{"status":"available","doknr":"OLD295543","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:1106.22K6824.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-11-06","aktenzeichen":"22 K 6824/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen \nworden ist.\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Dezember 2000 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2002 verpflichtet, den \nKlägern für den Zeitraum vom 1. November 2000 bis einschließlich 28. Februar 2002 \nLeistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes zu gewähren.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen \ndie Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leisten.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00. Oktober 1947 in Dobra Voda (Kosovo) geborene Kläger zu 1., die am \n00. April 1957 in Klina (Kosovo) geborene Klägerin zu 2. und der am 00. Juli 1986 in \nPrishtina (Kosovo) geborene Kläger zu 3. reisten nach eigenen Angaben im Juli 1992 \nin die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten Asylantrag, wobei sie angaben, \nalbanische Volkszugehörige zu sein. Dieser Asylantrag blieb ebenso wie die am \n16. Oktober 1992 und 15. Juli 1998 gestellten Folgeanträge erfolglos. Erstmals im \nTermin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (1 K \n6469/98.A) über den zweiten Folgeantrag gaben die Kläger an, nicht albanischer \nVolkszugehörigkeit zu sein, sondern dem Volk der Ashkali anzugehören. Roma seien \nsie nicht. Der auf den dritten Asylfolgeantrag vom 15. Mai 2000 ergangene \nablehnende Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 23. Juli 2002 ist mit Klage vom 29. Juli 2002 angefochten worden \n(15 K 4991/02.A); das Klageverfahren ist noch anhängig. \n\n3\n\nNachdem die Kläger bis einschließlich des Monats Mai 2000 Leistungen nach \ndem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen hatten, stellte die Beklagte am 18. Mai \n2000 intern fest, dass die Kläger die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG für \nein Überwechseln in den Leistungsbezug entsprechend dem \nBundessozialhilfegesetz (BSHG) erfüllten und gewährte ihnen in den Monaten Juni \n2000 bis einschließlich Oktober 2000 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG. \nAm 16. Oktober 2000 erfuhr die Sachbearbeitung in Sozialhilfesachen, dass die \nKläger nach Einschätzung der Ausländerabteilung der Beklagten freiwillig ausreisen \nkönnten. Ab dem 1. November 2000 wurden den Klägern daraufhin wieder \nLeistungen nach dem AsylbLG gewährt. Mit Schriftsatz vom 6. November 2000 \nmeldete sich der Prozessbevollmächtigte der Kläger und bat um Mitteilung, weshalb \nnur noch geringere Leistungen gewährt würden. Nachdem die Beklagte mit \nSchreiben vom 7. November 2000 dargelegt hatte, dass nach ihrer Auffassung die \nVoraussetzungen des § 2 AsylbLG wegen der Möglichkeit der freiwilligen Ausreise \ndoch nicht gegeben seien, erwiderten die Kläger unter dem 11. Dezember 2000, sie \nseien Ashkali und könnten deshalb nicht freiwillig ausreisen. UNMIK lasse \nAngehörige ethnischer Minderheiten nicht in den Kosovo einreisen. Sie baten um \neine kurzfristige Entscheidung in der Sache. Mit Bescheid vom 28. Dezember 2000 \nlehnte die Beklagte es ab, den Klägern Leistungen nach dem AsylbLG zu gewähren \nund berief sich darauf, dass einer freiwilligen Ausreise der Kläger keine humanitären, \nrechtlichen oder persönlichen Gründe entgegenstünden. Die Kläger erhoben am 9. \nFebruar 2000 Widerspruch. Zur Begründung gaben sie an, sie könnten nicht freiwillig \nin den Kosovo zurückkehren, weil von der im Kosovo-Krieg verschossenen Uran-\nMunition erhebliche Gesundheitsgefahren ausgingen. \n\n4\n\nDie Kläger haben am 26. Oktober 2001 Untätigkeitsklage erhoben. Zur \nBegründung wiederholen sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren. \nZur Begründung dessen, dass ihnen eine freiwillige Ausreise nicht zuzumuten sei, \nbeziehen sie sich auf einen Beschluss des Niedersächsischen \nOberverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2001 - 4 M 4422/00 -.\n\n5\n\nDie Kläger haben zunächst beantragt, \n\n6\n\ndie Beklagte zu verurteilen, den Klägern zumindest ab \nOktober 2000 Leistungen gemäß § 2 AsylbLG analog dem BSHG \nzu bewilligen.\n\n7\n\nMit Schriftsatz vom 18. Dezember 2001 haben sie den Antrag dahingehend \numgestellt bzw. erweitert,\n\n8\n\ndie Beklagte zu verurteilen, den Klägern ab Juni 2000 \nLeistungen gemäß § 2 AsylbLG zu gewähren, hilfsweise den \nKlägern ab dem 1.10.2000 Leistungen gemäß § 2 AsylbLG zu \nbewilligen.\n\n9\n\nNachdem die Beklagte mit Bescheid vom 6. Februar 2002 den Widerspruch der \nKläger vom 9. Februar 2000 als unbegründet zurückgewiesen hat, haben sie mit \nSchriftsatz vom 24. Juni 2002 die Klage hinsichtlich des Zeitraumes von Juni 2000 \nbis einschließlich Oktober 2000 zurückgenommen und das Klagebegehren auf den \nZeitraum bis Ende des Monats Februar 2002 beschränkt. \n\n10\n\nSie beantragen nunmehr,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom \n28. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 6. Februar 2002 zu verpflichten, ihnen für den Zeitraum \nvom 1. November 2000 bis einschließlich 28. Februar 2002 \nLeistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes zu \ngewähren. \n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n14\n\nSie ist der Auffassung, die Gesundheitsgefahren durch die Folgelasten des \nKosovokrieges seien nicht derart konkret, dass den Klägern eine Heimkehr nicht \nzuzumuten sei. \n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, den Inhalt der beigezogenen Akten der gerichtlichen Verfahren 1 K \n6469/98.A und 15 K 4991/02.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nSoweit die Klage bezüglich des Zeitraumes von Juni 2000 bis einschließlich \nOktober 2000 zurückgenommen worden ist, war das Verfahren nach § 92 \nAbs. 3 VwGO einzustellen.\n\n18\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n19\n\nDie angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die \nKläger in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben gegen die \nBeklagte im Zeitraum vom 1. November 2000 bis 28. Februar 2002 nach § 2 \nAbs. 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 5. August 1997, BGBl. I S. 2022, zuletzt geändert durch \nArt. 65 der 7. Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 29. Oktober 2001, BGBl. I \nS. 2785, Anspruch auf Gewährung von Leistungen entsprechend dem \nBundessozialhilfegesetz. \n\n20\n\nNach § 2 Abs. 1 AsylbLG ist abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG das \nBundessozialhilfegesetz auf Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG entsprechend \nanzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten, frühestens beginnend \nam 1. Juni 1997, Leistungen nach § 3 erhalten haben, wenn die Ausreise nicht \nerfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden \nkönnen, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche \nInteresse entgegenstehen. \n\n21\n\nDie Kläger waren im streitgegenständlichen Zeitraum Leistungsberechtigte nach \n§ 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG, weil sie wegen tatsächlicher Abschiebungshindernisse eine \nDuldung nach § 55 Abs. 2 AuslG besaßen. Sie hatten am 1. Juni 2000 bereits über \neine Dauer von weit mehr als 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten; sie \nbeziehen seit Schaffung des AsylbLG (Gesetz zur Neuregelung der Leistungen an \nAsylbewerber vom 30. Juli 1993, BGBl. I S. 1074) Asylbewerberleistungen. \n\n22\n\nEs kann offen bleiben, ob die aus dem Kosovo stammenden Kläger als \nAngehörige der Volksgruppe der Ashkali im Zeitraum vom 1. November 2000 bis 28. \nFebruar 2002 aus humanitären Gründen weder in den Kosovo abgeschoben werden \nnoch freiwillig dorthin oder in das übrige Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien \nausreisen konnten. Denn in dem genannten Zeitraum standen sowohl der \nAbschiebung der Kläger (aufenthaltsbeendende Maßnahmen) als auch ihrer \nfreiwilligen Ausreise rechtliche Gründe im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG entgegen. \n\n23\n\nAufenthaltsbeendende Maßnahmen konnten gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 des \nAsylverfahrensgesetzes (AsylVfG) nicht vollzogen werden. Denn die Kläger haben \nam 15. Mai 2000 einen Folgeantrag nach § 71 AsylVfG gestellt. Zwar bedurfte es \nnach § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG nicht des Erlasses einer neuen \nAbschiebungsandrohung, weil die nach Stellung des vorherigen Asylantrages mit \nBescheid vom 21. Juli 1998 erlassene Abschiebungsandrohung erst seit 28. Februar \n2000 (vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW) vom 27. Januar 2000 - 14 A 4865/99.A -) vollziehbar war, mithin der \nFolgeantrag vom 15. Mai 2000 innerhalb von zwei Jahren nach Vollziehbarkeit dieser \nAbschiebungsandrohung gestellt worden ist. Nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG darf \neine Abschiebung im Falle der Entbehrlichkeit einer neuen Abschiebungsandrohung \naber erst nach Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, \nes sei denn, der Folgeantrag ist offensichtlich unschlüssig oder der Ausländer soll in \nden sicheren Drittstaat abgeschoben werden. Eine solche Mitteilung des \nBundesamtes an die Ausländerbehörde über das Nichtvorliegen der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ist vor Erlass des das \nWiederaufgreifen des Asylverfahrens ablehnenden Bescheides des Bundesamtes \nvom 23. Juli 2002 nicht erfolgt, also auch nicht im streitgegenständlichen Zeitraum. \nDie Voraussetzungen für die Entbehrlichkeit einer solchen Mitteilung nach § 71 \nAbs. 5 Satz 2 AsylVfG lagen ebenfalls nicht vor. Eine Abschiebung in einen sicheren \nDrittstaat war zu keinem Zeitpunkt vorgesehen und der erneute Asylantrag war \nangesichts der Umstände im Kosovo nach Ende des so genannten Kosovo-Krieges \nam 10. Juni 1999, insbesondere der zunächst einsetzenden Vertreibung von \nMinderheiten aus dem Kosovo durch die albanische Bevölkerungsmehrheit auch \nnicht offensichtlich unschlüssig,\n\n24\n\nvgl. hierzu Auswärtiges Amt, ad hoc-Berichte über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) vom 21. \nNovember 2000 und 4. September 2001 sowie Auskunft an das VG Ansbach vom \n10. Juli 2001.\n\n25\n\nWar demnach eine Mitteilung des Bundesamtes nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG \nvor einer Abschiebung erforderlich, standen auf Grund des Ausbleibens dieser \nMitteilung auch der freiwilligen Ausreise der Kläger rechtliche Gründe entgegen. Die \nKläger können sich gegenüber der Beklagten darauf berufen, dass sie die \nEntscheidung des Bundesamtes über die Durchführung eines weiteren \nAsylverfahrens in Deutschland abwarten konnten. Ein Folgeantragsteller ist jedenfalls \nin dem Fall, dass das Bundesamt nicht binnen angemessener Frist über die Frage \nder Durchführung eines weiteren Asylverfahrens entschieden hat, für den Zeitraum \nbis zu dieser Entscheidung im Hinblick auf Leistungen nach § 2 AsylbLG einem \nAsylbewerber gleichzustellen, der sich im Asylerstverfahren befindet, \n\n26\n\nEinem Asylbewerber im Erstverfahren, dessen Aufenthalt - mangels \nunanfechtbarer Entscheidung des Bundesamtes - nach Ablauf der 36-Monats-Frist \ndes § 2 Abs. 1 AsylbLG gemäß §§ 55, 67 AsylVfG (weiterhin) gestattet ist, kann \ndurch die zur Entscheidung über die Gewährung von Leistungen nach § 2 Abs. \n1 AsylbLG berufene Behörde mangels entsprechender Entscheidung des \nBundesamtes nicht darauf verwiesen werden, er könne freiwillig in sein Heimatland \nzurückkehren, weil sein Asylbegehren ohnehin unbegründet sei. Die weiterhin gültige \nAufenthaltsgestattung steht in diesen Fällen als rechtlicher Grund sowohl der \nAbschiebung als auch einer freiwilligen Ausreise entgegen; der Asylbewerber ist zum \nAufenthalt zum Zwecke der Durchführung des Asylverfahrens berechtigt,\n\n27\n\nOVG Lüneburg, Beschluss vom 8. Februar 2001 - 4 M 3889/00-, NVwZ-\nBeilage 2001, 89, 91, und Beschluss vom 29. März 2001 - 4 LB 443/01 und 444/01 \n-, FEVS 52, 523, 526; Gemeinschaftskommentar zum AsylbLG, Stand Juni 2002, \n§ 2 Rdnr. 29.\n\n28\n\nDiese Auslegung des rechtlichen Grundes im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG stellt \nsicher, dass die Prüfung des Asylantrages allein dem Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge obliegt und nicht als Vorfrage im \nLeistungsrecht auch von der dort zuständigen Behörde vorgenommen werden kann. \nDenn nach der Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist dem Bundesamt das \nEntscheidungsmonopol über Asylanträge zugewiesen, um durch die Nutzung der \numfassenden Sachkenntnis dieser Behörde eine schnelle und doch zuverlässige \nTrennung (auch offensichtlich) unbegründeter Anträge von den übrigen und durch \ndie Konzentration der Verfahren eine einheitliche Anwendung asylrechtlicher \nGrundsätze und damit eine gleiche Behandlung aller Asylbewerber zu erreichen,\n\n29\n\nvgl. GK-AsylVfG, Stand Juni 2002, II - § 5 Rdnr. 2 unter Bezugnahme auf die \nGesetzesmaterialien. \n\n30\n\nDieser, auch der verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundrechts auf Asyl \ndienende Aspekt,\n\n31\n\nvgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1981 - 1 BvR 413, 768, 820/80 \n-, BVerfGE 59, 216, 236.\n\n32\n\nkommt auch im Hinblick auf die Situation des Asylfolgeantragstellers im Zeitraum \nzwischen Antragstellung und Entscheidung des Bundesamtes über die Durchführung \neines weiteren Asylverfahrens zum Tragen. \n\n33\n\nDem steht nicht entgegen, dass die rechtliche Ausgestaltung des Aufenthalts des \nFolgeantragstellers zwischen Stellung des Folgeantrages und Entscheidung des \nBundesamtes über die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht derjenigen \ndes Asylbewerbers im Erstverfahren entspricht. Der Aufenthalt der Kläger als \nFolgeantragsteller war im streitgegenständlichen Zeitraum nicht im Sinne von § 55 \nAbs. 1 AsylVfG gestattet. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 1 AsylVfG, \nwonach der Aufenthalt (nur) „zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet\" ist.\n\n34\n\nBayVGH, Beschluss vom 18. Juli 1994 - 11 CS 94.1887 - InfAuslR 1994, 346; \nOVG Hamburg, Beschluss vom 18. Juni 1997 - Bs I 157/95 -, juris; VGH BW, \nBeschluss vom 16. März 1995 - 6 S 339/95 -, VBlBW 1995, 327, und Urteil vom 6. \nOktober 1998 \n- A 9 S 856/98 -, InfAuslR 1999, 287; Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar \nzum AsylVfG (GK-AsylVfG), Stand Januar 2002, II - § 71 Rdnr. 63 m.w.N.. \n\n35\n\nDie Gestattungswirkung des § 55 Abs. 1 AsylVfG tritt im Folgeverfahren \ndemnach erst ein, wenn feststeht, dass gemäß §§ 71 AsylVfG, 51 Abs. 1 bis \n3 VwVfG ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist. \n\n36\n\nIst danach der aufenthaltsrechtliche Status eines Asylfolgeantragstellers vor der \nEntscheidung des Bundesamtes über die Durchführung eines weiteren \nAsylverfahrens vom Gesetzgeber bewusst offen gelassen worden,\n\n37\n\nvgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand Januar 2002, II - § 71 Rdnr. 64 ff.; \nMarx, AsylVfG, 4. Auflage 1998, § 71 Rdnr. 160 ff., \n\n38\n\nlässt sich der Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 5 AsylVfG aber der Wille des \nGesetzgebers entnehmen, dass der Aufenthalt des Folgeantragstellers vor dieser \nEntscheidung des Bundesamtes nicht zwangsweise beendet werden darf. Der \nFolgeantragsteller erhält somit zwar kein Bleiberecht, aber eine faktische \nBleibemöglichkeit, um die Entscheidung des Bundesamtes über die Frage der \nDurchführung eines weiteren Asylverfahrens abzuwarten. Er hat Anspruch darauf, \nnicht vor der Entscheidung abgeschoben zu werden. Etwas anderes wäre mit dem \nGebot der verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundrechts auf Asyl auch nicht zu \nvereinbaren. Auch die Entscheidung nach § 71 AsylVfG liegt dabei in der alleinigen \nKompetenz des mit besonderem Sachverstand ausgestatteten Bundesamtes (§ 5 \nAbs. 1 Satz 1 AsylVfG); nur im Fall des unschlüssigen Folgeantrages (§ 71 Abs. 5 \nSatz 2 AsylVfG) ist die Entscheidungsprärogative des Bundesamtes \naufgehoben,\n\n39\n\nGK-AsylVfG, Stand Juni 2002, II - § 5 Rdnr. 2, 10.\n\n40\n\nDieses Entscheidungsmonopol des Bundesamtes würde berührt, wenn die nach \n§ 10 AsylbLG zuständigen Kostenträger im Rahmen der Entscheidung nach § 2 Abs. \n1 AsylVfG wegen dauerhaften Fehlens einer Entscheidung des Bundesamtes nach \n§ 71 AsylVfG vorgreiflich prüfen würden, ob ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des \nbestandskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens mit der Folge der Gestattung des \nAufenthaltes für die Dauer der Durchführung des weiteren Asylverfahrens besteht. \n\n41\n\nAuch Sinn und Zweck der Regelung des § 2 Abs. 1 AsylVfG sprechen dafür, die \nKläger für den streitgegenständlichen Zeitraum in den Kreis der \nLeistungsberechtigten entsprechend dem BSHG einzubeziehen. Grundlage für die \nweit gehende Angleichung des Leistungsrechts nach AsylbLG an das Sozialhilferecht \nnach einem Zeitraum von drei Jahren ist die „Überlegung, dass bei einem längeren \nZeitraum des Aufenthaltes und - mangels Entscheidung - noch nicht absehbarer \nweiterer Dauer nicht mehr auf einen geringeren Bedarf abgestellt werden kann, der \nbei einem in der Regel nur kurzen, vorübergehenden Aufenthalt in der \nBundesrepublik Deutschland entsteht. Insbesondere sind nunmehr Bedürfnisse \nanzuerkennen, die auf eine stärkere Angleichung an die hiesigen Lebensverhältnisse \nund auf bessere soziale Integration gerichtet sind.\"\n\n42\n\nso BT-Drucks. 12/5008, S. 15; vgl. auch die Darstellung der \nEntstehungsgeschichte im GK-AsylbLG, Stand Juni 2002, III - § 2 Rdnr. 1 ff.\n\n43\n\nAuch im Fall der Kläger war nicht absehbar, wann das Bundesamt über die Frage \ndes Wiederaufgreifens des Asylverfahrens entscheiden würde. Denn die Asylanträge \nvon Minderheiten aus dem Kosovo sind im streitgegenständlichen Zeitraum bei der \nfür die Kläger zuständigen Außenstelle des Bundesamtes - offenbar wegen fehlender \ntatsächlicher Möglichkeiten der zwangsweisen Rückführung, möglicherweise auch \nwegen der unklaren Lage im Kosovo - ,\n\n44\n\nzur fehlenden Abschiebemöglichkeit vgl. Erlasse des Innenministeriums des \nLandes Nordrhein-Westfalen vom 21. März 2000 (IB3/44.386-I14/Kosovo; IB5/III \n5.2/138), \n13. Dezember 2000 (IB3/44.386-B2/I14/Kosovo) und 14. Juni 2002 \n(14.3/44.386-I14-Kosovo//14.1/VI.3/138) unter Bezugnahme auf Beschlüsse der \nStändigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) auf der \nGrundlage einer Vereinbarung zwischen der Internationalen Zivilverwaltung des \nKosovo (UNMIK) und dem Bundesministerium des Innern.\n\n45\n\ntatsächlich nicht bearbeitet worden. Es kann leistungsrechtlich nicht zu Lasten \nder Kläger gehen, dass ihr Verfahren auf Prüfung der Voraussetzungen zur \nDurchführung eines weiteren Asylverfahrens faktisch für längere Zeit ausgesetzt \nworden ist. Zwar sieht das AsylVfG keine Fristen für die Entscheidung über \nAsylanträge und Asylfolgeanträge vor. Auch über diese Anträge muss aber nach \nallgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen in angemessener Frist sachlich \nentschieden werden,\n\n46\n\nFunke-Kaiser, in GK-AsylVfG, Stand Januar 2002, II - § 71 Rdnr. 65: \nUnverzügliche Prüfung und Entscheidung des Bundesamtes erforderlich; zum \nAnspruch auf Bescheidung in angemessener Frist vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. \nFebruar 1982 - 2 BvL 6/78 und 8/79 -, BVerfGE 60, 16, 41, und Beschluss vom 26. \nFebruar 1985 - 2 BvR 1145/83 -, NJW 1985, 2019, 2020; Kopp/Schenke, VwGO, \n12. Auflage 2000, § 75 Rdnr. 8.\n\n47\n\nDies entspricht auch der humanitären Zielsetzung des Asylrechts, dem \nAsylbewerber möglichst schnell Klarheit über seine Asylberechtigung zu \nverschaffen,\n\n48\n\nBVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1981 - 1 BvR 413, 768, 820/80 -, BVerfGE \n59, 216, 236.\n\n49\n\nWegen der aufenthaltsrechtlichen Besserstellung des Asylbewerbers nach einer \npositiven Entscheidung des Bundesamtes über die Durchführung eines weiteren \nAsylverfahrens (Eintritt der Gestattungswirkung des § 55 Abs. 1 AsylVfG) besteht \nauch grundsätzlich ein rechtlich schützenswertes Interesse des Asylantragstellers an \neiner zeitnahen Entscheidung über die Frage des Wiederaufgreifens des Verfahrens. \nJedenfalls im vorliegenden Fall ist auch kein Aspekt erkennbar, der die faktische \nAussetzung der Bearbeitung des Asylantrages auch gegenüber den Klägern \nrechtfertigen könnte. Aus Sicht des Bundesamtes mag es zwar der Praktikabilität \nentsprechen, dass Asylfolgeanträge von Asylbewerbern, bei denen tatsächliche \nGründe der Abschiebung entgegen stehen oder in deren Heimatland keine \ngefestigten Verhältnisse vorliegen und damit keine ausreichende Prognosebasis für \ndie Entscheidung über das Asylgesuch besteht, nicht vor einem (absehbaren) \nWegfall dieser Hindernisse in der Sache entschieden werden. Diese \nVerfahrensweise wird jedoch dem berechtigten Interesse der Asylbewerber an einer \nmöglichst schnellen Entscheidung über die - vorgeschaltete - Frage des \nWiederaufgreifens ihres Asylverfahrens und damit die Frage einer Gestattung ihres \nweiteren Aufenthaltes nicht gerecht. Diese vorgreifliche Prüfung des \nWiederaufgreifens ist - sowohl im Hinblick auf das Asylverfahren als auch auf \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG - insbesondere auch bei (zeitweise) \nunklaren Verhältnissen im Heimatland möglich; die Notwendigkeit weiterer \nSachverhaltsermittlung oder des Abwartens der weiteren Entwicklung \n(möglicherweise) asylrelevanter oder im Hinblick auf § 53 des Ausländergesetzes \n(AuslG) ausschlaggebender Sachverhalte bedingt in diesen Fällen gerade das \nWiederaufgreifen des Verfahrens. \n\n50\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. \nDie Kostenquote ergibt sich aus dem Verhältnis des Werts der für den Zeitraum von \nJuni 2000 bis Oktober 2000 wegen Klagerücknahme nicht mehr begehrten \nLeistungen (1661,00 DM) zum Wert der mit der Klage zugesprochenen Leistungen \n(5920,00 DM). Das Begehren der Kläger war wegen der vollen Übernahme der \nUnterkunftskosten durch die Beklagte und der erfolgten Abdeckung des \nBekleidungsbedarfs durch Sachleistungen lediglich auf die Übernahme der Differenz \nzwischen den ihnen nach AsylbLG gewährten Grundleistungen und den Regelsätzen \nnach § 22 BSHG i.V.m. der Verordnung zur Durchführung des § 22 des \nBundessozialhilfegesetzes (RSVO) gerichtet. Die im gesamten \nstreitgegenständlichen Zeitraum gewährten Grundleistungen beliefen sich im Fall des \nKlägers zu 1. auf 410,00 DM monatlich, im Fall der Klägerin zu 2. auf 360,00 DM \nmonatlich und im Fall des Klägers zu 3. im Monat Juni 2000 auf 320,00 DM und \nanschließend auf 360,00 DM monatlich; für die Monate Januar und Februar 2002 \nwurden den Klägern die entsprechenden Beträge in Euro gewährt. Unter \nBerücksichtigung der für die Kläger nach § 22 Abs. 5 BSHG i.V.m. § 2 der RSVO \nsowie der jeweils geltenden Verordnung der Landesregierung gemäß § 22 \nAbs. 2 BSHG anzusetzenden Regelsätze ergibt sich eine mit der Klage geltend \ngemachte Leistungsdifferenz von 241,00 DM für den Monat Juni 2000, 355,00 DM \nfür den Zeitraum von Juli 2000 bis Juni 2001 und 385,00 DM für den Zeitraum von \nJuli 2001 bis Februar 2002 (die letzten beiden Monate unter Umrechnung der in Euro \nfestgesetzten Regelsätze). Insgesamt ergibt sich damit ein mit der Klage zuletzt noch \nbegehrter Betrag von (8 x 355,00 DM + 8 x 385,00 DM =) 5920,00 DM, während sich \nder Wert der bezüglich des zurückgenommenen Teils der Klage auf (1 x 241,00 DM \n+ 4 x 355,00 DM=) 1661,00 DM beläuft. Dies entspricht einer Kostenquote von 4/5 zu \n1/5.\n\n51\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2, \nAbs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n52\n\nDie Zulassung der Berufung ist nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO erfolgt. Der Rechtssache kommt insofern grundsätzliche Bedeutung im \nSinne der genannten Vorschriften zu, als bislang obergerichtlich und höchstrichterlich \nnicht geklärt ist, ob und in welchem Umfang die Stellung als Asylbewerber im \nFolgeverfahren als rechtlicher Grund einer freiwilligen Ausreise im Sinne von § 2 \nAbs. 1 AsylbLG entgegensteht. \n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295543","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-11-06/22-k-6824-01","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":12},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":10},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":5},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295543","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295543","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-11-06/22-k-6824-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295543","retrieved":"2026-07-09 03:17:46.643317+00:00"}}