{"status":"available","doknr":"OLD295542","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:1106.19K61.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-11-06","aktenzeichen":"19 K 61/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt \nder Kläger.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 21.8.1981 geb. Kläger, wendet sich gegen einen Leistungsbescheid des \nBeklagten, mit dem ein Kostenbeitrag für seine Unterbringung nach §§ 27,33 SGB \nVIII gefordert wird. \n\n3\n\nDer Kläger ist seit 13. November 1995 in der Familie seines Onkels und seiner \nTante in L untergebracht. Dort befand er sich schon seit Dezember 1994. Für die \nUnterbringung fiel beim Beklagten bis zur Volljährigkeit des Klägers am 21. August \n1999 ein Pflegegeld ohne Beihilfen und Sonderzahlungen zwischen 1.259,00 DM \nund 1.275,00 DM monatlich an, zuzüglich bei diesem Betrag nicht berücksichtigter \neinmaliger Leistungen wie Bekleidungs- und Ferienbeihilfen, Weihnachtsgeld und \nSonderzahlungen.\n\n4\n\nDer Kläger bezog eine Halbwaisenrente und erzielte Einkünfte aus einem \nMietshaus, das er 1991 von seinem verstorbenen Großvater geerbt hatte. Das Haus, \ndas nach einem Gutachten einen Verkehrswert von 720.000,00 DM hatte, war \nvermietet und wurde bis zu seinem 18. Lebensjahr durch den Testamentsvollstrecker \nE verwaltet.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 28. April 1999, zugestellt 30. April 1999, forderte der \nBeklagte gegenüber dem Kläger einen Kostenbeitrag für die Hilfegewährung nach §§ \n27,33 SGB VIII in der Zeit ab 13. November 1995. Ab November 1995 ergab sich \neine Gesamtrückstand in Höhe von 20.386,64 DM, fortlaufend sollte der Kläger \nmonatlich 531,98 als Kostenbeitrag leisten. \n\n6\n\nGegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 28. Mai 1999 \nWiderspruch, im Wesentlichen mit der Begründung, die Vereinnahmung der \nHalbwaisenrente sei im Bescheid nicht klargestellt worden, schon dies führe zur \nRechtswidrigkeit. Im Übrigen bestehe am Mietshaus ein Renovierungsbedarf von ca. \n50.000,00 DM, der nicht berücksichtigt worden sei. \n\n7\n\nSodann beantragte er am 10. Juli 1999 bei Gericht ( AZ: 19 L 2271/99) die \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. \nDieses Verfahren endete durch Vergleich, worin sich die Beteiligten darauf einigten, \ndass ein Betrag von 21.000,00 DM zur Sicherheit beim Amtsgericht O hinterlegt \nwerde.\n\n8\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom \n13. Dezember 1999 als unbegründet zurück. Hinsichtlich der Einbeziehung der \nHalbwaisenrente führte der Beklagte aus, die Vereinnahmung gemäß § 93 Abs. 5 \nSGB VIII sei bereits zu Beginn der Leistungen erfolgt und auch dem Vertreter des \nKlägers mitgeteilt worden.\n\n9\n\nDer Kläger hat am 5. Januar 2000 mit vertiefender Begründung Klage erhoben, \nim Wesentlichen legt er den Renovierungsbedarf am Mietshaus im Einzelnen dar. \n\n10\n\nDer Kläger beantragt, \n\n11\n\nden Leistungsbescheid des Beklagten vom 28. April 1999 in \nder Fassung des Widerspruchsbescheides am 13. Dezember \n1999 aufzuheben,\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDer Beklagte ist der Ansicht, dass die Renovierung nur Berücksichtigung finden \nkann, wenn sie durch den Testamentsvollstrecker tatsächlich durchgeführt worden \nwäre. Die tatsächlich angefallenen Kosten - so führte er aus - seien immer \nberücksichtigt worden. Der Kläger hätte durch seine Vertreter die Tätigkeit des \nTestamentsvollstreckers E beeinflussen und so den Umfang der Renovierung \nbeanstanden können.\n\n15\n\nDie Beteiligten haben mitgeteilt, dass sie mit einer Entscheidung ohne mündliche \nVerhandlung einverstanden sind.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 19 L 2271/99 \nsowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDas Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten \nauf Anfrage mitgeteilt haben, dass sie mit einer derartigen Entscheidung \neinverstanden sind, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO.\n\n19\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n20\n\nDer Leistungsbescheid des Beklagten vom 28. April 1999 in der Fassung seines \nWiderspruchsbescheides vom 13. Dezember 1999 ist rechtmäßig und verletzt den \nKläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n21\n\nDie Voraussetzungen für eine Heranziehung zu den Kosten einer Maßnahme der \nJugendhilfe ergeben sich aus den §§ 91 ff SGB VIII. Gemäß § 91 Abs. 1 Ziffer 4 b) \nSGB VIII werden - wie hier - das Kind oder der Jugendliche und dessen Eltern zu den \nKosten der Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII des Kindes oder des Jugendlichen \nherangezogen. Gemäß § 93 Abs. 1 SGB VIII erfolgt die Heranziehung zu den Kosten \nder in § 91 SGB VIII genannten Aufgaben durch Erhebung eines Kostenbeitrages \nnach Maßgabe des § 93 Abs. 3 SGB VIII, soweit nicht nach § 94 Abs. 3 SGB VIII \n(hier nicht einschlägig) der Unterhaltsanspruch des Kindes oder des Jugendlichen \nübergeht. \n\n22\n\nGemessen an diesen Vorgaben führen die Rechtsauffassungen der Klägerseite \nhier nicht zum Erfolg.\n\n23\n\nZur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich des weithin unstreitigen \nTeils zur Begründung auf die ergangen Entscheidungen des Beklagten vom 28. April \n1999 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 1999 \nBezug genommen. \n\n24\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Inanspruchnahme im Wesentlichen mit dem \nArgument, die noch zu tätigenden notwendigen Renovierungskosten des Hauses \nhätten neben den erfolgten Arbeiten berücksichtigt werden und in die Berechnung \ndes Kostenbeitrages als Belastung einfließen müssen. Dies entspricht aber nicht den \ngesetzlichen Vorgaben. \n\n25\n\nIn § 93 Abs. 3 SGB VIII wird auf die Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes - \nBSHG - Bezug genommen und auf die Regelungen der §§ 79, 84 und 85 BSHG \nverwiesen. Danach ist mithin auch der sozialhilferechtliche Einkommensbegriff \nzugrundezulegen, der in § 7 der Verordnung zur Durchführung des § 76 BSHG auch \nEinkünfte aus Vermietung und Verpachtung einschließt. Nach § 7 Abs. 2 Ziff. 4 VO \nzu § 76 BSHG ist vom Einnahmenüberschuss auch der Erhaltungsaufwand \nabzusetzen, aber nur soweit er einen solchen darstellt und tatsächlich in dem \nBerechnungszeitraum angefallen ist. Dass der tatsächlich entstandene \nErhaltungsaufwand, in der Höhe in der der Testamentsvollstrecker E ihn \nnachgewiesen hatte, auch berücksichtigt wurde, muss vom Gericht nicht weiter \ngeprüft werden, denn dies wurde vom Kläger selbst nicht nachhaltig behauptet. \nWenn der Kläger vorträgt, der Testamentsvollstrecker habe die weit darüber hinaus \ngehenden Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten entgegen seiner Verpflichtung \nzeitnah nicht durchgeführt, so kann dies für die monatliche Berechnung der \nabzugsfähigen Lasten keine Berücksichtigung finden. Er hätte sich insoweit mit dem \nTestamentsvollstrecker auseinander setzen und diesen zu einer anderen \nSachverwaltung bewegen müssen, äußerstenfalls mit gerichtlicher Hilfe. Diese mit \nder Erzielung seiner Einnahmen verbundenen Umstände sind bei der Berechnung \nder für den konkreten Zeitraum anfallenden Einkünfte abzüglich entsprechender \nabzugsfähiger Aufwendungen ohne Belang. Im Übrigen ist auch ein Schaden beim \nKläger schon deshalb nicht ersichtlich, da z. B. eine etwaige Minderung der Miete - \ndie allerdings nie erwähnt wurde - auf der Einnahmeseite in die Berechnung der \nEinkünfte eingeflossen wäre. \n\n26\n\nSoweit der Kläger vorträgt, die Inanspruchnahme seiner Halbwaisenrente sei im \nBescheid nicht aufgeführt worden und daraus ergebe sich bereits die \nRechtswidrigkeit der Entscheidung, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg. \n\n27\n\nGemäß § 93 Absatz 5 SGB VIII sind neben dem Kostenbeitrag Mittel in Höhe der \nGeldleistungen, die dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe \ndienen, einzusetzen. Bei der Halbwaisenrente des Klägers handelt es sich um \nEinnahmen des Klägers nach dieser Vorschrift, denn sie dient - wie das Pflegegeld -\ndem Unterhalt des Klägers. Diese Mittel sind unabhängig von der Verpflichtung zum \nKostenbeitrag in jedem Falle („sind .... einzusetzen\") bzw. vor Ermittlung des \nKostenbeitrages abzusetzen, \n\n28\n\nvgl. hierzu : Wiesner in Wiesner/Mörsberger u. a., SGB VIII, Kommentar, \n2.Auflage, München 2000, zu § 93 Abs. 5 SGB VIII, Rdnr.: 25;\n\n29\n\nKunkel in Lehr- und Praxiskommentar -LPK - 1. Auflage 1998 zu § 93 Abs. 5 \nSGB VIII, Rdnr.: 39.\n\n30\n\nSo ist der Beklagte auch zu Recht verfahren. Ausweislich des Inhalts der \nVerwaltungsvorgänge wurde die Überleitung der Halbwaisenrente auf den Beklagten \nmit dem leiblichen Vater des Klägers C2, der seinerzeit Inhaber der Vermögenssorge \nden Kläger betreffend war, entsprechend einer Verhandlungsniederschrift am 18. \nApril 1996 übereinstimmend geregelt. Dies war erforderlich, weil die \nHalbwaisenrente bis zu diesem Zeitpunkt an C2 ausgezahlt worden war. Mithin war \nkein Anlass gegeben in dem hier angefochtenen Kostenbeitragsbescheid gegenüber \ndem Kläger diese Kosten mit aufzunehmen.\n\n31\n\nSofern mit diesem Hinweis letztlich vorgetragen werden sollte, der Beklagte habe \nsich über den geleisteten Jugendhilfekosten insgesamt zu viel erstatten lassen sei \nauf die in den Verwaltungsvorgängen befindliche Gesamtaufstellung verwiesen, die \nergibt, dass auch unter Einbeziehung der Halbwaisenrente auf der Einnahmeseite \ndes Beklagten erhebliche vom Beklagten dauerhaft zu tragende Kosten für die \nVollzeitpflege des Klägers verbleiben.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295542","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-11-06/19-k-61-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":7},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295542","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295542","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-11-06/19-k-61-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295542","retrieved":"2026-07-09 03:17:46.543834+00:00"}}