{"status":"available","doknr":"OLD295489","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:1108.13K5829.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-11-08","aktenzeichen":"13 K 5829/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 11. November 1998 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 26. Mai 1999 wird aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger, Bürgerkriegsflüchtling aus Bosnien und Herzegowina, steht seit 1992 \nin der sozialhilferechtlichen Betreuung des Beklagten. Bis zum 30. Juni 1997 \nerhielten er sowie mehrere seiner Familienangehörigen Leistungen auf der \nGrundlage des § 120 BSHG, ab dem 1. Juli 1997 Leistungen nach dem \nAsylbLG.\n\n3\n\nAm 3. Februar 1994 erhoben der Kläger, seine Ehefrau A, sein Sohn T und seine \nTochter F Klage (22 K 1272/94 VG Düsseldorf) gegen den Beklagten, mit der sie sich \ngegen die Anrechnung von Unterhaltsbeiträgen nach § 16 BSHG und \nRegelsatzkürzungen wandten. Nach entsprechenden gerichtlichen Hinweisen führte \nder Beklagte eine Neuberechnung der von den Söhnen B (Zeitraum 1. April 1993 bis \n31. Dezem-ber 1994) und T (Zeitraum 1. November 1994 bis 31. Dezember 1994) zu \nleistenden Unterhaltsbeiträge durch. Mit Schriftsatz vom 18. Februar 1998 teilte der \nBeklagte mit, dass insoweit insgesamt 2.676,79 DM zu viel angerechnet worden \nseien. Er sei bereit, diesen Betrag an die Kläger auszuzahlen. Ebenfalls erklärte er \nsich bereit, die Regelsatzkürzungen betreffend den Kläger L für den Zeitraum vom \n1. Dezember 1994 bis zum 22. Februar 1995 (231,70 DM) und betreffend den Kläger \nT für den Zeitraum vom 1. Mai 1993 bis zum 11. Oktober 1994 (778,11 DM) \nrückgängig zu machen und die entsprechenden Beträge auszuzahlen. Auf einen \nHinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 1998, dass die \nRegelsatzkürzung betreffend den Kläger T auf der Grundlage des § 25 Abs. 2 Nr. 3 \nBSHG a.F. nur bis zu einer Dauer von zwölf Wochen vorgenommen werden dürfe, \nerklärte der Vertreter des Beklag-ten, dass zusätzlich zu den bereits mit Schreiben \nvom 18. Februar 1998 bewilligten Beträgen für die Zeit von August bis \nDezember 1993 82,50 DM je Monat nachbewilligt würden. Die Kläger nahmen \ndaraufhin die Klage zurück.\n\n4\n\nMit an den Kläger gerichteten Bescheid vom 2. November 1998 bewilligte der \nBeklagte für die Zeit vom 1. April 1993 bis zum 22. März 1995 Hilfe zum \nLebensunterhalt in Höhe von insgesamt 4.097,60 DM nach. In dem Bescheid ist \nausgeführt, dieser Betrag werde in den nächsten Tagen auf das Konto des Klägers \nbei der Spar- und Kreditbank C1 überwiesen.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 11. November 1998 verlangte der Beklagte die nachbewilligten \nLeistungen auf der Grundlage des § 7a AsylbLG als Sicherheit und ordnete deren \nEinziehung an. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Nachzahlung in \nHöhe von 4.097,60 DM stelle Vermögen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG dar, \ndas vor Eintritt von Leistungen nach dem AsylbLG zu verbrauchen sei. Die \nSicherheitsleistung werde angeordnet, weil ein Ausscheiden aus dem Hilfebezug in \nKürze nicht abzusehen sei und die Auszahlung der Nachbewilligung dem \nGrundgedanken des AsylbLG widerspreche, wonach der Leistungsberechtigte nur \nüber möglichst kleine Bargeldmengen verfügen solle. Angesichts der Höhe des \nVermögens werde die Einziehung ohne vorherige Vollstreckungsandrohung \nangeordnet, weil sonst das Ziel der Sicherheitsleistung nicht erreicht werden \nkönne.\n\n6\n\nMit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend, die \nAnordnung einer Sicherheitsleistung sei nicht zulässig, weil der in Rede stehende \nBetrag vor Gericht erstritten worden sei und ihm bereits 1993 rechtmäßigerweise \nzugestanden habe. Auf Grund der zu geringen Leistungen durch den Beklagten habe \ner sich Geld leihen müssen; dieses müsse er nunmehr zurückzahlen.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 26. Mai 1999 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers \nzurück.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 25. Juni 1999 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein \nVorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt und vertieft.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nden Bescheid des Beklagten vom 11. November 1998 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 1999 \naufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr bezieht sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n17\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 11. November 1998 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 26. Mai 1999 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger \nin seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n18\n\nInsoweit bedarf es keiner abschließenden Entscheidung der Frage, ob dem \nErlass des angefochtenen Bescheides bereits eine rechtsverbindliche Zusicherung \ndes Beklagten im Sinne des § 34 SGB X entgegensteht. Der Beklagte hat sowohl im \nSchriftsatz vom 18. Februar 1998 als auch im Bescheid vom 2. November 1998 \nschriftlich erklärt, dass die entsprechenden Beträge ausgezahlt würden. Diese \nErklärungen beinhalten gleichzeitig den Verzicht auf sämtliche Maßnahmen, die der \nAuszahlung entgegenstehen, und umfassen daher grundsätzlich auch die Zusage, \ndie Anordnung einer Sicherheitsleistung zu unterlassen. \n\n19\n\nDenn die Anordnung der Sicherheitsleistung ist jedenfalls deshalb rechtswidrig, \nweil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7a Satz 1 AsylbLG nicht vorliegen. \nNach dieser Vorschrift kann von Leistungsberechtigten wegen der ihnen und ihren \nFamilienangehörigen zu gewährenden Leistungen nach diesem Gesetz Sicherheit \nverlangt werden, soweit Vermögen im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG \nvorhanden ist.\n\n20\n\nDie im Klageverfahren 22 K 1272/94 erstrittene Nachbewilligung stellt kein \neinzusetzendes Vermögen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG dar. \n\n21\n\nDie Begriffe des Einkommens und Vermögens in § 7 AsylbLG werden vom \nGesetz selbst nicht definiert. Geht man davon aus, dass als Vermögen nur alle \nGegenstände und Güter anzusehen sind, die nach der Verkehrsanschauung nicht \nzur Bestreitung des aktuellen Bedarfs dienen, \n\n22\n\nvgl. Gemeinschaftskommentar zum AsylbLG (GK-AsylbLG), \nLoseblattsammlung, Stand: 14. Ergänzungslieferung Oktober 2001, § 7 Rn. \n25,\n\n23\n\nfällt die gegen den Beklagten gerichtete Forderung des Klägers und seiner \nFamilienangehörigen nicht unter den Vermögensbegriff, weil es sich hierbei um \nlaufende, auf der Grundlage des § 120 BSHG bewilligte Hilfe zum Lebensunterhalt \nhandelt.\n\n24\n\nZu demselben Ergebnis führt eine Auslegung des Vermögensbegriffs unter \nRückgriff auf die in engem Sachzusammenhang mit dem AsylbLG stehenden \nVorschriften des BSHG. § 76 BSHG bestimmt insoweit ausdrücklich, dass zum \nEinkommen im Sinne des BSHG Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme \nder Leistungen nach dem BSHG selbst gehören. Dementsprechend sind Leistungen \nnach dem AsylbLG auch nicht als Einkommen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 \nAsylbLG anzusehen,\n\n25\n\nvgl. VG Stade, Urteil vom 25. März 1999, - 1 A 2016/97 -; GK-AsylbLG, a.a.O., \n§ 7 Rn. 19; Schellhorn, BSHG, 16. Auflage 2002, § 7 AsylbLG Rn. 6.\n\n26\n\nGleiches gilt im Hinblick auf das in § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG zum Ausdruck \nkommende Subsidiaritätsprinzip auch dann, wenn es sich bei den Hilfeleistungen um \nVermögen - wie hier eine Forderung - handelt, zumal die Zuordnung von \nGeldleistungen zum Einkommen oder zum Vermögen auch oftmals von Zufällen, z.B. \ndem Umfang des Verbrauchs im Zuflussmonat, abhängt.\n\n27\n\nNur dieses Auslegungsergebnis ist im Übrigen mit rechtsstaatlichen Grundsätzen \nzu vereinbaren. Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG kann nur sinnvoll \nsein, wenn sie dem in seinem Recht Verletzten auch tatsächlich Schutz versprechen \nkann. Der Bürger hat einen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche \nKontrolle. Die Wirksamkeit des Rechtsschutzes erfordert Mindeststandards an \nRechtsschutz in organisatorischer, verfahrensmäßiger und inhaltlicher Hinsicht. Das \nGebot der Wirksamkeit des Rechtsschutzes wäre verletzt, wenn eine im gerichtlichen \nVerfahren erstrittene Nachzahlung von Leistungen nach dem BSHG als \neinzusetzendes, auf den Hilfeanspruch nach dem AsylbLG erneut anzurechnendes \nVermögen anzusehen wäre,\n\n28\n\nvgl. VG Stade, Urteil vom 25. März 1999 - 1 A 2016/97 -. \n\n29\n\nDenn trotz der Klaglosstellung durch den Beklagten erhielten der Kläger und \nseine Familienangehörigen im Ergebnis keine Nachzahlung. Der Rechtsschutz würde \nfür sie ausgehöhlt, weil sie im Falle einer Fehlberechnung der laufenden Leistungen \npraktisch ohne Rechtsschutz dastünden. Ein derartiges Ergebnis ist mit dem \nRechtsstaatsprinzip nicht vereinbar.\n\n30\n\nLiegen nach alledem die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 a AsylbLG \nnicht vor, ist die Anordnung der Sicherheitsleistung in Höhe des gesamten Betrages \nvon 4.097,60 DM allein gegenüber dem Kläger auch deshalb - zumindest teilweise - \nrechtswidrig, weil nicht er allein Inhaber dieser Forderung ist. Ausweislich des \nSchriftsatzes vom 18. Februar 1998 und des Protokolls der mündlichen Verhandlung \nvom 6. Oktober 1998 im Verfahren 22 K 1272/94 entfallen bestimmbar nur \n231,70 DM auf den Kläger. 778,11 DM bzw. 411,-- DM betreffen ausschließlich den \nSohn des Klägers, Herrn T. Wie sich der aus den zuvor angerechneten \nUnterhaltsbeiträgen ergebende Betrag von 2.676,79 DM auf den Kläger, seine \nEhefrau und seine Tochter F aufteilt, kann ohne die den damaligen Zeitraum \nbetreffenden, nicht mehr auffindbaren Verwaltungsvorgänge nicht mehr \nnachvollzogen werden. Die Sicherheitsleistung hätte von vornherein nur in der Höhe \ngegenüber dem Kläger angeordnet werden dürfen, in der die Nachzahlung \nVermögen darstellte, über das er selbst verfügen konnte.\n\n31\n\nDes Weiteren ist nicht erkennbar, dass der Beklagte von dem ihm durch § 7a \nAsylbLG eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung \nentsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO). Gegenstand \ndes vorliegenden Verfahrens ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der Bescheid des \nBeklagten vom 11. November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n26. Mai 1999. Die Begründung des Widerspruchsbescheides enthält überhaupt keine \nErmessenserwägungen. Soweit im Ausgangsbescheid ausgeführt wird, die \nSicherheitsleistung werde verlangt, weil ein Ausscheiden aus dem Hilfebezug in \nKürze nicht zu erwarten sei und eine Auszahlung dem Grundgedanken des AsylbLG \nwiderspreche, dass der Leistungsberechtigte nur über möglichst kleine \nBargeldmengen verfügen solle, wird diese generalisierende Betrachtungsweise der \nbesonderen Situation des Einzelfalls nicht gerecht. Die für die Ausübung des \nErmessens wesentlichen Gesichtspunkte, dass es sich bei der Nachbewilligung um \nlaufende Leistungen nach dem BSHG handelt, die dem Kläger und seinen \nFamilienangehörigen bereits vor mehreren Jahren rechtmäßigerweise zugestanden \nhätten, und diese Nachzahlung darüber hinaus in einem gerichtlichen Verfahren \nerstritten wurde, sind in die Erwägungen nicht eingestellt worden.\n\n32\n\nIn dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung \n- bei der Anordnung der Sicherheitsleistung handelt es sich um einen \nDauerverwaltungsakt - ist der angefochtene Bescheid auch deshalb rechtswidrig, \nweil der Sicherungszweck weggefallen ist. Das Recht zur Anordnung einer \nSicherheitsleistung und Einziehung von Vermögenswerten endet, sobald die \nLeistungsberechtigung nach dem AsylbLG endet, \n\n33\n\nvgl. Schellhorn, a.a. O., § 7a Rn. 12; GK-AsylbLG, a.a.O., § 7a Rn. 54. \n\n34\n\nDem Kläger und seiner Frau sind am 15. August 2001 Aufenthaltsbefugnisse \nerteilt worden, sodass sie von diesem Zeitpunkt an nicht mehr zum Personenkreis \ndes § 1 AsylbLG gehörten. Dementsprechend hat der Beklagte mit Bescheid vom \n31. August 2001 die Leistungen nach dem AsylbLG eingestellt und auf \nentsprechenden Antrag dem Kläger und seiner Frau seitdem wieder Leistungen auf \nder Grundlage des § 120 BSHG gewährt. Letztgenannte Leistungen können nicht \nersatzweise Grundlage der Anordnung einer Sicherheitsleistung sein. Wie sich aus \ndem Wortlaut des § 7a AsylbLG „Leistungen nach diesen Gesetz\" ergibt, kann die \nSicherheitsleistung nur für Leistungen nach dem AsylbLG verlangt werden. Dies \nschließt die Einbeziehung anderer Sozialleistungen aus,\n\n35\n\nvgl. GK-AsylbLG, a.a.O., § 7a Rn. 24.\n\n36\n\nAusgehend von der hier vertretenen Auffassung, dass es sich bei der \nNachbewilligung nicht um auf den Hilfeanspruch anzurechnendes Vermögen handelt, \nist auch nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass dem Beklagten noch \naus dem Zeitraum, in dem der Kläger und seine Familienangehörigen Leistungen \nnach dem AsylbLG bezogen haben, nach § 7a AsylbLG sicherungsfähige \nErstattungsforderungen zustehen.\n\n37\n\nIst nach alledem die Anordnung der Sicherheitsleistung rechtswidrig, gilt dies \nbereits aus diesem Grund auch für die im angefochtenen Bescheid weiterhin verfügte \n„Einziehung\" des Geldes. Es bedarf deshalb keiner abschließenden Entscheidung \nder Frage, ob die Anordnung der „Einziehung\" noch aus weiteren Gründen \nrechtswidrig ist. Der genaue Regelungshalt der „Einziehung\" lässt sich der \nBegründung der angefochtenen Bescheide nicht entnehmen. Grundsätzlich wird die \nEinziehung als Teil des Grundverwaltungsaktes angesehen und als Gebot \nverstanden, die Sachherrschaft, also den unmittelbaren Besitz, über einen \nVermögensgegenstand einzuräumen,\n\n38\n\nvgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Juli 2000 - 8 K 1469/00 -.\n\n39\n\nEine derartige Regelung ergibt vorliegend jedoch keinen Sinn, da der Kläger \nniemals in den Besitz des nachbewilligten Geldes gelangt ist. Der in der Begründung \ndes Ausgangsbescheides enthaltene Hinweis auf § 7a Satz 2 AsylbLG deutet darauf \nhin, dass der Beklagte die „Einziehung\" als Akt der Verwaltungsvollstreckung im \nSinne eines sofortigen Einbehalts des Geldes angesehen hat. Ob § 7a Satz 2 \nAsylbLG generell ein abgekürztes Vollstreckungsverfahren in diesem Sinne \nermöglicht, ist erheblich zweifelhaft; es spricht vieles dafür, dass der Beklagte die \nNachzahlung angesichts der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage \nrechtmäßigerweise nur dann hätte einbehalten dürfen, wenn er die sofortige \nVollziehung des angefochtenen Bescheides angeordnet hätte.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n41\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 712 ZPO.\n\n42\n\nDie Berufung ist nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295489","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-11-08/13-k-5829-99","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 7a","ref_norm":"7a","n":8},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":7},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 712","ref_norm":"712","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295489","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295489","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-11-08/13-k-5829-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295489","retrieved":"2026-07-09 03:17:42.081111+00:00"}}