{"status":"available","doknr":"OLD295568","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:1105.4K2628.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-11-05","aktenzeichen":"4 K 2628/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDen Beigeladenen wurde mit Bescheid vom 12. September 2001 die \nBaugenehmigung zum Umbau und Nutzungsänderung eines ehemaligen \nStallgebäudes zur Erweiterung der bestehenden Wohnung auf dem Grundstück G1 \nerteilt. Der Kläger ist Eigentümer des nordöstlich angrenzenden, mit einem \nWohnhaus bebauten Flurstücks 00. Die Grundstücke liegen im Außenbereich.\n\n3\n\nUnter dem 18. Oktober 2001 legte der Kläger gegen die Baugenehmigung \nWiderspruch ein, mit dem er geltend macht: Der Einbau von Dachfenstern auf der \nnordöstlichen Seite des ehemaligen Stallgebäudes führe zu weiteren \nBeeinträchtigungen der Nachbarn. Bei dem geringen Abstand sei mit erheblichen \nLärmbelästigungen zu rechnen, da die Fenster viel zu groß seien und sich nach \naußen öffnen ließen. Die Fenster hätten auch auf der dem Grundstück der \nBeigeladenen zugewandten Seite eingebaut werden können. Derartige \nFensterflächen seien in dieser ländlichen Umgebung nicht genehmigungsfähig. Ein \nderartiger Umbau einer Stallung sei nicht zulässig.\n\n4\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 1. März 2002, zugestellt am 26. März 2002, wies \ndie Bezirksregierung E den Widerspruch mit der Begründung zurück, das \nBauvorhaben sei weder hinsichtlich seines Umfangs noch seiner Nutzung dem \nKläger gegenüber rücksichtslos. Im Obergeschoss werde eine Wand abgemauert, \nsodass eine Einsichtnahme auf das Grundstück des Klägers nicht möglich sei, zumal \nsich die Fenster in 4 m Höhe befänden. Da der Abstand der Fenster zur \nGrundstücksgrenze etwa 2,50 betrage, stünden auch Gründe des Brandschutzes der \nMaßnahme nicht entgegen.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 30. April 2001 Klage erhoben. Er trägt vor, das Gebäude sei in \nweiten Teilen illegal errichtet und wegen seiner Grenznähe heute nicht mehr \ngenehmigungsfähig. Das Gebäude stelle einen teilweisen Überbau dar. Durch die \nGenehmigung der Nutzungsänderung könne dieser Zustand nicht legalisiert werden. \nEs entspreche nicht der vorgesehenen Nutzung, in Stall- oder Scheunendächer \ngroße Dachfenster einzubauen. Nach dem Nachbarrechtsgesetz sei er berechtigt, an \ndie Nachbarwand anzubauen. Das werde durch den Einbau der Fenster vereitelt. \nZudem laufe das vom Dach abgeleitete Niederschlagswasser in vollem Umfang auf \nsein Grundstück.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt, \n\n7\n\ndie den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom \n12. September 2001 und den Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung E vom 1. März 2002 aufzuheben, soweit darin \nder Einbau von vier Dachfenstern genehmigt wurde.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDie Beigeladenen stellen keinen Antrag.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe\n\n13\n\nDie Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. Die \nBaugenehmigung vom 18. September 2001 und der Widerspruchsbescheid vom \n1. März 2002 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten \n(§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). \n\n14\n\nNachbarschützendes Bauplanungs- und Bauordnungsrecht ist nicht verletzt. \n\n15\n\nDas Bauvorhaben der Beigeladenen verstößt nicht gegen das \nAbstandflächenrecht. Zwar hält die vorhandene ehemalige Stallung den gemäß § 6 \nAbs. 5 Satz 5 BauO NRW erforderlichen Mindestabstand von drei Metern nicht ein. \nDas Gebäude steht an seiner nordöstlichen Seite teilweise direkt auf der Grenze zum \nGrundstück des Klägers (Flurstück 00), im Übrigen ist es etwa 1,50 m entfernt. Dabei \ngeht die Kammer davon aus, dass es sich um ein ursprünglich legales Bauwerk \nhandelt. Anhaltspunkte für die nicht substanziierte Behauptung des Klägers, das \nStallgebäude sei illegal errichtet worden, liegen nicht vor. \n\n16\n\nDie Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der Nutzungsänderung umfasst auch \ndie Einhaltung der Abstandvorschriften, weil die Nutzung des früheren Stallgebäudes \nzu Wohnzwecken nach Aufgabe der bisherigen Nutzung vom vorhandenen \nBestandsschutz nicht mehr gedeckt ist. Die Unterschreitung der erforderlichen \nAbstandfläche ist aber gemäß § 6 Abs. 15 BauO NRW gestattungsfähig. Durch diese \nVorschrift soll die Umnutzung bestandsgeschützter Gebäude erleichtert werden. \nDanach können bei Nutzungsänderungen sowie bei geringfügigen baulichen \nÄnderungen bestehender Gebäude ohne Veränderung von Länge und Höhe der den \nNachbargrenzen zugekehrten Wände unter Würdigung nachbarlicher Belange \ngeringere Tiefen der Abstandflächen gestattet werden, wenn Gründe des \nBrandschutzes nicht entgegen stehen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind \ngegeben. Der Umbau des früher als Stallung genutzten Gebäudeteils beschränkt \nsich im Wesentlichen auf den Einbau neuer bzw. die Vergrößerung vorhandener \nFenster. Im Rahmen des durch § 6 Abs. 15 BauO NRW eröffneten Ermessens ist \ndas Interesse des Bauherrn an der geänderten Nutzung seines Vorhabens und die \nSchutzbedürftigkeit des Nachbarn gegeneinander abzuwägen. Hierbei kann die sich \naus der Situation der Nachbargrundstücke ergebende Vorbelastung ein wichtiges \nKriterium bei der Abwägung sein,\n\n17\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2002, - 7 B 1360/01 -.\n\n18\n\nDanach wird der in § 6 BauO NRW geschützte und hier allein in Betracht \nkommende nachbarliche Belang des Wohnfriedens durch die geänderte Nutzung der \nBeigeladenen nicht zu Lasten des Klägers beeinträchtigt. Ein Teil des bestehenden \nGebäudes wurde schon bisher zu Wohnzwecken genutzt. Der Wohnfrieden ist \ndadurch bereits berührt, zumal auf der nordöstlichen, dem Grundstück des Klägers \nzugewandten Seite im Erdgeschoss schon ein Fenster vorhanden ist. Eine \nzusätzliche Wohnung wird nicht errichtet, es handelt sich bei dem Bauvorhaben \nlediglich um die Erweiterung der bestehenden Wohnung. Die Zahl der Bewohner \nändert sich nicht. Eine Einsichtnahme auf das Nachbargrundstück ist, vom \nvorhandenen Fenster abgesehen, nicht möglich, weil sich die Dachfenster in vier \nMetern Höhe befinden und im Obergeschoss eine Wand abgemauert ist. Die Fenster \ndienen ausschließlich der Belichtung des Wohnraumes; eine Fernbedienung wird \nnicht installiert. Das Öffnen der Fenster ist nur zum Reinigen vorgesehen. \nZusätzliche Geräuschbelästigungen sind daher nicht zu erwarten. Ohnehin dürften \ndie Lärmimmissionen kaum wahrnehmbar sein, da das Wohnhaus des Klägers etwa \n20 m vom Haus der Kläger entfernt ist.\n\n19\n\nAuch in brandschutzmäßiger Hinsicht wird der Kläger durch die \nNutzungsänderung nicht nachteiliger betroffen. Das Dach erfüllt den genehmigten \nPlänen zufolge die sich aus § 35 Abs. 5 Satz 2 BauO NRW ergebenden \nBrandschutzanforderungen; die Fenster sind zudem über 2 m von der Grenze \nentfernt.\n\n20\n\nDer Umbau ist planungsrechtlich unbedenklich. Es kann dahin stehen, ob es sich \num ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB oder ein \nsonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB handelt. Das Recht des Klägers als \nNachbar beschränkt sich auf die Beachtung des in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB \nenthaltenen Gebots der Rücksichtnahme. Unzumutbare Belästigungen und Nachteile \ndurch den Einbau der Dachflächenfenster sind nicht zu erwarten. Die \nAbstandflächenvorschriften sind eingehalten. In Bezug auf die dadurch geregelten \nBelange der Belichtung, Belüftung und Besonnung ist damit in aller Regel kein Raum \nmehr für die Anwendung des Rücksichtnahmegebots. Erhebliche Besonderheiten der \nLage des streitigen Gebäudes zum Nachbargrundstück liegen nicht vor.\n\n21\n\nAuf die Vorschriften des Nachbarrechtsgesetzes kommt es nicht an. Die \nBaugenehmigung wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt (§ 75 Abs. 3 \nSatz 1 BauO NRW). Privatrechtliche Nachbarschaftsverhältnisse sind daher in einem \ngegen die Baugenehmigung gerichteten öffentlich-rechtlichen \nNachbarklageverfahren nicht zu prüfen.\n\n22\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 167 VwGO, \n708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen Antrag \ngestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295568","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-11-05/4-k-2628-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295568","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295568","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-11-05/4-k-2628-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295568","retrieved":"2026-07-09 03:17:48.779758+00:00"}}