{"status":"available","doknr":"OLD295518","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:1107.13L3867.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-11-07","aktenzeichen":"13 L 3867/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit das Verfahren auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur \nAbgabe einer Mietübernahmeerklärung gerichtet war, wird es eingestellt.\n\nIm Übrigen wird der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung \nvorläufig untersagt, die Übernahme der Unterkunftskosten der Antragsteller für eine \nWohnung auf dem freien Wohnungsmarkt aus Sozialhilfemitteln mit der Begründung \nabzulehnen, die Antragsteller hätten die Möglichkeit, weiter in einer von ihr \nvorgehaltenen Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber zu wohnen. \n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen \ndie Antragsteller zu ¼ und die Antragsgegnerin zu 3/4. \n\nDer Gegenstandswert wird auf 892,44 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nNachdem die Antragsteller den Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur \nÜbernahme einer Mietübernahmeerklärung für eine Wohnung in dem Haus C 00, \n00000 W am 16. Oktober 2002 (Eingang des irrtümlich auf den '26. September 2002' \ndatierten Schriftsatzes, mit dem die teilweise Antragsrücknahme erklärt wurde, bei \nGericht) zurückgenommen haben, ist das Verfahren insoweit entsprechend § 92 \nAbs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. \n\n3\n\nDen aufrechterhaltenen wörtlich auf die Gewährung von laufender Hilfe zum \nLebensunterhalt unter Berücksichtigung der Mietkosten einer Wohnung gerichteten \nAntrag versteht das Gericht im Hinblick auf den Umstand, dass die Antragsteller \naugenblicklich weder eine Privatwohnung angemietet haben noch auf ein konkretes \nVermietungsangebot verweisen können, unter Berücksichtigung der Ausführungen \nder Antragsteller in ihren Schriftsätzen und im Erörterungstermin dahingehend, dass \ndie Antragsteller insoweit eine vorläufige Regelung hinsichtlich ihres Anspruchs auf \nÜbernahme von Unterkunftskosten aus Mitteln der Sozialhilfe begehren, als \nzwischen den Beteiligten streitig ist, ob die Übernahme der Mietkosten einer \nPrivatwohnung grundsätzlich deshalb abgelehnt werden kann, weil die Antragsteller \nals ehemalige Asylbewerber die Möglichkeit haben, weiterhin in einer der von der \nAntragsgegnerin für die Unterbringung von Asylbewerbern vorgehaltenen \nGemeinschaftsunterkünfte zu wohnen. \n\n4\n\nDer so verstandene Antrag hat Erfolg. \n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung in \nBezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig \nerscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Das Bestehen des zu sichernden \nmateriellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit \n(Anordnungsgrund) sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen; § 123 Abs. 3 VwGO \ni.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n6\n\nEin Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht. Es ist überwiegend \nwahrscheinlich, dass die Antragsteller unter den weiteren Voraussetzungen der \n§§ 11, 12, 22 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) i.V.m. § 3 der Verordnung zur \nDurchführung des § 22 BSHG (RegelsatzVO) einen Anspruch auf Übernahme \nangemessener Unterkunftskosten haben, ohne dass dieser Anspruch auf die \nÜbernahme solcher Kosten beschränkt ist, die durch die Unterbringung der \nAntragsteller in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber anfallen. \n\n7\n\nEine solche Beschränkung ergibt sich zunächst nicht aus § 53 Abs. 2 Satz 2 des \nAsylverfahrensgesetzes (AsylVfG). \nNach § 53 Abs. 1 AsylVfG sollen Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben und \nnicht verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, in der Regel in \nGemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Nach § 53 Abs. 2 AsylVfG endet \ndie Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, wenn der Ausländer \nals Asylberechtigter anerkannt oder das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) festgestellt worden ist, wenn der Ausländer \neine anderweitige Unterkunft nachweist und der öffentlichen Hand dadurch keine \nMehrkosten entstehen. Liegen diese Voraussetzungen vor, endet die \nWohnverpflichtung auch für den Ehegatten oder die minderjährigen Kinder dieses \nAusländers. \n\n8\n\nDiese Regelung ist zunächst schon deshalb nicht geeignet, die Ablehnung, \nKosten der Anmietung einer Privatwohnung durch die Antragsteller aus \nSozialhilfemitteln zu übernehmen, zu rechtfertigen, weil sie selbst eine Verpflichtung \nder Antragsteller, (weiter) in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber zu \nwohnen, nicht begründen kann. Als Bestimmung im dritten Abschnitt des \nAsylverfahrensgesetzes, der die Verteilung der Asylbewerber auf die Länder und \nderen Unterbringung durch die Kommunen regelt, begründet § 53 AsylVfG keine \nunmittelbaren Rechte und Pflichten der Ausländer. Vielmehr bedarf es einer \nausdrücklichen Verfügung zur Konkretisierung der Wohnverpflichtung für den \neinzelnen Ausländer, wie es § 60 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG als Auflage zur der einem \nAsylbewerber nach § 55 AsylVfG zu erteilenden Aufenthaltsgestattung ausdrücklich \nvorsieht. \n\n9\n\nVgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. April 1996 - 4 M 625/96 -, FEVS 47, \n132 (135f); Renner, AuslR, Rn. 21, 30 ff. zu § 53 AsylVfG; GK-AsylVfG Rn. 14 ff. \nzu § 53.\n\n10\n\nDie Antragsteller sind nicht im Besitz einer Aufenthaltsgestattung, da sie keine \nAsylbewerber sind. Vielmehr wurde das Asylverfahren der Antragstellerin zu 1. \nbestandskräftig mit der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG vorliegen, abgeschlossen; die in der Bundesrepublik Deutschland geborenen \nAntragsteller zu 2. bis 4. haben zu keinem Zeitpunkt einen Asylantrag gestellt. \nErscheint es von daher nach § 1 AsylVfG schon zweifelhaft, ob das \nAsylverfahrensgesetz auf die Antragsteller überhaupt Anwendung findet,\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. November 1996 - 8 B 2261/96 -, \nInfAuslR 1997, 37,\n\n12\n\nfehlt es aber jedenfalls an einer Einzelfallregelung, mit der die Antragsteller \nverpflichtet werden, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. Es ist nicht \nersichtlich, dass seitens der Ausländerbehörde eine solche Regelung getroffen \nwurde. Auch die Aufenthaltsbefugnisse der Antragsteller sind nicht mit einer \nentsprechenden Wohnauflage versehen.\n\n13\n\nUngeachtet dessen spricht Überwiegendes dafür, dass eine Verweigerung der \nÜbernahme von solchen Unterkunftskosten aus Sozialhilfemitteln, die durch \nAnmietung einer Privatwohnung entstehen, unter Hinweis auf eine Verpflichtung der \nAntragsteller nach § 53 Abs. 2 AsylVfG, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu \nwohnen, gegen Art. 23 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge \n(Genfer Flüchtlingskonvention - GK) verstößt. Danach hat sich die Bundesrepublik \nDeutschland verpflichtet, Flüchtlinge im Sinne dieses Abkommens, die sich \nregelmäßig in ihrem Staatsgebiet aufhalten, auf dem Gebiet der öffentlichen \nFürsorge und sonstigen Hilfeleistungen wie ihre eigenen Staatsangehörigen zu \nbehandeln. Dieselbe Verpflichtung ergibt sich aus Art. 1 des Europäischen \nFürsorgeabkommens (EFA) i.V.m. Art. 2 des Zusatzprotokolls zum Europäischen \nFürsorgeabkommens. Mit dieser Verpflichtung ist eine grundsätzliche Einschränkung \nder zur Deckung des Unterkunftsbedarfs gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt an die \nAntragstellerin zu 1., die auf Grund der unanfechtbaren Feststellung des Vorliegens \nder Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nach § 2 AsylVfG die Rechtsstellung \neines Flüchtlings im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention genießt, auf die \nZurverfügungstellung eines Platzes in einer Gemeinschaftsunterkunft für \nAsylbewerber und die Übernahme der dadurch entstehenden Kosten aus \nSozialhilfemitteln nicht vereinbar. \n\n14\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 11. November 1996 - 8 B 2261/96 -, \na.a.O.\n\n15\n\nIm Hinblick auf den Schutz der Familie aus Art. 6 des Grundgesetzes (GG) \nkommt eine abweichende Behandlung der Antragsteller zu 2. bis 4., der \nminderjährigen Kinder der Antragstellerin zu 1., nicht in Betracht.\n\n16\n\nLässt sich demnach aus § 53 Abs. 2 AsylVfG ein Begründung für die Ablehnung \nder Übernahme der den Antragstellern durch die Anmietung einer Privatwohnung \nentstehenden Kosten aus Sozialhilfemitteln nicht ableiten, kann offen bleiben, ob die \nin § 53 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG normierten Voraussetzungen für den Fortbestand der \nVerpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, vorliegend überhaupt \ngegeben sind. Zweifel sind nach Auffassung der Kammer insoweit hinsichtlich der \nVoraussetzung angezeigt, dass das Wohnen außerhalb einer \nGemeinschaftsunterkunft für die öffentliche Hand mit Mehrkosten gegenüber der \nUnterbringung der Antragsteller in einer Gemeinschaftsunterkunft verbunden sein \nmuss. Denn zum einen existieren Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Kosten \nder Unterbringung der Antragsteller in einer Gemeinschaftsunterkunft der \nAntragsgegnerin die dafür angesetzten Benutzungsgebühren erheblich \nübersteigen,\n\n17\n\nvgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Oktober 2001 - 23 K 3329/00 -.\n\n18\n\nZum andern erscheint es zweifelhaft, dass die Vorhaltekosten nicht wieder \nbelegter Unterkunftsplätze (unbegrenzt) als durch den Auszug aus der \nGemeinschaftsunterkunft verursachte Kosten in Rechnung gestellt werden \nkönnen.\n\n19\n\nEntgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann die Übernahme von \nMietkosten einer Privatwohnung der Antragsteller aus Sozialhilfemitteln auch nicht \nunter Hinweis auf den in § 2 Abs. 1 BSHG normierten Grundsatz des Nachrangs der \nSozialhilfe mit der Begründung verweigert werden, die Antragsteller hätten weiterhin \ndie Möglichkeit, in einer der von der Antragsgegnerin vorgehaltenen \nGemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber zu wohnen. \n\n20\n\nGemäß § 2 Abs. 1 BSHG kann keine Sozialhilfeleistungen beanspruchen, wer \nsich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, insbesondere \nvon Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. \n\n21\n\nZunächst vermag das Gericht schon nicht zu erkennen, dass die Antragsteller \nihren Unterkunftsbedarf bisher durch Inanspruchnahme Hilfe 'anderer, insbesondere \nvon Trägern anderer Sozialleistungen' decken. Vielmehr müssen die Antragsteller für \nihre Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft nach der Satzung über die \nBenutzungsgebühren für Übergangsheime der Stadt Viersen vom 3. Dezember 1982 \nin der Fassung der sechzehnten Änderungssatzung vom 14. Dezember 2001 \nGebühren von insgesamt 81,64 Euro pro Person und Monat entrichten. Ausweislich \nder der Kammer vorliegenden Sozialhilfebescheide bzw. monatlichen \nSozialhilfeberechnungen übernimmt die Antragsgegnerin diese Kosten - gekürzt um \neinen Betrag von 40,20 Euro - (81,64 Euro x 4 - 40,20 Euro = 286,36 Euro) für die \nAntragsteller aus Sozialhilfemitteln (vgl. etwa Sozialhilfebescheide vom 20. Juni 2002 \nund 20. September 2002).\n\n22\n\nZudem vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass den Antragstellern durch ihre \nUnterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber der \nAntragsgegnerin die 'erforderliche' Hilfe zur Deckung ihres Unterkunftsbedarfs \ngewährt wird. Dies steht hinsichtlich der bisherigen Unterbringung der Antragsteller \naußer Frage. Denn durch die Zurverfügungstellung eines Zimmers mit einer Größe \nvon gut 16 qm zur alleinigen Nutzung und die Ermöglichung der Mitbenutzung eines \nentsprechend eingerichteten Küchenraums sowie einer Toilette und einer Dusche \nwird der Unterkunftsbedarf einer vierköpfigen Familie unabhängig von der zwischen \nden Beteiligten streitigen Frage der hygienischen Verhältnisse nicht annähernd \ngedeckt. Denn ein 16 qm großes Zimmer bietet einer Erwachsenen und drei kleinen \nKindern neben der Unterbringung notwendiger Möbel schon keinen ausreichenden \nRaum für die Befriedigung ihrer nebeneinander bestehenden, aber nach Inhalt, \nIntensität und Zeitpunkt des Auftretens unterschiedlich ausgeprägten \nGrundbedürfnisse wie Schlafen, Essen, Spielen, Rückzugsmöglichkeiten und \nWahrung der Intimsphäre, Inanspruchnahme von Informations- und \nUnterhaltungsmöglichkeiten sowie Pflege sozialer Kontakte. Gleiches gilt nach \nAuffassung der Kammer auch für die den Antragstellern von der Antragsgegnerin \nangebotene Wohnmöglichkeit in einem 26 bis 28 qm großen Mobilheim mit sanitären \nEinrichtungen und Kochmöglichkeit zur Alleinbenutzung. Auch insoweit stellt die \nKammer zunächst auf die geringe Größe der den Antragstellern angebotenen \nWohneinheit ab. Zwar ist der Antragsgegnerin zuzustimmen, dass für die \nBestimmung des zur Deckung des Unterkunftsbedarf unbedingt Erforderlichen nicht \nauf die in der den Antragstellern erteilten Wohnberechtigungsbescheinigung \nausgewiesene Wohnungsgröße von 90 qm abgestellt werden kann. Vielmehr stellt \ndiese Wohnfläche, deren Größe nach den für den sozialen Wohnungsbau \nentwickelten Maßstäben ermittelt wurde, nach den in der Rechtsprechung zur \nBeurteilung der sozialrechtlichen 'Angemessenheit' von Unterkunftskosten \nentwickelten Grundsätzen im Regelfall die Obergrenze einer sozialhilferechtlich \nangemessenen Wohnungsgröße dar. Jedoch bietet jedenfalls eine Wohneinheit mit \neiner Fläche von nur 28 qm, die nach dem von der Antragsgegnerin vorgelegten \nGrundrisszeichnungen überwiegend mit Einbaumöbeln bestellt ist, nach auf die \nDauer keinen ausreichenden Raum für den Bewegungsdrang und die \nBeschäftigungsbedürfnisse von drei kleinen Kindern.\n\n23\n\nDarüber hinaus läuft die Ablehnung der Übernahme privater Unterkunftskosten \naus Sozialhilfemitteln bei gleichzeitiger Verweisung auf die Möglichkeit des Verbleibs \nin einer Gemeinschaftsunterkunft in nicht zu rechtfertigender Weise der in § 1 Abs. 2 \nBSHG umschriebenen Zielsetzung der Sozialhilfe sowie dem Wunschrecht des \nSozialhilfeempfängers aus § 3 Abs. 2 BSHG zuwider. \n\n24\n\nNach § 2 Abs. 1 BSHG ist es Aufgabe der Sozialhilfe, dem Hilfeempfänger die \nFührung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. \nAußerdem soll ihn die gewährte Hilfe soweit wie möglich befähigen, unabhängig von \nihr zu leben. Dazu gehört es auch, dem Hilfeempfänger im Rahmen der ihm \nzustehenden Mittel eine möglichst freie Gestaltung der Bedarfsdeckung zu \nermöglichen und sowie ihn zu befähigen, in der Umgebung von Nichthilfempfängern \nähnlich wie diese zu leben.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1986 - 5 C 72/84 -, NVwZ 1986, 380 (381); \nUrteil vom 14. März 1991 - 5 C 70.86 -, NDV 1991, 260 (261).\n\n26\n\nDem entspricht es für den Regelfall, dem Hilfeempfänger die Auswahl seiner \nUnterkunft nach Beschaffenheit und Lage zu überlassen. Diese Gestaltungsfreiheit \nkorrespondiert zugleich mit dem Ziel, die Eigenverantwortung des Hilfeempfängers \nfür seine Bedarfsdeckung zu stärken. Ihre Grenze findet diese Gestaltungsfreiheit \nlediglich in der Geeignetheit und Angemessenheit der gewählten Unterkunft. Dieser \nGrundgedanke spiegelt sich auch in den Regelungen des § 3 Abs. 1 RegelsatzVO \nwider, wonach die tatsächlichen Kosten der von dem Hilfeempfänger gewählten \nUnterkunft zu übernehmen sind, soweit sie angemessen sind. Dabei hat die \nGestaltungsfreiheit der Hilfeempfänger durch Festschreibung der Verpflichtung zur \nÜbernahme jedenfalls des angemessenen Anteils insgesamt nicht mehr \nangemessener Unterkunftskosten in Satz 3 der Regelung noch eine Stärkung \nerfahren.\n\n27\n\nÄhnliches ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 1 BSHG, wonach Wünschen der \nHilfeempfänger hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu entsprechen sind, soweit sie \nangemessen sind. Dabei vermag die Kammer im Hinblick auf die sich aus § 1 Abs. 2 \nBSHG ergebende Zielrichtung der Sozialhilfe sowie die Ausgestaltung der \nHilfegewährung im Rahmen des Unterkunftsbedarfs durch § 3 RegelsatzVO nicht zu \nerkennen, dass bereits der auf Anmietung einer selbst ausgewählten Privatwohnung \ngerichtete Wunsch der Antragsteller als solcher unangemessen sein könnte. Zwar \nrichtet sich Art, Form und Maß der Sozialhilfe gemäß § 3 Abs. 1 BSHG nach den \nBesonderheiten des Einzelfalls, jedoch sind diese im vorliegenden Fall gerade nicht \ngeeignet, im Hinblick auf die Befriedigung des Unterkunftsbedarfs eine \nEinschränkung des Wahlrechts aus § 3 Abs. 2 BSHG und der aus § 1 Abs. 2 BSHG \nerwachsenden, möglichst umfänglichen Gestaltungsfreiheit zu rechtfertigen. Bei den \nAntragstellern handelt es sich um Ausländer, denen mangels Einschlägigkeit der \nAusschlussregelungen des § 120 Abs. 2, 3 und 5 BSHG schon nach § 120 Abs. 1 \nSatz 1 BSHG Hilfe zur Deckung des Unterkunftsbedarfs als Teil der Hilfe zum \nLebensunterhalt nach Maßgabe der entsprechenden Regelungen des BSHG zu \ngewähren ist. Darüber hinaus genießt die Antragstellerin zu 1. nach §§ 51 Abs. 1 \nAuslG, 3 AsylVfG den Status eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Flüchtlings \nKonvention mit der Folge, dass ihr nach § 23 GK und Art. 1 EFA i.V.m. Art. 2 des \nZusatzprotokolls Sozialhilfeleistungen wie Deutschen zu gewähren sind. Aus dem \nFlüchtlingsstatus der Antragstellerin zu 1. folgt zugleich, dass der Aufenthalt der \nAntragsteller in der Bundesrepublik Deutschland ungeachtet der regelmäßigen \nBefristung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 34 Abs. 1 AuslG auf unbestimmte \nDauer angelegt ist. Besteht von daher ein erhöhtes Interesse an der Integration der \nAntragsteller in die deutsche Bevölkerung, ist dieses zugleich in besonderer Weise \ngeeignet, den Wunsch der Antragsteller nach Anmietung einer Privatwohnung zu \nrechtfertigen. Demgegenüber liefe eine Verweisung der Antragsteller auf \nUnterkunftsmöglichkeiten, die ausschließlich für Ausländer vorgesehen sind, deren \nLebenszuschnitt darüber hinaus durch das Fehlen eines gesicherten \nAufenthaltszustandes geprägt ist, dem sozialhilferechtlichen Ziel, eine Ausgrenzung \nvon Sozialhilfeempfänger zu vermeiden, in dem man ihnen möglichst ein Leben unter \nNichthilfeempfängern auf dem Niveau von Beziehern niedriger Einkommen \nermöglicht, klar zuwider.\n\n28\n\nFür die von den Antragstellern begehrte einstweilige Regelung besteht auch ein \nAnordnungsgrund. Zwar weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass der \nUnterkunftsbedarf der Antragsteller auch ohne ein Tätigwerden des Gerichts durch \nihre fortdauernde Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber \njedenfalls insoweit gedeckt wird, als sie vor Obdachlosigkeit bewahrt bleiben, und \ndass sich die augenblickliche Unterbringungssituation der Antragsteller zudem durch \ndie angebotene Zuweisung eines Mobilheims zur alleinigen Nutzung wegen der \ngrößeren Wohnfläche und der Abgeschlossenheit der Wohneinheit verbessern \nwürde. Ungeachtet dessen ist es den Antragstellern jedoch nicht zuzumuten, ihren \nberechtigten und unter dem Gesichtspunkt der Integration förderungswürdigen \nWunsch, eine größere, nach ihren Bedürfnissen ausgewählte Privatwohnung in \neinem gewöhnlichen Wohnviertel anzumieten, entweder für voraussichtlich mehrere \nJahre bis zur Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren über die Rechtmäßigkeit \ndes Bescheides der Antragsgegnerin vom 6. Mai 2002, mit dem die Übernahme der \nUnterkunftskosten für die Wohnung in der C abgelehnt wurde, zurückzustellen oder \nunter Inkaufnahme der Anhäufung nicht unbeträchtlicher Schulden eine \nPrivatwohnung anzumieten, um dann unter Berufung auf die Gefahr des drohenden \nWohnungsverlustes erneut bei Gericht um eine vorläufige Verpflichtung der \nAntragsgegnerin zur Übernahme der Mietkosten aus Sozialhilfemitteln \nnachzusuchen. Für die Bewertung der Schwere dieser Nachteile misst das Gericht \nzum einem dem Umstand besonders Gewicht bei, dass angemessene \nWohnverhältnisse insbesondere für die ungestörte Entwicklung der erst vier Jahre, \nzwei Jahre und sechs Monate alten Antragsteller zu 2. bis 4. von erheblicher \nBedeutung sind. Dieser Gesichtspunkt verträgt keinen Aufschub. Außerdem muss \nberücksichtigt werden, dass auch ein über eine konkrete Wohnung geführtes neues \nEilrechtsschutzverfahren nicht mit Sicherheit Klärung der für die Antragsteller \nmaßgeblichen Fragen herbeiführen würde, etwa wenn die Antragsteller den geltend \ngemachten Wohnungsverlust durch Anmietung einer anderen Wohnung abwenden \nkönnten.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 1. Halbsatz \nVwGO. Die aus dem Tenor ersichtliche Kostenquotelung basiert auf folgenden \nÜberlegungen: Die Antragsteller haben (außergerichtliche) Verfahrenskosten nur \ninsoweit zu tragen, als sie auf den bereits am 16. Oktober 2002 zurückgenommenen, \nauf Abgabe einer Mietübernahmeerklärung gerichteten Antrag entfallen. Diese \nKosten erschöpfen sich in einer halben, nach dem für das gesamte Verfahren \neinheitlich festgesetzten Gegenstandswert zu berechnenden Prozessgebühr \nzuzüglich anteiliger Post- und Telefonkosten. Die auf den weiteren Antrag \nentfallenden Kosten, nämlich ebenfalls eine halbe Prozessgebühr, Post- und \nTelefonkosten sowie die gesamten Kosten des Erörterungstermins (1 \nErörterungsgebühr zuzüglich Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld), für die den \nAntragstellern auf ihren Antrag vom 28. Oktober 2002 Prozesskostenhilfe gewährt \nwurde, hat die Antragsgegnerin zu zahlen, da sie insoweit unterlegen ist. Dem \nentspricht es, die Gesamtkosten im Verhältnis von 1 : 3 auf Antragsteller und \nAntragsgegnerin zu verteilen. \n\n30\n\nDie Gegenstandswertfestsetzung ist nach §§ 8, 10 der \nBundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) i.V.m. § 13 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes (GKG) erfolgt. Dabei hat sich das Gericht hinsichtlich der \nursprünglichen Anträge der Antragsteller auf Abgabe einer Mietübernahmeerklärung \nund auf Übernahme der nach Abschluss des Mietvertrages anfallenden \nUnterkunftskosten an den Mehrkosten orientiert, die durch die Anmietung der konkret \nbenannten Wohnung gegenüber den augenblicklich in der Gemeinschaftsunterkunft \nanfallenden Unterkunftskosten entstehen würden und deren zusätzliche Übernahme \naus Sozialhilfemitteln von den Antragstellern begehrt wurde. Bei augenblicklich \ntatsächlich von der Sozialhilfe übernommenen Unterkunftskosten von 286,36 Euro \nmonatlich und angegebenen Kosten für die bezeichnete Wohnung Berliner Höhe 17 \nvon 435,10 Euro inklusive Heizungs- und Betriebskosten beliefen sich diese \nMehrkosten auf monatlich 148,74 Euro. Wird der Gegenstandswert für ein auf \nlaufende Sozialhilfeleistungen gerichtetes Hauptsacheverfahren in Anlehnung an \n§ 17 Abs. 1 GKG in der Regel mit dem Jahresbetrag der begehrten Leistung \nbemessen, hält die Kammer für ein vorläufiges Rechtsschutzverfahrens die \nZugrundelegung eines Halbjahresbetrages (148,74 Euro x 6 Monate = 892,44 Euro) \nfür angemessen. \nDie Kammer sieht keine Veranlassung, den Gegenstandswert für die Zeit nach \nRücknahme des Antrags auf Abgabe einer Mietübernahmeerklärung abweichend \nfestzusetzen. Denn hinter dem seit diesem Zeitpunkt mit dem vorliegenden \neinstweiligen Rechtsschutzverfahren verfolgten Begehren, eine vorläufige Klärung \nüber die Frage herbeizuführen, ob die Antragsgegnerin die Übernahme der Kosten \neiner Privatwohnung grundsätzlich im Hinblick auf die Möglichkeit der Antragsteller, \nin einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, ablehnen kann, steht wie auch hinter \nden ursprünglichen Anträgen der Wunsch der Antragsteller, eine Privatwohnung \nanzumieten, ohne dadurch den Anspruch auf Übernahme der angemessenen \nUnterkunftskosten aus Sozialhilfemitteln zu verlieren. Dieses Interesse ist mit einem \nBetrag, der einem Vielfachen der bei Anmietung einer Privatwohnung voraussichtlich \nzu Lasten der Sozialhilfe entstehenden Mehrkosten entspricht, angemessen \nbewertet. \n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295518","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-11-07/13-l-3867-02","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295518","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295518","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-11-07/13-l-3867-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295518","retrieved":"2026-07-09 03:17:44.580879+00:00"}}