährlich höchstens sechs \nWerktagen bis spätestens 21 Uhr geöffnet sein. Diese Tage werden nach § 16 Abs. 1 \nSatz 2 LadSchlG von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten \nStellen durch Rechtsverordnung freigegeben. Gemäß § 16 Abs. 2 LadSchlG kann \nbei der Freigabe die Offenhaltung auf bestimmte Bezirke und Handelszweige \nbeschränkt werden. \n\n11\n\nDiese rechtlichen Vorgaben hält die von der Antragstellerin mit Ratsbeschluss \nvom 10. Dezember 2001 aus Anlass der Weihnachtsmarkteröffnungen im xxxxxx und \nin der Stadtmitte zugelassene Öffnung der Verkaufsstellen am 16. November und \n23. November 2002 ein.\n\n12\n\nBei den Weihnachtsmarkteröffnungen handelt es sich bei summarischer Prüfung \num als Anlass geeignete Veranstaltungen im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 \nLadSchlG. Es kann dahinstehen, ob die Festsetzung als (Spezialitäten-)Markt nach § \n68 i.V.m. § 69 Gewerbeordnung (GewO) eine Veranstaltung per se zu einer solchen \nnach § 16 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG macht, \n\n13\n\nin diesem Sinne wohl Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, \nUrteil vom 20. September 2000 - 14 S 1462/00 - , GewArch 2001, S. 81 (82); \nStober, Kommentar zum Ladenschlussgesetz, 4. Aufl., § 14 Anm. 11; verneinend \nBayerischer VGH, Urteil vom 27. September 2001 - 22 N 01.1288 -, GewArch \n2002, S. 87,\n\n14\n\nund ob die Weihnachtsmärkte im xxxxxx und in der xxxxxxxxxxxx Stadtmitte in \ndiesem Sinne förmlich festgesetzt worden sind. \n\n15\n\nDenn ungeachtet dessen erfüllen die Weihnachtsmärkte die Voraussetzungen \ndes § 16 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG, da sie eine „ähnliche Veranstaltung\" sind. Mit \nVeranstaltungen im Sinne dieser Norm (und der gleich lautenden Formulierung in \n§ 14 Abs. 1 LadSchlG) sind (nur) solche gemeint, die einen beträchtlichen \nBesucherstrom anziehen und aus diesem Grund Anlass bieten, die Offenhaltung von \nVerkaufsstellen abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 1 LadSchlG freizugeben. Dabei darf \nder Besucherstrom nicht erst durch die Offenhaltung der Verkaufsstellen ausgelöst \nwerden. \n\n16\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 18. Dezember 1989 \n- 1 B 153/89 -, GewArch 1990, S. 143, unter Hinweis auf Wortlaut und \nEntstehungsgeschichte zu § 14 Abs. 1 LadSchlG; Bayerischer VGH, Urteil vom \n27. September 2001 - 22 N 01.1288 -, a.a.O., m.w.N.; Oberverwaltungsgericht \n(OVG) Bremen, Urteil vom 4. September 2001 - 1 D 307/01 -, GewArch 2001, S. \n472 m.w.N.\n\n17\n\nDiese Voraussetzungen sind nach dem bisherigen Sach- und Streitstand \ngegeben. Die Antragstellerin hat darauf verwiesen, der Weihnachtsmarkt in \nxxxxxxxxxxxxxx (Stadtmitte) werde seit 1984, der Weihnachtsmarkt im xxxxxx seit \n1996 veranstaltet, und beide hätten in der Vergangenheit am Eröffnungswochenende \n„zig-Tausende Besucher, im xxxxxx teilweise sogar 100.000 Besucher\" angezogen. \nBei der Weihnachtsmarkteröffnung in der City handele es sich, flankiert von dem \ndann bereits eröffneten Markt im xxxxxx und der dortigen zusätzlichen Eröffnung der \ninternationalen Krippenausstellung, um eine Veranstaltung mit großer \nMagnetwirkung. Der Markt im xxxxxx umfasse mehr als 130 Weihnachtshütten, \nweise mit unter anderem dem „größten Lebkuchenhaus außerhalb von Nürnberg, \neiner Glasbläserwerkstatt zum Mitmachen, der größten Weihnachtspyramide \nEuropas\" einige besondere Attraktionen auf und ziehe viele Besucher auch aus \nbenachbarten Städten, dem Niederrhein und dem benachbarten Ausland an. Die \nAnziehungskraft zeige sich auch an der Entwicklung der Zahl von Bustouristen, die \nam Eröffnungswochenende in den vergangenen Jahren angereist seien. Allein diese \nBesucherzahlen seien von rund 400 im Jahr 1996 auf ca. 10.000 im Jahr 2001 \ngestiegen. Unter Zugrundelegung dieser Angaben handelt es sich bei der Eröffnung \nbeider Weihnachtsmärkte um Veranstaltungen, die „eine ins Gewicht fallende Zahl \nvon Besuchern erwarten lassen\". \n\n18\n\nVgl. zu diesem Kriterium BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1989 - 1 B \n153/89 -, a.a.O.\n\n19\n\nDie Kammer hat im Rahmen des Eilverfahrens keine Veranlassung, die Angaben \nin Zweifel zu ziehen, zumal die Antragsgegnerin diesen nicht entgegengetreten ist. \nDer Antragstellerin kommt hinsichtlich der Prognose, mit welchen Besucherzahlen \ngerechnet werden kann, eine nur eingeschränkt überprüfbare \nEinschätzungsprärogative zu. Dies ergibt sich aus dem Fehlen normativer Vorgaben \nfür die Prognoseerstellung sowie dem Umstand, dass eine Vorhersage naturgemäß \n(nur) auf der Basis einer Schätzung beruht. Auf Grund der Einschätzungsprärogative \nist die gerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob die Vorausschau sachgerecht ist \nund auf nachvollziehbaren Erwägungen beruht. \n\n20\n\nVgl. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 27. September 2001 - 22 N 01.1288 -, \na.a.O.\n\n21\n\nDass die Antragstellerin bei ihrer Prognose hinsichtlich der Besucherzahlen von \nsachwidrigen Erwägungen ausgegangen wäre, ist nicht erkennbar. Nach ihren \nDarlegungen stützt sie sich dabei auf die Besucherzahlen vorangegangener Jahre. \nDass diese nicht (allein) durch die Weihnachtsmarkteröffnungen ausgelöst worden \nwären mit der Folge einer eingeschränkten Prognoseverwertbarkeit, ist weder von \nder Antragsgegnerin geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Ebenso wenig \nliegen Anhaltspunkte vor, wonach im Jahr 2002 keine vergleichbaren \nBesucherzahlen erreicht werden könnten.\n\n22\n\nHandelt es sich danach bei beiden Weihnachtsmärkten um Veranstaltungen, die \neinen beträchtlichen Besucherstrom anziehen, bieten sie auch einen Anlass im Sinne \nvon § 16 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG, der die Freigabe der Offenhaltung der \nVerkaufsstellen rechtfertigt. § 16 LadSchlG ist als Ausnahmeregelung konzipiert und \nbezweckt, den Landesbehörden die Möglichkeit einzuräumen, aus bestimmtem \nAnlass die Ladenöffnungszeiten über die allgemeinen Öffnungszeiten hinaus \nfreizugeben. Die Anknüpfung an einen besonderen Anlass bringt zum Ausdruck, \ndass die Freigabe nur dann erfolgen soll, wenn auch ein entsprechendes Bedürfnis \nfür eine Ausnahmeregelung gegeben ist. \n\n23\n\nVgl. Stober, a.a.O., § 16 Anm. 9.\n\n24\n\nWann ein solches nach der gesetzgeberischen Zielsetzung anzunehmen ist, \nerschließt sich unter Heranziehung von Sinn und Zweck der Freigaberegelung. Diese \nliegen insbesondere darin, dem Einzelhandel durch die Einbeziehung der \nVerkaufsstellen in die Veranstaltung die Möglichkeit zu geben, den Besucherandrang \ngeschäftlich zu nutzen. Bei Märkten und Messen kommt als weiterer Gesichtspunkt \nhinzu, örtliche Verkaufsstellen und Veranstaltungsbeschicker gleich zu behandeln. \nFerner hat die Vorschrift das Versorgungsbedürfnis der auswärtigen Besucher des \nVeranstaltungsortes im Blick.\n\n25\n\nVgl. OVG Bremen, Urteil vom 4. September 2001 - 1 D 307/01 -, a.a.O. \nm.w.N.; Stober, a.a.O., § 16 Anm. 3.\n\n26\n\nAusgangspunkt für die Ausnahmeregelung in § 16 Abs. 1 LadSchlG ist danach \ndas Aufkommen eines besonderen Besucherstromes. Diesem Gesichtspunkt wird mit \nder Auslegung des Begriffes der „Veranstaltung\" als solche, die einen „beträchtlichen \nBesucherstrom\" anzieht, bereits Rechnung getragen. Eine darüber hinausgehende \nBedürfnisprüfung, wonach Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 LadSchlG \nvoraussetzen, dass die Veranstaltung im Sinne von Satz 1 sie zwingend erfordert, ist \nvom Wortlaut der Vorschrift nicht vorgesehen und nach ihrem Sinn nicht geboten. Sie \nnähme der Bestimmung im Gegenteil den Anwendungsbereich. Denn durch Märkte, \nMessen und ähnliche Veranstaltungen zwingend ausgelöste Versorgungsbedürfnisse \nbeschränken sich regelmäßig auf die Beköstigung und Beherbergung der Besucher, \nwofür das Ladenschlussgesetz ohnehin nicht gilt. Liegen daher die Voraussetzungen \neiner Veranstaltung im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG vor, ist damit zugleich \nauch ein Anlass im Sinne der Norm gegeben.\n\n27\n\nDie Weihnachtsmarkteröffnungen scheiden auch nicht deshalb als „Anlass\" nach \n§ 16 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG aus, weil Weihnachtsmärkte generell kein Anlass sein \nkönnen, um im November unmittelbar vor den langen Samstagen vor Weihnachten \nan einem Samstag zu erlauben, die Läden länger zu öffnen. \n\n28\n\nSo aber OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. August 2000 - 11 C \n10880/00.OVG -, GewArch 2000, S. 495.\n\n29\n\nEine dahingehende Auslegung von § 16 Abs. 1 LadSchlG ist entgegen der \nAuffassung der Antragsgegnerin nicht geboten. Bei summarischer Prüfung lässt sich \naus Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der \nRegelung für ein solches restriktives Normverständnis nichts entnehmen.\n\n30\n\nGemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LadSchlG müssen Verkaufsstellen an Samstagen \nbis 6 Uhr und ab 16 Uhr geschlossen sein. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG dürfen \ndavon abweichend an jährlich höchstens sechs Samstagen Verkaufsstellen aus \nAnlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen bis spätestens 21 Uhr \ngeöffnet sein. Eine Beschränkung dahingehend, dass die Samstage unmittelbar vor \nden vier langen Samstagen vor Weihnachten davon generell ausgenommen wären, \nenthält die Vorschrift nach ihrem Wortlaut nicht. Ebenso wenig ist formuliert, dass \nWeihnachtsmärkte als Freigabeanlass allgemein ausscheiden.\n\n31\n\nDie Systematik spricht ebenfalls nicht für eine einschränkende Auslegung des \n§ 16 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LadSchlG müssen an \nden vier aufeinander folgenden Samstagen vor dem 24. Dezember die \nVerkaufsstellen bis 6 Uhr und ab 18 Uhr geschlossen sein. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 \nLadSchlG stellt damit eine von dem Ladenschlussgesetz unmittelbar selbst \nzugelassene Ausnahme von den durch § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LadSchlG \nvorgegebenen allgemeinen Öffnungszeiten an Samstagen dar. Dass § 16 Abs. 1 \nSatz 1 LadSchlG eine Abweichung (nur) von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LadSchlG \nerlaubt, führt (lediglich) dazu, dass an den vier Samstagen vor dem 24. Dezember \neine Freigabe der Öffnungszeiten über 18 Uhr hinaus nicht zulässig ist. Aus dem \nUmstand, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LadSchlG in § 16 Abs. 1 LadSchlG nicht \nneben § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LadSchlG in Bezug genommen worden ist, lässt sich \nindes nicht mit der Antragsgegnerin der weiter gehende Schluss ziehen, dass auch \ndie Samstage vor den vier Samstagen vor dem 24. Dezember von der \nAusnahmeregelung des § 16 LadSchlG dann ausgenommen sein sollen, wenn der \nAnlass nach § 16 Abs. 1 LadSchlG im Zusammenhang mit Weihnachten steht. Denn \nauch die Anführung allein von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LadSchlG in § 16 Abs. 1 \nLadSchlG gibt der Regelung, wie dargelegt, einen sinnvollen Gehalt. Der \nGesetzgeber hat vielmehr mit § 16 Abs. 1 LadSchlG eine Ausnahme von § 3 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 3 LadSchlG für alle Samstage im Jahr außerhalb der \nVorweihnachtssamstage im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LadSchlG geschaffen \nund es dem Verordnungsgeber - hier der Antragstellerin - überlassen, welche sechs \nSamstage sie dazu bestimmt. Hätte der Gesetzgeber die Samstage vor den vier \nSamstagen von der Ausnahmeregelung des § 16 Abs. 1 LadSchlG generell oder \nanlassbezogen ausnehmen wollen, hätte daher nahe gelegen, dass er dieses Ziel \nauch ausdrücklich in der Regelung zum Ausdruck gebracht hätte. Dies gilt umso \nmehr mit Blick auf die § 16 LadSchlG vergleichbare Ausnahmeregelung bezüglich \nder Öffnungszeiten an Sonntagen in § 14 LadSchlG. Dort ist in § 14 Abs. 3 Satz 1 \nLadSchlG ausdrücklich vorgegeben, dass von der in Absatz 1 geregelten Freigabe \nder Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen die Sonn- und Feiertage im Dezember \nausgenommen sind. Zudem beschränkt sich die Ausnahme in § 14 Abs. 3 LadSchlG \nnur auf Sonn- und Feiertage im Dezember. Auch dieser Gesichtspunkt spricht gegen \neine restriktive, Samstage im November betreffende Auslegung von § 16 Abs. 1 \nLadSchlG.\n\n32\n\nDie Entstehungsgeschichte weist ebenfalls nicht darauf hin, dass § 16 Abs. 1 \nLadSchlG die vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beigemessene \nBeschränkung zukommt. Die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LadSchlG ist mit \ndem Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluss vom \n14. November 1960 (BGBl. I, S. 845) in das Ladenschlussgesetz aufgenommen \nworden (seinerzeit in § 3 Abs. 1 Nr. 3 LadSchlG). Aus dem Schriftlichen Bericht des \nAusschusses für Arbeit (21. Ausschuss) vom 13. Oktober 1960 über die zu Grunde \nliegenden Gesetzesentwürfe (Bundestags-Drucksache 3/2127) ergibt sich, dass die \nneue Regelung betreffend die Öffnungszeiten an den vier Samstagen vor dem \n24. Dezember als Ersatz für den Wegfall der verkaufsoffenen Sonntage im \nDezember (§ 13 a.F. LadSchlG) vorgesehen worden ist. Im Einzelnen heißt es dazu \nin dem Bericht:\n\n33\n\n„Der Ausschuss für Arbeit hat in seiner 82. Sitzung am 6. Oktober \n1960 die beiden Initiativgesetzentwürfe beraten. Es bestand Einmütigkeit \ndarüber, dass § 13 des Ladenschlussgesetzes vom 28. Oktober 1956 in \nder Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den \nLadenschluss vom 17. Juli 1957 die verkaufsoffenen Sonntage vor \nWeihnachten betreffend gestrichen werden. Man war der Meinung, dass \nim Zuge der Verbesserung des Arbeitsschutzes für die Beschäftigten im \nEinzelhandel und auch in Bezug auf die Sonntagsheiligung diese beiden \nSonntage wegfallen müssen, wobei für die Beteiligten, das heißt den \nEinzelhandel einerseits und das Kaufpublikum andererseits keinerlei \nNachteile entstehen, wenn vor Weihnachten an vier \naufeinanderfolgenden Sonnabenden die Einzelhandelsgeschäfte ihre \nLäden bis 18.00 Uhr durchgehend offenhalten dürfen. ... Über die \nOffenhaltung an den vier aufeinander folgenden Sonnabenden vor dem \n24. Dezember konnte nur schwer Einmütigkeit erreicht werden, weil ein \ngroßer Teil der Ausschussmitglieder der Meinung war, dass dies eine \nAusweitung des jetzt geltenden Rechts sei und somit entgegen den \nBestrebungen des Arbeitsschutzes der Beschäftigten im Einzelhandel \neine Arbeitszeitverlängerung mit sich bringe. Bei vier Sonnabenden vor \nWeihnachten sei zu befürchten, dass die Arbeitszeit über 45 Stunden \nhinausgehe. Es wurde demgegenüber darauf hingewiesen, dass es \ndurchaus im Sinne des Arbeitsschutzes liege, entgegen der bisherigen \nZusammenballung der Verkaufsmöglichkeiten vor dem Weihnachtsfest \neine Auflockerung eintreten zu lassen. Diese Auflockerung sei durch die \nOffenhaltung von vier aufeinander folgenden Sonnabenden vor dem \n24. Dezember bis 18.00 Uhr Gewähr leistet.\"\n\n34\n\nÜber die spätere Gesetzesfassung wurde schließlich Einigkeit erzielt, als auf den \nVorschlag in einem der Initiativgesetzentwürfe, neben den vier Sonnabenden vor \ndem 24. Dezember auch die Sonnabende vor Ostern und Pfingsten in die \nÖffnungszeit bis 18 Uhr einzubeziehen, verzichtet wurde. \n\n35\n\nVgl. Bundestags-Drucksache 3/2127, S. 1 und 2.\n\n36\n\nAus der Entstehungsgeschichte zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LadSchlG ergibt sich \ndanach nicht, dass die Ladenöffnungssituation für Samstage im Zusammenhang mit \nWeihnachten in dem Sinne abschließend geregelt werden sollte, dass für Samstage \nvor diesen vier Samstagen eine Freigabe der Öffnungszeiten aus einem \nweihnachtsbezogenem Anlass ausgeschlossen werden sollte. Insoweit ist zu \nberücksichtigen, dass auch im Zeitpunkt der Einführung der Ladenöffnungsregelung \nzu den Samstagen vor dem 24. Dezember mit § 16 LadSchlG a.F. bereits eine \nAusnahmeregelung für den Verkauf an Werktagen aus Anlass von Märkten, Messen \noder ähnlichen Veranstaltungen über die allgemeine Ladenschlusszeit hinaus \nvorgesehen war (damals an jährlich höchstens zwölf Werktagen bis spätestens 21 \nUhr). Eine Beschränkung hinsichtlich der (vier) Samstage vor Weihnachten wurde in \n§ 16 LadSchlG a.F. indes nicht mit aufgenommen. Vielmehr nahm die Regelung § 3 \nAbs. 1 Nr. 3 LadSchlG a.F. in Gänze, also einschließlich der Samstage vor \nWeihnachten in Bezug.\n\n37\n\nEntsprechendes gilt bezüglich der Änderung des Ladenschlussgesetzes durch \nGesetz über den Ladenschluss und zur Neuregelung der Arbeitszeit in Bäckereien \nund Konditoreien vom 30. Juli 1996 (BGBl. I, S. 1186). Mit diesem Gesetz wurde § 3 \nAbs. 1 Nr. 3 LadSchlG (u.a.) dahingehend modifiziert, dass der Ladenschluss am \nSamstag einheitlich auf 16 Uhr festgelegt wurde. Die Regelung für die vier \naufeinander folgenden Samstage vor dem 24. Dezember wurde unverändert \nbeibehalten, aus § 3 Abs. 1 Nr. 3 LadSchlG herausgenommen und gesondert in § 3 \nAbs. 1 Nr. 4 LadSchlG geregelt. § 16 Abs. 1 LadSchlG wurde insoweit geändert, als \ndie Zahl der Werktage, die freigegeben werden können, auf sechs beschränkt wurde. \nDem lag die Erwägung zu Grunde, dass durch die Verlängerung der \nLadenöffnungszeiten von Montag bis Freitag auf 20 Uhr die Ausnahmeregelung in § \n16 LadSchlG für diese Tage entbehrlich und nur noch für Samstage erforderlich sei. \n\n38\n\nVgl. die Begründung zu dem Gesetzesentwurf, Bundestags-Drucksache \n13/4245.\n\n39\n\nAuch im Zuge dieser Änderungen des Ladenschlussgesetzes ist jedoch keine \nBeschränkungsbestimmung in § 16 LadSchlG aufgenommen worden, wonach die \nFreigaberegelung der Öffnungszeiten an Samstagen diejenigen vor den vier \nSamstagen vor Weihnachten nicht erfassen soll. Wäre dies beabsichtigt gewesen, \nhätte die Aufnahme einer entsprechenden Formulierung aber umso mehr nahe \ngelegen, als zeitgleich beide Vorschriften angepasst wurden und damit im Blick des \nGesetzgebers standen. \n\n40\n\nSchließlich lässt sich auch aus Sinn und Zweck des Ladenschlussgesetzes \nnichts für eine restriktive Auslegung des § 16 Abs. 1 LadSchlG im Zusammenhang \nmit den Samstagen vor den vier Samstagen vor dem 24. Dezember entnehmen. Ziel \ndes Ladenschlussgesetzes ist es, einen Ausgleich zwischen den Interessen des \nEinzelhandels, der im Einzelhandel Beschäftigten und der Verbraucher zu schaffen. \n\n41\n\nVgl. Stober, a.a.O., Einführung, Anm. 7.\n\n42\n\nEntsprechend stellen sich die Bestimmungen im Ladenschlussgesetz als \nKompromiss divergierender Interessen dar. Dies findet sich auch im Hinblick auf § 3 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 16 LadSchlG. Die Verlängerung der Ladenöffnungszeiten \nan den vier aufeinander folgenden Samstagen vor dem 24. Dezember trägt, wie sich \nden oben angeführten Gesetzesmaterialien entnehmen lässt, dem Umstand \nRechnung, dass es sich um eine besonders verkaufsintensive Zeit im Jahr handelt. \nAndererseits wird dem Arbeitsschutz der Beschäftigten dadurch Rechnung getragen, \ndass zum einen im Dezember ein verkaufsoffener Sonntag unzulässig ist (§ 14 \nAbs. 3 LadSchlG), zum anderen eine Ausweitung über 18 Uhr hinaus nicht in \nBetracht kommt. Vergleichbares findet sich in § 16 LadSchlG: Die Möglichkeit der \nFreigabe der Ladenöffnungszeiten an bis zu sechs Samstagen hat die Interessen \ndes Einzelhandels und der Verbraucher im Blick. Die Interessen der Beschäftigten \nwerden demgegenüber durch die Beschränkung der Zahl der in Betracht \nkommenden Samstage sowie die Koppelung an bestimmte Veranstaltungen \ngeschützt. Auch aus den oben skizzierten Modifizierungen, die § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. \n3 und 4 bzw. § 16 LadSchlG seit Inkrafttreten des Ladenschlussgesetzes erfahren \nhaben, ergibt sich das Bestreben des Gesetzgebers, Ausweitungen der \nÖffnungszeiten zu Gunsten von Einzelhandel und Verbrauchern regelmäßig mit \nBeschränkungen zu Gunsten der Beschäftigten zu verknüpfen. Dieses \nBalancesystem zwischen den Interessen des Einzelhandels und der Verbraucher \nsowie der Beschäftigten spricht dagegen, § 16 LadSchlG eine darüber \nhinausgehende einschränkende Auslegung beizulegen, ohne dass sich diese an \nWortlaut, Systematik oder Entstehungsgeschichte festmachen ließe.\n\n43\n\nDie vom Rat der Stadt xxxxxxxxxx beschlossene Freigabe der Öffnungszeiten \nam 16. und 23. November 2002 verletzt auch im Übrigen die Vorgaben des § 16 \nLadSchlG nicht. Die Freigabe der Ladenöffnungszeiten bis 18 Uhr hält sich innerhalb \ndes zulässigen zeitlichen Rahmens. Die Begrenzung von höchstens sechs \nSamstagen im Jahr wird, verbunden mit der Inanspruchnahme der nach § 16 Abs. 2 \nLadSchlG eingeräumten Möglichkeit, die Offenhaltung auf bestimmte Bezirke zu \nbeschränken, ebenfalls gewahrt.\n\n44\n\nAngesichts dieser für die Rechtmäßigkeit des aufgehobenen Ratsbeschlusses \nsprechenden Umstände fällt auch die allgemeine Abwägung der widerstreitenden \nInteressen zu Lasten der Antragsgegnerin aus. \n\n45\n\nAusschlaggebend dafür ist allerdings nicht der Umstand, dass auf die \nAntragstellerin möglicherweise finanzielle Aufwendungen zukämen, wenn die \nVerkaufsstellen an den beiden Samstagen nicht wie geplant zwei Stunden länger \noffen bleiben können. Dem steht entgegen, dass die Ursachen des jetzigen \nTermindrucks in der Beherrschungssphäre der Antragstellerin liegen. Obwohl der \nstreitige Ratsbeschluss bereits Ende letzten Jahres gefasst worden ist und der \nAntragstellerin die abweichende Rechtsauffassung der Antragsgegnerin ebenfalls \nbereits seit Ende 2001 bekannt ist, hat sie sich in der Folgezeit nicht um eine \nunverzügliche Klärung der Rechtslage bemüht. Erst mit Schreiben des \nOberbürgermeisters vom 11. Juli 2002 ist die Antragstellerin an die Antragsgegnerin \nherangetreten und hat um Prüfung der Angelegenheit gebeten. Angesichts dieser \nvon der Antragstellerin zu verantwortenden Verzögerung kann der jetzt erreichte \nStand der Vorbereitungen für die langen Samstage am 16. und 23. November 2002 \nbei der allgemeinen Interessenabwägung nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt \nwerden. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin sich über die rechtlichen Risiken \nihres Vorgehens im Klaren sein musste. Anderenfalls bestünde nicht zuletzt auch in \nvergleichbaren Fällen die Gefahr, dass eine schon im Vorfeld mögliche, zumindest \nsummarische Klärung der Rechtslage - etwa durch gerichtlichen Eilrechtsschutz - so \nlange unterbleibt, bis infolge schon ins Werk gesetzter Dispositionen abweichende \nEntscheidungen zu erheblichen Nachteilen für den Betroffenen führen, um die \nhierdurch entstandenen Schwierigkeiten gegen eine für den Betroffenen nachteilige \nEntscheidung anzuführen.\n\n46\n\nVgl. dazu auch bereits Beschluss der Kammer vom 15. August 2001 - 1 L \n2138/01 - , GewArch 2001, S. 490 ff. \n\n47\n\nDie Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin wird aber dadurch \nbestimmt, dass Überwiegendes dafür spricht, dass ihre Klage gegen die \nAufsichtsverfügung vom 14. Oktober 2002 Erfolg haben wird, da diese, wie \nausgeführt, die Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 GO NRW nicht erfüllt, und von \nden Beteiligten Gesichtspunkte, aus denen eine Klärung im Klageverfahren über das \nbis jetzt Gesagte hinausweisen könnte, nicht aufgezeigt worden sind. Das Interesse \nder Antragstellerin, von einer rechtswidrigen Aufhebungsverfügung vorläufig \nverschont zu bleiben, ist insoweit höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an \nderen Vollziehung. Sollte sich im Hauptsacheverfahren die Rechtmäßigkeit der \nVerfügung vom 14. Oktober 2002 und die Rechtswidrigkeit des Ratsbeschlusses vom \n10. Dezember 2001 ergeben, wäre die Öffnung der Verkaufsstellen über 16 Uhr \nhinaus zwar ohne wirksame Rechtsgrundlage erfolgt. Die hiermit verbundenen \nNachteile erscheinen aber mit Blick auf die hier nur relativ geringfügige Verlängerung \nder Öffnungszeiten, bei der der zeitliche Rahmen des § 16 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG \nnicht ausgeschöpft wurde, nicht derart gravierend, dass die Interessenabwägung \nauch ungeachtet der Erfolgsaussichten der Klage zu Gunsten der Antragsgegnerin \nausfiele. Dies gilt umso mehr, als die Antragsgegnerin es ohne Weiteres in der Hand \nbehielte, bei ähnlichen Veranstaltungen in der Zukunft einen etwaigen anderen im \nKlageverfahren gewonnenen Standpunkt durchzusetzen.\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n49\n\nDie Streitwertentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und orientiert \nsich an dem Streitwertkatalog in der Fassung von Januar 1996, dort Abschnitt II., \nZiffer 19.5 (abgedruckt etwa bei Kopp/Schenke, Kommentar zur \nVerwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl., zu § 189). Angesichts der mit dem Antrag \nbegehrten Vorwegnahme der Hauptsache sieht das Gericht von einer Reduzierung \ndes Streitwerts ab (vgl. Streitwertkatalog Abschnitt I Ziffer 7. Satz 2).\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295490","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-11-08/1-l-4179-02","cited_norms":[{"jurabk":"LadSchlG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":37},{"jurabk":"LadSchlG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":18},{"jurabk":"LadSchlG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295490","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295490","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-11-08/1-l-4179-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295490","retrieved":"2026-07-09 03:17:42.183379+00:00"}}