{"status":"available","doknr":"OLD295544","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:1106.4L3022.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-11-06","aktenzeichen":"4 L 3022/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 EURO festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des \nAntragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung vom 19. Juli 2002 \n(Bauschein-Nr. 31-BA-16577/01) zur Errichtung zweier \nMobilfunksendeanlagen auf dem Dach des Gebäudes \nL Straße 48 in E anzuordnen,\n\n4\n\nist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.\n\n5\n\nDer Antrag ist zulässig, soweit er sich mit der beantragten Anordnung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Nutzung der schon errichteten \nMobilfunksendeanlage richtet. Der Antrag ist unzulässig, soweit er die vollständige \nAusnutzung der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 19. Juli 2002 \nverhindern will. Der Beigeladenen ist zwar vom Antragsgegner eine \nBaugenehmigung zur Errichtung von zwei Sendeanlagen erteilt worden. Die \nOrtsbesichtigung des Gerichts hat jedoch ergeben, dass auf dem Dach des \nGebäudes L Straße 48 tatsächlich nur eine Mobilfunksendeanlage errichtet worden \nist und die weitere, wie auch eine nicht genehmigte dritte Anlage, wieder beseitigt \nworden sind. Die Beigeladene hat hierzu zur Niederschrift des Gerichts (Protokoll \nvom 30.10.2002) erklärt, dass die vollständige Ausnutzung der ihr erteilten \nBaugenehmigung - durch erneute Errichtung der zweiten, genehmigten Sendeanlage \nauf dem Dach des Gebäudes - bis zum rechtskräftigen Abschluss eines sich \n(möglicherweise) anschließenden Klageverfahrens und damit bis zum Eintritt der \nBestandskraft des Bescheides nicht erfolgen soll. Der Antragsteller ist folglich wegen \nder tatsächlich nicht errichteten zweiten Mobilfunksendeanlage für die Dauer seines \ndurch Widerspruch eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahrens vor dem Eintritt \nvollendeter Tatsachen auch ohne vorläufiges Rechtsschutzverfahren ausreichend \ngeschützt. \n\n6\n\nDer zulässige Antrag im Übrigen ist unbegründet. \n\n7\n\nDie im Verfahren nach § 80 a Abs. 3 Satz 2 und § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO i.V.m. \n§ 212a Abs. 1 BauGB wegen des verbleibenden (errichteten) Sendemastes \nvorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt zu Ungunsten des \nAntragstellers aus. Wegen dieser Anlage ist weder offenkundig noch besteht eine \nüberwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Baugenehmigung gegen solche \n- hier allenfalls relevante - Vorschriften des materiellen Baurechts verstößt, die dem \nAntragsteller subjektiv öffentlich-rechtliche Abwehrrechte vermitteln.\n\n8\n\nAus dem materiellen Bauplanungsrecht kann der Antragsteller keine Verletzung \nnachbarschützender Vorschriften herleiten. \n\n9\n\nBauplanungsrechtlich handelt es sich beim Umgebungsbereich des \nstreitgegenständlichen Grundstücks um einen solchen, der nicht durch \nBebauungsplan erfasst ist und dem unbeplanten Innenbereich gem. § 34 BauGB \nzuzuordnen ist. Für mangelndes Einfügen in die Umgebungsbebauung (§ 34 Abs. 1 \nBauGB) ist nichts ersichtlich. Dies gilt auch für das im Einfügenserfordernis \nenthaltene Gebot der Rücksichtnahme. \n\n10\n\nDie nähere Umgebung entspricht - faktisch - einem allgemeinen Wohngebiet \ngem. § 4 BauNVO. Dies hat die Ortsbesichtigung ergeben. Die Eigenart der näheren \nUmgebung wird jedenfalls durch die Bebauung im Bereich der L Straße, östlich \nbegrenzt durch die T Straße und westlich begrenzt durch die L1 Straße geprägt. In \nnördlicher Richtung wird der Umgebungsrahmen entweder durch die Astraße oder \nweiter nördlich durch die Cstraße begrenzt. Wo die genaue Grenze für die nähere \nUmgebung im Norden zu ziehen ist, kann offen bleiben. Sowohl der eingesehene \ndurch die Astraße begrenzte Bereich und erst recht der angrenzende, bis zur \nCstraße reichende räumliche Umkreis werden durch solche Nutzungen mitgeprägt, \ndie in einem reinen Wohngebiet gar nicht, in einem allgemeinen Wohngebiet \ndagegen grundsätzlich bzw. ausnahmsweise zulässig sind. Der Bereich bis zur \nAstraße wird straßenseitig stärker als der nachfolgende bis zur Cstraße eingesehene \nBereich vor allem durch Wohngebäude geprägt. Die gewerblichen Nutzungen, auch \nsolche, die grundsätzlich nur in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sind, \nnehmen sich dagegen zurück. Für beide Bereiche ist jedoch bei der Bewertung des \nUmgebungsrahmens auch die Nutzung des jeweiligen Innenbereiches der \neingesehenen Straßengevierte mitzuberücksichtigen. Im Innenbereich L Straße/ \nT Straße/Astraße/L1 Straße wird zurzeit ein Jüdisches Zentrum mit Kindergarten, \nSchule, Jugendzentrum und Religionszentrum errichtet. Der Innenbereich des \nnachfolgenden Straßengevierts wird durch eine Tankstelle nebst Waschanlage und \neinen Garagenhof in Anspruch genommen. Bei beiden Nutzungen handelt es sich \num solche, die ausschließlich in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sind. Das \ngilt für das Jüdische Zentrum, bei dem es sich gem. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO um \neine Anlage für kirchliche und kulturelle Zwecke handelt, unter Berücksichtigung der \nüber die Bedürfnisse des Gebiets hinausgehenden Zielsetzung (Zentrum mit \ngebietsübergreifendem Bezug in Abgrenzung zu § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) und für \ndie Tankstelle nebst Waschanlage als Anlage gem. § 4 Abs. 3 Nr. 5 BauNVO, die in \neinem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig ist. Der Umstand, dass der \nBau des Jüdischen Zentrums noch nicht abgeschlossen ist, steht seiner \nBerücksichtigung als künftige bauliche Entwicklung nicht entgegen. Mit dem Bau des \nGebäudes wurde mit Baugenehmigung vom 24. Juni 2002 zwischenzeitlich \nbegonnen, die Bauarbeiten sind - das hat die Ortsbesichtigung ergeben - erheblich \nfortgeschritten, mit einer prägenden Wirkung ist demnach nach Lage der Dinge \nalsbald zu rechnen. \n\n11\n\nVgl. hierzu auch Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Kommentar zum Baugesetzbuch, \nStand: August 2002, § 34 Rn 35 m.w.N.\n\n12\n\nUnerheblich ist ferner, dass das Baugrundstück für das Jüdische Zentrum im \nBereich eines (vorhabenbezogenen) Bebauungsplanes liegt, der u.a. Festsetzungen \nzur Art der Nutzung (Schulgrundstück) enthält. Der Prägung der Eigenart eines an \nsich unbeplanten Gebietes durch Vorhaben eines angrenzenden bzw. mitumfassten \nBebauungsplanes steht dies nicht entgegen. \n\n13\n\nVgl. hierzu Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Kommentar zum Baugesetzbuch, \nStand: August 2002, § 34 Rn 36.\n\n14\n\nDie Eigenart der näheren Umgebung entspricht folglich der eines allgemeinen \nWohngebietes gem. § 4 BauNVO. \n\n15\n\nGem. § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens seiner \nArt nach in einem Baugebiet, das - wie hier - der Eigenart eines der in der \nBaunutzungsverordnung bezeichneten Gebiete entspricht, allein danach, ob es in \ndem betreffenden Baugebiet allgemein zulässig wäre. Für die ausnahmsweise \nzulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1, im Übrigen § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend \nanwendbar. Eine gewerblich genutzte Mobilfunkanlage ist mit dem in § 4 BauNVO für \nein allgemeines Wohngebiet vorgegebenen Nutzungskatalog grundsätzlich \nvereinbar. Gewerbliche Nutzungen sind hier allgemein zulässig, soweit es sich um \nsolche handelt, die der Versorgung des Gebietes dienen (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2 \nBauNVO) und im Übrigen ausnahmsweise zulässig, soweit es sich um nicht störende \nGewerbebetriebe handelt (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). Wegen der von der \nWohnnutzung des Gebäudes L Straße 48 abweichenden Nutzung der Sendeanlage \nfür Telekommunikationszwecke hat der Antragsgegner mit der streitgegenständlichen \nBaugenehmigung vom 19. Juli 2002 ausdrücklich eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 \nBauGB erteilt. \n\n16\n\nEine Verletzung nachbarschützender Rechtspositionen kann auch nicht aus dem \nGebot der Rücksichtnahme gefolgert werden. Welche Anforderungen das Gebot der \nRücksichtnahme begründet, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen Umständen \nab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die \nRücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann an \nRücksicht verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem \nVorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das \nVorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für \ndie sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung \nzwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und \nandererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. \nDabei muss demjenigen, der sein Grundstück in einer sonst zulässigen Weise \nbebauen will, insofern der Vorrang zugestanden werden, als er berechtigte \nInteressen nicht deshalb zurückzustellen braucht, um gleichwertige Interessen zu \nschonen. Das Gebot der Rücksichtnahme ist also darauf gerichtet, einen \nangemessenen Interessenausgleich zu Gewähr leisten. Die Errichtung und der \nBetrieb der Mobilfunksendeanlage verstoßen nicht gegen das Gebot der \nRücksichtnahme. Die damit verbundenen Beeinträchtigungen sind für den \nAntragsteller zumutbar. \n\n17\n\nDie Errichtung einer Mobilfunkantenne muss in ihrer Eigenschaft als gewerbliche \nHauptanlage wie als Auslöser einer Nutzungsänderung des Gebäudes, auf dem sie \nsteht, hingenommen werden. Die üblicherweise von Gewerbeobjekten \neinhergehenden Beeinträchtigungen, die in der Wohnumgebung rücksichtslos wirken \nkönnen, sind mit dem Betrieb der Mobilfunkanlage nicht verbunden. Der Betrieb \nverursacht insbesondere keinen Lärm oder ähnliche Belästigungen. Auf einem \nmehrstöckigen Haus wirkt eine solche Anlage auch nicht als Fremdkörper. Sie gehört \nebenso wie Fernsehantennen oder Satellittenschüsseln zu den üblichen und \nerwarteten Begleiterscheinungen mehrgeschossiger Gebäude. Das gilt auch für die \nstreitgegenständliche Mobilfunkantenne der Beigeladenen. Sie ist zwar deutlich \nhöher und auffälliger als etwa normale Fernsehantennen. Sie ist jedoch Teil eines \nunter anderem durch den mobilen Telefonverkehr und dessen ortsfester technischer \nEinrichtungen geprägten modernen Stadtbildes. Die Beigeladene hat mit dem Dach \ndes Gebäudes L Straße 48 auch einen Standort gefunden, der im Verhältnis zum \nAntragsteller nachbarverträglich ist. Die Antennenanlage fällt zwar ins Auge. Sie wirkt \nauf das Grundstück L Straße 46 aber nicht erdrückend. Dazu ist sie zu schlank, mit \neinem tatsächlichen Abstand von 16 m etliches von der Grundstücksgrenze \nabgerückt und steht von dort aus horizontal und vertikal zu weit entfernt. Etwaige, \nvom Antragsteller geltend gemachte Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der \neinem Dritten erteilten Baugenehmigung bilden für sich genommen keinen Maßstab \ndafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebotes zumutbar \nsind.\n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2002 - 10 B 1379/02 -, unter \nHinweis auf BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1996 - 4 B 215.96 -, BRS 58 \nNr. 164. \n\n19\n\nDer Eintritt gesundheitlicher Nachteile ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand \nder Wissenschaft nicht zu befürchten. Die nach der 26. BImSchV zu beachtenden \nGrenzwerte hält die Mobilfunkantenne der Beigeladenen ein. Das ist durch die \nStandortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post \nvom 17. September 2001 bewiesen. Der notwendige Sicherheitsabstand beträgt in \nder (horizontalen) Hauptstrahlrichtung maximal 6,66 m. \n\n20\n\nVgl. zur Bewertung der Gesundheitsgefahr bei Einhaltung der Grenzwerte \nnach der 26. BImSchV auch BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2002 \n- 1 BvR 1676/01 -, BauR 2002 S. 1222 ff.\n\n21\n\nDie Mobilfunkantennen verstoßen auch nicht gegen nachbarschützende \nVorschriften des Bauordnungsrechts. Die Abstandflächenvorschriften des § 6 sind \neingehalten. \n\n22\n\nDie Mobilfunkantenne löst keine Abstandflächen aus. Selbst wenn sie es täte, \nlägen diese auf dem Grundstück der Beigeladenen. \n\n23\n\nNimmt man die Mobilfunkantenne als selbstständigen Teil einer baulichen \nAnlage, könnte sie Abstandflächen nur auslösen, wenn von ihr Wirkungen wie von \neinem Gebäude ausgingen (§ 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW). Diese Wirkungen hat \ndie Antenne jedoch nicht. Das hat die Ortsbesichtigung ergeben. Entscheidend für \neine gebäudegleiche Wirkung ist das Vorhandensein einer gewissen Flächigkeit.\n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2001 - 7 A 214/01 -.\n\n25\n\nDie weist die Mobilfunkantenne nicht auf. Der vollständig errichtete Mast ist im \noberen Teil deutlich unter einem Meter breit. Das reicht zur Annahme einer \ngebäudegleichen oder auch nur gebäudeähnlichen „Fassade\" nicht aus. Auch sonst \nhat die Mobilfunkantenne keine Auswirkungen, wie sie für Gebäude typisch sind \n(Gefahr der Brandübertragung, Verschattung, Störung des Wohnfriedens).\n\n26\n\nSelbst wenn die Mobilfunkantenne Abstandflächen auslösen würde, wären diese \neingehalten. Dabei kommt es wegen der geschlossenen Bauweise nicht auf die \nGesamthöhe des Wohnhauses (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. a BauO NRW) an, sondern \nausschließlich auf die Gesamthöhe der Antennenanlage auf dem Dach. Das danach \ngem. § 6 Abs. 5 BauO NRW unter Berücksichtigung einer Gesamthöhe von 12 m und \neinem Multiplikator von 0,8 H zu beachtende Abstandflächenmaß von 9,6 m ist \neingehalten. Der Standort für die genehmigten Anlagen befindet sich jeweils 16 m \nvon der Grenze des Grundstücks L Straße 46 entfernt. \n\n27\n\nDie Kostenentscheidung des mithin erfolglosen Antrages folgt aus § 154 Abs. 1 \nVwGO. Es entspricht der Billigkeit die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen \ngem. § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Antrag \ngestellt und sich mithin einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. \n\n28\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295544","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-11-06/4-l-3022-02","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295544","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295544","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-11-06/4-l-3022-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295544","retrieved":"2026-07-09 03:17:46.731472+00:00"}}